BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1149/10 -
der T... GbR,
vertreten durch die Gesellschafter T... und T...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde genügt nicht den
Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG. Danach muss ein Beschwerdeführer innerhalb
der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch
Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die
Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig
vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 81, 347
; stRspr). Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit
durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht
verletzt sein soll (BVerfGE 99, 84 ). Die
Verfassungsbeschwerde beschränkt sich hingegen auf allgemein
gehaltene Ausführungen. Sie enthält keine ausreichende
Sachverhaltsschilderung und legt nicht dar, inwieweit die
angegriffenen Entscheidungen und die Bestimmung des
§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, auf die diese sich stützen,
gerade im konkreten Fall die verfassungsmäßigen Rechte der
Beschwerdeführerin verletzten.
2
Falls die Forderung der Antragsgegnerin im
Vollstreckungsverfahren aus dem Erlös der Zwangsversteigerung
befriedigt werden kann, droht den Gesellschaftern der
Beschwerdeführerin keine weitergehende persönliche
Inanspruchnahme. Dies kann aufgrund der Angaben in der
Verfassungsbeschwerdeschrift nicht überprüft werden, weil
auch der Wert der im Eigentum der Beschwerdeführerin
stehenden Grundstücke nicht angegeben ist. Soweit pauschal
auf frühere Schriftsätze verwiesen wird, verkennt die
Beschwerdeführerin, dass es nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich
Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen
herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216
).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.