BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1144/00 -
des Herrn E...
I. unmittelbar gegen
II. mittelbar gegen
die den Bescheiden und Urteilen zugrunde
liegenden Rechtsvorschriften, insbesondere § 256 a
Abs. 3 Satz 1 SGB VI
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Berücksichtigung so genannter Überentgelte im Rahmen der
Berechnung von Renten aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
nach § 256 a SGB VI.
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Nach § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl I S.
754) werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.
Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten
der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst
(Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt
für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. § 256 a Abs. 3
Satz 1 SGB VI bestimmt hierzu, dass als Verdienst auch die
nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und
Einkünfte vor dem 1. Juli 1990 zählen, für die wegen der im
Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen
oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener
Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für
Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge
oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die
zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind (§ 256 a
Abs. 3 Satz 2 SGB VI).
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1. Der 1932 geborene Beschwerdeführer war in
der Deutschen Demokratischen Republik von 1957 bis 1985 als
selbständiger Friseurmeister tätig. Bis zum 31 März 1966
zahlte er nach der 10. Durchführungsbestimmung (10. DB) zum
Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 30. Juni 1958 (GBl I
S. 565) pauschale Sozialversicherungsbeiträge, die sich
nach seiner Berufsgruppe, seiner Ortsklasse und der Lohnsumme
seines Betriebes richteten. Von April 1966 an entrichtete er
Sozialversicherungsbeiträge in alleiniger Abhängigkeit von
seinem Gewinn, wie dies die 11. Durchführungsbestimmung
zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 26. März 1966
vorsah (GBl II S. 229). Unbeschadet dieser unterschiedlichen
Art der Beitragsberechnung war der jährliche Höchstbeitrag
zur Sozialversicherung durchgängig auf 1.440 Mark begrenzt;
er entsprach der allgemeinen monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Demokratischen
Republik von 600 Mark. Höchstbeiträge in der
Sozialversicherung des Beschwerdeführers (jährlich 1.440 Mark
bzw. monatlich 120 Mark) sind unter anderem für die Jahre
1960 und 1962 bis 1966 nachgewiesen. Von der Möglichkeit
einer "Höherversicherung" seines Einkommens durch den
Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR), die
dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 1971 offen stand
(Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der
Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom
10. Februar 1971 - FZRVO 1971 -, GBl II
Nr. 17, S. 121), machte er erst 1985 Gebrauch.
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2. Auf seinen Antrag erhielt der
Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 1995 Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 1.618,82 DM. Sein auf
die Berücksichtigung höherer Entgelte für die Zeit von 1957
bis 1966 gerichteter Widerspruch blieb ohne Erfolg. Das
Sozialgericht Berlin verurteilte die beklagte
Landesversicherungsanstalt, bei der Berechnung der Rente für
das Jahr 1965 höhere Entgelte zu berücksichtigen, und wies
die Klage im Übrigen ab. Im Berufungsverfahren berechnete die
Beklagte die Altersrente des Beschwerdeführers nach Maßgabe
des Urteils des Sozialgerichts neu. Daraufhin erweiterte der
Beschwerdeführer den Gegenstand seiner Klage und begehrte,
die vom 1. März 1971 bis 1985 erzielten Überentgelte zu
berücksichtigen, obwohl sein Beitritt zur FZR erst 1985
erfolgte. Ferner verlangte der Beschwerdeführer, ihm aufgrund
dieses Beitritts eine Zusatzrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zu gewähren.
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Das Landessozialgericht Berlin verurteilte die
Beklagte, zusätzlich für das Jahr 1960 und für die Zeit von
1962 bis März 1966 weitere Überentgelte zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer habe in diesen Zeiträumen jeweils genau
den Höchstbeitrag zur Sozialversicherung entrichtet. Dies
mache es wahrscheinlich, dass sein tatsächliches Einkommen
über dem aus dem Höchstbeitrag errechenbaren Einkommen
gelegen habe. Im Übrigen wies das Landessozialgericht die
Berufung des Beschwerdeführers und die Anschlussberufung der
Beklagten zurück. Ein Anspruch auf höhere Rente ohne
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze Ost
beziehungsweise unter Berücksichtigung einer höheren
Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit ab dem 1. März 1971
bestehe nicht, da diese Obergrenze für die Anrechnung des
erzielten Einkommens nicht zu beanstanden sei. Ebenso wenig
bestehe aufgrund der ab 1985 gezahlten FZR-Beiträge ein
Anspruch auf höhere Rente oder eine Zusatzrente. Denn diese
Beiträge würden bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI
berücksichtigt. Für eine zusätzliche Rentenleistung aufgrund
der FZR-Beiträge fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die
Gewährung einer solchen Zusatzleistung sei auch nicht
verfassungsrechtlich geboten (mit Hinweis auf BSG, SGb 1997,
S. 518 f.).
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3. Das Bundessozialgericht hob das Urteil des
Landessozialgericht insoweit auf, als die Beklagte darin zur
Berücksichtigung so genannter Überentgelte verurteilt und
ihre Anschlussberufung zurückgewiesen worden war. Insoweit
wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dem Urteil des
Landessozialgerichts sei nicht mit hinreichender Deutlichkeit
zu entnehmen, ob den rechtlichen Vorgaben bei der
Glaubhaftmachung der Überentgelte Rechnung getragen worden
sei. Insbesondere bleibe auch unklar, ob das
Landessozialgericht alle Möglichkeiten der
Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall ausgeschöpft habe. Im
Übrigen wurde die Revision des Beschwerdeführers
zurückgewiesen. Die Regelung des § 256 a Abs. 3
Satz 1 SGB VI und die so genannte Systementscheidung seien
mit dem Grundgesetz vereinbar.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1,
Art. 2, Art. 3, Art. 12, Art. 14,
Art. 19, Art. 20 und Art. 72 GG durch die
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und
Verwaltungsentscheidungen geltend.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit der Beschwerdeführer mit ihr die Berücksichtigung
höherer Entgelte für die Zeit von 1957 bis 1966 anstrebt.
Insoweit ist nach der teilweisen Aufhebung des Urteils des
Landessozialgerichts und der Zurückverweisung der Rechtsweg
im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in dem
Verfahren vor dem Landessozialgericht nach erneuter
Überprüfung der Sach- und Rechtslage mit seinem Begehren
Erfolg hat.
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig
ist, wirft sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen im
Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG nicht auf. Der Umfang des Schutzes, den Art. 14
GG und Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der Überleitung in der
Deutschen Demokratischen Republik erworbener Rentenansprüche
und Rentenanwartschaften gewähren, ist in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 100, 1;
100, 59; 100, 104; 100, 138).
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3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die mittelbar
angegriffene Regelung des § 256 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI
ist verfassungsgemäß.
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a) Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG erstreckt sich auch auf die in der Deutschen
Demokratischen Republik erworbenen und nach Maßgabe des
Einigungsvertrages als Rechtspositionen der gesamtdeutschen
Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus
der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 2002 - 1
BvR 586/98). Allerdings gilt auch für diese Ansprüche und
Anwartschaften, dass die Entscheidung des Gesetzgebers für
die Gewährung nur einer Rente und für die Beschränkung der
versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen durch die
Beitragsbemessungsgrenze West verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist (BVerfG, a.a.O.). Auch die vorliegend
angegriffene mittelbare Weitergeltung der
Beitragsbemessungsgrenze Ost nach § 256 a Abs. 3 Satz 1
SGB VI für die Versicherten, die von der Möglichkeit einer
Höherversicherung durch ihren Beitritt zur FZR keinen
Gebrauch gemacht haben, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es
ist nicht erkennbar, inwiefern der Gesetzgeber die
Rechtspositionen oder Rechtsanwartschaften solcher
Versicherter in einer Art. 14 Abs. 1 GG berührenden
Weise eingeschränkt hat.
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aa) Die Vorschrift des § 256 a Abs. 3
Satz 1 SGB VI soll nach dem Willen des Gesetzgebers
gewährleisten, dass Versicherten im Beitrittsgebiet keine
Nachteile durch das in der Vergangenheit unzureichende
Beitragsrecht in der Deutschen Demokratischen Republik
erleiden (Polster, in: Kasseler Kommentar, § 256 a
SGB VI Rn. 23
Entgeltpunkte sich ausschließlich an den wegen der niedrigen
Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung
entsprechend niedrig versicherten Entgelten orientiert hätte.
Deshalb sollen grundsätzlich die tatsächlich erzielten
Entgelte maßgeblich sein, sofern die Versicherten im Rahmen
ihrer rechtlichen Möglichkeiten von der höchstmöglichen
Versicherung Gebrauch gemacht haben (vgl. BTDrucks 12/405, S.
127). An diesem Konzept hat der Gesetzgeber auch nach der
Neufassung des § 256 a SGB VI durch das Gesetz zur
Ergänzung der Rentenüberleitung
(Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 30. Juni
1993 (BGBl I S. 1038) festgehalten (vgl. BTDrucks
12/4810, S. 24). Dieser Gedanke wird in der Vorschrift des
§ 256 a Abs. 3 Satz 2 SGB VI konsequent
fortgeführt, wenn für die Berücksichtigung von Entgelten über
der Beitragsbemessungsgrenze der FZR gefordert wird, dass
Höchstbeiträge zu dieser gezahlt wurden.
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bb) Demnach hat § 256 a Abs. 3 S. 1 und 2
SGB VI keine grundsätzlich andere Schutzrichtung als die
FZRVO 1971. Auch er bietet einen Ausgleich für die niedrige
Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Demokratischen
Republik. Er macht den Schutz durch die genannte Vorschrift
davon abhängig, dass die Betroffenen von der Möglichkeit der
Höherversicherung aufgrund der FZRVO 1971 Gebrauch gemacht
haben (so auch Polster, a.a.O., Rn. 23 ff.). Der
Beschwerdeführer hat die nach dem Recht der Deutschen
Demokratischen Republik bestehende Möglichkeit der
Höherversicherung seines Arbeitseinkommens nicht genutzt.
Daran kann der gesamtdeutsche Gesetzgeber anknüpfen, ohne
Eigentumsrechte des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. Der
Bezug zur persönlichen Arbeits- und Beitragsleistung und die
grundsätzliche existenzsichernde Funktion der Renten sind
gewahrt.
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b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
liegt ebenfalls nicht vor. Die Vorschrift gebietet, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem
Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt.
Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die
Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 102, 41
; stRspr). Dabei war dem Gesetzgeber bei der
Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im
Zusammenhang mit der Wiedervereinigung ein besonders großer
Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfGE 100, 59
). Die angegriffene Regelung hält sich
innerhalb dieses Spielraums.
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aa) Gegenüber Versicherten, die der FZR
beigetreten sind, liegt eine sachlich begründete
Differenzierung vor, denn diese haben in der Deutschen
Demokratischen Republik eine höhere Beitragslast getragen.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer einen
Gleichheitsverstoß mit dem Argument begründen, so genannte
Westrentner mit vergleichbarem Beruf, aber einer anderen
Altersversorgung seien im Verhältnis zu den Inhabern
entsprechender Berufe in der Deutschen Demokratischen
Republik begünstigt. Denn der Gesetzgeber war nicht
verpflichtet, den Beschwerdeführer rückwirkend und kostenfrei
so zu stellen, als hätte er die Voraussetzungen erfüllt, von
denen die Altersversorgung eines westdeutschen Berufskollegen
abhängt (vgl. BVerfGE 100, 1 ).
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bb) Soweit sich der Beschwerdeführer in der
Deutschen Demokratischen Republik als selbständig tätiger
Friseurmeister in einer besonderen Situation befand, kann
daraus ein Gleichheitsverstoß ebenfalls nicht hergeleitet
werden. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht
gehalten, allen Einzelregelungen des
Rentenversicherungsrechts der Deutschen Demokratischen
Republik Rechnung zu tragen; vielmehr stand ihm angesichts
der besonderen historischen Lage bei der Vereinheitlichung
des Rentenrechts im Zuge der Wiedervereinigung ein weiter
Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 100, 1 ).
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4. Auf eine weitere Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.