BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1148/13 -
des Herrn Dr. F…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Juni 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
zivilrechtliche Auseinandersetzung über die durch § 204
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG nur unter bestimmten
Voraussetzungen ermöglichte Portabilität von
Alterungsrückstellungen beim Wechsel eines privat
krankenversicherten Versicherungsnehmers zu einem anderen
privaten Krankenversicherer.
2
Der Beschwerdeführer war bei der Beklagten des
Ausgangsverfahrens, einer privaten Versicherungsgesellschaft,
seit 1986 privat im Volltarif krankenversichert. Diesen
Versicherungsvertrag kündigte er mit Schreiben vom 29. Juni
2009 und schloss eine private Krankenversicherung im
Volltarif bei einem anderen privaten Krankenversicherer ab.
Mit seiner Klage begehrte er von der Beklagten die Auszahlung
der für ihn gebildeten Alterungsrückstellungen an den neuen
Krankenversicherer.
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Das Landgericht wies die Klage ab; die dagegen
gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht zurück. Die
vom Oberlandesgericht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 ZPO zugelassene Revision des Beschwerdeführers wies der
Bundesgerichtshof nach entsprechendem Hinweis im
Beschlusswege nach § 552a ZPO zurück (veröffentlicht in
VersR 2013, S. 612 f.). Ein Zulassungsgrund liege
nicht vor. Der Rechtssache komme insbesondere keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 ZPO zu. Die Revision habe auch in der Sache keinen
Erfolg. Das Oberlandesgericht habe richtig entschieden.
§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG begründe
bei einem vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Vertrag nur
dann einen Anspruch auf Übertragung der
Alterungsrückstellungen, wenn der Wechsel in den Basistarif
eines anderen Versicherers erfolge. Bei einem Wechsel aus
einem solchen Altvertrag in den Volltarif eines anderen
Versicherers bestehe kein Anspruch auf eine teilweise
Übertragung der Alterungsrückstellungen. Die Begrenzung der
für Altverträge befristet möglichen teilweisen Portabilität
der Alterungsrückstellungen auf einen Wechsel in den
Basistarif eines anderen Versicherers durch § 204 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG sei verfassungsgemäß.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Revision
durch den Bundesgerichtshof sowie dessen vorausgegangenen
Hinweisbeschluss. Er rügt im Wesentlichen, die von den
Fachgerichten vorgenommene Auslegung des § 204 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG berücksichtige seine Grundrechte
aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG
nicht hinreichend.
5
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
). Anhaltspunkte dafür, dass die
angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten
verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers verstoßen
könnten, sind auf Grundlage des Vorbringens der
Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs richtet, ist sie
bereits unzulässig. Bei dem Hinweis handelt es sich nicht um
eine den Beschwerdeführer beschwerende Entscheidung.
7
2. Die Zurückweisung der Revision des
Beschwerdeführers ist von Verfassungs wegen offensichtlich
nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b VVG zutreffend entschieden, dass die Mitnahme der
Alterungsrückstellungen bei dem Wechsel in den Volltarif
eines anderen Krankenversicherers nicht möglich ist. Ein
anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus den
Gesetzesmaterialien rechtfertigen. Die zunächst im
Gesetzentwurf in § 178f VVG (Entwurf) vorgesehene
Regelung, die eine Übertragbarkeit der dem Basistarif
entsprechenden Alterungsrückstellungen für jeden Tarifwechsel
vorgesehen hatte (BTDrucks 16/3100, S. 80 f.,
206 f. zu Nr. 4), ist gerade nicht Gesetz geworden.
Der im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abgeänderte, mit
§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG in Kraft
getretene Wortlaut ist eindeutig und spiegelt den klar
erkennbaren Willen des Gesetzgebers wider. Eine andere - dem
Wortlaut des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG
zuwiderlaufende - Auslegung der Norm, wie vom
Beschwerdeführer gefordert, wäre selbst bei Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1
GG nicht möglich. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zum
Wortlaut und zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers
treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer
Auslegung nicht begründet werden. Anderenfalls würde das
Bundesverfassungsgericht der rechtspolitischen Entscheidung
des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen (vgl.
BVerfGE 112, 164 ).
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3. Soweit sich die mit der
Verfassungsbeschwerde erhobenen Einwände danach mittelbar
gegen die Regelung des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b VVG selbst richten, erweisen sie sich ebenfalls
als unbegründet.
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a) Die Alterungsrückstellungen in der privaten
Krankenversicherung fallen nicht in den Schutzbereich des
Art. 14 Abs. 1 GG, weil ihnen nicht der Charakter eines
konkreten, dem Inhaber nach Art eines
Ausschließlichkeitsrechts zugeordneten Eigentumsrechts
zukommt (so BVerfGE 123, 186 ).
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b) Die durch § 204 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe b VVG nur eingeschränkt ermöglichte
Portabilität von Alterungsrückstellungen für vor dem 1.
Januar 2009 abgeschlossene Verträge verletzt auch nicht den
allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die
Ungleichbehandlung von wechselwilligen Versicherungsnehmern
mit vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen
Versicherungsverträgen bei der Mitnahme von
Alterungsrückstellungen ist durch Gemeinwohlinteressen
gerechtfertigt.
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich
und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE
98, 365 ; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche
Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl.
BVerfGE 79, 1 ; 126, 400 ). Dabei gilt
ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen
Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den
jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und
Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108
; 93, 319 ; 107, 27 ;
126, 400 ; 129, 49 ).
12
Eine Ungleichbehandlung von wechselwilligen
Versicherungsnehmern mit vor dem 1. Januar 2009
abgeschlossenen Versicherungsverträgen durch § 204 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG liegt vor, da nur bei
einem Wechsel in den Basistarif, nicht aber bei einem Wechsel
in den Volltarif Alterungsrückstellungen - zumindest
teilweise - übertragen werden können. Der Gesetzgeber wollte
mit dieser Differenzierung für die Inhaber von Altverträgen
zwar grundsätzlich die Wechselmöglichkeit zu einem anderen
Versicherer eröffnen, signifikante Fluktuationen von „guten
Risiken“ zu Lasten der alten Krankenversicherung und der dort
verbleibenden Versicherungsnehmer jedoch vermeiden (BTDrucks
16/3100, S. 208).
13
Diese zu einer Ungleichbehandlung von
wechselnden Versicherungsnehmern mit Altverträgen führende
Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt. Sie bewegt sich
im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Für die
Einführung einer teilweisen Portabilität der
Alterungsrückstellungen kann sich der Gesetzgeber auf
legitime Gemeinwohlinteressen berufen. Die gesetzliche
Neuregelung mit dem Ziel der Schaffung einer wettbewerblichen
Situation zwischen den privaten Krankenversicherungen erweist
sich als gerechter Ausgleich zwischen den betroffenen
Interessen. Sie fördert die Kundenorientierung der
Versicherungen, führt zu mehr Vertragsparität und stärkt die
Selbstbestimmung der gegenüber den Versicherern strukturell
benachteiligten Versicherungsnehmer in einer den Unternehmen
zumutbaren Weise (vgl. BVerfGE 123, 186 ;
insbesondere 257). Der Gesetzgeber durfte dabei die Gefahr
einer die Funktionsfähigkeit der Versicherungen gefährdenden
Risikoselektion durch starke Abwanderung von Versicherten mit
guten Risiken im ersten Halbjahr 2009 als gering einstufen.
Denn die Mitnahme eines Teils der Alterungsrückstellungen
wird lediglich bei einem Wechsel in den Basistarif eines
anderen Versicherungsunternehmens ermöglicht. Der Basistarif
ist für den durchschnittlichen Versicherten der privaten
Krankenversicherung jedoch wegen seines schlechteren
Leistungsniveaus bei gleichzeitig hoher Prämie ökonomisch in
der Regel nicht interessant. Dennoch wird ungeachtet der
nicht wesentlich verbesserten Wechseloptionen der
Versicherungsnehmer durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b VVG eine wettbewerbliche Situation geschaffen,
weil es die Unternehmen zwingt, ihren Kunden die Vorteile
eines Verbleibs im eigenen Unternehmen zu verdeutlichen und
ihnen gegebenenfalls neue Vertragsoptionen aufzuzeigen (vgl.
BVerfGE 123, 186 ).
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Diese Erwägungen tragen auch den weiter vom
Beschwerdeführer beanstandeten Ausschluss der Übertragbarkeit
der für Zusatzversicherungen gebildeten
Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel in den Basistarif
eines anderen Versicherers durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe b VVG .
15
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.