L e i t s a t z
zum Urteil des Ersten Senats vom 5. Mai
2009
- 1 BvR 1155/03 -
Zur Verfassungsmäßigkeit der Verhinderung von
Mehrfachnamen (§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB).
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1155/03 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
Masing
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.
Februar 2009 durch
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein Ehegatte,
dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben,
seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen
darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht.
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1. In seiner Ursprungsfassung vom 18. August
1896 (RGBl I S. 195) bestimmte § 1355 BGB, dass die Frau
mit der Eheschließung den Familiennamen des Mannes als
Ehenamen erhielt. Diesem konnte sie später aufgrund des
Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl I S. 609)
ihren Geburtsnamen hinzufügen. Mit dem Ersten Gesetz zur
Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976
(BGBl I S. 1421) wurde § 1355 BGB dahingehend geändert,
dass die Ehegatten nunmehr als Ehenamen den Geburtsnamen des
Mannes oder den der Frau wählen konnten. Allerdings wurde der
Geburtsname des Mannes Ehename, wenn die Ehegatten keine
Bestimmung über den Ehenamen trafen. Dabei konnte der
Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wurde, diesem
seinen Geburtsnamen oder zur Zeit der Eheschließung geführten
Namen voranstellen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den
Vorrang des Mannesnamens bei Nichteinigung der Ehegatten über
den Ehenamen für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 GG
erklärt hatte (BVerfGE 84, 9 ff.), reformierte der
Gesetzgeber das eheliche Namensrecht mit dem Gesetz zur
Neuordnung des Familiennamensrechts
(Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16.
Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), das am 1. April
1994 in Kraft trat, und fasste dabei den § 1355 BGB neu.
Danach sollten die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen
bestimmen, wobei sie zwischen dem Geburtsnamen des Mannes
oder dem der Frau wählen konnten. Bestimmten sie keinen
Ehenamen, führten sie ihren jeweils zur Zeit der
Eheschließung geführten Namen weiter. Der Ehegatte, dessen
Geburtsname nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, konnte seinen
Geburtsnamen oder bisher geführten Namen dem Ehenamen
voranstellen oder anfügen. Allerdings bestimmte nun Absatz 4
der Norm, dass dies dann nicht gelten soll, wenn der Ehename
aus mehreren Namen besteht, und dass dann, wenn der Ehegatte
selbst einen Mehrfachnamen führt, dem Ehenamen nur einer
dieser Namen hinzugefügt werden kann. Infolge der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Unvereinbarkeit von § 1355 Abs. 2 BGB mit Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit nur
der Geburtsname und nicht der durch frühere Eheschließung
erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer
Ehe zum Ehenamen bestimmt werden konnte (BVerfGE 109,
256 ff.), wurde durch das Gesetz zur Änderung des Ehe-
und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6. Februar 2005
(BGBl I S. 203) in § 1355 Abs. 2 und 3 BGB auch die
Wahl des geführten Namens eines Ehegatten zum Ehenamen
ermöglicht.
3
2. § 1355 BGB sieht in seiner derzeitigen
und der im Zeitpunkt der mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen schon geltenden
Fassung seines Absatzes 4 vor, dass die Ehegatten bei der
Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen
gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen
sollen. Dabei können sie zwischen dem Geburtsnamen oder
geführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Können sie
sich nicht einigen oder treffen ansonsten keine Wahl, trägt
jeder Ehegatte nach der Eheschließung den Namen weiter, den
er zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt hat. Entscheiden
sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der
Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde,
seinen Geburtsnamen oder geführten Namen dem Ehenamen als
Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit
wird in § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB jedoch für den
Fall, dass die Ehegatten Träger von Mehrfachnamen sind,
ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt. Wird ein schon
aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum
Ehenamen bestimmt, dann schließt die Norm aus, dass der
andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen
anfügen darf. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen
bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser
Namen dem Ehenamen als Begleitnamen hinzugefügt werden.
§ 1355 Abs. 4 BGB hat (nach einer weiteren, die
Ausschlussregelung nicht berührenden redaktionellen Änderung
durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts vom 19.
Februar 2007 , in Kraft getreten am
1. Januar 2009) folgenden auszugsweisen Wortlaut:
4
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename
wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem
Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung
über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename
aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten
aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen
hinzugefügt werden. ...
5
3. Zur Begründung dieser Ausnahme
beziehungsweise Einschränkung der Möglichkeit, den geführten
Namen dem Ehenamen als Begleitnamen hinzuzufügen, die das
Familiennamensrechtsgesetz 1994 in § 1355 BGB einfügte,
wurde damals ausgeführt, man wolle Doppel- und Mehrfachnamen
weitgehend zurückdrängen, weshalb auch die Bestimmung eines
aus den beiden Namen der Ehegatten zusammengesetzten
Ehedoppelnamens ausgeschlossen werde. Die Zulassung solcher
Mehrfachnamen bedinge zwingend bereits in der nächsten
Generation eine Begrenzung der Namenszahl. Auf diese Weise
verliere der Name bald seine identitätsstiftende Wirkung. Die
getroffene Regelung zur Ehenamenswahl diene insgesamt der
Wahrung der Funktionen des Namens, so auch der Funktion der
familialen Zuordnung und der gesellschaftlichen
Ordnungsfunktion (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 17).
6
In der Begründung der im Jahre 2005 erfolgten
gesetzlichen Ergänzung von § 1355 Abs. 2 und 3 BGB um
die Möglichkeit, auch den geführten Namen zum Ehenamen zu
wählen, wurde darauf hingewiesen, dass damit zugleich die
Möglichkeit eröffnet werde, auch einen aus einem
„erheirateten“ Ehenamen und einem Begleitnamen
zusammengesetzten Namen als gemeinsamen Ehenamen zu wählen.
Dieser erstarke bei den Ehegatten zu einem echten
tradierbaren Doppelnamen, wie dies auch schon im Falle des
Kindesnamens bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge eines
Elternteils gemäß § 1617a BGB möglich sei. Der
Ausschluss von mehr als zweigliedrigen Namensketten in
§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB bleibe jedoch erhalten
(BTDrucks 15/3979).
7
Der Beschwerdeführer zu 1) führt einen
Doppelnamen und betreibt seit vielen Jahren eine
Rechtsanwaltskanzlei in München. Die Beschwerdeführerin zu 2)
führt lediglich einen Namen, hat Kinder aus erster Ehe und
ist praktizierende Zahnärztin. Die Beschwerdeführer
heirateten, jeweils in zweiter Ehe, im Mai 1997, ohne
zunächst einen Ehenamen zu bestimmen. Später entschlossen sie
sich, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) zum
Ehenamen bestimmen zu wollen, wobei die Beschwerdeführerin zu
2) beabsichtigte, ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen
voranzustellen.
8
1. Eine entsprechende Voranfrage im März 2002
beschied das Standesamt München abschlägig. Ihren Antrag, das
Standesamt anzuweisen, ihre Erklärung zum von ihnen
bestimmten Ehenamen anzunehmen, den sie unter die Bedingung
stellten, dass sie nur wirksam werden solle, wenn auch die
Erklärung der Beschwerdeführerin zu 2) genehmigt werde, ihren
Namen als Begleitnamen zum Ehenamen zu führen, wies das
Amtsgericht mit Beschluss vom 30. September 2002 zurück. Zur
Begründung führte es aus, die gewünschte Namensführung
widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des für
verfassungsgemäß erachteten § 1355 Abs. 4 Satz 2
BGB.
9
Auch das Landgericht wies die hiergegen
gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer mit Beschluss vom
9. Januar 2003 zurück. Das Führen des gewünschten
Begleitnamens sei gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht
zulässig. Die Regelung unterliege im Hinblick auf Art. 2
Abs. 1 und Art. 12 GG keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des
Familiennamensrechts einen weiten Spielraum und sei nicht
gehalten, alle erdenkbaren Konstellationen der Namenswahl zu
eröffnen, solange vernünftige und sachgerechte Gründe für die
Beschränkung der Wahlmöglichkeit sprächen. Die angegriffene
Regelung beruhe auf einer Gesamtkonzeption, die im Interesse
der Praktikabilität und der Namenstransparenz die Zielsetzung
verfolge, Schachtelnamen oder Namensketten zu verhindern,
weil mehrgliedrige Namensketten den Rechts- und
Geschäftsverkehr unnötig belasteten, die Identifikationskraft
des Namens schwächten und damit auch nicht mehr dem
wohlverstandenen Eigeninteresse des jeweiligen Namensträgers
dienten. Auch wenn berufliche und persönliche Gründe für die
Fortführung des Namens der Beschwerdeführerin zu 2) als
Begleitname sprächen, habe der Gesetzgeber mit seiner
Begrenzung der Wahlmöglichkeit, die durch sachliche
Erwägungen veranlasst sei, den ihm belassenen
Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Denn ein aus Ehe-
und Begleitname zusammengesetzter Name könne unter bestimmten
Umständen zu einem echten Doppel- oder Mehrfachnamen
erstarken.
10
Schließlich gab auch das Bayerische Oberste
Landesgericht dem Begehren der Beschwerdeführer nicht statt
und wies ihre weitere Beschwerde mit Beschluss vom 29. April
2003 zurück. Dabei schloss es sich den landgerichtlichen
Ausführungen an und fügte ergänzend hinzu, eine entsprechende
Anwendung von § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB dahingehend, dass
bei Wegfall eines Teils des mehrgliedrigen Ehenamens diesem
dann ein Begleitname hinzugefügt werden könne, werde
ebenfalls dem Anliegen der Beschwerdeführer nicht gerecht,
ihre Namen ungekürzt weiterführen zu können. Das
Bundesverfassungsgericht habe zudem das gesetzgeberische
Anliegen gebilligt, die Bildung von Doppel- oder
Mehrfachnamen bei der Bestimmung des Ehenamens zu vermeiden.
Dies gelte auch, wenn durch Beifügung eines Begleitnamens ein
Mehrfachname entstehe. Diese Einschränkung kollidiere zwar
mit dem in § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB manifestierten
gesetzgeberischen Wunsch, dass Ehegatten einen Ehenamen
bestimmen. Sie füge sich aber in das in § 1355
verwirklichte Gesamtkonzept ein, Namensketten nicht entstehen
zu lassen, die die Identifikationskraft des Namens und seine
Praktikabilität im Rechts- und Geschäftsverkehr
schwächten.
11
2. Gegen diese gerichtlichen Entscheidungen
und mittelbar gegen § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB richtet
sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer, mit der
sie eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG
rügen.
12
Dabei machen sie geltend, sie wollten zwar
einen gemeinsamen Ehenamen führen, aber aus beruflichen und
privaten Gründen nicht auf ihre bisher geführten Namen
verzichten, um den mit ihrem Namen verbundenen Goodwill nicht
zu verlieren und die namentliche Verbindung zu Kindern aus
erster Ehe nicht abreißen zu lassen. Allein die Belastung des
Rechts- und Geschäftsverkehrs rechtfertige die Beschränkung
der Namensführung nicht, denn der Name sei untrennbar mit der
Person seines Trägers und ihrer Würde verbunden und von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschützt. Wie die Vorgängerregelung, die eine entsprechende
Beschränkung nicht enthalten habe, zeige, sei das Verbot auch
nicht zwingend. Das Bundesverfassungsgericht habe die
Beschränkung bei der Wahl des Ehenamens auf den Namen nur
eines Ehegatten damit gerechtfertigt, dass dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des übergangenen Namensträgers durch die
Möglichkeit Rechnung getragen werde, dem Ehenamen seinen
Namen als Begleitnamen hinzuzufügen. Im Übrigen habe es als
sachlichen Grund für die Beschränkung der Ehenamenswahl die
Vermeidung von Namensketten bereits in der nächsten
Generation akzeptiert. Dies gelte jedoch für den Begleitnamen
nicht, da er sich in der Regel nicht auf Kinder übertrage.
Den Beschwerdeführern werde verwehrt, unter Beibehaltung
ihres individuell geführten Namens zumindest als Begleitname
einen gemeinsamen Familiennamen zu führen, um damit ihren
Familienstatus zu verdeutlichen. Dies verletze Art. 6
Abs. 1 GG. Es verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG,
einem Ehegatten nur wegen des Doppelnamens des anderen
Ehegatten, der zum Ehenamen gewählt werden solle, zu
versagen, seinen Namen als Begleitnamen weiterzuführen. Zudem
werde die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrer
Berufsausübungsfreiheit verletzt, weil sie im Geschäftsleben
um ihren Namen gebracht werde. Mit dem Verbot habe der
Gesetzgeber dem Geschäftsverkehr Rechnung tragen wollen und
insofern eine berufsregelnde Tendenz verfolgt. Im Übrigen sei
nicht erklärlich, weshalb ein Ehename wie „Schulze zur
Wiesche“ um einen Begleitnamen ergänzt werden könne, ein
Ehename wie der des Beschwerdeführers zu 1) aber nicht.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der
Bundesgerichtshof, der Deutsche Familiengerichtstag, der
Deutsche Juristinnenbund sowie der Bundesverband der
Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten Stellung
genommen.
14
1. Das Bundesministerium der Justiz hält die
namensrechtliche Regelung in § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB
für verfassungsgemäß. Die Vorschrift enthalte eine
verhältnismäßige und durch gewichtige sachliche Gründe
gerechtfertigte Einschränkung des Familiennamensrechts. Wie
das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30.
Januar 2002 (BVerfGE 104, 373 ff.) festgestellt habe,
sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Wahl
eines durch Kombination der Namen von Mann und Frau
gebildeten Doppelnamens als Ehename ausgeschlossen habe. Dem
liege die zulässige gesetzgeberische Entscheidung zugrunde,
die Bildung von Namensketten zu vermeiden. Dabei verblieben,
bei im Übrigen freiwilliger Entscheidung der Ehegatten, einen
gemeinsamen Ehenamen zu führen, dem Ehegatten, dessen Name
nicht zum Ehenamen gewählt würde, ausreichend Möglichkeiten,
seine über den bisher geführten Namen vermittelte Identität
beizubehalten. Dazu gehöre das vom Gesetzgeber grundsätzlich
eingeräumte Recht, dem gemeinsamen Ehenamen den bisher
geführten Namen als Begleitnamen beizufügen, allerdings nur,
wenn nicht schon der freiwillig gewählte Ehename aus mehreren
Namen bestehe. Bei der Abwägung zwischen der Schwere des
Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Ehegatten
einerseits und dem Gewicht der die Einschränkung tragenden
Gründe andererseits überwögen die Interessen, die den
Gesetzgeber zu dieser Entscheidung veranlasst hätten. Die
Einschränkung diene dazu, der Gefahr vorzubeugen, dass der
Name durch Zulassung von Namensketten seine
identitätsstiftende Wirkung verliere. Dies gelte nicht erst
für das Anwachsen von Namensketten in Folgegenerationen,
sondern auch, wenn durch Zusammenfügung von gewähltem
Ehenamen und Begleitnamen eine bis zu viergliedrige
Namenskette entstehen könnte. Praktische Erfahrungen und die
Schwierigkeiten, die mit dem Gebrauch solch vielgliedriger
Namensketten verbunden seien, sprächen dagegen, dass diese
noch identitätsstiftende Wirkung entfalten könnten. Sie
würden in aller Regel weder bei der Anrede noch bei der
Unterschrift gebraucht. Selbst bei mehrgliedrigen Adelsnamen
bestehe der Trend zur Verkürzung. Lediglich in amtlichen
Registern habe der Mehrfachname Relevanz, weil dort die
vollständige Angabe des Namens erforderlich sei.
15
Auch Art. 6 Abs. 1 oder Art. 12 Abs.
1 GG seien durch § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht
verletzt. Der Gesetzgeber habe ausreichende Möglichkeiten
geschaffen, dass Ehegatten ihre Eheschließung und bisherige
Lebensführung namensrechtlich zum Ausdruck bringen könnten.
Eine berufsregelnde Tendenz sei der Vorschrift nicht zu
entnehmen. Der Beschwerdeführerin zu 2) sei es auch nach
einer Bestimmung des Namens des Beschwerdeführers zu 1) zum
Ehenamen unbenommen, ihren bisher geführten Namen im
Geschäftsverkehr weiter zu nutzen.
16
2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs weist
darauf hin, dass der XII. Zivilsenat nach Auskunft seiner
Vorsitzenden mit der im Streit stehenden Vorschrift des
§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB noch nicht befasst gewesen sei
und Verfahren, in denen die Vorschrift bedeutsam werde,
derzeit auch nicht anhängig seien.
17
3. Der Deutsche Familiengerichtstag ist der
Auffassung, ein Mehrfachname könne zwar möglicherweise im
Rechts- und Geschäftsverkehr als unangenehm empfunden werden.
Den Praktikabilitätserwägungen des Gesetzgebers komme jedoch
kein solches Gewicht zu, dass sie die Einschränkungen der
Führung eines Begleitnamens durch § 1355 Abs. 4 Satz 2
BGB rechtfertigen könnten. So sei schon kaum zu erwarten,
dass sich der Rechts- und Geschäftsverkehr ohne diese
Einschränkung auf eine Unzahl von Mehrfachnamen einrichten
müsste. Auch unter der alten Regelung, die diese Beschränkung
nicht enthalten habe, sei es nicht zu Problemen gekommen.
Mehrfachnamen könnten kürzer sein als einzelne Namen. Oftmals
hänge es von der Zufälligkeit eines Bindestriches ab, ob ein
Name als Doppelname oder als ein Name gewertet werde, auch
wenn beide gleich lang seien. Vor allem im Zeitalter
elektronischer Datenverarbeitung bereite der Umgang mit
Mehrfachnamen für den Rechts- und Geschäftsverkehr kein
Problem mehr. Nach Auskunft eines Meldeamtes gebe es zum
Beispiel bei einem Personalausweis ausreichend Platz auch für
einen sehr langen Nachnamen. Sollte er dennoch nicht genügen,
verkleinere sich automatisch die Schrift. Außerdem erfolge
die Identifikation einer Person weitgehend nicht mehr durch
Namensnennung, sondern durch Steuer-, Versicherungs- oder
Kundennummern. Online getätigte Geschäfte erforderten
jenseits des geführten Nachnamens einen Benutzernamen oder
ein Passwort. Auch ein Check-in erfolge immer weniger durch
Namensangabe, sondern durch Hingabe und automatische Lesung
des Personalausweises oder einer Kreditkarte.
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Das gesetzgeberische Konzept verfolge mit der
Beschränkung des Familiennamens das legitime Ziel,
Namensketten in nachfolgenden Generationen zu vermeiden.
Deshalb erhalte das ehelich geborene Kind auch nur den
Ehenamen als Familiennamen, nicht auch den Begleitnamen eines
Elternteils. Zwar werde zu Recht darauf hingewiesen, dass ein
aus Ehe- und Begleitname gebildeter Name, der nach Scheidung
oder Tod des Partners beibehalten werde, inzwischen zum
echten Doppelnamen erstarken kann, wenn er als Name für ein
später geborenes Kind gewählt werde. Unter Berücksichtigung
der Funktion des Begleitnamens erschiene es allerdings
konsequent, wie im früheren Recht ein solches Erstarken des
Ehe- und Begleitnamens zum echten Doppelnamen des Kindes
auszuschließen. Damit würde derjenige, der sich dafür
entschieden habe, seinen Namen lediglich als Begleitnamen
weiterzuführen, nur an dieser Entscheidung festgehalten.
Schließlich rechtfertige sich die Beschränkung in § 1355
Abs. 4 Satz 2 BGB nicht damit, dass ein Ehename nicht gewählt
werden müsse, denn auch das Interesse der Eheleute, ihre
Verbundenheit durch einen Ehenamen zum Ausdruck zu bringen,
sei rechtlich geschützt. Der mit der Wahl eines Ehenamens
nach geltendem Recht zwingend einhergehende Verlust des
eigenen Namens sei nur gerechtfertigt, wenn der davon
betroffene Ehegatte seinen Namen uneingeschränkt dem Ehenamen
hinzufügen dürfe.
19
4. Der Deutsche Juristinnenbund spricht sich
für eine größere Flexibilität im Namensrecht aus, um im Namen
besser die eheliche wie auch die familiäre Verbundenheit, die
Abstammungslinie und die eigene Persönlichkeit zum Ausdruck
bringen zu können. Dazu gehöre auch, dass ein Ehegatte
ungeachtet dessen, ob sein Ehepartner einen Doppelnamen trägt
und dieser zum Ehenamen gewählt wird, seinen geführten Namen
dem Ehenamen als Begleitnamen hinzufügen könne. Wenn als
Grund für den Ausschluss des Begleitnamens vom Gesetzgeber
die Ordnungsfunktion des Namens angegeben werde, dann sei zu
fragen, ob die Funktion des Namens tatsächlich verloren gehe,
wenn die Namenszahl anwachse. Im arabischen Rechtsraum werde
zum Beispiel auf diese Weise entstehenden langen Namensketten
besondere Identifikationskraft beigemessen, weil dadurch die
Abstammungslinie nachgezeichnet würde, die man anhand der
Namen über Generationen verfolgen könne. Im Übrigen gebe es
auch in unserem Rechtsraum legale Namensketten, und dies
nicht nur aufgrund früherer deutscher Regelungen, die dies
erlaubt hätten, sondern auch aufgrund des Europarechts.
Deutsche Staatsangehörige, die im europäischen Ausland legal
einen Doppelnamen eingetragen erhalten hätten, könnten nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs diesen auch
in Deutschland führen. Insoweit würden echte Doppelnamen
weiter zunehmen. Von Trägern solcher Namen zu verlangen, bei
der Ehenamenswahl einen Teil des eigenen Namens oder den
ganzen Namen aufzugeben, liege auch nicht im Interesse der
Kinder, die immer noch nicht nur Wert darauf legten, dass
ihre Eltern einen gemeinsamen Namen tragen, sondern auch
darauf, nach ihren Eltern benannt zu sein. Diesem Interesse
komme § 1618 BGB mit seiner Möglichkeit der Einbenennung
eines Kindes in die neue Ehe seines Elternteils nach, bei der
es zu Dreifachnamen kommen könne. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass Erwachsenen verwehrt werde, was bei
Kindern möglich sei.
20
5. Der Bundesverband der Deutschen
Standesbeamtinnen und Standesbeamten gibt an, eine Anfrage
bei seinen Landesverbänden und bei größeren Standesämtern,
deren Antworten wohl einen repräsentativen Querschnitt aus
mehreren tausend Eheschließungen der letzten Jahre
darstellten, habe ergeben, dass die Beschränkung des
Namensbestimmungsrechts in § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB in
der Praxis keine große Rolle spiele. Wenn den Eheschließenden
dargelegt werde, warum die von ihnen gewünschte Namensführung
nicht möglich sei, gäben sie sich regelmäßig mit dieser
Rechtslage zufrieden. § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB
bezweckten, mehrgliedrige Namen zu vermeiden. Dies sei nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber
nicht verwehrt, damit künftigen Generationen die Funktion des
Familiennamens gesichert werde. Diese Erwägungen seien auch
beim Begleitnamen anzustellen, weil dieser nach Scheidung und
Wiederverheiratung zusammen mit dem Ehenamen zum echten
Doppelnamen erstarken und an die nächste Generation
weitergegeben werden könne. Bei einer Gesamtschau des
Ehenamensrechts gebe es zudem durchaus Alternativen, die
beanstandete Rechtsfolge des völligen Verschwindens des
bisher geführten Namens eines Ehegatten zu vermeiden.
21
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet. Die mit ihr angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, auf dem sie
beruhen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der durch die
Vorschrift erfolgende Eingriff in den von Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährten Schutz des
geführten Namens eines Ehegatten ist gerechtfertigt und
verhältnismäßig (I.). Auch andere Grundrechte werden durch
die Norm nicht verletzt (II.).
22
Es stellt keine Verletzung von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar, dass der
Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltung des
Familiennamensrechts durch § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB
einem Ehegatten die Möglichkeit vorenthalten hat, seinen
Namen dem Ehenamen als Begleitnamen hinzuzufügen, wenn der
zum Ehenamen gewählte Name des anderen Ehegatten schon aus
mehreren Namen besteht.
23
1. Das Familiennamensrecht zu konstituieren
und auszugestalten ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE
78, 38 ). Dabei muss er dem Familiennamen nicht nur
die Funktion beimessen, dem Einzelnen Ausdruck seiner
Individualität zu geben. Der Familienname kann auch dazu
dienen, Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre
Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines
Menschen zu verdeutlichen. Soll der Familienname die
Zusammengehörigkeit von Personen zum Ausdruck bringen, bedarf
es Regeln, nach denen er vergeben oder ausgewählt werden kann
und die auch die Belange der Allgemeinheit berücksichtigen.
Die mit der Ausgestaltung des Familiennamensrechts vom
Gesetzgeber verfolgten Ziele müssen dabei im Einklang mit den
Prinzipien der Verfassung und den Grundrechten der von der
Ausgestaltung Betroffenen stehen und der dem Familiennamen
zugedachten Funktion förderlich sein (vgl. BVerfGE 104, 373
).
24
2. a) Bei der Ausgestaltung des Namensrechts
der Ehegatten hat der Gesetzgeber den Schutz der von den
Ehegatten bis zur Ehe geführten Namen zu respektieren, der
vom Persönlichkeitsrecht der Namensträger aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist.
Denn der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität
und Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines
Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar
wird (vgl. BVerfGE 84, 9 ; 97, 391 ).
Wegen der sonstigen Funktionen, die der Gesetzgeber dem Namen
beimessen kann, hat der Einzelne jedoch kein
uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines bisher
geführten Namens. Allerdings dürfen Eingriffe in das Recht am
eigenen Namen nur unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 78, 38
).
25
b) Wie das Bundesverfassungsgericht schon in
seiner Entscheidung vom 8. März 1988 (BVerfGE 78, 38)
festgestellt und in seiner Entscheidung vom 30. Januar
2002 (BVerfGE 104, 373) noch einmal bestätigt hat, ist es
danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Gesetzgeber in § 1355 Abs. 1 BGB für Ehegatten das
Führen eines Ehenamens als Regel vorgegeben hat, um der
Einheit der Familie im gemeinsamen Namen Ausdruck zu
verleihen, ohne jedoch das Führen eines gemeinsamen Ehenamens
zur Pflicht zu erheben. § 1355 Abs. 1 BGB eröffnet
Ehegatten die Möglichkeit, einen Ehenamen zu führen. Bei der
Wahl des gemeinsamen Ehenamens ist keinem der bisher von den
Ehegatten geführten Namen der Vorrang eingeräumt. Einigen
sich die Ehegatten nicht auf einen Ehenamen oder wollen sie
keinen führen, tragen sie ihre bisherigen Namen weiter. Mit
dieser Regelung hat der Gesetzgeber sowohl dem
Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung
getragen als auch dem Schutz des geführten Namens aus
Art. 2 Abs. 1 GG als Ausdruck der Persönlichkeit jedes
einzelnen Ehegatten Nachdruck verliehen (vgl. BVerfGE 104,
373 ).
26
c) Dass der Gesetzgeber nach § 1355 Abs.
2 BGB die Wahl eines aus den beiden Namen der Ehegatten
zusammengesetzten Doppelnamens als Ehenamen ausgeschlossen
hat, verletzt die Ehegatten ebenfalls nicht in ihrem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG, wie das Bundesverfassungsgericht
entschieden hat (vgl. BVerfGE 104, 373 ). Denn
ihrem Bedürfnis, die gegenseitige Verbundenheit und Identität
der neuen Gemeinsamkeit im Namen zum Ausdruck zu bringen,
trägt die Möglichkeit zur Wahl eines ihrer Namen zum Ehenamen
hinreichend Rechnung. Dem Wunsch aber, neben der im Ehenamen
ausgedrückten Gemeinsamkeit weiterhin die über den bisher
geführten Namen vermittelte eigene Identität ausdrücken zu
können, hat der Gesetzgeber dadurch entsprochen, dass er dem
Ehegatten, dessen Name nicht zum Ehenamen gewählt wird, in
der Regel durch § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB das Recht
eingeräumt hat, seinen bisher geführten Namen dem Ehenamen
als Begleitnamen hinzuzufügen.
27
3. a) § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, der für
den Fall, dass der von den Ehegatten zum Ehenamen gewählte
Name des einen Ehegatten aus mehreren Namen besteht, es
ausschließt, dass der andere Ehegatte dem Ehenamen seinen
Namen als Begleitnamen hinzufügt, hat für den Ehegatten,
dessen Name nicht zum Ehenamen gewählt worden ist,
eingriffsgleiche Wirkung in Bezug auf das den Namensschutz
umfassende allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Denn der
Ehegatte wird hier vor die Alternative gestellt, entweder auf
seinen eigenen Namen oder auf das Führen eines gemeinsamen
Ehenamens zu verzichten.
28
b) Diese Regelung verfolgt aber ein legitimes
gesetzgeberisches Ziel.
29
aa) Der Gesetzgeber hat bei seiner Konzeption
des Familiennamensrechts dem Namen mehrere Funktionen
gegeben. Zum einen soll der Namensträger die Möglichkeit
erhalten, sich selbst im Namen zu finden und Ausdruck zu
geben. Zum anderen hat das Namensrecht die Funktion, den
Namensträger familial klar zuzuordnen sowie dem Namen seine
Identifikationskraft zu erhalten und auch in der
Generationenfolge zu sichern. Um dies zu erreichen, hat er
rechtliche Regelungen getroffen, die die Bildung von Doppel-
und Mehrfachnamen weitgehend zurückdrängen sollen. In dieses
Konzept fügt sich § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB ein.
30
(1) So hat der Gesetzgeber im Falle des
Wunsches von Ehegatten, einen Ehenamen zu führen, es nicht
zugelassen, als Ehenamen einen aus den bisher geführten Namen
der Ehegatten zusammengesetzten Doppelnamen zu bestimmen.
Damit soll verhindert werden, dass ein Kind, dessen
Geburtsname gemäß
§ 1616 BGB dem Ehenamen folgt, um seine familiäre
Zuordnung zum Ausdruck zu bringen, Träger eines Doppelnamens
wird, sodass sich bei seiner Eheschließung schon vierfache
Namensketten als Ehenamen bilden könnten, die sich über die
Generationen hinweg bei Eheschließungen weiter potenzieren
könnten. Aus demselben Grund hat er in § 1617 Abs. 1 BGB
bestimmt, dass ein Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen
führen, nur den Namen entweder der Mutter oder den des Vaters
als Geburtsnamen erhalten kann. Die damit erreichte
Verhinderung von Mehrfachnamensketten lässt sich nicht nur
mit Praktikabilitätserwägungen begründen, sondern dient auch
dem Schutz künftiger Namensträger, da mit dem Anwachsen der
Namensanzahl die identitätsstiftende Funktion des Namens
verloren zu gehen droht (vgl. BVerfGE 104, 373
).
31
(2) Dem legitimen gesetzgeberischen Anliegen,
Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und
Geschäftsverkehr praktikabel sind und in nachfolgenden
Generationen nicht zu Namensketten führen, denen dann bei
diesen rechtlich Einhalt geboten werden müsste, um dem Namen
seine identitätsstiftende Funktion zu erhalten, folgt auch
die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB. Sie
verhindert zum einen, dass ein Namensträger einen Namen
führt, der, aus Ehename und Begleitname zusammengesetzt, im
Falle von bisher von den Ehegatten geführten echten
Doppelnamen aus bis zu vier Namen bestehen kann. Zum anderen
schließt auch er damit aus, dass Kinder einen mehrgliedrigen,
aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten können.
32
So regelt § 1617 Abs. 1 BGB, dass Eltern,
die keinen Ehenamen führen und für ihr Kind gemeinsam Sorge
tragen, den geführten Namen der Mutter oder des Vaters zum
Geburtsnamen des Kindes bestimmen können. Dabei ist mit dem
Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG - vom 16. Dezember
1997 (BGBl I S. 2942) die bis dahin in dieser Vorschrift
enthaltene Regelung entfallen, nach der ein dem Ehenamen aus
früherer Ehe nach § 1355 Abs. 4 BGB hinzugefügter
(Begleit)Name bei der Namensbestimmung nicht mit auf das Kind
übertragen werden konnte. Dies hat zur Konsequenz, dass ein
Ehegatte, der entgegen § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB seinen
Namen als Begleitnamen zu dem zum Ehenamen gewählten
Doppelnamen des anderen Ehegatten hinzufügen könnte, nach
Scheidung und Wiederverheiratung, ohne in neuer Ehe einen
Ehenamen zu bestimmen, im Falle der Geburt eines Kindes in
dieser Ehe im Einvernehmen mit seinem neuen Ehegatten seinen
aus früherem Ehedoppelnamen und Begleitnamen
zusammengesetzten Drei- oder Vierfachnamen zum Geburtsnamen
des Kindes bestimmen könnte, wobei dieser Name beim Kind zum
echten Mehrfachnamen erstarken würde. Die Bildung einer
solchen mehrgliedrigen Namenskette verhindert § 1355
Abs. 4 Satz 2 BGB.
33
bb) Allerdings folgt die Regelung des
§ 1617 Abs. 1 BGB aufgrund der vom Gesetzgeber
vorgenommenen Streichung, den Begleitnamen nach § 1355
Abs. 4 Satz 2 BGB nicht auf das Kind übertragen zu können,
nicht mehr in voller Konsequenz dem gesetzgeberischen Ziel,
Doppel- und Mehrfachnamen zur besseren Praktikabilität und
Identifikation des Namensträgers zu vermeiden. Denn sie
eröffnet Eltern die Möglichkeit, den aus früherer Ehe
geführten und gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB um den
eigenen Namen als Begleitnamen ergänzten Ehenamen eines
Elternteils in vollem Umfang zum Geburtsnamen ihres Kindes zu
bestimmen, womit es einen echten Doppelnamen erhält, jedoch
nicht aus den Namen seiner Eltern zusammengesetzt, sondern
als Name eines Elternteils des Kindes, der nun sein
Geburtsname wird.
34
Entsprechendes gilt für § 1617a BGB,
wonach ein Kind den Namen seines alleinsorgeberechtigten
Elternteils erhält, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen
und der sorgeberechtigte Elternteil einen aus früherem
Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Namen führt.
Schließlich lässt auch die nunmehr geltende Fassung von
§ 1355 Abs. 2 BGB zu, dass die Ehegatten zwar nicht ihre
Namen zu einem Ehedoppelnamen zusammenfügen, aber dennoch
einen Doppelnamen als Ehenamen führen können. Dies ist dann
der Fall, wenn sie einen echten oder auch einen aus früherem
Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten und geführten
Namen eines Ehegatten zum Ehenamen wählen, der dann als
Ehename zum echten Doppelnamen erstarkt und damit auch
Geburtsname eines in der neuen Ehe geborenen Kindes wird.
35
cc) Es stellt sich die Frage, weshalb der
Gesetzgeber zwar die Übertragung eines aus früherem Ehenamen
und Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamens eines
Elternteils auf ein Kind zulässt, aber die Bildung eines
Doppelnamens aus den Namen der Ehegatten als Ehenamen oder
aus den Namen der Eltern als Geburtsname ihres Kindes
untersagt. Auch wenn der Gesetzgeber mit diesen Regelungen
sein Ziel, schon Doppelnamen vor allem als Geburtsnamen von
Kindern zu vermeiden, nicht konsequent verfolgt, dient
§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB jedenfalls dem legitimen Zweck,
das Entstehen von geführten Namen, die aus mehr als zwei
Namen bestehen, auszuschließen und damit auch zu verhindern,
dass diese zum Geburtsnamen von Kindern werden.
36
c) Die Norm ist auch geeignet und
erforderlich, die vom Gesetzgeber gewünschte Eindämmung von
Namensketten zu erreichen. Gerade wenn es aufgrund der
Regelungen in § 1355 Abs. 2, § 1617 Abs. 1 und
§ 1617a BGB in Zukunft vermehrt zu echten Doppelnamen
kommen kann, die zum Ehenamen bestimmt werden dürfen,
verhindert § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB durch sein
Unterbinden, einem Ehedoppelnamen seitens des Ehegatten,
dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen geführten
Namen als Begleitnamen hinzuzufügen, dass damit Namen
entstehen, die sich aus drei oder vier Namen zusammensetzen
und gegebenenfalls als geführte Namen eines Ehegatten später
in neuer Ehe- oder Elternkonstellation zum Geburtsnamen eines
hieraus erwachsenden Kindes bestimmt werden können.
37
d) Der durch § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB
erfolgende Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht
des Ehegatten, dem nicht ermöglicht wird, seinen bisher
geführten Namen als Begleitnamen einem von den Ehegatten zum
Ehenamen gewählten Doppelnamen hinzuzufügen, und der deshalb
rechtlich seines bisherigen Namens verlustig geht, ist
schließlich auch verhältnismäßig.
38
aa) Zwar reichen die von der Bundesregierung
und den Gerichten angeführten Praktikabilitätsgründe allein
nicht aus, um die Regelung zu rechtfertigen. Wie in der
Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstags ausgeführt,
erlaubt es heute die Technik, im Rechts- und Geschäftsverkehr
einerseits auch mit längeren Namen umzugehen und andererseits
zur Identifikation einer Person immer mehr nicht auf den
Namen, sondern auf Codes oder Nummern zurückzugreifen, anhand
derer Handlungen und Daten einer Person zugeordnet werden.
Auch der Umstand, dass aus mehreren Namen bestehende Namen im
alltäglichen Gebrauch nur selten in vollem Umfang
ausgesprochen oder benutzt werden, trägt für sich noch nicht,
den Eingriff in den von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Namen für zumutbar zu
erachten. Hierdurch werden möglicherweise Recht und Wunsch
des Namensträgers konterkariert, mit seinem vollen Namen
angeredet zu werden, damit auf diese Weise sowohl seine
Herkunft und Individualität als auch seine familiäre
Zugehörigkeit zum Ausdruck kommen. Allein die Handhabung
eines Namens durch andere oder den Namensträger selbst ist
aber kein hinreichender Grund, rechtlich das Führen eines
bisherigen Namens sogar dann, wenn er lediglich Begleitname
werden soll, im Rahmen des Ehenamensrechts zu
unterbinden.
39
bb) Demgegenüber hat jedoch das
gesetzgeberische Anliegen Gewicht, nicht nur Mehrfachnamen,
die über Doppelnamen hinausgehen, generell auszuschließen, um
hierdurch die auch durch § 12 BGB geschützte
identifikationsstiftende Funktion des Namens zu bewahren,
sondern darüber hinaus zu verhindern, dass sich solche Namen
auf nachfolgende Generationen übertragen, immer häufiger
geführt werden und dann bei Eheschluss in der
Nachfolgegeneration wieder um Namensbestandteile der
jeweiligen Namensträger gekürzt werden müssten, damit die
Namensketten nicht stetig weiter anwachsen (vgl. BVerfGE 104,
373 ).
40
Um dieser Gefahr der sich mehrenden Namen
entgegenzuwirken, wäre es dem Gesetzgeber zwar auch möglich
gewesen, es einem Ehegatten entgegen der Regelung des
§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB zu gestatten, auch einem
gewählten Ehedoppelnamen seinen bisher geführten Namen
hinzuzufügen, diesen Begleitnamen dann aber bei der Wahl des
Geburtsnamens eines Kindes nicht zum Tragen kommen zu lassen
beziehungsweise die Wahl auf entweder den früheren Ehenamen
oder den Begleitnamen des betreffenden Elternteils zu
beschränken. Diese Lösung würde aber durch den Nachteil
erkauft, dass ein Kind nicht den geführten vollen Namen eines
Elternteils zum Geburtsnamen erhalten kann. Es liegt insoweit
in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er lange
Namensketten schon dort verhindert, wo es um die Möglichkeit
eines Ehegatten geht, seinen bisherigen Namen neben dem von
beiden Ehegatten gewählten Ehedoppelnamen zu führen, oder ob
er die Reduktion von Namen höchstens auf Doppelnamen erst bei
der Übertragung der von den Eltern geführten Namen auf ihre
Kinder vornimmt.
41
cc) Schließlich ist die Einschränkung des
§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB auch zumutbar, weil der
Gesetzgeber im Rahmen seiner namensrechtlichen Konzeption den
Ehegatten trotz des Ausschlusses, einem gewählten
Ehedoppelnamen einen Begleitnamen hinzuzufügen, bei der Wahl
ihrer nach Eheschluss geführten Namen eine große Varianz von
Möglichkeiten belassen hat, die es ihnen in hinreichendem
Maße erlaubt, ihren Bedürfnissen nach Ausdruck der eigenen
Identität wie der Zusammengehörigkeit im Namen nachkommen zu
können.
42
So werden sie nicht gezwungen, einen Ehenamen
zu wählen, und können ihre bisher geführten Namen weiter
tragen, sodass kein Ehegatte seinen Namen aufgeben muss. Sie
können auch den Namen des Ehegatten zum Ehenamen bestimmen,
der nur einen Namen trägt. Dann ist es dem anderen Ehegatten
mit Doppelnamen möglich, jedenfalls einen seiner bisher
geführten Namen dem Ehenamen hinzuzufügen. Damit bleibt
diesem zumindest ein Teil seines Namens erhalten, mit dem er
sich bisher identifiziert hat. Selbst wenn aber die Ehegatten
den Doppelnamen eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmen,
sodass der bisher vom anderen Ehegatten geführte Name gemäß
§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB zum Wegfall kommt und selbst
als Begleitname nicht mehr rechtliche Anerkennung findet,
bleibt es dem betroffenen Ehegatten weiterhin unbenommen, im
Geschäftsverkehr mit seinem bisher geführten Namen zu
firmieren (§ 21 HGB) und den Namen zusammen mit seinem
Ehenamen zu tragen. Das deutsche Namensrecht schreibt keine
starre Namensführung vor und lässt es ausreichen, wenn mit
der Namensunterschrift die eindeutige Identifizierung der
Person möglich ist. Lediglich gegenüber Behörden ist der
rechtlich anerkannte Name, in diesem Fall der Ehedoppelname,
anzugeben (vgl. BVerfGE 78, 38 ). Dies
stellt nur eine geringe Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts dar, die im Interesse des legitimen
gesetzgeberischen Anliegens, Mehrfachnamen und Namensketten
zur Sicherung einer besseren Identifikationskraft des Namens
generell einzuschränken, zumutbar ist.
43
1. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB verletzt auch
nicht Art. 6 Abs. 1 GG, der den Schutz der Ehe
gewährleistet. Diese Grundrechtsnorm gebietet nicht die Wahl
eines einheitlichen Ehenamens (vgl. BVerfGE 78, 38
); sie unterstützt allerdings den Wunsch von
Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen
Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können. Diesem Anliegen hat
der Gesetzgeber durch § 1355 BGB Rechnung getragen,
indem er den Ehegatten die Möglichkeit eröffnet hat, einen
ihrer bisher geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen. Dass
er es dabei nicht erlaubt, neben einem gewählten
Ehedoppelnamen noch einen Begleitnamen zu führen, betrifft
nur indirekt das Recht auf Wahl eines Ehenamens. Dies ist nur
dann der Fall, wenn der Ehegatte, dessen Name aufgrund von
§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB zum Wegfall käme, dann aus
diesem Grund der Wahl eines Ehenamens nicht zustimmt, obwohl
er zusammen mit dem anderen Ehegatten sich wünscht, einen
gemeinsamen Ehenamen zu führen. Dies ist jedoch zum einen
Folge der persönlichen Entscheidung der Ehegatten, gerade den
Doppelnamen eines Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen, sowie
zum anderen Ergebnis der Präferenz des betroffenen Ehegatten,
auf den bisher geführten Namen nicht zugunsten des Ehenamens
verzichten zu wollen, und liegt nicht darin begründet, dass
das Gesetz es selbst den Ehegatten unmöglich macht, einen
Ehenamen zu führen.
44
2. Gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt die
Regelung ebenfalls nicht. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB
kommt keine berufsregelnde Tendenz zu. Der Gesetzgeber wollte
mit der Vorschrift generell verhindern, dass Namensketten
entstehen und nicht speziell den Geschäftsverkehr regeln.
Zwar können auch nicht unmittelbar auf die berufliche
Betätigung abzielende Maßnahmen infolge ihrer spürbaren
Auswirkungen geeignet sein, den Schutzbereich des
Art. 12 Abs. 1 GG mittelbar erheblich zu beeinträchtigen
(vgl. BVerfGE 81, 108 ). Lediglich
Rückwirkungen einer Rechtsnorm auf die Berufstätigkeit
reichen allerdings nicht aus, um von einer mittelbaren
Beeinträchtigung der Berufsausübung auszugehen, die einem
Eingriff gleichkommt (vgl. BVerfGE 95, 267 ). Wenn
die Änderung des Familienstandes zur Wahl eines Ehenamens und
damit zu einer selbst gewünschten Änderung des bisherigen
Namens eines Ehegatten führt mit der Folge, dass dann sein
bisher geführter Name entfällt, liegt darin keine
eingriffsgleiche Beeinträchtigung der beruflichen
Betätigungsfreiheit, zumal es dem betroffenen Ehegatten
unbenommen bleibt, keinen Ehenamen zu bestimmen und seinen
bisherigen Namen weiterzuführen, oder bei Wahl eines
Ehedoppelnamens jedenfalls als berufliche Bezeichnung unter
seinem bisherigen Namen weiter aufzutreten.
45
3. Schließlich ist auch Art. 3 Abs. 1 GG
nicht verletzt, weil es Ehegatten von Doppelnamensträgern,
deren Namen zum Ehenamen gewählt wird, anders als Ehegatten,
deren anderer Ehegatte nur einen Namen oder einen aus
mehreren Worten zusammengesetzten Namen trägt, nicht erlaubt
ist, ihren bisher geführten Namen dem Ehenamen hinzuzufügen.
Abgesehen davon, dass hier ungleiche Sachverhalte vorliegen,
die der Gesetzgeber entsprechend auch ungleich behandeln
kann, gibt es für diese ungleiche Behandlung mit dem
gesetzgeberischen Anliegen, Namensketten zu vermeiden, einen
hinreichenden Grund, der die Ungleichbehandlung
rechtfertigt.
46
Da sich § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB als
verfassungsgemäß erweist, sind die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen, die auf der Vorschrift beruhen, ebenfalls
nicht zu beanstanden und haben Bestand.
47
Die Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen
ergangen.