BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1152/02 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 26. Juni 2003 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2002 - 2 A
2122/00 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht
aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache
wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat den
Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Beurteilung der Erfolgsaussichten bei der Entscheidung über
die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellen sind.
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1. Die Beschwerdeführer erstrebten im
Ausgangsverfahren die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach
dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Jahre 1994 erhoben
sie nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens bei dem
Verwaltungsgericht Klage. Das Verwaltungsgericht bewilligte
den Beschwerdeführern mit Beschluss vom 9. September 1998 für
das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe und ordnete
ihnen ihren Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung ihrer
Rechte bei. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 1. März
2000 ab. Zur Begründung führte es aus, in der Person des
Beschwerdeführers zu 2 liege der Ausschlussgrund des § 5
Nr. 2 Buchstabe b BVFG vor, da er im Aussiedlungsgebiet den
Rang eines Oberst bekleidet habe. Hinsichtlich der
Beschwerdeführerinnen zu 1 und 3 greife deshalb der
Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchstabe c BVFG
ein.
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2. Hierauf beantragten die Beschwerdeführer am
7. April 2000 die Zulassung der Berufung und die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 9. November 2001
ließ das Oberverwaltungsgericht die Berufung der
Beschwerdeführer ohne nähere Begründung zu. Am 23. Januar
2002 bestimmte der Vorsitzende Richter am
Oberverwaltungsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung
auf den 19. April 2002 und teilte den Beschwerdeführern mit,
das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers zu 2 in der
mündlichen Verhandlung sei ratsam. Erfahrungsgemäß werde ihm
hierfür ein Besuchsvisum erteilt. Sollte die Erteilung eines
Visums abgelehnt werden, werde um einen Hinweis gebeten.
Sollte dann das persönliche Erscheinen angeordnet werden, sei
erfahrungsgemäß nur mit einem auf die Ausreise zum Termin
beschränkten Visum zu rechnen. Hinsichtlich des Antrags auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde um die Vorlage der
entsprechenden Nachweise gebeten. Am 13. März 2002
überreichten die Beschwerdeführer dem Oberverwaltungsgericht
die angeforderten Nachweise, die zuvor aus der Russischen
Föderation nach Deutschland übersandt und dort übersetzt
werden mussten. Am 25. März 2002 wurde dem
Oberverwaltungsgericht des Weiteren eine Bescheinigung über
den Nebenverdienst des Beschwerdeführers zu 2 übersandt. Nach
den - im Verlauf des Verfahrens nicht in Zweifel gezogenen -
Angaben der Beschwerdeführer betrug ihr Familieneinkommen
seinerzeit ca. 400 DM; verwertbares und einsetzbares Vermögen
existierte nicht.
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3. Ohne über den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zu entscheiden, führte das
Oberverwaltungsgericht am 19. April 2002 eine mündliche
Verhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführer zu 2
anwesend war. Die mündliche Verhandlung begann ausweislich
der Niederschrift über die mündliche Verhandlung um 10.15 Uhr
und dauerte bis 14.15 Uhr. Hierbei wurde der Beschwerdeführer
zu 2 ausführlich befragt. Das Oberverwaltungsgericht wies die
Berufung mit Urteil vom 19. April 2002 zurück und stützte
sein Urteil ebenfalls auf den Versagungsgrund des § 5
Nr. 2 Buchstaben b und c BVFG. Die Revision wurde nicht
zugelassen. Die Beschwerdeführer haben einen Antrag auf
Zulassung der Revision gestellt, über den das
Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat.
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4. Mit - hier allein im Streit stehenden -
Beschluss vom 19. April 2002 lehnte das
Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
ab, "da die Berufung aus den Gründen des Urteils vom heutigen
Tage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet". Urteil,
Beschluss und die Niederschrift über die mündliche
Verhandlung wurden den Beschwerdeführern am 27. Mai 2002
zugestellt.
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5. Am 26. Juni 2002 haben die Beschwerdeführer
gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde
erhoben, mit der sie eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs.
3 GG rügen. Sie führen aus, die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hätten unstreitig vorgelegen. Bereits der Umstand, dass das
Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen habe, hätte
Anlass sein müssen, ihnen Prozesskostenhilfe für das
Berufungsverfahren zu bewilligen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung
maßgebliche verfassungsrechtliche Frage zu den Anforderungen
für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits
entschieden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264
; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380
; 67, 245 ; 78, 104
; 81, 347 ).
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1. Die angefochtene Entscheidung verletzt die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebieten Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9,
124 ; 10, 264 ; 22, 83
; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245
; 78, 104 ).
Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung
von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Die
Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der
ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals
der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich
zukommt, jedoch dann, wenn sie die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung unter Verkennung der Bedeutung der in
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verbürgten Rechtsschutzgleichheit überspannen und dadurch der
Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den
weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen,
deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfG, NJW 2000, S. 1936
).
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b) Diesen Anforderungen hat das
Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in seiner
Entscheidung nicht genügt. Es hat den Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt,
dass "die Berufung aus den Gründen des Urteils vom heutigen
Tage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet". Diese
Begründung wird dem Zweck der Prozesskostenhilfe, auch
Unbemittelten den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen,
nicht gerecht. Wäre nämlich Maßstab des Tatbestandsmerkmals
"Aussicht auf Erfolg" (§ 114 ZPO) der tatsächliche
Erfolg der Prozessführung in der Hauptsache, so könnte
Prozesskostenhilfe regelmäßig nur bewilligt werden, wenn der
Unbemittelte ihrer gar nicht bedarf. Namentlich werden ihm im
Falle einer erfolgreichen Prozessführung überhaupt keine
Gerichtskosten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendige Aufwendungen auferlegt, da der Erfolg in der
Hauptsache regelmäßig mit der Kostentragungspflicht des
Unterliegenden einhergeht (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).
Folgerichtig soll die Prozesskostenhilfe nicht den Erfolg in
der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz nur
ermöglichen. Hiervon kann aber nicht die Rede sein, wenn über
einen spruchreifen Bewilligungsantrag erst zusammen mit der
Hauptsache entschieden wird und die Entscheidung zudem mit
einer Verkennung der Bewilligungsvoraussetzungen
einhergeht.
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Hinzu tritt im vorliegenden Fall, dass das
Oberverwaltungsgericht die Berufung auf Antrag der
Beschwerdeführer zugelassen hat und damit vom Vorliegen eines
der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO a.F.
ausgegangen ist und dass das Erscheinen des Beschwerdeführers
zu 2 zum Zwecke seiner ausführlichen Befragung in der
mündlichen Verhandlung ausdrücklich als ratsam bezeichnet
wurde. Hierin tritt klar zu Tage, dass das
Oberverwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage zu
einem früheren Zeitpunkt des Berufungsverfahrens mindestens
für offen hielt. Dies hätte die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe gerechtfertigt. Demgegenüber durfte die
nach einer vierstündigen mündlichen Verhandlung gewonnene
Erkenntnis, dass die Klage im Ergebnis keine Aussicht auf
Erfolg hat, unter dem Gesichtspunkt der
Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten kein
Grund mehr sein, der Klage die Erfolgsaussichten -
gewissermaßen nachträglich - abzusprechen.
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c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass das Oberverwaltungsgericht bei Beachtung
der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen zu einem
anderen Ergebnis gekommen wäre.
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag
der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der
Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71,
122 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.