BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1163/09 -
des Herrn G...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 8. Dezember 2010 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, wendet
sich gegen die berufsgerichtliche Verurteilung zu einer
Geldbuße wegen der Abgabe einer Kostenschätzung auf einem
Internetportal, welches dem Preisvergleich ärztlicher
Leistungen dient.
2
1. a) Im Internet finden sich seit geraumer
Zeit verschiedene Portale, auf denen Patienten (im Folgenden:
Nutzer) die Möglichkeit gegeben wird, für eine beabsichtigte
zahnärztliche Behandlung Angebote verschiedener Zahnärzte
einzuholen, um auf diese Weise Kosten zu sparen.
3
Bei dem vom Beschwerdeführer benutzten Portal
kann ein Nutzer, der die Preise für zahnpflegerische
Leistungen vergleichen möchte, nach vorheriger Registrierung
ein Leistungsgesuch für die von ihm gewünschte Behandlung
(z.B. eine professionelle Zahnreinigung) einstellen.
Zahnärzte können dann innerhalb der Laufzeit ihre unterhalb
des Startpreises liegende Kostenschätzung für die
Durchführung der Leistung abgeben. Nach Laufzeitende werden
dem Nutzer die fünf preiswertesten Kostenschätzungen bekannt
gegeben. Entscheidet er sich für einen bestimmten Zahnarzt,
erhalten beide Seiten wechselseitig die Kontaktdaten. Der
Nutzer kann den Zahnarzt dann aufsuchen und sich untersuchen
lassen, muss dies aber nicht. Kommt es zur Untersuchung, so
erstellt der Zahnarzt ein verbindliches Angebot. Auf der
Grundlage des Angebots trifft der Nutzer die Entscheidung, ob
er die Behandlung bei diesem Zahnarzt durchführen lassen
möchte. Nach erfolgter Behandlung bewerten sich Patient und
Zahnarzt gegenseitig. Ist der Behandlungsvertrag zustande
gekommen, so zahlt der Zahnarzt an den Portalbetreiber eine
Gebühr.
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b) Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist seit
1991 approbierter Zahnarzt und betreibt mit seiner Frau eine
zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Im Sommer 2007 gab der
Beschwerdeführer auf dem Internetportal auf ein von einem
HIV-infizierten Nutzer eingestellten Leistungsgesuch für zwei
professionelle Zahnreinigungen zu einem Startpreis von
200 € ein Gebot von 100 € ab. Der Nutzer wählte den
Beschwerdeführer aus und ließ die erste Zahnreinigung für
50 € im Juni 2007 durchführen. Im Dezember 2007 suchte
der Patient den Beschwerdeführer zur zweiten Zahnreinigung
auf, wurde allerdings nach den Feststellungen in den
angegriffenen Entscheidungen vom Beschwerdeführer abgewiesen,
weil die Durchführung einer Zahnreinigung bei einem
HIV-Infizierten im Hinblick auf das Ansteckungsrisiko für die
Angestellten zu gefährlich sei.
5
c) Aufgrund der Beschwerde des abgewiesenen
Patienten wurde zunächst nur wegen dieses Vorfalls ein
berufsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer eingeleitet. Nachdem die Nutzung des
Internetportals durch den Beschwerdeführer bekannt geworden
war, wurde das Verfahren hierauf erstreckt.
6
d) Das Berufsgericht für Zahnärzte verurteilte
den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24. September 2008 zu
einer Geldbuße von 2.000 €. Im Hinblick auf die
Verweigerung der Durchführung der Zahnpflege ging das
Berufsgericht von einem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 2
Buchstaben a und c der Berufsordnung für Zahnärzte der
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (im Folgenden: BO)
aus. In der Abgabe des Gebots auf der Internetplattform sah
das Berufsgericht einen Verstoß gegen die sich aus der
Berufsordnung ergebenden Pflichten, den Beruf persönlich,
eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und
Therapiefreiheit auszuüben, gegenüber allen Berufsangehörigen
jederzeit ein kollegiales Verhalten zu zeigen und es zu
unterlassen, einen Kollegen aus einer Behandlungstätigkeit
oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch
unlautere Handlungen zu verdrängen (§ 2 Abs. 1 Satz 3,
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BO). Der Beschwerdeführer
habe ohne Kenntnis der Person, die zu behandeln sei, ein
niedriges Gebot abgegeben, um andere Kollegen zu verdrängen
und den Nutzer in seine Praxis zu locken. Er habe die
Schwierigkeit und den Zeitaufwand nicht abschätzen
können.
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e) Das Landesberufsgericht für Zahnärzte
verwarf die - auf die Verurteilung wegen der Abgabe des
Internetgebots beschränkte - Berufung des Beschwerdeführers
durch Urteil vom 7. März 2009 als unbegründet. Der
Beschwerdeführer habe durch die Abgabe der Kostenschätzung
auf dem Internetportal gegen seine Berufspflichten verstoßen.
Das besondere, personale Verhältnis zwischen Patient und
Behandler mache die Besonderheit der Berufsausübung eines
Zahnarztes aus. Diese Eigenheit stelle auch den Kern der
Gemeinwohlbelange dar, die die in der Berufsordnung
enthaltenen Einschränkungen der Berufsausübung
rechtfertigten. Die Nutzung des Portals zur Anbahnung einer
zahnärztlichen Behandlung verletze die Pflicht zur
„persönlichen Ausübung“ des Berufs (§ 2 Abs. 1 Satz 3
BO). Diese verlange, dass der Zahnarzt seine Leistung in
eigener Person, also mit eigener Tätigkeit die Behandlung
vorbereite und erbringe. Die Nutzung des Portals schließe bis
zur Kontaktaufnahme durch den Nutzer jede persönliche
Beziehung zwischen den Beteiligten aus. Dass später ein
Zahnarzt-Patienten-Verhältnis noch entstehen könne, ändere
nichts. Ferner entspreche die Handlungsweise nicht der
verlangten „Gewissenhaftigkeit“ (§ 2 Abs. 2 Buchstabe a
BO). Damit sei eine besondere, auf eigener Anstrengung
beruhende Sorgfalt bei der Berufsausübung gemeint.
Unentbehrlich für die Vorbereitung einer Behandlung sei eine
eigene Befunderhebung als Grundlage der
Behandlungsbedürftigkeit und der Behandlungsmöglichkeiten.
Schließlich habe der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht an
dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten
Vertrauen (§ 2 Abs. 2 Buchstabe c BO) ausgerichtet. Er
habe unter den anonymen und typisierten Bedingungen des
Portals eine Abschätzung abgegeben, die nur nach einer
persönlich durchgeführten Untersuchung des zu behandelnden
Menschen in verantwortlicher Weise möglich sei. Bei der
Eingabe der Kostenschätzung habe das unentbehrliche
Vertrauensverhältnis nicht entstehen können. Ob die Abgabe
der Kostenschätzung, wie das Berufsgericht meine, ein Verstoß
gegen das Gebot der Kollegialität oder ein Verdrängen aus
einer Behandlung sei, könne dahinstehen.
8
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG
durch die berufsgerichtlichen Entscheidungen, soweit die
Verurteilung wegen der Abgabe der Kostenschätzung auf der
Internetplattform erfolgt sei.
9
Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf
einer verfassungswidrigen Auslegung der Berufsordnung. Die
Berufsordnung, die als solche nicht angegriffen werde, sehe
ein Verbot der Teilnahme eines Zahnarztes an einem
Internetportal durch Abgabe eines unverbindlichen Gebots
nicht vor. Bei dem Portal handele es sich um ein
Marketinginstrument, das dazu diene, Patient und Zahnarzt
zusammen zu bringen, indem dem Nutzer die Möglichkeit gegeben
werde, voraussichtliche Preise, die er selbst zu tragen habe,
miteinander zu vergleichen. Durch die Einstellung eines vom
Nutzer angefragten unverbindlichen Gebots komme noch kein
Behandlungsvertrag zustande. Es könne keinen Unterschied
machen, ob der Patient telefonisch nach den Behandlungskosten
frage oder hierfür das Internet nutze. Die Angabe der
erwarteten Behandlungskosten aufgrund der Angaben eines
Patienten müsse dem Zahnarzt möglich sein, zumal für
derartige Informationen bei den Patienten eine
wirtschaftliche Notwendigkeit bestehe. Die Übermittlung der
Preisinformation sei weder ungewissenhaft noch unmenschlich.
Dürfe der Zahnarzt die Information nicht geben, sei er in
seiner Berufsausübung erheblich eingeschränkt. Zahnärzte
seien, wie andere Freiberufler auch, darauf angewiesen, neue
Patienten zu finden. Letztlich sei die Frage, inwieweit der
Wettbewerb, in dem Zahnärzte untereinander stünden,
ermöglicht oder eingeschränkt werde. In diesem Zusammenhang
sei darauf hinzuweisen, dass die Internetplattformen von
zahlreichen gesetzlichen Krankenkassen unterstützt würden und
dass tausende Zahnärzte hieran teilnähmen.
10
Die Angabe eines voraussichtlichen, aber
unverbindlichen Preises gefährde weder Belange des
potentiellen Patienten noch die des Gemeinwohls. Zur
Berufsausübungsfreiheit des Zahnarztes gehöre es, innerhalb
der Vorgaben der Vergütungsvorschriften einen Preis für seine
Leistungen festzusetzen und diesen dem Patienten mitzuteilen.
Dem Patienten sei die Information nützlich und dem Gemeinwohl
schade sie nicht, da sie nur auf Anfrage erfolge. Es finde
keine Werbung mit den Preisen statt und auch ein Verstoß
gegen die Kollegialität liege nicht vor, denn ein Patient
müsse die Behandlung nicht bei seinem bisherigen Zahnarzt
durchführen.
11
Soweit das Landesberufsgericht davon ausgehe,
die Teilnahme an dem Internetportal widerspreche dem
Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient, werde
nicht erläutert, inwieweit er das Vertrauensverhältnis
gestört oder dessen Begründung verhindert habe. Die
Behandlung des Patienten beginne erst, nachdem sich Zahnarzt
und Patient beim Untersuchungstermin kennengelernt hätten;
erst dann könne auch das Vertrauensverhältnis entstehen.
Hierin unterscheide sich die Anbahnung über das Internet
nicht von einer Anbahnung über Telefon, Telefonbuch oder
Empfehlung eines Dritten. Auch habe er, entgegen der Ansicht
des Landesberufsgerichts, seine Leistung persönlich erbracht,
denn er habe sich bei der Durchführung der Behandlung keines
Dritten bedient und auch das Gebot persönlich abgegeben.
Soweit schließlich das Landesberufsgericht der Auffassung
sei, seine Handlungsweise entspreche nicht der geforderten
Gewissenhaftigkeit, sei dies ebenfalls nicht
nachvollziehbar.
12
3. Dem Justizministerium Baden-Württemberg,
der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, der
Bundeszahnärztekammer, dem Freien Verband Deutscher Zahnärzte
e.V. und dem GKV Spitzenverband der Krankenkassen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des
Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248
; 94, 372 ; 111, 366 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
14
1. Die angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seiner durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit.
15
a) Die berufsgerichtlichen Urteile berühren
den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Die
auferlegte Geldbuße greift unmittelbar in die
Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers ein, denn durch
sie wird ein der zahnärztlichen Berufsausübung zuzurechnendes
Verhalten sanktioniert. Der Beschwerdeführer hat die
Kostenschätzung in dem Bestreben abgegeben, entsprechend den
Bedingungen der Plattform den Nutzer zur Kontaktaufnahme und
letztlich zur Inanspruchnahme seiner Dienste in Gestalt der
begehrten Behandlung zu veranlassen. Damit handelt es sich um
eine Tätigkeit, die mit der beruflichen Betätigung des
Beschwerdeführers als Zahnarzt zusammenhängt und dieser
dient. Das genügt, um sie in den Schutzbereich des
Grundrechts einzubeziehen (vgl. BVerfGE 85, 248 ;
111, 366 ).
16
b) Der Eingriff ist nicht verfassungsrechtlich
gerechtfertigt.
17
Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit
bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer
gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an
grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94,
372 ; 111, 366 ; stRspr).
Darüber hinaus sind Beschränkungen der
Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1
GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls
dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar
treffen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 85, 248
), also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
genügen.
18
aa) Diesen Anforderungen werden die
berufsgerichtlichen Entscheidungen nicht gerecht. Es ist
nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren, dass die
Gerichte das Fehlen einer persönlichen Untersuchung des
Patienten vor der Abgabe der Kostenschätzung als Verletzung
einer Berufspflicht beurteilen. Denn es sind keine Gründe des
Gemeinwohls zu erkennen, nach denen eine solche Untersuchung
im konkreten Fall geboten gewesen wäre.
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(1) Das Landesberufsgericht stellt lediglich
pauschal darauf ab, dass das persönliche Verhältnis zwischen
Patient und Behandler die Besonderheit der Berufsausübung
eines Zahnarztes ausmache. Ein konkreter,
sachverhaltsbezogener Grund, warum bereits in diesem Stadium
der Anbahnung der Arzt-Patienten-Beziehung ein persönlicher
Kontakt vorhanden sein muss, wird nicht genannt und ist auch
nicht ersichtlich.
20
(2) Schon die allgemeine Prämisse der
Gerichte, ein sachgerechtes, dem Gebot der Gewissenhaftigkeit
entsprechendes Angebot erfordere generell eine vorherige
persönliche Untersuchung, vermag nicht zu überzeugen.
Unbeachtet bleibt hierbei bereits, dass auch bei einem per
Internet abgegebenen Gebot dem bietenden Zahnarzt zahlreiche
Informationen zur Verfügung stehen, die es ihm erlauben, den
Schwierigkeitsgrad der Behandlung zutreffend einzuschätzen.
So muss der Nutzer, bevor er den Preisvergleich für die
Zahnreinigung starten kann, etwa mitteilen, wie viele Zähne
ohne Zahnersatz er besitzt, ob bei ihm bereits eine
Parodontosebehandlung oder Zahnreinigung durchgeführt wurde
und, falls ja, wann dies zuletzt der Fall war. Auch weitere
Angaben, zum Beispiel zu Allergien oder sonstigen besonderen
Eigenschaften, sind möglich. Warum ein Zahnarzt unter diesen
Voraussetzungen nicht in der Lage sein sollte, eine
realistische Kostenschätzung abzugeben, leuchtet nicht ein.
Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass es sich bei
einer Zahnreinigung nicht um einen komplexen, besonders
individualisierten Eingriff, sondern um eine Standardleistung
handelt, die der Zahnarzt in der Regel nicht einmal in
eigener Person erbringt.
21
(3) Nicht hinreichend berücksichtigt wird
auch, dass das Bestehen einer persönlichen Beziehung zwischen
Zahnarzt und Patient kein Selbstzweck ist, sondern dazu
dient, für den Patienten eine sachgerechte, seine Interessen
wahrende Behandlung sicherzustellen. Dagegen handelt es sich
nicht um ein Erfordernis, das den Zahnarzt vor Konkurrenz
durch Kollegen schützen soll. Zwar ist es richtig, dass die
Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses ein wesentlicher
Faktor für die Aufnahme einer zahnärztlichen Behandlung ist.
Die Entwicklung eines solchen Vertrauensverhältnisses wird
durch die Nutzung der Internetplattform freilich keineswegs
ausgeschlossen; denn wenn sich der Patient für einen der
Zahnärzte, die auf der Plattform eine Kostenschätzung
abgegeben haben, entscheidet, folgt ohnehin eine persönliche
Untersuchung, aufgrund der der Zahnarzt nunmehr ein
verbindliches Angebot abgibt. Ab diesem Zeitpunkt
unterscheidet sich das Behandlungsverhältnis dann auch
grundsätzlich nicht mehr von jenen, die auf „traditionelle“
Weise zustande gekommenen sind. Die Internetplattform
erleichtert damit letztlich für den Nutzer nur den
Preisvergleich und die Kontaktanbahnung. Beides sind aber
Aspekte, die dem Patientenschutz nicht entgegenstehen und die
daher nicht geeignet sind, eine Beschränkung der
Berufsfreiheit zu rechtfertigen.
22
(4) Dass die Nutzung des Internets als solche
im vorliegenden Fall geeignet sein könnte, Gemeinwohlbelange
zu beeinträchtigen, ist nicht zu erkennen und wird in den
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auch nicht
dargetan. Ganz im Gegenteil erlaubt allein die Wahl des
Mediums Internet es schon im Grundsatz nicht, die Grenzen
erlaubter Außendarstellung von freiberuflich Tätigen enger zu
ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1886/06 -, NJW 2008,
S. 1298 ). Auch mit dieser Vorgabe ist die
strikte Forderung nach einer persönlichen Untersuchung als
Voraussetzung für die Abgabe einer Kostenschätzung, durch die
die Nutzung des Mediums für den Bereich des Kostenvergleichs
praktisch ausscheiden würde, nicht zu vereinbaren.
23
(5) Es wird nicht verkannt, dass ein Zahnarzt
nach dem Grundprinzip einer Internetplattform, die als
„virtueller Marktplatz“ funktioniert, zunächst eine
vergleichsweise niedrige Kostenschätzung abgeben muss, um
überhaupt die Chance zu haben, von einem Nutzer ausgewählt zu
werden. Hieraus alleine folgt jedoch noch keine
Beeinträchtigung von Gemeinwohlbelangen, die ein Verbot
rechtfertigen könnten. Insbesondere sind auch keine
Gemeinwohlbelange ersichtlich, die verlangen, ein
gegenseitiges preisliches Unterbieten von Zahnärzten schon
als solches zu verhindern. Ob es mit Art. 12 Abs. 1 GG
vereinbar ist, darüber hinausgehende Verhaltensweisen - zum
Beispiel so genannte Lockvogelangebote, also die Methode,
einen Patienten mit einem besonders günstigen (nicht
kostendeckenden) Angebot mit dem Ziel in die Praxis zu
locken, ihm gegenüber weitere lukrativere Leistungen zu
erbringen und abzurechnen - als berufsrechtswidrig
einzustufen, kann dahingestellt bleiben; denn Anhaltspunkte
dafür, dass dem Beschwerdeführer ein solches Verhalten zur
Last zu legen ist, bestehen nicht. Die generelle Gefahr, dass
es zu solchen Angeboten kommen könnte, erlaubt schon unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein allgemeines
Verbot, eine Kostenschätzung über das Internet abzugeben.
24
bb) Entgegen der Stellungnahme der
Landeszahnärztekammer ist es auch nicht mit Art. 12 Abs.
1 GG vereinbar, eine im Internet abgegebene Kostenschätzung
generell als berufsrechtswidrige Werbung im Sinne von
§ 21 Abs. 1 BO zu qualifizierten.
25
(1) Es begegnet allerdings keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, die Kostenschätzung als
Werbemaßnahme zu behandeln. Ein solches Verhalten erfüllt die
Anforderungen für das Vorliegen von Werbung, denn es ist
planvoll darauf angelegt, andere dafür zu gewinnen, die
eigenen Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 111,
366 ).
26
(2) Mit Blick auf den Schutz der
Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG ist es
jedoch nicht haltbar, die Abgabe einer Kostenschätzung im
Internet, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt, als
berufsrechtswidrig einzustufen; denn es fehlt gerade an
Gemeinwohlgründen, auf die sich eine solche
Grundrechtseinschränkung stützen ließe. Weder ist
ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des Internets das
Vertrauen in die Zahnärzte erschüttern noch dass es zu einer
Verunsicherung der Patienten führen könnte, wie die
Landeszahnärztekammer in ihrer Stellungnahme befürchtet. Eine
Verunsicherung, die auch einen Vertrauensverlust gegenüber
den Zahnärzten im Allgemeinen nach sich ziehen mag, setzt
zunächst voraus, dass auf Seiten der Patienten fehlerhafte
Vorstellungen über die Kostenschätzung und deren Funktion
bestehen. Bereits hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte.
Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass den Nutzern der
Internetplattform aufgrund der deutlichen Hinweise auf der
Eingangsseite des Portals und in dessen allgemeinen
Geschäftsbedingungen bekannt ist, dass die Schätzung
unverbindlich ist und eine bindende Kostenaufstellung erst
nach einer persönlichen Untersuchung abgegeben werden kann.
Die Kostenschätzung hat auch einen klaren Bezugspunkt,
nämlich die vom Nutzer nachgesuchte und durch das Portal
definierte Leistung. Was hieran Verwirrung stiften oder für
den Patienten unverständlich sein könnte, erschließt sich
nicht.
27
Im Übrigen kann gerade nicht unterstellt
werden, dass die die Kostenschätzung abgebenden Zahnärzte
generell nicht Willens oder in der Lage seien, die
Behandlungen auch zu den geschätzten Preisen durchzuführen.
Wie schon dargelegt, ist davon auszugehen, dass ihnen mit den
von den Nutzern angegebenen Daten hinreichende Informationen,
um eine realistische Schätzung der Kosten vornehmen zu
können, zur Verfügung stehen. Da eine spätere, nicht auf
nachvollziehbaren Gründen beruhende Erhöhung der Kosten nicht
nur in der Regel zu einer schlechten Bewertung des
betreffenden Zahnarztes führen, sondern auch der
Attraktivität des dem Preisvergleich dienenden
Internetportals insgesamt schaden würde, dürften zudem weder
der Arzt noch die Portalbetreiber ein Interesse an der
Einstellung unrealistisch niedriger Schätzungen haben. Schon
deswegen ist die Annahme, eine im Internet abgegebene
Kostenschätzung sei per se mit der Gefahr der Unsachlichkeit
verbunden, weil sie keine „seriösen“ Angaben bieten könne,
nicht zu halten.
28
cc) Schließlich kann eine
Berufsrechtswidrigkeit auch nicht, wie vom Freien Verband
Deutscher Zahnärzte e.V. in seiner Stellungnahme angenommen,
mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 5 BO (nunmehr § 2
Abs. 9 BO) begründet werden. Bereits die tatbestandlichen
Voraussetzungen liegen bei verfassungskonformer Auslegung der
Bestimmung nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat schon
im Hinblick auf die Versteigerung von rechtsanwaltlichen
Beratungsleistungen entschieden, dass die dort vom
Rechtsanwalt an das Internetauktionshaus zu zahlende
Provision kein Entgelt, das für die Vermittlung von Aufträgen
gezahlt wird, darstellt, weil die Provision nicht für die
Vermittlung des Auftrags, sondern bloß für die
Zurverfügungstellung des Mediums für die Werbung geschuldet
wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1886/06 -, NJW 2008,
S. 1298 ). Genau so verhält es sich
auch hier, denn die Zahlung der Gebühr erfolgt ausschließlich
als Gegenleistung für die Nutzung der Internetplattform und
die damit zusammenhängenden Dienste, nicht dagegen für die
Vermittlung oder Zuweisung eines Patienten.
29
dd) Aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt
sich, dass auch § 8 Abs. 1 und 2 BO keine tragfähige
Rechtsgrundlage ist, um die Abgabe von Kostenschätzungen im
Internet, ohne konkrete Prüfung ihres Inhalts, als unzulässig
einzustufen. Anhaltspunkte dafür, die vom Beschwerdeführer
abgegebene Kostenschätzung könne aufgrund ihres Inhalts
berufswidrig gewesen sein, gibt es, wie bereits dargelegt,
nicht.
30
2. Die Entscheidungen der Berufsgerichte
beruhen auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 12
Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte den
Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren mit einer weniger
schweren berufsrechtlichen Sanktion belegt hätten, wenn das
berufsgerichtliche Verfahren - wie verfassungsrechtlich
geboten - auf seine Weigerung, die zweite Zahnreinigung
durchzuführen, beschränkt worden wäre.
31
Es erscheint angezeigt, gemäß § 93c Abs.
2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG lediglich den
Beschluss des Landesberufsgerichts aufzuheben und die Sache
dorthin zurückzuverweisen. Das dient dem Interesse des
Beschwerdeführers, möglichst rasch eine das Verfahren
abschließende Entscheidung zu erhalten.
32
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.