BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1146/08 -
des Bundesverbands für ...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Inanspruchnahme eines Bürgen für nicht gezahlte Tabaksteuern,
die für geschmuggelte, eingezogene und vernichtete Zigaretten
erhoben wurden.
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Der Beschwerdeführer ist als Spitzenverband
für Güterkraftverkehr bürgender Verband im Rahmen des
sogenannten TIR-Abkommens (Transports Internationaux
Routiers).
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1. Im Streitfall wurden im November 2000 mit
einem Carnet TIR, ausgestellt auf eine litauische Firma, auf
einem Lastwagen Holzpaletten von Litauen über Polen nach
Belgien transportiert und gleichzeitig 1.919.600 Stück
Zigaretten befördert, die im Carnet TIR nicht angegeben
waren. Als sich der Transport auf der Fahrt durch Deutschland
befand, wurden die Zigaretten von den deutschen Zollbehörden
bei einer Fahrzeugkontrolle entdeckt, beschlagnahmt,
eingezogen und anschließend vernichtet. Das zuständige
Hauptzollamt setzte gegenüber der litauischen Transportfirma
Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sowie Tabaksteuer in Höhe von
282.373 DM fest. Einspruch und Klage der litauischen Firma
dagegen blieben erfolglos. Der Bescheid über die Tabaksteuer
wurde rechtskräftig. Der Fahrer des Lkw und sein Beifahrer
wurden wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und gewerbsmäßigen
Schmuggels rechtskräftig verurteilt. Zoll und
Einfuhrumsatzsteuer wurden wegen der Vernichtung der Ware
erlassen, nicht jedoch die Tabaksteuer. Letztere wurde von
der litauischen Transportfirma nicht bezahlt.
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2. Die Bundesrepublik Deutschland verklagte
den Beschwerdeführer als Bürgen auf Zahlung der Tabaksteuer
in Höhe des maximal verbürgten Betrags von 60.024 €. Der
Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass kein Anspruch
auf Zahlung der Hauptschuld - hier der Tabaksteuer -
bestanden habe, weil die Tabaksteuerschuld dem Hauptschuldner
jedenfalls hätte erlassen werden müssen. Mit dem Erlöschen
der Hauptschuld erlösche auch die akzessorische
Bürgenhaftung.
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Das Landgericht gab der Klage statt. Die
dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Das
Oberlandesgericht begründete die Zurückweisung der Berufung
damit, dass die Hauptschuld in Gestalt der festgesetzten
Tabaksteuer durch die Vernichtung der Zigaretten nicht
erloschen sei. Gemäß § 21 Tabaksteuergesetz vom 21.
Dezember 1992 in der Fassung vom 12. Juli 1996 (BGBl I
S. 962, im Folgenden: TabStG a.F.) komme ein Erlöschen
durch Anwendung der zollrechtlichen Erlassregelungen, auf die
verwiesen werde, nicht in Betracht, weil ein Fall der
Einziehung vorliege, der von dieser Verweisung ausdrücklich
ausgeschlossen sei. Einem Erlass nach § 22 Abs. 1
Satz 2 TabStG a.F. stehe entgegen, dass bei der
Vernichtung der Zigaretten der Abgabenschuldner infolge der
Einziehung keine Verfügungsmacht mehr gehabt habe und die
Einfuhr nicht rechtmäßig gewesen sei. Auch ein Anspruch auf
einen Erlass nach § 227 Abgabenordnung (AO) bestehe
nicht. Die vom Beschwerdeführer erhobene
Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof zurück,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs erforderten.
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Mit seiner unmittelbar gegen die
Entscheidungen der Gerichte sowie mittelbar gegen § 21,
§ 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG a.F. gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14
Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 105 GG und
Art. 106 GG.
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Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt. Die
Erhebung der Tabaksteuer trotz Vernichtung der
beschlagnahmten und eingezogenen Zigaretten verstoße gegen
das Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie gegen
das Gebot der Folgerichtigkeit. Der fehlende Erlass der
Tabaksteuer bei Vernichtung beschlagnahmter und eingezogener
Zigaretten verletze auch Art. 14 GG. Die Belastung mit
Tabaksteuer sei in solchen Fällen unverhältnismäßig.
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Weiter liege ein Verstoß gegen Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie
Art. 105 GG und 106 GG vor. Soweit die Regelungen des
Tabaksteuergesetzes es ermöglichten, einen Steuerpflichtigen
endgültig mit der Tabaksteuer zu belasten, obwohl ein
Verbrauch der Ware aufgrund staatlicher Beschlagnahme und
Vernichtung nicht mehr möglich sei, entstehe eine gesetzlich
normierte Geldleistungspflicht, für die es keine
bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenz gebe. Art. 106
Abs. 1 Nr. 2 GG gebe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für
„Verbrauchsteuern“. Werde es dem Steuerschuldner unmöglich
gemacht, die Steuerbelastung auf den Verbraucher abzuwälzen,
sei eine dennoch erhobene Geldleistung keine
„Verbrauchsteuer“ mehr. § 21 TabStG a.F. sei daher
verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Nichterlöschen
lediglich für die bloße Einziehung, nicht aber für die
Einziehung und Vernichtung angeordnet werde.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium der Finanzen, der Bundesfinanzhof und der
Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer sowie der
deutsche Zigarettenverband und der Deutsche Industrie- und
Handelskammertag Stellungnahmen abgegeben. Dabei hat der XI.
Senat des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, dass die
Frage der Verfassungsmäßigkeit oder verfassungskonformen
Auslegung der § 21, § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG a.F.
nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
gewesen sei, weil sie nicht als Zulassungsgrund dargelegt
worden sei.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht
den Anforderungen des Subsidiaritätsgebots genügt.
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1. a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hat ein Beschwerdeführer alle nach
Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen in dem unmittelbar mit ihnen
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50
). Dies folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG
unter Nutzung der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 Satz 2
GG seine gesetzliche Ausformung erhalten hat (vgl. BVerfGE
107, 395 ; 112, 50 ).
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b) Das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs
nach § 90 Abs. 2 BVerfGG und der daran
anknüpfende Grundsatz der materiellen Subsidiarität fordern
zwar nicht, dass ein Beschwerdeführer das fachgerichtliche
Verfahren bereits als „Verfassungsprozess“ führt, also von
Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an
verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken geltend macht
(vgl. BVerfGE 112, 50 ). Etwas anderes gilt
aber in den Fällen, in denen bei verständiger Einschätzung
der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen
Situation ein Begehren nur dann Aussicht auf Erfolg haben
kann, wenn verfassungsrecht- liche Erwägungen in das
fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Das ist
insbesondere der Fall, wenn der Ausgang des Verfahrens von
der Verfassungs- widrigkeit einer Vorschrift abhängt oder
eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne
verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (vgl.
BVerfGE 112, 50 ). Verfassungsrechtliche
Darlegungen sind zudem veranlasst, wenn nach dem
fachgerichtlichen Verfahrensrecht der Antrag auf Zulassung
eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die
Verletzung von Verfassungsrecht zu stützen sind
(vgl. BVerfGE 112, 50 ). In solchen Fällen hat
ein Beschwerdeführer, um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung
und dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität zu genügen,
die Fachgerichte in geeigneter Weise mit der
verfassungsrechtlichen Frage zu befassen, bevor sich das
Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer
Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung des
Beschwerdeführers befasst, er sei durch die angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen und durch die darin angewandten
Vorschriften in seinen Grundrechten verletzt (vgl. BVerfGE
112, 50 ).
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2. a) Hiervon ausgehend wäre der
Beschwerdeführer gehalten gewesen, die zum Gegenstand seiner
Verfassungsbeschwerde gemachten verfassungsrechtlichen
Erwägungen und Bedenken mit seiner Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Urteil des
Oberlandesgerichts als Zulassungsgrund darzulegen.
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aa) Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die
Revision zuzulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Erstrebt ein
Beschwerdeführer die Zulassung der Revision im Wege einer
Nichtzulassungsbeschwerde, müssen die Zulassungsgründe gemäß
§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebegründung
dargelegt werden. § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO, nach dem das
Revisionsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe
nicht gebunden ist, findet auf die Entscheidung über die
Zulassung der Revision keine Anwendung. Der Beschwerdeführer
muss den Zulassungsgrund benennen und zu dessen
Voraussetzungen so substantiiert vortragen, dass das
Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der
Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die
Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. BGHZ 152,
182 ; BGH, Urteil vom 25. März 2010 - V ZB
159/09 -, NJW-RR 2010, S. 784).
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bb) Nach seiner eigenen Auffassung kann der
Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren nur dann Erfolg haben,
wenn die § 21, § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG a.F.
verfassungswidrig sind oder aber eine verfassungskonforme
Auslegung im Sinne des Beschwerdeführers geboten ist. Denn
nur dann wird der Hauptschuldner von der Steuerschuld und
damit der Beschwerdeführer von seiner
Bürgschaftsverpflichtung befreit.
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cc) Der Beschwerdeführer hätte die von ihm
behauptete Verfassungswidrigkeit der § 21, § 22
Abs. 1 Satz 2 TabStG a.F. bzw. die Notwendigkeit einer
verfassungskonformen Auslegung als Grund für die Zulassung
der Revision heranziehen müssen und der Bundesgerichtshof die
Revision jedenfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulassen können, wenn der
Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Erwägungen und
Bedenken substantiiert dargelegt hätte.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn
sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in
einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und
deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt,
oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die
Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren
(vgl. BGHZ 154, 288 ). Klärungsbedürftig ist
eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung mangels Erörterung
in Rechtsprechung und Literatur zweifelhaft ist oder wenn zu
ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die
Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. Ball,
in: Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 543 ZPO
Rn. 5a). Die zu entscheidende Rechtsfrage muss nicht nur für
die Parteien, sondern allgemein von Bedeutung sein (vgl.
Wenzel, in: MüKo, ZPO, 3. Auflage 2007, § 543 ZPO Rn.
8).
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Es ist vertretbar, der vom Beschwerdeführer
aufgeworfenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im
vorgenannten Sinne zuzumessen. Die Frage, ob die Erhebung von
Tabaksteuer auf der Grundlage von § 21, § 22 Abs. 1
Satz 2 TabStG a.F. für eingezogene und vernichtete Tabakwaren
verfassungsgemäß ist oder ob es einer verfassungskonformen
Auslegung der Vorschriften bedarf, kann sich bereits aufgrund
des florierenden Zigarettenschmuggels in einer unbestimmten
Vielzahl weiterer Fälle stellen. Zudem sind die Interessen
der Allgemeinheit berührt, auch weil die höchstrichterlich
nicht geklärte Frage, ob die Erhebung von Verbrauchsteuern
unabhängig von einem tatsächlichen Verbrauch von Verfassungs
wegen gerechtfertigt ist, nicht nur für die Erhebung von
Tabaksteuer, sondern auch für andere Verbrauchsteuern von
grundsätzlicher Bedeutung sein kann.
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b) Der Beschwerdeführer hat - worauf der XI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme
ausdrücklich aufmerksam gemacht hat - in der
Nichtzulassungsbeschwerde weder die Verfassungswidrigkeit der
§ 21, § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG a.F. noch das
Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung als
Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.
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aa) Der Beschwerdeführer stützt seine
gegenteilige Auffassung zunächst darauf, dass er „in allen
Instanzen und in allen Verfahren auf seine
verfassungsrechtlichen Rechte hingewiesen und seine
Argumentation maßgeblich auf diese Rechte gestützt“ habe. Für
die Frage, ob der Beschwerdeführer dem Grundsatz der
materiellen Subsidiarität im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Genüge getan hat, kommt es
jedoch nicht darauf an, ob er sich allgemein im
vorausgehenden fachgerichtlichen Verfahren, sondern in der
nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO allein maßgebenden
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auf seine nunmehr zum
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemachten
verfassungsrechtlichen Erwägungen und Bedenken berufen hat;
dies aber ist in hinreichend substantiierter Weise nicht der
Fall.
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bb) Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer
darauf, dass er in der Nichtzulassungsbeschwerde die
Auffassung vertreten habe, das Berufungsgericht habe einen
Anspruch auf Erlass der Tabaksteuer grundlegend verkannt, und
dass er hierzu auf einen verfassungsrechtlichen Maßstab Bezug
genommen habe.
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Seine diesbezüglichen, wenig konkreten
Ausführungen sind jedoch zum einen ersichtlich nicht
geeignet, den vom Bundesgerichtshof geklärten Anforderungen
an die substantiierte Darlegung eines Zulassungsgrundes zu
genügen (vgl. BGHZ 152, 182 ; 154, 288
). Anders als der Beschwerdeführer meint, werden
die Voraussetzungen an die hinreichende Substantiierung eines
Zulassungsgrundes im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich allein
vom Bundesgerichtshof auf der Grundlage des einfachen Rechts
(§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) bestimmt. Nur wenn
das Verfahrensrecht oder dessen Auslegung durch den
Bundesgerichtshof die Voraussetzungen an die Substantiierung
eines Zulassungsgrundes in verfassungswidriger Weise
überspannen würden, dürfte dies aus verfassungsrechtlicher
Sicht nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers hinsichtlich
der gebotenen Erschöpfung des Rechtsweges nach § 90
Abs. 2 BVerfGG wie auch der Wahrung des Grundsatzes
der Subsidiarität gereichen. Dass dies hier der Fall war, ist
aber weder vom Beschwerdeführer dargetan noch sonst
ersichtlich.
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Zum anderen hat der Beschwerdeführer in der
Sache lediglich bemängelt, dass die mit der Besteuerung trotz
Einziehung einhergehende Sanktions- und Präventivwirkung nur
denjenigen treffe, der die Zigaretten schmuggele oder sich
der Steuerhehlerei schuldig mache, nicht aber ihn als aus
einer Bürgschaft haftenden Verband, und hierzu weiter
vorgetragen; Erwägungen und Bedenken zu einer nach seiner
jetzigen Auffassung verfassungswidrigen Inanspruchnahme des
Hauptschuldners finden sich hingegen in der
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht.
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Ebenso wenig steht schließlich die vom
Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde behauptete
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3
Abs. 1 GG durch die Bundesrepublik Deutschland wegen der
Rückgabe einer Zugmaschine an die litauische Transportfirma
mit den in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen in
Zusammenhang.
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c) Die Verpflichtung des Beschwerdeführers,
seine verfassungsrechtlichen Erwägungen und Bedenken mit der
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vorzutragen,
entspricht der dem Grundgesetz zugrunde liegenden Vorstellung
über die Verteilung der Aufgaben von Fachgerichtsbarkeit und
Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes. Hätte der Beschwerdeführer einen
Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO substantiiert dargelegt, hätte der
Bundesgerichtshof neben einer höchstrichterlichen Klärung der
einfachrechtlichen Rechtsfragen des Ausgangsverfahrens auch
zur Vereinbarkeit der § 21, § 22 Abs. 1 Satz 2
TabStG a.F. mit Verfassungsrecht sowie insbesondere zur
Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und deren
Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren Stellung
nehmen können. Nach der verfassungsrechtlichen
Kompetenzverteilung obliegt zunächst den Fachgerichten die
Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl.
BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ). Dazu kann
auch die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit (vgl. BVerfGE 9,
223 ; 112, 50 ) sowie die
verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes gehören.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.