BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1145/11 -
der B... GmbH & Co. KG,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. November 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Verhältnis von Urheberrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).
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Der Bundesgerichtshof hat mit dem
angegriffenen Urteil (veröffentlicht unter anderem in GRUR
2011, S. 415) entschieden, dass die Beschwerdeführerin - ein
Zeitungsverlag - dadurch, dass sie ihre mit Abbildungen von
Werken der bildenden Kunst versehenen Artikel in ihr
öffentlich zugängliches Online-Archiv im Internet eingestellt
habe, in das von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
(Klägerin) wahrgenommene ausschließliche Recht der Urheber
aus § 19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eingegriffen
habe, ohne sich auf die Schrankenbestimmung des § 50
UrhG berufen zu können.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Abwägung des Verhältnisses
von Pressefreiheit und Urheberrecht bei der Verwendung von
Online-Archiven bewegt sich im Rahmen der Rechtsauslegungs-
und Wertungsbefugnis der Fachgerichte; die grundsätzlichen
Verfassungsfragen sind insoweit geklärt.
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Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
des als verletzt gerügten Grundrechts der Beschwerdeführerin
angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde in der Sache keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Insbesondere begegnet die Auslegung und Anwendung
der streitentscheidenden Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes
(§ 50 UrhG) von Verfassungs wegen keinen Bedenken.
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1. a) Die Beschwerdeführerin ist als
Verlegerin von Tageszeitungen durch die Grundrechte aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützt. Auch als
juristische Person des Privatrechts kann sie sich gemäß
Art. 19 Abs. 3 GG hierauf berufen (vgl. BVerfGE 80, 124
; 95, 28 ). Die Pressefreiheit sichert
die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von
Druckerzeugnissen und damit das Kommunikationsmedium Presse
(vgl. BVerfGE 85, 1 ; 113, 63 ).
Ihrem Schutz unterfällt auch das Führen eines Online-Archivs
mit illustrierten Zeitungsartikeln.
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Aufgabe der Presse ist es, umfassende
Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden
Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu
vertreten (vgl. BVerfGE 52, 283 ). Die
Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, ihr Informationsangebot
im Online-Archiv noch nach dem aktuellen Berichtsanlass der
Öffentlichkeit über die vier ihr von der Klägerin
zugestandenen Wochen hinaus zur Verfügung zu stellen, werden
durch die angegriffene Gerichtsentscheidung eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin ist nunmehr gezwungen, entweder (1)
die archivierten Illustrationen nach spätestens vier Wochen
zu löschen, (2) von einer Archivierung der Bilder von
vornherein abzusehen und allenfalls den Text einzustellen
oder (3) für die über vier Wochen hinausgehende Archivierung
der Illustrationen eine Lizenzgebühr zu entrichten.
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b) Demgegenüber konnte sich die Klägerin im
Streitfall auf die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte
stützen. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im
Sinne von § 19a UrhG steht unter dem Schutz des
Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE
31, 229 ; 79, 1 ). Der
Ausschluss eines Vergütungsanspruchs - wie hier durch
§ 50 UrhG - kann allerdings nicht durch jede
Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden; hierfür muss ein
gesteigertes öffentliches Interesse gegeben sein (vgl.
BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29
).
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c) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung
und Anwendung des Urheberrechts die durch die
Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen
die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in
einer Weise nachvollziehen, die den Eigentumsschutz der
Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende
Grundrechtspositionen - hier die Pressefreiheit - im Wege
praktischer Konkordanz beachtet und unverhältnismäßige
Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1
; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli
2011 - 1 BvR 1916/09 „Cassina“ -, ZUM 2011, S. 825 = ZIP
2011, S. 1809 = WM 2011, S. 1874, zu C. II. 2. a).
Demgegenüber ist es nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie
sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 94, 1
; 112, 332 ; 120, 180
). Die Schwelle eines Verstoßes gegen
Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu
korrigieren hat, ist vielmehr erst erreicht, wenn die
Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
des jeweiligen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht
sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der
beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der
privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 89, 1
; 112, 332 ; BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011, a.a.O.).
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2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag
die Verfassungsbeschwerde keine Verletzung der Pressefreiheit
darzutun.
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a) Die Rüge der Beschwerdeführerin, der
Bundesgerichtshof habe das Spannungsverhältnis zwischen
Art. 14 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht
behandelt, geht fehl.
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aa) Das gesetzliche Zusammenspiel von
§ 19a UrhG einerseits und der Schrankenregelung
zugunsten der Tagesberichterstattung in § 50 UrhG
andererseits dient dazu, die genannten Grundrechtspositionen
von Urhebern und Presseunternehmen in Ausgleich zu bringen
(vgl. die Einzelbegründung zum Entwurf des § 50 UrhG vom
23. März 1962, BTDrucks IV/270, S. 66 f.; näher Vogel,
in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010,
§ 50 Rn. 1 ff. m.w.N.). Gegen diese gesetzlichen
Vorschriften werden verfassungsrechtliche Bedenken weder
erhoben noch sind sie ersichtlich.
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Angesichts der expliziten gesetzlichen
Regelung bedurfte es neben der Auslegung und Anwendung der
urheberrechtlichen Vorschriften keiner gesonderten
Grundrechtsabwägung; die Abwägung hatte vielmehr im Rahmen
der Auslegung und Anwendung von § 50 UrhG zu erfolgen
(vgl. BVerfGE 112, 332 ; vgl. auch BGHZ 154, 260
„Gies-Adler“). Eine losgelöste
Einzelfallabwägung durch die Gerichte würde in das vom
Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (vgl.
BVerfGE 31, 229 ; 79, 1 )
bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und
Recht der Berichterstattung übergreifen.
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Die Auslegung und Anwendung von § 50 UrhG
musste allerdings im Einklang mit der Verfassung erfolgen,
somit insbesondere auch die in der konkreten
Fallkonstellation in Frage stehenden Grundrechtspositionen
der Streitparteien angemessen verarbeiten. Hierauf erstreckt
sich die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts.
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bb) Die Beschwerdeführerin weist zutreffend
darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auch die „allgemeinen Gesetze“ im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits aus der Erkenntnis
der Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse-,
Rundfunk- und Filmfreiheit im freiheitlichen demokratischen
Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte
beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken sind
(vgl. BVerfGE 7, 198 ; 71, 206
). Soweit allerdings die Einwirkung der
grundrechtlichen Pressefreiheit auf privatrechtliche
Vorschriften in Frage steht, können ihr im Hinblick auf die
Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse engere Grenzen
gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen
staatliche Eingriffe (vgl. BVerfGE 66, 116 ).
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Im Streitfall ist mit dem durch Art. 14
Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht eine weitere
Grundrechtsposition zu berücksichtigen, die ihrerseits der
Einschränkung unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1
GG nur in dem vom Gesetzgeber im Grundsatz abschließend
geregelten Rahmen unterliegt. In solchen Fällen verbietet
sich die Anwendung der Regel, nach der Schrankenregelungen
des Urheberrechts grundsätzlich eng auszulegen seien (wie
hier BGHZ 150, 6 „Verhüllter Reichstag“
m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 119/02
„Wirtschaftswoche“ -, GRUR 2005, S. 670 ), ebenso
wie diejenige der umgekehrten Regel, dass der Meinungs- und
Pressefreiheit grundsätzlich der Vorrang vor dem nach
Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht einzuräumen
sei (vgl. zum Meinungsstand Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG,
3. Aufl. 2008, Rn. 7 vor §§ 44a ff.; Melichar, in:
Schricker/Loewenheim, a.a.O., Rn. 18 ff. vor
§§ 44a ff.; jeweils m.w.N.).
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b) Die Auslegung und Anwendung des § 50
UrhG im angegriffenen Urteil orientiert sich an Wortlaut,
gesetzgeberischen Motiven sowie Sinn und Zweck der Regelung.
Soweit die Verfassungsbeschwerde dieser Auslegung eine
abweichende Rechtsauffassung gegenüberstellt, geht sie über
das einfache Recht nicht hinaus. Verfassungsrechtliche
Bedenken bestehen insoweit nicht; insbesondere wurden in dem
beanstandeten Urteil keine abwägungsrelevanten Umstände
übersehen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.