BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1159/08 -
des Herrn Dr. S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den Anforderungen der
§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Begründung
unzulässig.
2
Ein Beschwerdeführer hat im Rahmen der
Begründung seiner Verfassungsbeschwerde substantiiert
darzulegen, inwieweit seine Grundrechte durch die
angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 99,
84 ). Soweit das Bundesverfassungsgericht für
bestimmte Fragen verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt
hat, muss die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung anhand
dieser Maßstäbe aufgezeigt werden (vgl. BVerfGE 101, 331
; 102, 147 ). Dem wird die
Beschwerdebegründung nicht gerecht.
3
Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher
Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es
stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein
nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des
Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach
Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (im Folgenden: EG) nicht nachkommt (vgl. BVerfGE
73, 339 ; 82, 159 ;
stRspr). Das Bundesverfassungsgericht wird durch die
grundrechtsgleiche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden
einem Gericht unterlaufenen Verfahrensfehler korrigieren
müsste. Es beanstandet die Auslegung und Anwendung von
Zuständigkeitsnormen vielmehr nur, wenn sie bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht
mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar
sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ). Allein dieser –
durch Fallgruppenbildung präzisierte – Willkürmaßstab
entspricht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfGE 82, 159 ).
4
Die Vorlagepflicht wird danach insbesondere
dann offensichtlich unhaltbar gehandhabt, wenn ein
letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der –
seiner Auffassung nach bestehenden –
Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat
(grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE
82, 159 ). Gleiches gilt in den Fällen, in denen
das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner
Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und
gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes
Abweichen von der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 75, 223
; 82, 159 ). Liegt zu einer
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
noch nicht vor oder hat er die entscheidungserhebliche Frage
möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder
erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit
(Unvollständigkeit der Rechtsprechung), so wird Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das
letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen
notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer
Weise überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall
sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig
vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ).
Zu verneinen ist in diesen Fällen ein Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb bereits dann, wenn das
Gericht die gemeinschaftsrechtliche Rechtsfrage in zumindest
vertretbarer Weise beantwortet hat. In diesem Zusammenhang
ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich des
europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat; hat es
dies nicht getan, verkennt es regelmäßig die Bedingungen für
die Vorlagepflicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 20. Februar 2008 – 1 BvR 2722/06 –,
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080220_1bvr272206.html).
5
Gemessen hierin legt der Beschwerdeführer eine
mögliche Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch
das unterbliebene Vorabentscheidungsverfahren nach
Art. 234 EG nicht hinreichend dar. Dass das
Bundessozialgericht eine Vorlage überhaupt nicht in Erwägung
gezogen habe, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der
richtigen Beantwortung der Frage gehabt habe (grundsätzliche
Verkennung der Vorlagepflicht), oder dass es von der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohne
Vorlagebereitschaft bewusst abgewichen sei, wird nicht
behauptet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im
Hinblick auf Altersgrenzen für Selbständige liege eine
Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs vor, legt er nicht dar, dass das
Bundessozialgericht seinen dann aus verfassungsrechtlicher
Perspektive bestehenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer
Weise überschritten habe.
6
Der Beschwerdeführer beruft sich
zusammenfassend darauf, das Bundessozialgericht habe zu
Unrecht angenommen, an der Auslegung des europäischen Rechts
bestünden im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Altersgrenze
mit den europarechtlichen Vorgaben keine Zweifel und habe
deshalb zu Unrecht von einer Vorlage abgesehen. Das
Bundessozialgericht sei in unvertretbarer Weise von einer
Offenkundigkeit der Rechtsfrage ausgegangen, obwohl die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die
entscheidungserhebliche Frage der Europarechtskonformität der
Altersgrenze für Vertragsärzte noch nicht erschöpfend
beantwortet und insoweit auch die Möglichkeit der
Fortentwicklung der bisher nur zu Arbeitnehmern ergangenen
Rechtsprechung bestanden habe. Diese Darlegungen zur
fehlenden Vertretbarkeit der Ansicht des Bundessozialgerichts
beziehen sich damit nur auf die Frage des Bestehens einer
Vorlagepflicht. Es fehlen hingegen substantiierte
Ausführungen dazu, dass die materielle
gemeinschaftsrechtliche Frage als solche vom
Bundessozialgericht in unvertretbarer Weise beantwortet
wurde. Insoweit wird geltend gemacht, es sei zu erwarten,
dass der Europäische Gerichtshof die Altersgrenze für
unzulässig halten werde, insbesondere weil nach der
„Mangold“-Entscheidung (vgl. EuGH, NJW 2005, S. 3695) im
Hinblick auf die beschäftigungspolitischen Ziele eine strenge
Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen sei. Daran habe die
„Palacios“-Entscheidung (vgl. EuGH, NJW 2007, S. 3339)
entgegen der Ansicht des Bundessozialgerichts nichts
grundlegend geändert. Mit dieser Argumentation des
Beschwerdeführers ist indes nicht zugleich dargelegt, dass
die materiellrechtliche Ansicht des Bundessozialgerichts, die
auf einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der
„Palacios“-Entscheidung beruht, unvertretbar wäre. Aus
verfassungsrechtlicher Sicht steht dem Fachgericht ein
Beurteilungsrahmen zu, innerhalb dessen die Lösung einer
materiellrechtlichen Frage des Gemeinschaftsrechts
möglicherweise zwar nicht offenkundig richtig - im Sinne der
Kriterien zur Vorlagepflicht des Europäischen Gerichtshofs -,
aber auch nicht offenkundig unrichtig - im Sinne des
verfassungsrechtlichen Willkürmaßstabs - ist.
7
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das
Bundessozialgericht habe sich nicht hinreichend kundig
gemacht, dadurch die Bedingungen für die Vorlagepflicht
verkannt und so sein Recht auf den gesetzlichen Richter
verletzt, beziehen sich seine Ausführungen nur auf die
ergänzenden Erwägungen in der angegriffenen Entscheidung zur
Frage der Vorwirkung der Richtlinie bei noch laufender
Umsetzungsfrist. Es ist nicht dargelegt, dass die
Entscheidung auf einem etwaigen diesbezüglichen Versäumnis
des Gerichts beruhen könnte, obwohl es die Vereinbarkeit der
Altersgrenze mit europäischem Recht zuvor ungeachtet der
Frage der Umsetzungsfrist geprüft und bejaht hatte.
8
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.