BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1154/10 -
des Herrn M…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Der Beschwerdeführer ist überzeugt,
biologischer Vater einer Tochter zu sein, die in die Ehe der
Kindesmutter mit einem anderen Mann hineingeboren wurde. Die
außereheliche Beziehung der Kindesmutter zum Beschwerdeführer
- deren Intensität im fachgerichtlichen Verfahren streitig
blieb - endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das
Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Kindesmutter, dem
rechtlichen Vater und seinen minderjährigen Geschwistern in
einem gemeinsamen Haushalt.
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a) Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des
Beschwerdeführers blieb vor den Fachgerichten erfolglos. Die
sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem
rechtlichen Vater stehe gemäß § 1600 Abs. 2
BGB einer Anfechtung entgegen.
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b) Der Beschwerdeführer hält die Abweisung
seiner Vaterschaftsanfechtungsklage für verfassungswidrig;
sie verletze unter anderem Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG in
Verbindung mit Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Gesetzgeber sei
verfassungsrechtlich verpflichtet, dem biologischen Vater die
rechtliche Elternstellung einzuräumen, es sei denn, nach
einer Interessenabwägung im Einzelfall stünden ausnahmsweise
gleichrangige Interessen anderer Beteiligter entgegen.
Gefährde eine Anfechtung im konkreten Einzelfall weder das
Kindeswohl noch den Familienfrieden, müsse sich der
biologische Vater durchsetzen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
festgestellt, dass es mit Art. 6 Abs. 2 GG
vereinbar ist, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz
der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung
auszuschließen, auch wenn der biologische Vater vorträgt, vor
und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre
Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben und hat für diesen Fall
lediglich aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Umgangsrecht
abgeleitet (BVerfGE 108, 82 112 f.>). Aus der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte folgt nichts anderes. Der
Gerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass die
Entscheidung darüber, ob dem biologischen Vater in dem Fall,
dass die rechtliche Vaterschaft mit der Rolle als sozialer
Vater übereinstimmt, die Anfechtung der Vaterschaft gestattet
werden soll, innerhalb des Beurteilungsspielraums des Staats
liegt (EGMR, Urteile vom 22. März 2012 - Beschwerde-Nr.
23.338/09, Kautzor/Deutschland - juris, Rn. 78 ff. und -
Beschwerde-Nr. 45.071/09, Ahrends/Deutschland - juris, Rn.
74 ff.; Entscheidung vom 11. Dezember 2012 -
Beschwerde-Nr. 11858/10, Koppikar/Deutschland).
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Vor diesem Hintergrund wirft die
Verfassungsbeschwerde keine klärungsbedürftige
verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung
auf. Auch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass die
angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen unter
Heranziehung der genannten verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung seine Grundrechte verletzen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.