BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1147/01 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 8. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine
wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung
in einem Faltblatt der von der Beschwerdeführerin zu 1)
betriebenen Klinik, in welchem die Beschwerdeführer zu 2) und
3) als Knie- bzw. Wirbelsäulenspezialisten bezeichnet worden
sind.
2
1. § 27 der Berufsordnung für die Ärzte
Bayerns vom 12. Oktober 1997 (im Folgenden: BO) bestimmt
unter der Überschrift "Unerlaubte Werbung, erlaubte sachliche
Information über die berufliche Tätigkeit" Folgendes:
3
(1) Der Arzt darf für seine berufliche
Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit anderer Ärzte nicht
werben. Sachliche Informationen sind in Form, Inhalt und
Umfang gemäß den Grundsätzen des Kapitels D Nrn. 1-6
zulässig.
4
(2) Der Arzt darf eine ihm verbotene Werbung
durch andere weder veranlassen noch dulden. Dies gilt auch
für die anpreisende Herausstellung von Ärzten in
Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken, Institutionen und
anderen Unternehmen. Der Arzt darf nicht dulden, dass
Berichte oder Bildberichte mit werbender Herausstellung
seiner ärztlichen Tätigkeit unter Verwendung seines Namens,
Bildes oder seiner Anschrift veröffentlicht werden.
5
Die Weiterbildungsordnung für die Ärzte
Bayerns in der Fassung vom 11. Oktober 1998 sieht in § 2
für Orthopäden lediglich den Schwerpunkt Rheumatologie vor.
Außerdem kann ein Arzt die Zusatzbezeichnung Handchirurgie
erwerben.
6
2. Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt eine
Klinik für Knie- und Wirbelsäulenchirurgie. Die
Beschwerdeführer zu 2) und 3), die zugleich Gesellschafter
und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1) sind, sind
Fachärzte für Orthopädie; sie erbringen in den Klinikräumen
der Beschwerdeführerin zu 1) chirurgische Leistungen im
Bereich des Knies und der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer
zu 2) ist seit 1989 ausschließlich auf dem Gebiet der
Wirbelsäulenchirurgie tätig. Seitdem hat er insgesamt über
7.000 Operationen an der Wirbelsäule durchgeführt. Der
Beschwerdeführer zu 3) erbringt seit 1980 ausschließlich
chirurgische Leistungen im Bereich des Knies. Allein in der
Einrichtung der Beschwerdeführerin zu 1) hat er seit 1985
mehr als 13.000 Operationen im Bereich des Knies
durchgeführt.
7
Für die Klinik wird mit einem Faltblatt
geworben, das ein Foto des Beschwerdeführers zu 3) enthält
und unter anderem folgenden Text hat:
8
Alpha Klinik
9
Sektion Kniechirurgie
10
Vorsprung durch Spezialisierung
11
Alpha-Klinik für Knie- und
Wirbelsäulenchirurgie
12
...
13
Alpha-Klinik
14
Die Alpha-Klinik ist eine Fachklinik, die sich
ausschließlich auf die Knie- und Wirbelsäulenchirurgie
spezialisiert hat. Unsere Einrichtung wurde 1985 durch den
Kniespezialisten Dr. J. T. als Ambulatorium für
arthroskopische Chirurgie gegründet. Die
Wirbelsäulenchirurgie wurde 1989 durch den holländischen
Wirbelsäulenspezialisten, Dr. Th. H., aufgebaut. In beiden
Abteilungen wurden bisher ca. 20.000 Patienten operiert.
15
Die Bayerische Landesärztekammer hielt diese
Faltblattwerbung, insbesondere die Verwendung des Begriffs
Spezialist, für berufswidrig. Auf ihren Antrag verurteilte
das Landgericht die Beschwerdeführer zur Unterlassung wegen
Verstoßes gegen § 27 BO in Verbindung mit § 1 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG).
Die Bezeichnung des Beschwerdeführers zu 2) als
"Wirbelsäulenspezialist" und des Beschwerdeführers zu 3) als
"Kniespezialist" dürften nach der Weiterbildungsordnung für
Ärzte nicht geführt werden und seien unzulässig.
16
Das Oberlandesgericht teilte diese Auffassung
und wies die Berufung der Beschwerdeführer zurück. Die
Beschwerdeführer zu 2) und 3) dürften gemäß § 27 Abs. 2
BO die ihnen verbotene Werbung durch andere weder veranlassen
noch dulden. Dies gelte auch für die anpreisende
Herausstellung von Ärzten in Ankündigungen einer Klinik. Dem
könne nicht entgegengehalten werden, die Beschwerdeführerin
zu 1) als Klinik müsse in gleicher Weise wie andere
gewerblich betriebene medizinische Einrichtungen unumschränkt
werben und deshalb auch auf die speziellen ärztlichen
Leistungen hinweisen können. Es gehe im Streitfall nicht um
die Leistung der Klinik, sondern allein um die Leistungen der
Beschwerdeführer zu 2) und 3), die sie in der Klinik
erbrächten, und um deren werbliche Anpreisung. Der Verstoß
gegen das berufsrechtliche Werbeverbot stelle gleichzeitig
einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar.
17
Die Revision der Beschwerdeführer nahm der
Bundesgerichtshof nicht an, da die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis auch
keine Aussicht auf Erfolg habe.
18
3. Mit ihrer fristgemäß erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die
Verletzung des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 sowie der Art. 19 Abs. 4
und Art. 20 Abs. 3 GG durch die gerichtlichen Entscheidungen.
Sie greifen das Urteil des Landgerichts nur insoweit an, als
die Beschwerdeführer verurteilt wurden, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs "den Arzt
Dr. T. als Kniespezialisten und den Arzt Dr. H. als
Wirbelsäulenspezialisten zu bezeichnen und/oder dies zu
dulden". Bei den streitgegenständlichen Bezeichnungen handele
es sich um interessengerechte und sachangemessene
Informationen, die wahrheitsgemäß seien. Die Gefahr einer
Verwechselung mit Facharztbezeichnungen bestehe nicht. Beide
Bezeichnungen wiesen einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt
auf. Für Kliniken gälten nicht dieselben Werbebeschränkungen
wie für die ärztliche Tätigkeit des niedergelassenen Arztes.
Bei der Beschwerdeführerin zu 1) handele es sich um eine mit
aufwendigen Einrichtungen und technischen Apparaturen
ausgestattete Privatklinik, welche überwiegend stationäre
Behandlungen durchführe. Sie sei angesichts ihres hohen
Betriebskosten- und Investitionsvolumens darauf angewiesen,
auf ihr Leistungsangebot hinzuweisen.
19
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Bundesärztekammer und die Bayerische Landesärztekammer
Stellung genommen. Das Bundesministerium für Gesundheit
schließt sich der Stellungnahme der Bundesärztekammer an.
Nach diesen Stellungnahmen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Berufswidrig sei Werbung, wenn - über die Angabe
des Behandlungsschwerpunktes hinaus - in einer Darstellung
des Leistungsangebots der jeweilige Leistungsanbieter in
unmittelbarem Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit
als "Wirbelsäulenspezialist" oder "Kniespezialist" bezeichnet
werde. Dabei handele es sich nicht mehr um eine zulässige
Sachinformation, sondern um ein reines Marketing-Instrument.
Es könne der Eindruck vermittelt werden, dass diese
Qualifikation einer Facharztbezeichnung gleichwertig sei, so
dass zumindest die Gefahr der Verwechselung nicht
ausgeschlossen sei.
20
Nach Auskunft der Bayerischen
Landesärztekammer ist das Faltblatt der Beschwerdeführer in
Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen verbreitet
worden.
21
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben.
Die angegriffenen Entscheidungen des Land- und des
Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführer in ihrer
Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
22
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93
a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum ärztlichen Werberecht hat
das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden
(vgl. BVerfGE 33, 125 ; 71, 162; 71, 183;
85, 248). Berufswidrig ist Werbung, die keine
interessengerechte und sachangemessene Information darstellt
(vgl. BVerfGE 82, 18 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734). Als
berufswidrig gilt unter anderem das Führen von Zusätzen, die
im Zusammenhang mit den geregelten
Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen
können und auf diese Weise einen Werbeeffekt hervorrufen
(vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW
1993, S. 2988 ; NJW 1994, S. 1591 ).
Aus dem Werbeträger allein kann nicht auf eine Gefährdung
eines Gemeinwohlbelangs wie der Gesundheit der Bevölkerung
oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der
Öffentlichkeit in die berufliche Integrität der Ärzte
geschlossen werden, solange sich die Werbemittel im Rahmen
des Üblichen bewegen (vgl. BVerfGE 94, 372 ).
23
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
24
a) Grundlage der angegriffenen Entscheidungen
sind § 27 BO in Verbindung mit § 1 UWG sowie
§§ 2 und 5 der Weiterbildungsordnung. Das angegriffene
Werbeverbot ist allerdings nur dann verfassungskonform, wenn
es dahingehend ausgelegt wird, dass nur berufswidrige Werbung
unzulässig ist; dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits
1985 entschieden (vgl. BVerfGE 71, 162 ) und 1992
wiederholt (vgl. BVerfGE 85, 248 ). Nicht
berufswidrig sind interessengerechte und sachangemessene
Informationen (vgl. BVerfGE 82, 18 ).
25
b) Die Auslegung und Anwendung der im
vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen können vom
Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten
vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des
Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 87, 287
).
26
So liegt es hier. Die angegriffenen
Entscheidungen werden dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht
gerecht.
27
Das Landgericht und das Oberlandesgericht
haben einerseits die verfassungsrechtlich gebotenen
Einschränkungen des Werbeverbots nicht beachtet und
andererseits auch dem Umstand, dass hier für eine Klinik
geworben wird, zu wenig Rechnung getragen. Sie haben die
Bezeichnungen "Wirbelsäulenspezialist" für den
Beschwerdeführer zu 2) und "Kniespezialist" für den
Beschwerdeführer zu 3) schon deshalb für unzulässig gehalten,
weil derartige Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung
der Ärzte nicht geführt werden dürften. Erkennbar solle nicht
jedwede Spezialisierung in einem Bereich die Berechtigung zum
Führen einer Zusatzbezeichnung zur Folge haben.
28
Damit sind die Gerichte dem Sachverhalt nicht
in der Weise gerecht geworden, die angesichts seiner
grundrechtsbeschränkenden Würdigung angezeigt gewesen wäre.
Zudem haben sie die Normen der Berufsordnung und der
Weiterbildungsordnung nicht verfassungskonform ausgelegt und
angewendet. Das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und
das hierdurch veranlasste Werbeverbot zur Vermeidung einer
gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des
Arztberufs rechtfertigen es nicht, Angaben über
Besonderheiten der Berufsausübung ohne Rücksicht auf ihren
Sinn und Zweck oder ihren Informationswert für Dritte
generell zu verbieten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 ; Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2788
). Sofern die Hinweise in sachlicher Form
erfolgen und nicht irreführend sind, sind sie erlaubt (vgl.
BVerfGE 82, 18 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2788 ; ebenso
BVerwG, NJW 2001, S. 3425). Das folgt aus Art. 12 Abs. 1
GG.
29
aa) Die Bezeichnung eines bestimmten Arztes
als Wirbelsäulen- oder Kniespezialist stellt grundsätzlich
eine interessengerechte und sachangemessene Information dar.
Es handelt sich um die Angabe, dass ein Arzt auf einem
Gebiet, das enger ist als seine Gebietsbezeichnung - hier:
der Wirbelsäulen- und der Kniechirurgie -, Fachmann ist (so
Duden, Das große Fremdwörterbuch, 1994, Stichwort:
Spezialist). Ein solcher Arzt bietet ein bestimmtes
Behandlungsspektrum an, das möglicherweise alle Orthopäden
oder Chirurgen beherrschen, in dem er sich aber einer ihn
auszeichnenden besonderen Praxis berühmen kann, weil er sich
diesem Teilbereich besonders intensiv gewidmet hat. Ein Arzt,
der besondere Erfahrungen auf einem Teilgebiet hat, hat ein
berechtigtes Interesse, das Publikum darüber zu informieren.
Auch die Patienten haben ein legitimes Interesse daran zu
erfahren, welche Ärzte über solche vertieften Erfahrungen auf
dem Gebiet der Wirbelsäulen- und der Kniechirurgie verfügen
(vgl. auch OLG München, MedR 1999, S. 76 ). Die
Gefahr einer Verwechselung mit Facharztbezeichnungen besteht
nicht, da beide Bezeichnungen einen unterschiedlichen
Bedeutungsgehalt aufweisen: Unter der Bezeichnung
"Spezialist" wird ein Fachmann verstanden, der über besondere
Erfahrungen in einem engeren (medizinischen) Bereich verfügt,
während die Facharztbezeichnung eine förmlich erworbene
Qualifikation darstellt.
30
Zwar ist der Bayerischen Landesärztekammer
darin zuzustimmen, dass bereits die Angabe des
Behandlungsschwerpunktes "Sektion Kniechirurgie" oder
"Sektion Wirbelsäulenchirurgie" dem Anliegen der
Allgemeinheit Rechnung trägt, über ein bestimmtes
Leistungsangebot der Klinik informiert zu werden. Die Bildung
einer besonderen Abteilung innerhalb einer Klinik besagt aber
nichts darüber, ob hierfür spezialisiertes Personal zur
Verfügung steht. Jeder Facharzt dürfte eine solche Sektion
leiten, ohne dass die Angabe beanstandet werden könnte.
Deshalb erkundigen sich Patienten vielfach nicht nur nach
einer Klinik mit Fachabteilungen, sondern dort auch nach
einem Spezialisten für das gewünschte medizinische
Teilgebiet. Insofern ist es gerechtfertigt, in der Werbung
diesem Informationsinteresse Rechnung zu tragen und es der
Klinik zu gestatten, die handelnden Ärzte als Spezialisten zu
bezeichnen, sofern die hierfür nötigen Kriterien erfüllt
sind.
31
Davon ist hier auszugehen. Wie die
Beschwerdeführer darlegen, hat der Beschwerdeführer zu 2)
bereits über 7.000 Operationen an der Wirbelsäule und der
Beschwerdeführer zu 3) mehr als 13.000 Operationen im Bereich
des Knies durchgeführt. Insofern ist es legitim, sie als
Spezialisten zu bezeichnen. Das wird auch durch die Einwände
der Bundesärztekammer und der Bayerischen Landesärztekammer
nicht entkräftet. Sie bezweifeln nicht, dass die zahlenmäßige
Häufigkeit geeignet ist, objektiv einen hohen oder höchsten
Spezialisierungsgrad für eine bestimmte medizinische
Tätigkeit zu belegen. Ihr Hinweis darauf, dass es daneben
auch andere Formen der Spezialisierung geben mag, ist hier
nicht entscheidend. Es mag Bereiche geben, in denen eine
Spezialisierung nach anderen Kriterien festzulegen ist.
Jedenfalls ist aber die ungewöhnlich große Zahl gleichartiger
Operationen ein ausreichender Indikator für die
Spezialisierung in Wirbelsäulen- oder in Kniechirurgie.
32
bb) Die streitgegenständliche sachliche
Information wird auch nicht allein durch den Werbeträger zu
einer berufswidrigen Werbung (vgl. BVerfGE 94, 372
; vgl. dazu Rieger, MedR 2000, S. 525 f.).
Das Faltblatt wurde nach Angaben der Beschwerdeführer der
Sommer- und Winterbroschüre des Veranstalters "Sch.-Tennis
GmbH & Co." beigelegt. Nach Auskunft der Bayerischen
Landesärztekammer wurde die Broschüre auch in Fitness-Studios
und ähnlichen Einrichtungen verbreitet. Diese Art der
Verbreitung des Faltblattes ist weder ungewöhnlich noch
aufdringlich; sie rechtfertigt es nicht, die Werbung als
anpreisende, vorwiegend kommerzielle und damit verbotene
Werbung zu qualifizieren.
33
cc) Überdies haben die Gerichte nicht
berücksichtigt, dass § 27 BO die Werbung für die
ärztliche Tätigkeit des niedergelassenen Arztes betrifft und
dass für Kliniken nicht dieselben Werbebeschränkungen gelten
(vgl. BVerfGE 71, 183 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734
; vgl. auch BGH, GRUR 1988, S. 841). Die
Beschwerdeführerin zu 1) betreibt eine mit aufwendigen
Einrichtungen und technischen Apparaturen ausgestattete
Privatklinik mit 9 Zimmern, in welcher überwiegend stationäre
Behandlungen durchgeführt werden. Insofern ist es angemessen,
dass sie wahrheitsgemäß und in sachlicher Form auf ihre
Hauptindikationsgebiete sowie ihre spezifische
Behandlungsmethode - hier die Knie- und die
Wirbelsäulenchirurgie - hinweist (vgl. BVerfGE 71, 183
; BGH, GRUR 1988, S. 841 ). Dazu kann
auch ein Hinweis auf besonders erfahrene Klinikärzte
gehören.
34
Nennt eine Klinik die Namen ihrer Knie- und
Wirbelsäulenspezialisten und benennt sie nicht nur ihre
Fachabteilung, hält sie sich nicht mehr im Rahmen der bloßen
Klinikwerbung, wenn damit zugleich den Benannten als
niedergelassenen Ärzten Patienten zugeführt werden sollen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW
2000, S. 2734 ). Ob das der Fall ist, dürfen die
Gerichte aber nicht aus der bloßen Namensnennung der
behandelnden Ärzte schließen. Es muss vielmehr abgegrenzt
werden, ob die Werbung dem niedergelassenen Arzt oder aber
der Klinik zugute kommen soll. Dafür kommt es darauf an, ob
die Leistungen auch ambulant, d.h. ohne die apparative
Ausstattung der Klinik, erbracht werden könnten. Dafür ist
vorliegend nichts ersichtlich. Nach den Feststellungen in den
angegriffenen Entscheidungen betrifft das Faltblatt nur
Operationen in der beworbenen Klinik. Ob die benannten
Spezialisten auch als niedergelassene Ärzte tätig sind, so
dass für sie das Werbeverbot unmittelbar gelten könnte, wird
nicht erwähnt. Das Oberlandesgericht stellt ausschließlich
auf die "in der Klinik" erbrachten Leistungen ab.
35
3. Die angegriffenen Entscheidungen des Land-
und des Oberlandesgerichts beruhen auf dem dargelegten
Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Da den Beschwerdeführern
keine wahrheitswidrige Aussage, sondern ein Verstoß gegen
§ 27 BO und § 1 UWG vorgeworfen worden ist, bleibt
bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften kein Raum
für eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung. Der Beschluss
des Bundesgerichtshofs wird mit der Aufhebung der genannten
Entscheidungen im angegriffenen Umfang gegenstandslos.
36
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die
Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts aus
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365
).