BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1157/12 -
des Herrn G…,
Rechtsanwalt Arnold Parekh,
Bockenheimer Landstraße 17/19, 60325 Frankfurt -
gegen
das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Juni 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
G r ü n d e :
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens. Das Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung des anerkannt schwerbehinderten Beschwerdeführers, der sich zum Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit befand, für sozial ungerechtfertigt und löste das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Arbeitgeberin auf. Das Bundesarbeitsgericht wies die dagegen gerichtete Revision zurück. Die Kündigung sei nicht aus anderen Gründen unwirksam. Unschädlich sei, dass die Kündigung erst nach Ablauf der Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX ausgesprochen worden sei. Im Falle des Erfordernisses einer weiteren behördlichen Genehmigung - hier die Zulässigkeitserklärung durch das Regierungspräsidium gemäß § 18 Abs. 1 BErzGG (heute: § 18 Abs. 1 BEEG) - trete an die Stelle der Kündigung der entsprechende Antrag des Arbeitgebers. Die Kündigung könne dann außerhalb der Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX unverzüglich nach Erteilung dieser Genehmigung erteilt werden.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und von Art. 20 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 12 GG. Das Bundesarbeitsgericht überschreite insbesondere die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung und missachte den Vorrang des Gesetzes, den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie die Grundsätze der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
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Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Problemlage bewusst war; daher ist es vertretbar, hier vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Das Bundesarbeitsgericht durfte es als nicht abschließend geregelt und daher als regelungsbedürftig ansehen, wenn zur Wirksamkeit einer Kündigung neben der Zustimmung des Integrationsamtes eine weitere behördliche Genehmigung erforderlich und innerhalb der Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX noch nicht erteilt ist. Es durfte deshalb in einfachrechtlicher Würdigung eine Auslegung geltenden Rechts für erforderlich halten, die eine solche Kollision unter Ausgleich der jeweiligen grundrechtlich geschützten Positionen löst. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei sowohl die Interessen des betroffenen Schwerbehinderten als auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt. Eine andere Auslegung des § 88 Abs. 3 SGB IX wäre möglicherweise auch vertretbar gewesen, ist jedoch nicht zwingend. Das Bundesarbeitsgericht orientiert sich nachvollziehbar am Konzept des Gesetzgebers zu ähnlichen Problemlagen und entwickelt dieses in Orientierung an der eigenen Rechtsprechung weiter. Es orientiert sich dabei an den Wertungen des Gesetzgebers, die den Regelungen des § 91 Abs. 2 und Abs. 5 SGB IX sowie des § 626 Abs. 2 BGB zugrunde liegen, und stellt hieran anknüpfend insbesondere darauf ab, dass durch sie verhindert werden soll, Zustimmungen zu Kündigungen des Arbeitgebers auf Vorrat zu erlangen. Dies stößt nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.