BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1155/18 -
- Bevollmächtigter:
gegen
a) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 1. März 2018 - 112 C 427/17 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 2017 - 112 C 427/17 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth
und die Richterinnen Baer,
Ott
am 13. Januar 2020 einstimmig beschlossen:
1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Der dort genannte Mindestwert von 5.000 Euro war aufgrund des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde und der Verfahrensförderung durch die anwaltliche Tätigkeit anzuheben, in Anbetracht der vergleichsweise geringen materiellen Beschwer aber nicht über 12.500 Euro hinaus.