L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli
2009
- 1 BvR 1164/07 -
Die Ungleichbehandlung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der
betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Geht die Privilegierung der Ehe mit einer
Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese
nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der
Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind,
rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe
gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung
nicht.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1164/07 –
des Herrn D...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
Masing
am 7. Juli 2009 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen
Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL).
2
1. Die VBL hat als
Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des
öffentlichen Dienstes die Aufgabe, den Arbeitnehmern der an
ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher
Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und
Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Diese ergänzt die
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die VBL, die
an ihr beteiligten Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmer
befinden sich in einer Dreiecksbeziehung. Die Arbeitnehmer
besitzen unmittelbar gegenüber ihrem Arbeitgeber einen
arbeitsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung einer
Zusatzversorgung. Um dem zu genügen, schließt der Arbeitgeber
zu Gunsten seiner Arbeitnehmer mit der VBL einen
privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag ab. Aus diesem
Vertrag erwächst dem Arbeitnehmer gegenüber der VBL ein
versicherungsrechtlicher Anspruch auf eine
Zusatzversorgungsrente.
3
Dem System der Zusatzversorgung der VBL lag
bis zum 31. Dezember 2000 der „Tarifvertrag über die
Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie
von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe“ vom
4. November 1966 (Versorgungs-TV) zugrunde. Dieser sah
eine Versicherungspflicht bei der VBL vor und traf bestimmte
Grundentscheidungen. Die konkrete Ausgestaltung der
Zusatzversorgung ergab sich aus der Satzung der VBL in der
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
(VBLS a.F.). Die hiernach vom Arbeitnehmer im Normalfall
zu erreichende Versorgungsrente (§§ 37 ff.
VBLS a.F.) beruhte auf dem so genannten
Gesamtversorgungsprinzip. Danach sollte dem Versicherten ein
bestimmtes Gesamtniveau der Versorgung gewährt werden, das
sich an der Beamtenversorgung orientierte. Mit der Neufassung
ihrer Satzung vom 22. November 2002 stellte die VBL ihr
Zusatzversorgungssystem rückwirkend um. Das
Gesamtversorgungssystem wurde formell mit Ablauf des
31. Dezember 2000 geschlossen. Materiell gesehen wurde
übergangsweise im Jahr 2001 das bisherige Satzungsrecht der
Gesamtversorgung weitergeführt. Den Systemwechsel hatten die
Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag über die betriebliche
Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002
vereinbart. Damit wurde das frühere auf dem Versorgungs-TV
beruhende endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem
aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes,
beitragsorientiertes Betriebsrentensystem ersetzt. Die
Voraussetzungen und der Inhalt der den Versicherten
zustehenden Leistungen sind im Tarifvertrag Altersversorgung
von den Tarifvertragsparteien selbst im Einzelnen geregelt,
anders als noch im alten Versorgungs-TV, der nur Grundzüge
festlegte. Die neue Satzung der VBL (VBLS) hat die neuen
tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich übernommen.
4
a) In § 10 ATV trafen die
Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes eine Regelung
zur Betriebsrente für Hinterbliebene. Dabei lehnten sie sich
weitgehend an § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB
VI) an. § 46 SGB VI lautet in der Fassung vom
20. April 2007, gültig ab dem 1. Januar 2008:
5
§ 46
6
Witwenrente und Witwerrente
7
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder
geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten
Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine
Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine
Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24
Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte
verstorben ist.
8
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder
geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten
Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch
auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
9
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des
versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, erziehen,
10
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben
oder
11
3. erwerbsgemindert sind.
12
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
13
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56
Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den
Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
14
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt
der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen
überwiegend unterhalten werden.
15
Der Erziehung steht die in häuslicher
Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein
Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18.
Lebensjahr gleich.
16
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch
auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht
mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den
besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht
gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende
Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
17
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder
Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu
dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der
Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder
Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an
aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind
nicht anzuwenden.
18
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder
geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen
der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große
Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst
oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente
nach dem vorletzten Ehegatten).
19
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder
Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer
Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft,
als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und
als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder
Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder
Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
20
Die Regelung des § 46 Abs. 4
SGB VI wurde durch das Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 in den
Gesetzestext eingefügt. Außer für einen in § 105a Nr. 1
SGB VI geregelten eher theoretischen Sonderfall wurde
hierdurch eine rechtliche Gleichstellung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der Witwen- und
Witwerrente bewirkt. Zugleich wurde eine Gleichstellung auch
im Bereich der Erziehungsrente hergestellt, indem in
§ 47 SGB VI ein dem § 46 Abs. 4 SGB VI
entsprechender Absatz 4 eingefügt wurde.
21
Die Höhe der Hinterbliebenenrenten der
gesetzlichen Rentenversicherung wird nach typisierten
Bedarfssituationen differenziert. Bei Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung
von Kindern, wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und wegen
Alters des Hinterbliebenen nach Vollendung von 47 Jahren (bis
zum 31. Dezember 2007 galt die Regelung nach Vollendung von
45 Jahren) besteht ein Anspruch auf so genannte große Witwen-
und Witwerrente (§ 46 Abs. 2 SGB VI). Sie beträgt 55 %
der Versichertenrente. Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar
2002 verstorben oder ist die Ehe vor diesem Tag geschlossen
worden und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962
geboren, beträgt sie 60 % der Versichertenrente. Eine so
genannte kleine Witwen- oder Witwerrente wird ohne Vorliegen
der genannten typischen Bedarfssituationen gewährt (§ 46
Abs. 1 SGB VI). Die Höhe der kleinen Witwen- und Witwerrente
beläuft sich auf 25 % der Versichertenrente (§ 67 Nr. 5
SGB VI). Die Anspruchsdauer ist bei der kleinen Witwen- und
Witwerrente auf längstens 24 Monate begrenzt (§ 46 Abs.
1 Satz 2 SGB VI). Diese Begrenzung greift gemäß § 242a
Abs. 1 SGB VI nur dann nicht ein, wenn der Partner
bereits vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn
mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren
und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden
ist. Sowohl die kleine wie auch die große Witwen- und
Witwerrente wird bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach
Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist (so
genanntes Sterbevierteljahr), in Höhe von 100 % der
Versichertenrente gezahlt (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI).
Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente,
wenn der Fall einer bloßen „Versorgungsehe“ vorliegt
(§ 46 Abs. 2a SGB VI) und im Fall eines Rentensplittings
(§ 46 Abs. 2b SGB VI).
22
b) Mit nur kleinen Formulierungsänderungen
wurde die tarifliche Regelung des § 10 ATV in die
Satzung der VBL übernommen. § 38 VBLS lautet nach der
5. Satzungsänderung:
23
§ 38
24
Betriebsrente für Hinterbliebene
25
(1) Stirbt eine/ein Versicherte/r, die/der die
Wartezeit (§ 34) erfüllt hat, oder eine/ein
Betriebsrentenberechtigte/r, hat die hinterbliebene
Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine
kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer, wenn und
solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde,
sofern kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt
worden wäre.
26
Art (kleine/große Betriebsrenten für
Witwen/Witwer), Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahrs
maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6
und § 255 Abs. 1 SGB VI) und Dauer des
Anspruchs richten sich - soweit nachstehend keine
abweichenden Regelungen getroffen sind - nach den
entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen
Rentenversicherung.
27
Bemessungsgrundlage der Betriebsrenten für
Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die die/der
Verstorbene bezogen hat oder hätte beanspruchen können, wenn
sie/er im Zeitpunkt ihres/seines Todes wegen voller
Erwerbsminderung ausgeschieden wäre.
28
Die ehelichen oder diesen gesetzlich
gleichgestellten Kinder der/des Verstorbenen haben
entsprechend den Sätzen 1 bis 3 Anspruch auf Betriebsrente
für Voll- oder Halbwaisen.
29
Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.
30
(2) Anspruch auf Betriebsrente für
Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit der/dem
Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei
denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die
Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder
überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine
Betriebsrente zu verschaffen.
31
(3) Witwen-/Witwerrente und Waisenrenten dürfen
zusammen den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden
Betriebsrente nicht übersteigen. Ergeben die
Hinterbliebenenrenten in der Summe einen höheren Betrag,
werden sie anteilig gekürzt. Erlischt eine der anteilig
gekürzten Hinterbliebenenrenten, erhöhen sich die
verbleibenden Hinterbliebenenrenten vom Beginn des folgenden
Monats entsprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Betrag
der Betriebsrente der/des Verstorbenen.
32
Vorbehaltlich der Regelung über einen
Anspruchsausschluss im Falle einer Versorgungsehe (vgl.
§ 38 Abs. 2 VBLS) haben eine Witwe oder ein Witwer
danach Anspruch auf eine Betriebsrente, wenn sie aus der
gesetzlichen Rentenversicherung eine Witwen- oder Witwerrente
beanspruchen können. Dasselbe gilt, wenn sie nur deshalb aus
der gesetzlichen Rentenversicherung keine Witwen- oder
Witwerrente erhalten, weil ein Rentensplitting unter
Ehegatten durchgeführt wurde (vgl. § 38 Abs. 1
Satz 1 VBLS).
33
Auch die Höhe der Hinterbliebenenrente richtet
sich nach den entsprechenden Regelungen des SGB VI. Es
gibt dementsprechend auch die Betriebsrente der VBL in den
Formen der so genannten kleinen und der großen Rente. Sie
beträgt als kleine Rente 25 % der Betriebsrente des
Verstorbenen und als große Rente entweder 55 % oder
60 % der Betriebsrente des Verstorbenen. Dabei ist als
Betriebsrente des Verstorbenen dessen tatsächlich bezogene
Betriebsrente anzusetzen, wenn er zum Zeitpunkt seines
Versterbens eine Rente von der VBL bezog. Anderenfalls ist
die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenrente
diejenige Rente, die der Verstorbene hätte beanspruchen
können, wenn er im Zeitpunkt seines Todes wegen voller
Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden
wäre. Die im gesetzlichen Rentenrecht für das so genannte
Sterbevierteljahr geregelte Fortzahlung der Rente des
Verstorbenen in voller Höhe findet bei der Betriebsrente der
VBL keine Entsprechung.
34
Weder der Tarifvertrag Altersversorgung noch
die Satzung der VBL sehen eine Hinterbliebenenrente für
eingetragene Lebenspartner vor. In Änderungstarifverträgen
zum Tarifvertrag Altersversorgung und Satzungsänderungen der
VBL, die der Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner
im Bereich der gesetzlichen Rente durch § 46 Abs. 4 SGB
VI zeitlich nachfolgten, wurden keine entsprechenden
Regelungen getroffen.
35
2. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist
ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte
gleichgeschlechtliche Paarbindung. Das Gesetz über die
eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz
- LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), das am
1. August 2001 in Kraft getreten ist, hat für
gleichgeschlechtliche Paare erstmals die Möglichkeit
geschaffen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen.
Ziel des Gesetzes ist es, die Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen und ihnen einen
rechtlichen Rahmen für auf Dauer angelegte Partnerschaften zu
geben.
36
Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelte
zunächst im Wesentlichen die Begründung und die Aufhebung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und
vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner. Das
Unterhaltsrecht wurde dabei in Anlehnung an das Eherecht
ausgestaltet. Durch das Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I
S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde
das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften noch näher
an das Eherecht angeglichen, wobei auf die Normen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Ehe in weitem Umfang Bezug
genommen wurde. Das Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts regelt die Übernahme des ehelichen
Güterrechts, die weitergehende Angleichung des
Unterhaltsrechts, die Anpassung der Aufhebungsvoraussetzungen
an das Scheidungsrecht, die Einführung der Stiefkindadoption
und des Versorgungsausgleichs sowie die Einbeziehung der
Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der
gesetzlichen Rentenversicherung.
37
a) Die eingetragenen Lebenspartner sind
einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen
Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander
Verantwortung (§ 2 LPartG). Sie sind einander
verpflichtet, „durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen“ die
partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu
unterhalten (§ 5 Satz 1 LPartG). Die unmittelbar
auf Ehegatten anwendbaren § 1360 Satz 2,
§§ 1360a, 1360b und § 1609 BGB gelten für
eingetragene Lebenspartner entsprechend (§ 5 Satz 2
LPartG). Im Falle des Getrenntlebens kann ein Lebenspartner
von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den
Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner
angemessenen Unterhalt verlangen; § 1361 und § 1609
BGB gelten entsprechend (§ 12 LPartG). Damit ist der
nicht erwerbstätige Lebenspartner im Fall des Getrenntlebens
ebenso gestellt wie der nicht erwerbstätige Ehepartner.
38
b) Die eingetragenen Lebenspartner leben im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch
Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren;
§ 1363 Abs. 2 und § 1364 bis § 1390 sowie
§ 1409 bis § 1563 BGB gelten entsprechend
(§§ 6, 7 LPartG). Gemäß § 8 LPartG sind sonstige
vermögensrechtliche Wirkungen (gläubigerschützende
Eigentumsvermutung und so genannte Schlüsselgewalt) wie bei
der Ehe geregelt. Das gesetzliche Erbrecht der eingetragenen
Lebenspartner entspricht demjenigen der Ehegatten (§ 10
LPartG).
39
c) Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft sind den Voraussetzungen
für die Scheidung einer Ehe weitgehend angepasst (§ 15
LPartG). Nach der Aufhebung obliegt es jedem Lebenspartner,
selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu
außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen
Anspruch auf Unterhalt entsprechend den § 1570 bis
§ 1586b und § 1609 BGB (§ 16 LPartG). Der
nachpartnerschaftliche Unterhalt ist damit dem nachehelichen
Ehegattenunterhalt angepasst.
40
d) Der Versorgungsausgleich ist in § 20
LPartG geregelt. Er findet in entsprechender Anwendung des
Versorgungsausgleichsgesetzes statt, auf das § 20
Abs. 1 LPartG verweist. § 1587 BGB enthält für
Ehegatten ebenfalls einen Verweis auf dieses Gesetz. Vor dem
1. Januar 2005 kannte das Lebenspartnerschaftsgesetz keinen
Versorgungsausgleich unter eingetragenen Lebenspartnern.
Deshalb findet aus Vertrauensschutzgründen für vor diesem
Zeitpunkt eingetragene Lebenspartnerschaften ein
Versorgungsausgleich nur statt, wenn beide eingetragenen
Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem
Amtsgericht erklärt haben, dass ein solcher durchgeführt
werden soll (§ 20 Abs. 4 LPartG). Für ab dem
1. Januar 2005 eingetragene Lebenspartnerschaften gelten
hingegen automatisch entsprechende
Versorgungsausgleichsregelungen wie für Ehepartner.
41
e) Die elterliche Sorge für ein leibliches
Kind richtet sich nach allgemeinen Vorschriften. Der
eingetragene Lebenspartner eines allein zur elterlichen Sorge
Berechtigten erwirbt nach § 9 Abs. 1 LPartG (wie ein
Stiefelternteil nach § 1687b Abs. 1 BGB) ein „kleines
Sorgerecht“. Lebenspartner können ein Kind nicht gemeinsam
adoptieren. Adoptiert ein Lebenspartner ein Kind allein, ist
wie bei Ehegatten die Einwilligung des anderen Lebenspartners
erforderlich (§ 9 Abs. 6 LPartG). Möglich ist aber
seit dem 1. Januar 2005 die so genannte
Stiefkindadoption (§ 9 Abs. 7 LPartG).
42
1. Der 1954 geborene Beschwerdeführer ist seit
1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der VBL, der
Beklagten des Ausgangsverfahrens, zusatzversichert. Seit 2001
lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Keiner
der beiden Lebenspartner ist für ein Kind
sorgeberechtigt.
43
Die VBL berechnete aus Anlass der Umstellung
ihres Versorgungssystems die Rentenanwartschaft, die der
Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2001 erworben
hatte, und teilte ihm die Höhe mit. Soweit es dabei als
Rechengröße auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des
Beschwerdeführers ankam, legte sie für die Lohnsteuer nicht
die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0 zugrunde,
sondern die für Unverheiratete geltende Steuerklasse I/0.
Außerdem teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie seinem
Lebenspartner nicht die in § 38 VBLS für den Ehegatten
eines verstorbenen Versicherten oder
Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente
zahlen werde.
44
Der Beschwerdeführer erhob Klage zum
Landgericht und beantragte unter anderem die Feststellung,
dass die VBL verpflichtet sei, bei Rentenberechnungen für den
Beschwerdeführer die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen.
Darüber hinaus beantragte er die Feststellung, dass im Falle
des Fortbestehens der Lebenspartnerschaft bei seinem Ableben
seinem Lebenspartner eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente
wie eine Witwen- und Witwerrente zu gewähren sei.
45
2. Das Landgericht wies durch das mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil vom 26. März
2004 die Feststellungsanträge als unbegründet ab. Mit der
Berufung verfolgte der Beschwerdeführer seine
Feststellungsanträge weiter. Das Oberlandesgericht wies die
Berufung zurück (Urteil vom 21. Oktober 2004 - 12 U
195/04 -, FamRZ 2005, S. 1566 ff.).
46
Die Revision des Beschwerdeführers erachtete
der Bundesgerichtshof für unbegründet (Urteil vom 14. Februar
2007 - IV ZR 267/04 -, FamRZ 2007, S. 805 ff.).
47
Aus dem Wortlaut der Satzung der VBL ergäben
sich die Ansprüche nicht. Eine Bestimmung wie in der
gesetzlichen Rentenversicherung, nach der inzwischen
Ansprüche auf Witwen- und Witwerrente auch für eingetragene
Lebenspartner geschaffen worden seien, fehle in der Satzung
der VBL. Die in § 38 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 VBLS verwendeten Begriffe „Heirat“, „Ehegatte“
oder „Ehe“ setzten als Rechtsbegriffe eine nach den Regeln
der §§ 1310 ff. BGB geschlossene Gemeinschaft von
Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus. Für eine
erweiternde Auslegung der auf die Ehe bezogenen Begriffe in
Richtung auf eingetragene Lebenspartner bleibe kein Raum.
48
Die Ansprüche könnten auch nicht aus einer
ergänzenden Auslegung oder einer Analogie abgeleitet werden.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz sei bekannt gewesen, als die
Tarifvertragsparteien, zu denen öffentlichrechtliche
Körperschaften wie Bund, Länder und Kommunen gehörten, den
der Satzung der VBL zugrunde liegenden Altersvorsorgeplan und
den Tarifvertrag Altersversorgung abgeschlossen hätten. Trotz
Kenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes hätten weder die
Tarifpartner noch der Verwaltungsrat der VBL bei der
Verabschiedung der auf dem genannten Tarifvertrag beruhenden
neuen Satzung eine Besserstellung von Versicherten
vorgenommen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft
eingegangen seien. Daran habe sich durch die seither
geschlossenen Änderungstarifverträge sowie die
Satzungsänderungen der VBL nichts geändert. Auch das Gesetz
zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, in dem
viele Gesetze und Verordnungen zu Gunsten eingetragener
Lebenspartner geändert worden seien, habe bisher keine
Veranlassung gegeben, die Satzung der VBL zu ändern.
49
Der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von
der Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL verstoße auch
nicht gegen höherrangiges Recht.
50
Soweit sich die Revision auf das von der VBL
als Anstalt des öffentlichen Rechts zu
berücksichtigende Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
GG berufe, erkenne sie selbst, dass eine Privilegierung der
Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft
verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber im Hinblick auf
Art. 6 Abs. 1 GG zulässig sei. Nach wie vor sei für
verheiratete Arbeitnehmer typisch, dass sie Kinder hätten,
ihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten im
Wesentlichen aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten und mit
Vorsorgekosten für den Ehegatten und die Kinder belastet
seien, welche bei Unverheirateten oder Nichteltern nicht
anfielen. Das rechtfertige eine Begünstigung der
Verheirateten in der von der VBL vorgenommenen Weise.
51
Auch im Hinblick auf die behauptete
Europarechtswidrigkeit sei die Revision nicht erfolgreich.
Dass die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
(Rahmenrichtlinie) den angegriffenen Satzungsbestimmungen der
VBL nicht entgegenstehe, unterliege keinem vernünftigen
Zweifel. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften sei nicht erforderlich gewesen.
52
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen diese Gerichtsentscheidungen.
Er rügt die Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes
(Art. 3 Abs. 1 GG) sowie wegen der
Nichtdurchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Verletzung
seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG).
53
a) Er sei in seinem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG verletzt, denn Art. 6 Abs. 1 GG
rechtfertige die vorliegende Ungleichbehandlung nicht.
54
Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht ohne
jegliche zusätzliche inhaltliche Begründung geeignet, eine
Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften im Verhältnis zu
Ehen zu rechtfertigen.
55
Die Ungleichbehandlung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft sei an den Maßstäben zu
messen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger
Rechtsprechung für personenbezogene Merkmale entwickelt habe.
Das Rechtsinstitut der Ehe richte sich in typischer Weise an
heterosexuelle Menschen, das Rechtsinstitut der eingetragenen
Lebenspartnerschaft in typischer Weise an homosexuelle
Menschen. Die sexuelle Identität sei vom einzelnen Menschen
nicht beliebig wählbar. Daraus, dass sich die Adressaten von
Ehe und Lebenspartnerschaft unterschieden, ergebe sich eine
besonders enge Bindung an den Gleichheitssatz. Denn die
Differenzierung bewirke jedenfalls mittelbar eine
Ungleichbehandlung von Personengruppen. Zudem komme das
Merkmal der sexuellen Ausrichtung oder Identität den in
Art. 3 Abs. 3 GG benannten Merkmalen sehr nahe,
insbesondere dem des Geschlechts, womit sich die
angegriffenen Urteile nicht auseinandersetzten.
56
Dieser Mangel sei entscheidungserheblich. Er
habe dazu geführt, dass in allen drei Entscheidungen die
Schutzwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG zu Lasten des
Beschwerdeführers verkannt und dass im Ergebnis unzutreffend
von einem generellen Vorrang des Art. 6 Abs. 1 GG
gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG ausgegangen worden sei.
Aus der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts lasse sich ein solcher genereller
Vorrang aber nicht herleiten.
57
Die Schlechterstellung des Beschwerdeführers
im Verhältnis zu - auch kinderlos - verheirateten
Versicherten sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass Ehen
typischerweise auf eigene Kinder angelegt seien. Es sei schon
fraglich, ob diese Annahme überhaupt noch zutreffe. Es gebe
eine hohe Zahl kinderloser Ehen, und auch
Lebenspartnerschaften könnten spätestens nach Inkrafttreten
des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
und der Einführung der Stiefkindadoption ebenfalls auf eigene
Kinder angelegt sein und seien dies auch zunehmend.
58
Darauf komme es aber nicht an. Denn die
Satzungsbestimmungen der VBL verfolgten erkennbar nicht das
Ziel, die Ehe als eine „im Normalfall präsumtiv
reproduktionsfähige Lebensgemeinschaft“ zu begünstigen.
Gerade bei der Berechnung der eigenen Altersrente und der
Gewährung einer Hinterbliebenenrente könne ein dahingehender
Regelungszweck nicht unterstellt werden. Denn sowohl beim
Bezug der Altersrente als auch im Falle des Vorversterbens
eines Partners stehe in aller Regel fest, ob aus der Ehe
Kinder hervorgegangen seien. Zudem würde das dem
Satzungsgeber von den angegriffenen Entscheidungen
unterstellte Ziel (Förderung von Ehen wegen des Hervorgehens
von Kindern aus ihnen) sehr schlecht erreicht durch eine
Privilegierung auch der kinderlos gebliebenen Ehen gegenüber
unverheirateten Versicherten mit Kindern.
59
Der wahre und auch einzig akzeptable Sinn der
in der Satzung enthaltenen Begünstigung auch kinderloser Ehen
liege in der Berücksichtigung der in einer Ehe typischerweise
auftretenden gesetzlichen Unterhaltslasten. Insoweit gebe es
jedoch keinen Unterschied zwischen Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft.
60
b) Darüber hinaus verletze das Urteil des
Bundesgerichtshofs auch den Anspruch des Beschwerdeführers
auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Der Bundesgerichtshof habe seine aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende
Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften verletzt.
61
c) Soweit der Beschwerdeführer seine
Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auch darauf stützt, dass
die Berechnung seiner Rentenanwartschaft und die sie
bestätigenden Urteile im Hinblick auf die zugrunde gelegte
Steuerklasse gegen seine Grundrechte verstoßen, ist sie
abgetrennt worden und wird in einem gesonderten
Verfassungsbeschwerdeverfahren fortgeführt. Gegenstand der
vorliegenden Verfassungsbeschwerde sind die angegriffenen
Entscheidungen, soweit sie den geltend gemachten Anspruch auf
betriebliche Hinterbliebenenrente betreffen.
62
Zur Verfassungsbeschwerde haben die VBL, das
Bundesarbeitsgericht, der Bundesfinanzhof, die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Gewerkschaft dbb
tarifunion, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die
Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, die
Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche
Altersversorgung, der Lesben- und Schwulenverband in
Deutschland und die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und
Lesbische Paare e.V. Stellung genommen.
63
1. Die VBL trägt vor, dass im Rahmen des hier
interessierenden Abrechnungsverbandes West die Leistungen
maßgeblich aus Umlagen erbracht würden. Mehrausgaben für
hinterbliebene eingetragene Lebenspartner seien bei der
Festlegung des Umlagesatzes zu Beginn des Deckungsabschnitts
nicht vorgesehen gewesen. In welchem Umfang Leistungen an
Lebenspartner in der Zusatzversorgung berücksichtigt werden
könnten, müsste daher zunächst versicherungsmathematisch
untersucht werden.
64
Durch die angegriffenen Urteile sei
Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Es werde auch
nicht etwa nach der sexuellen Orientierung differenziert. Die
Zulässigkeit der Unterscheidung folge aus Art. 6
Abs. 1 GG und könne nicht als Herabsetzung eingetragener
Lebenspartner verstanden werden. Eine besondere Nähe zu dem
in Art. 3 Abs. 3 GG aufgeführten Merkmal des
Geschlechts weise die sexuelle Orientierung nicht auf.
65
Für Verheiratete sei es typisch, Kinder zu
haben und aufzuziehen. Zu dieser für die Gesellschaft
elementaren Zukunftsleistung könnten eingetragene
Lebenspartnerschaften nicht in gleicher Weise wie
Verheiratete beitragen, auch wenn Kinder - nach einer
Adoption oder aus früheren verschiedengeschlechtlichen
Partnerschaften stammend - bei eingetragenen Lebenspartnern
aufwachsen könnten. Ehegatten seien daher regelmäßig mit
Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern beziehungsweise
dem erziehenden Elternteil sowie entsprechenden
Vorsorgekosten belastet, die in dieser Form in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht aufträten.
66
2. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts
hat eine Mitteilung des Vorsitzenden des Dritten und eine
Stellungnahme des Vorsitzenden des Sechsten Senats
übermittelt. Die Mitteilung des Vorsitzenden des Dritten
Senats, dass er im Hinblick auf das laufende Verfahren mit
dem Aktenzeichen 3 AZR 20/07 keine Stellungnahme abgebe, ist
überholt durch das mittlerweile in diesem Verfahren ergangene
Urteil vom 14. Januar 2009 (NZA 2009, S. 489). Der
Vorsitzende des Sechsten Senats hat auf die bisherigen
Entscheidungen seines Senats zu Fragen der Gleichbehandlung
von eingetragenen Lebenspartnern verwiesen (BAGE 110,
277-287; BAGE 120, 55-68).
67
3. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat
Stellungnahmen des II. und des VIII. Senats übermittelt. Der
II. Senat hat auf seine Rechtsprechung zur Erbschaft- und
Schenkungsteuer verwiesen (Beschluss vom 1. Februar 2007 - II
R 43/05 -, n.v.; BFHE 217, 183), der VIII. Senat auf seine
Rechtsprechung zum Kindergeld für gleichgeschlechtliche
Ehegatten nach niederländischem Recht (Urteil vom
30. November 2004 - VIII R 61/04 -, BFH/NV 2005,
S. 695).
68
4. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
(TdL) meint, die maßgebliche Satzungsbestimmung entspreche
der tarifvertraglichen Regelung und sei somit Ausfluss der
Tarifautonomie. Die Frage, ob eingetragenen Lebenspartnern
ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung eingeräumt werden
solle, sei Gegenstand der Verhandlungen zum Systemwechsel
gewesen. Im Ergebnis sei aber kein solcher Anspruch
vereinbart worden, und das Punktemodell sei als
beitragsorientierte Leistungszusage entsprechend
versicherungsmathematisch kalkuliert worden. Im Übrigen
schließt die TdL sich inhaltlich dem angegriffenen Urteil des
Bundesgerichtshofs an.
69
5. Die Gewerkschaft dbb tarifunion hat
dargelegt, dass die Frage der Erweiterung des
Anwendungsbereichs der Hinterbliebenenversorgung Gegenstand
der Tarifverhandlungen gewesen sei. Die Arbeitgeber hätten in
den Tarifverhandlungen zum Systemwechsel im Jahr 2001 eine
Erweiterung auf hinterbliebene eingetragene Lebenspartner mit
dem Hinweis auf einen entsprechenden Ausschluss bei der
gesetzlichen Rentenversicherung zurückgewiesen. Aufgrund der
zwischenzeitlichen Änderung des § 46 Abs. 4
SGB VI hätten die Gewerkschaften im Jahre 2007 erneut
die Erstreckung der Hinterbliebenenversorgung auf
eingetragene Lebenspartner gefordert. Die Arbeitgeberseite
habe dies wiederum abgelehnt. Im Interesse einer für den
Tarifabschluss erforderlichen Gesamteinigung hätten die
Gewerkschaften zu diesem Zeitpunkt auf die Durchsetzung des
Ziels verzichten müssen, verbunden mit der Ankündigung, die
Forderung bei zukünftigen Verhandlungen erneut zu
erheben.
70
6. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) meint,
Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, denn Art. 6
Abs. 1 GG rechtfertige die in Frage stehende
Ungleichbehandlung nicht. Die eingetragene
Lebenspartnerschaft unterscheide sich von der Ehe weder im
Hinblick auf die Unterhaltspflichten der Partner noch im
Hinblick auf die Gründung einer Familie in einer die
Ungleichbehandlung rechtfertigenden Weise. Das Familienbild
habe sich grundlegend geändert.
71
7. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche
Altersversorgung (aba) meint, es sei unter
Gleichheitsgesichtspunkten zulässig, im Hinblick auf den
typischerweise erhöhten Versorgungsbedarf von Ehegatten diese
gegenüber eingetragenen Lebenspartnern zu bevorzugen.
Hinterbliebenenleistungen würden in der betrieblichen
Altersversorgung traditionell gewährt, um die Familie des
Arbeitnehmers nach dessen Tod abzusichern. Darüber hinaus
bezwecke man eine Sicherung des in der Regel nicht
erwerbstätigen Ehepartners, der sich um die Erziehung der
Kinder und die sonstigen häuslichen Belange kümmere und damit
dem Arbeitnehmer „den Rücken freihalte“, damit dieser sich
uneingeschränkt seiner Arbeitstätigkeit widmen könne. Der
überlebende Ehegatte habe typischerweise einen höheren
Versorgungsbedarf, weil er wegen der Erziehung der Kinder in
der Regel nicht in der Lage sei, sich selbst eine
ausreichende Absicherung für sein Alter aufzubauen.
72
Die aba hat mitgeteilt, dass keine genauen
Zahlen vorlägen, aus wie vielen Ehen und Lebensgemeinschaften
Kinder hervorgegangen seien. Eine Auswertung des
Statistischen Bundesamts ergebe, dass im Jahr 2006 im Westen
3/4 aller Kinder in der Ehe geboren würden, während es im
Osten nur 40 % der Kinder seien. Eine Abfrage der
„Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen“ bei den
Bundesländern habe ergeben, dass es im Jahr 2004 wohl
zwischen 12.500 und 14.000 eingetragene Lebenspartnerschaften
gegeben habe. Nur circa 0,03 % der erwerbstätigen Personen
lebten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die
finanzielle Tragweite der Aufnahme von eingetragenen
Lebenspartnern in die Hinterbliebenenversorgung wäre also
relativ gering. Zusammenfassend lasse sich sagen: Die meisten
Kinder würden ehelich geboren und mehr als 2/3 der Haushalte,
in denen Kinder lebten, seien Ehen. Der Anteil der Ehen, bei
denen aktuell Kinder im Haushalt lebten, sei inzwischen etwas
geringer als der Anteil der Ehen, bei denen keine Kinder im
Haushalt lebten. Der Anteil der Personen, die in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, sei im Verhältnis
zur Gesamtbevölkerung relativ gering.
73
8. Die Arbeitsgemeinschaft kommunale und
kirchliche Altersversorgung (AKA) e.V. meint ebenfalls, dass
keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege und
schließt sich in ihren rechtlichen Ausführungen dem
angegriffenen Urteil des Bundesgerichtshofs an. Die
Hinterbliebenenleistungen der VBL seien traditionell dadurch
geprägt, dass die hinterbliebenen Ehegatten und Kinder
abgesichert werden sollten. Der überlebende Ehegatte habe
häufig wegen der Kindererziehung und der Betreuung des
Haushalts nicht erwerbstätig sein können.
74
9. Der Lesben- und Schwulenverband in
Deutschland (LSVD) meint, die angegriffenen Entscheidungen
verletzten Art. 3 Abs. 1 GG. Ehegatten und
eingetragene Lebenspartner befänden sich hinsichtlich der
Hinterbliebenenrente in einer vergleichbaren Situation. Die
Hinterbliebenenrente ersetze den Unterhalt, den der
verstorbene Versicherte vordem aus seinem Einkommen geleistet
habe. Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhaltspflichten
bestünden aber keine Unterschiede mehr zwischen Eheleuten und
eingetragenen Lebenspartnern.
75
Die Benachteiligung der Lebenspartner sei
nicht geeignet, die Ehe zu fördern. Gleichgeschlechtlich
veranlagte Menschen könnten durch die Nichtgewährung einer
Hinterbliebenenrente nicht dazu veranlasst werden, statt
einer Lebenspartnerschaft eine Ehe einzugehen. Daran ändere
auch die Tatsache nichts, dass die VBL durch die
Ungleichbehandlung Mittel einspare, da sie diese Mittel nicht
gezielt für die Förderung ihrer verheirateten Versicherten
verwende und da die Anzahl der eingetragenen Lebenspartner
ohnehin noch sehr gering sei, so dass die verpartnerten
Versicherten der VBL versicherungsmathematisch nicht messbar
ins Gewicht fielen.
76
10. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und
Lesbische Paare (SLP) e.V. ist der Auffassung, dass die
angegriffenen Entscheidungen Art. 3 Abs. 1 und die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG verletze. Die Satzung der VBL
unterliege einer strengen Bindung an Art. 3 Abs. 1
GG, weil sie mittelbar die Personengruppe der Homosexuellen
benachteilige. Dass auch homosexuelle Menschen Ehen mit
Partnern des anderen Geschlechts führten und daraus Kinder
hervorgingen, treffe stärker für die Vergangenheit zu, in der
zur Verbergung der sexuellen Ausrichtung noch so genannte
Schutzehen nötig gewesen seien. Es ändere aber vor allem
nichts daran, dass sich das Institut Ehe primär an
heterosexuelle und das Institut eingetragene
Lebenspartnerschaft primär an homosexuelle Menschen
richte.
77
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
begründet. Die angegriffenen Urteile verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG (I.). Ob die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs ihn darüber hinaus in seinem Recht auf den
gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)
verletzt, kann dahinstehen (II.).
78
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu
behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger
Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem
Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber
vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112,
164 ; 116, 164 ).
79
An diesem Gebot ist die Satzung der VBL zu
messen. Sie ist zwar privatrechtlicher Natur und findet
Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die an
der VBL beteiligten öffentlichen Arbeitgeber mit der VBL zu
Gunsten ihrer Arbeitnehmer abschließen. Die vom
Bundesgerichtshof deshalb in ständiger Rechtsprechung
vorgenommene Einordnung der Satzungsbestimmungen als
privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form
Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. BGHZ 48, 35
; 103, 370 ; 142, 103
) ist verfassungsrechtlich unbedenklich
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000,
S. 3341 ; BVerfGK 11, 130 ;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
18. April 2008 - 1 BvR 759/05 -, DVBl 2008,
S. 780).
80
Gleichwohl ist die Satzung der VBL unmittelbar
am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, da
die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche
Aufgabe wahrnimmt (siehe dazu auch BVerfGE 98, 365
; 116, 135 ; BGHZ 103, 370
).
81
Die Bindung an den Gleichheitssatz entfällt
unter diesen Umständen auch nicht deshalb, weil die Regelung
zur Hinterbliebenenrente (§ 38 VBLS) vollständig auf
eine von den Tarifvertragsparteien getroffene Vereinbarung
(§ 10 ATV) zurückzuführen ist, die ihrerseits in
Ausübung ihrer nach Art. 9 Abs. 3 GG
verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie handeln. Die
Handlungsspielräume der Tarifvertragsparteien entbinden
jedenfalls dann nicht von der Beachtung des
Gleichbehandlungsgebots, wenn es in der Sache um die Regelung
der Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst
geht.
82
2. § 38 VBLS führt zu einer
Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die verheiratet
sind, und solchen, die in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft leben.
83
Ein Versicherter, der eine Ehe geschlossen
hat, erhält als Teil seiner eigenen zusatzrentenrechtlichen
Position nach näherer Maßgabe von § 38 VBLS eine
Anwartschaft darauf, dass im Falle seines Versterbens die mit
ihm rechtlich verbundene Person - sein Ehegatte - eine
Hinterbliebenenversorgung erhält. Ein Versicherter, der eine
eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hat, erlangt
eine solche Anwartschaft für die mit ihm entsprechend
rechtlich verbundene Person - seinen Lebenspartner -
nicht. § 38 VBLS sieht einen Anspruch auf
Hinterbliebenenrente ausdrücklich nur für Ehegatten vor. Er
enthält keine dem § 46 Abs. 4 SGB VI entsprechende
Regelung, demzufolge für einen Anspruch auf Witwen- und
Witwerrente als Heirat auch die Begründung einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt.
84
3. Die Ungleichbehandlung ist nicht
gerechtfertigt.
85
a) Im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von
Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern nach § 38
VBLS ist ein strenger Maßstab für die Prüfung geboten, ob ein
hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt. Aus
dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen
Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88,
87 ; 110, 274 ; 117, 1 ;
stRspr). Zu beachten sind vorliegend die
Rechtfertigungsanforderungen bei der unterschiedlichen
Behandlung von Personengruppen (aa). Ein gesteigerter
Rechtfertigungsbedarf folgt zudem daraus, dass die
Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen
Lebenspartnern das personenbezogene Merkmal der sexuellen
Orientierung betrifft (bb) und dass § 38 VBLS sich
weitgehend an den Regelungen des SGB VI zur Witwen- und
Witwerrente orientiert, diese Anknüpfung aber zu Lasten der
eingetragenen Lebenspartnerschaft durchbricht (cc).
86
aa) Wird durch eine Norm eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten
verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten,
verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 197
; 100, 195 ; 107, 205 ; 109,
96 ; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass
hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich
gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur
Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen
reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach
geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat.
Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein
innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen
Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung
bestehen, der sich als sachlich vertretbarer
Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht
anführen lässt (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 88, 87
; 93, 386 ).
87
bb) Die Anforderungen bei einer
Ungleichbehandlung von Personengruppen sind umso strenger, je
größer die Gefahr ist, dass eine Anknüpfung an
Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3
GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung einer Minderheit
führt (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 97, 169 ).
Das ist bei der sexuellen Orientierung der Fall.
88
Ein strenger Kontrollmaßstab bei einer auf die
sexuelle Orientierung bezogenen Ungleichbehandlung, der sich
dem bei anderen Diskriminierungsverboten geltenden Maßstab
annähert, entspricht auch der Rechtsentwicklung im
Europarecht. Sowohl Art. 13 EG wie Art. 21 Abs. 1
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehen
die sexuelle Ausrichtung in den Kreis der
Diskriminierungsverbote ein. Auch in der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden
für Unterscheidungen, die sich auf die sexuelle Orientierung
gründen, genauso „ernstliche Gründe“ als Rechtfertigung
gefordert, wie für solche, die sich auf das Geschlecht
gründen (EGMR, Urteil vom 24. Juli 2003 - Nr. 40.016/98
- Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004, S. 36
m.w.N.).
89
Nach diesem Maßstab unterliegt die
Ungleichbehandlung nach § 38 VBLS zwischen Versicherten,
die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft leben, einer strengen Prüfung, da sie das
personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betrifft.
Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eine
eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner
sexuellen Orientierung verbunden.
90
Die Sichtweise des Bundesgerichtshofs, der in
der angegriffenen Entscheidung darauf abstellt, dass der das
Differenzierungskriterium bildende Familienstand den
Betroffenen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung
zugänglich sei, ist zu formal und wird der Lebenswirklichkeit
nicht gerecht. Es ist zwar rechtlich zulässig, dass
heterosexuell orientierte Menschen gleichen Geschlechts eine
eingetragene Lebenspartnerschaft schließen und homosexuell
orientierte Menschen unterschiedlichen Geschlechts heiraten.
Dass der Gesetzgeber wegen der Achtung der Intimsphäre der
Beteiligten darauf verzichtet hat, eine
Geschlechtsgemeinschaft zur Voraussetzung zu machen und die
jeweilige sexuelle Orientierung vor Eingehen einer Ehe oder
eingetragenen Lebenspartnerschaft zu überprüfen, ändert
jedoch nichts daran, dass das Institut der eingetragenen
Lebenspartnerschaft sich nach der Intention des Gesetzgebers
an gleichgeschlechtlich orientierte Menschen richtet und in
der Lebenswirklichkeit von diesen auch zur Begründung einer
rechtlich abgesicherten dauerhaften Paarbeziehung genutzt
wird.
91
Diese Zielrichtung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes ergibt sich schon aus seiner
Benennung in der Langform (Gesetz zur Beendigung der
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften).
Demgemäß beginnt die Einleitung der Begründung des
Gesetzentwurfs mit einer entsprechenden Zielsetzung („Die
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare soll abgebaut
werden.“, vgl. BTDrucks 14/3751, S. 1). Der Gesetzgeber
wollte homosexuellen Personen erstmals Rechte zuerkennen, die
ihnen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit
verhelfen und die zum Abbau langdauernder Diskriminierungen
führen sollten (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 105, 313
). Die Begründung des Gesetzentwurfs führt zudem
aus, dass im Anschluss an eine entsprechende Aufforderung des
Europäischen Parlaments angestrebt wird, die ungleiche
Behandlung von Personen mit gleichgeschlechtlicher
Orientierung zu vermeiden, und dass dieses Anliegen mit dem
Lebenspartnerschaftsgesetz „hinsichtlich
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften umgesetzt“ werden
soll (vgl. BTDrucks 14/3751, S. 33). Nicht nur die Ehe,
sondern auch die eingetragene Lebenspartnerschaft ist nach
der Vorstellung des Gesetzgebers also typischerweise eine
auch sexuelle Gemeinschaft. Folgerichtig gelten die ab einem
gewissen Verwandtheitsgrad bestehenden Eheverbote
(§ 1307 BGB), die jedenfalls auch dem Schutz der
sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen dienen, im
Wesentlichen entsprechend für die Eingehung einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 3
Nr. 2 und Nr. 3 LPartG).
92
Von Bestimmungen, die die Rechte eingetragener
Lebenspartner regeln, werden daher typischerweise
homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die
Rechte von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen. Werden
Ehe und Lebenspartnerschaft hinsichtlich der
Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt, findet
mithin eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen
Orientierung statt (vgl. zur Benachteiligung wegen der
sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 2
Buchstabe a der Rahmenrichtlinie bzw. § 1 AGG: EuGH,
Urteil vom 1. April 2008 - Maruko - C-267/06 - ABl. EU
2008, Nr. C 128, 6; BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR
20/07 -, NZA 2009, S. 489 ).
93
Da die durch § 38 VBLS bewirkte
Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen
Lebenspartnern eine Anknüpfung an die sexuelle Orientierung
beinhaltet, sind erhebliche Unterschiede zwischen diesen
beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich
verfestigten Partnerschaft erforderlich, um die konkrete
Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können.
94
cc) Ein gesteigerter Rechtfertigungsbedarf für
die Ungleichbehandlung ergibt sich auch daraus, dass die
Satzungsregelungen zur Hinterbliebenenrente einerseits sowohl
im Hinblick auf die Voraussetzungen als auch auf ihre
Rechtsfolgen stark an das Sozialversicherungsrecht angelehnt
sind, andererseits aber an die dortige Regelung zur
Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften
(§ 46 Abs. 4 SGB VI) nicht anknüpfen. Übernimmt ein
Normgeber in ein Regelwerk einen konsistenten Normenkomplex
aus einem anderen Regelwerk und weicht dabei im Hinblick auf
eine Einzelnorm ab, so liegt ein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG besonders nahe. Zwar kann eine systemwidrige
Ausnahme für sich genommen keinen Gleichheitsverstoß
begründen. Es bedarf aber eines plausiblen Grundes für die
Ausnahme (vgl. BVerfGE 68, 237 ; 81, 156
; 85, 238 ). Dies gilt hier umso mehr,
da die Ausnahme in mehrfacher Hinsicht zu unstimmigen
Ergebnissen führen kann.
95
So endet der Anspruch von Witwen und Witwern
auf eine Hinterbliebenenrente der VBL wegen der Anknüpfung an
die Voraussetzungen der gesetzlichen Rente nicht nur, wenn
sie wieder heiraten, sondern auch, wenn sie eine eingetragene
Partnerschaft eingehen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m.
§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4,
§ 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Insoweit wird also zu
Lasten der Betroffenen berücksichtigt, dass die eingetragene
Lebenspartnerschaft auch eine Versorgungsgemeinschaft ist.
Eine Berücksichtigung zu Gunsten eingetragener Lebenspartner
findet dagegen nicht statt.
96
Seit Inkrafttreten des § 20 LPartG am 1.
Januar 2005 findet bei Aufhebung einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich zwischen den
Lebenspartnern statt. Die Anwartschaft auf Rente aus der VBL
wird in den Versorgungsausgleich einbezogen. Das führt dazu,
dass nach der Aufhebung einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft ein ehemaliger Lebenspartner bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht nur von
der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch von der
betrieblichen Altersversorgung des anderen profitiert, also
gegebenenfalls auch von dessen VBL-Versorgung. Im Hinblick
auf die VBL-Versorgung steht der versorgungsschwächere
ehemalige Lebenspartner demzufolge nach Aufhebung der
Lebenspartnerschaft besser als der versorgungsschwächere
hinterbliebene Lebenspartner.
97
b) Die Ungleichbehandlung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft ist gemessen an diesen
Anforderungen nicht gerechtfertigt.
98
aa) Dem Vortrag der tarifvertragsschließenden
Gewerkschaften und der öffentlichen Arbeitgeber im
Verfassungsbeschwerdeverfahren lassen sich keine gemeinsamen
Motive für die in Frage stehende Differenzierung entnehmen,
die in die Satzung der VBL eingeflossen sein könnten. Nach
den Angaben der dbb tarifunion hat die Arbeitgeberseite im
Jahr 2001 ihre Ablehnung der von Gewerkschaftsseite zunächst
geforderten Gleichstellung damit begründet, dass diese vor
dem Jahr 2005 auch in der gesetzlichen Rentenversicherung
noch nicht erfolgt war. Zu der in den Tarifverhandlungen im
Jahr 2007 - also nach der Gleichstellung der eingetragenen
Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenrente der
gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsausgleich
- von der Arbeitgeberseite erneut gewünschten
Nichteinbeziehung hat die dbb tarifunion nichts über dazu
erörterte Gründe berichtet. Das Einverständnis der
Gewerkschaftsseite hat sie nicht mit einer konkreten
sachbezogenen Erwägung, sondern nur damit begründet, dass man
eine Gesamteinigung habe finden müssen. Somit lassen sich
jedenfalls für die Zeit ab 2005 keine sachbezogenen und
gemeinsamen Gründe der Tarifvertragsparteien für die
Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
belegen.
99
bb) Ein sachlicher Differenzierungsgrund ist
auch objektiv nicht erkennbar.
100
Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht
hier die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht
aus (1). Tragfähige sachliche Gründe für eine
Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen
Hinterbliebenenversorgung liegen unter Berücksichtigung der
Ziele und der konkreten Ausgestaltung dieses
Versorgungssystems nicht vor und ergeben sich insbesondere
auch nicht aus einer Ungleichheit der Lebenssituation von
Eheleuten und Lebenspartnern (2).
101
(1) Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs.
1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der
staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht
nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche
Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie
betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen
besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE
6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ).
Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere
Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe
beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete
Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104
; 53, 224 ; 76, 1 ; 80, 81
; 99, 216 ).
102
Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der
Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie
gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE
6, 55 ; 105, 313 ). So hat das
Bundesverfassungsgericht eine Bevorzugung der Ehe bei der
sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung
insbesondere mit Rücksicht auf die rechtlich gesicherte
Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als
gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316
). Auch die ehebegünstigenden Normen bei
Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht können ihre
Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges
der Ehepartner finden. Das gilt gerade auch in
wirtschaftlicher Hinsicht und rechtfertigt es, die Partner im
Falle der Auflösung der Ehe durch Trennung oder Tod besser zu
stellen als Menschen, die in weniger verbindlichen
Paarbeziehungen zusammenleben. Die Rechtfertigung der
Privilegierung der Ehe, und zwar auch der kinderlosen Ehe,
liegt, insbesondere wenn man sie getrennt vom Schutz der
Familie betrachtet, in der auf Dauer übernommenen, auch
rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner. In
diesem Punkt unterscheiden sich eingetragene
Lebenspartnerschaft und Ehe aber nicht. Beide sind auf Dauer
angelegt und begründen eine gegenseitige
Einstandspflicht.
103
Soweit eine Privilegierung der Ehe darauf
beruht, dass aus ihr Kinder hervorgehen, ist die
verfassungsrechtlich zulässige und geforderte Förderung von
Eltern im Übrigen in erster Linie Gegenstand des
Grundrechtsschutzes der Familie und als solche nicht auf
verheiratete Eltern beschränkt (vgl. BVerfGE 106, 166
; 112, 50 ; 118, 45
).
104
Eine familienpolitische Intention des
Satzungsgebers mit dem Ziel, dass Kinder möglichst mit
verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur
Eheschließung gegeben werden sollten, ist nicht erkennbar und
könnte zudem allenfalls eine Privilegierung gegenüber Paaren
begründen, die eine Ehe eingehen könnten, also der
heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, nicht aber
gegenüber der gleichgeschlechtlichen eingetragenen
Lebenspartnerschaft.
105
Geht die Privilegierung der Ehe mit einer
Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese
nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der
Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind,
rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe
eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in
Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen
Förderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu
privilegieren, lässt sich kein in Art. 6 Abs. 1 GG
enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber
der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht
begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten,
dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe
auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind
(vgl. BVerfGE 105, 313 ). Hier bedarf es jenseits
der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines
hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am
jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung
anderer Lebensformen rechtfertigt.
106
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen bedarf die
Nichtberücksichtigung des überlebenden Lebenspartners in der
betrieblichen Hinterbliebenenversorgung eines besonderen,
über die abstrakte Förderung der Ehe hinausgehenden
sachlichen Rechtfertigungsgrundes. Denn die Ausgestaltung der
Hinterbliebenenversorgung trägt Sachverhalten Rechnung, die
bei Ehen und bei Lebenspartnerschaften in gleicher Weise
auftreten. Legt man die mit der Hinterbliebenenversorgung
objektiv verfolgten Ziele zugrunde, sind keine
einfachrechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede erkennbar,
die es rechtfertigen, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf
die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln
als Ehegatten.
107
(a) Die Hinterbliebenenversorgung der VBL ist
eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Leistungen
aus der betrieblichen Altersversorgung sind nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und
Bundesgerichtshof (vgl. BAGE 62, 345 ; BGH, Urteil
vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 -, NJW 2006,
S. 3774 ; vgl. auch BVerfGE 65, 196
) Arbeitsentgelt. Das gilt auch für die
Zusatzversorgung der VBL. Ihr Arbeitsentgeltcharakter hat
sich durch die Systemumstellung auf das Punktemodell noch
verstärkt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2006 - IV
ZR 304/04 -, NJW 2006, S. 3774 ). In
Bezug auf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gewähren, sind
keine Unterschiede zwischen verheirateten Arbeitnehmern und
solchen, die in einer Lebenspartnerschaft leben,
erkennbar.
108
(b) Das Gleiche gilt für den gelegentlich als
Motiv für Betriebsrenten angegebenen Grund der Honorierung
eines mittelbaren Beitrags, der dem Angehörigen am Gelingen
des Arbeitsverhältnisses zugeschrieben wird (vgl. Rolfs, in:
Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Aufl. 2006, Anh.
§ 1 Rn. 201). Soweit man einen solchen Beitrag in
der vermuteten partnerschaftlichen Zuwendung, Rückendeckung
für die Berufstätigkeit und Stabilisierung des Lebens sieht,
gibt es keine typischen Unterschiede zwischen Ehegatten und
eingetragenen Lebenspartnern. Eingetragene Lebenspartner
verpflichten sich gemäß § 2 Satz 1 LPartG zur
gemeinsamen Lebensgestaltung. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb eine Lebenspartnerschaft eine geringere Gewähr für
ein der Arbeitsqualität zugute kommendes stabiles Privatleben
des Arbeitnehmers bieten sollte.
109
(c) Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung haben schließlich Versorgungscharakter. Sie
sollen eine Zusatzversorgung der begünstigten Arbeitnehmer
nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und im Falle der
Zusage einer Hinterbliebenenversorgung eine zusätzliche
Sicherung der Hinterbliebenen im Todesfall gewährleisten
(vgl. BAGE 62, 345 ). Deshalb können
Versorgungssysteme Regelungen treffen, die Leistungen dem
Grunde und der Höhe nach von einem typischen
Versorgungsbedarf abhängig machen. Das gilt besonders für die
Hinterbliebenenversorgung. Der Tod des Versicherten und der
dadurch bedingte Wegfall seines Arbeitseinkommens oder seiner
Rente lassen bei denjenigen Hinterbliebenen, die bisher von
ihm versorgt oder mitversorgt wurden, eine Versorgungslücke
entstehen. Deshalb darf im Falle der
Hinterbliebenenversorgung typisierend an den Umstand
angeknüpft werden, dass vor dem Tod ein Unterhaltsanspruch
des Angehörigen bestand, der durch den Tod weggefallen ist
(vgl. BAG, Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 277/07
-, NZA-RR 2009, S. 153 ).
110
Auch in dieser Hinsicht ergeben sich keine die
Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede zwischen
Versicherten der VBL, die verheiratet sind, und solchen, die
in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Für die
insoweit zulässige und gebotene Differenzierung nach
unterschiedlichen Bedarfssituationen ist die Anknüpfung
daran, ob der Versicherte in einer Ehe oder in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, weder geeignet noch
erforderlich.
111
Aus dem Familienstand des Versicherten lässt
sich kein typischer Unterhaltsbedarf des Hinterbliebenen
ableiten. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und
eingetragenen Lebenspartnerschaften sind weitgehend identisch
geregelt, so dass der Unterhaltsbedarf eines
Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines
Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach
gleichen Maßstäben zu bemessen sind. Zwar kann der konkrete
Bedarf je nach der persönlichen Situation des
Unterhaltsberechtigten unterschiedlich sein. Er hängt von
seinen jeweiligen Lebensumständen und der persönlichen
Erwerbsbiographie ab. Es gibt indes keine
verallgemeinerungsfähigen Unterschiede bei der Feststellung
von Unterhaltsbedürftigkeit bei hinterbliebenen Ehepartnern
und hinterbliebenen Lebenspartnern.
112
Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft kann nicht mit dem
Bundesgerichtshof darin gesehen werden, dass typischerweise
bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund
von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde
als bei Lebenspartnern (so aber auch: BVerwGE 129, 129
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 -, NJW 2008,
S. 2325 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag). Nicht
in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf
Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden,
dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der
beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Bei
der Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht die
Orientierung an einer typisierten Normalehe mit einem
Versorger und einem Haushälter schon im Jahr 1975 im Zweiten
Witwerrentenurteil (BVerfGE 39, 169 <187-195>) für
nicht mehr mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar gehalten. Das
in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende
Bild der „Versorgerehe“, in der der eine Ehepartner den
anderen unterhält, kann demzufolge nicht mehr als Maßstab der
Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. Die Ehe kann
nicht mehr auf eine bestimmte Rollenverteilung festgelegt
werden. Vielmehr entspricht es dem Recht der Ehegatten aus
Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, über die Art
und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in
gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE
99, 216 ; 105, 313 ).
113
Umgekehrt ist in eingetragenen
Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass
der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den
häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung
ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen. In
zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder,
insbesondere in solchen von Frauen. Darauf hat die
Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. in
ihrer Stellungnahme hingewiesen. Nach einer Studie des
Staatsinstituts für Familienforschung an der Universität
Bamberg leben geschätzt etwa 2.200 Kinder in Deutschland, die
in den derzeit rund 13.000 eingetragenen
Lebenspartnerschaften aufwachsen (Rupp/Bergold, in: Rupp, Die
Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen
Lebenspartnerschaften, 2009, S. 282). Dieser tatsächliche
Befund ist unabhängig von der bisher auf die
Stiefkindadoption beschränkten Möglichkeit einer gemeinsamen
rechtlichen Elternschaft. Damit liegt der Kinderanteil bei
eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von
Ehepaaren, ist jedoch keineswegs vernachlässigbar. Der
Gesetzgeber hat dieser Realität durch die verschiedenen in
§ 9 LPartG enthaltenen Regelungen in Bezug auf Kinder
eines Lebenspartners Rechnung getragen (vgl. auch BAG, Urteil
vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 -, NZA 2009, S.
489 ). Vergleichbar zur Ehe können auch in
Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der
Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner
einen erhöhten Versorgungsbedarf bedingen. Eine Ausgestaltung
der Hinterbliebenenrente, die Lebenspartner ausschließt,
lässt dies außer Acht. Die Ungleichbehandlung von Ehe- und
Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung trifft
deshalb gerade diejenigen überlebenden Partner einer
Lebenspartnerschaft besonders hart, die - zum Beispiel wegen
Kindererziehung oder weil der verstorbene Partner den
Hauptteil der Kosten in der Versorgungsgemeinschaft
bestritten hat - in einer vergleichbaren Situation sind wie
Ehegatten mit einem erhöhten Versorgungsbedarf.
114
Die Privilegierung der Ehe in der
Hinterbliebenenrente wegen vermuteter Rücksicht auf einen
typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der
Kindererziehung auftretenden Versorgungsbedarf ist auch
deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige
Kindererziehungszeiten oder ein sonstiger individueller
Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand konkreter
berücksichtigt werden können, wie es sowohl im Recht der
gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Satzung der
VBL bereits erfolgt ist.
115
In dem Zweiten Witwerrentenurteil gab das
Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auf, der Realität,
dass unterschiedliche Biographieverläufe zu einem
unterschiedlichen Versorgungsbedarf führen, nicht anhand zu
grober und deshalb nicht sachgerechter
Differenzierungsmerkmale Rechnung zu tragen (BVerfGE 39, 169
). Dies ist seither in der gesetzlichen
Rentenversicherung zunehmend umgesetzt worden. Hierbei wurde
der besondere Bedarf, der sich infolge erziehungsbedingter
Lücken in der Erwerbsbiographie ergeben kann, in mehrfacher
Hinsicht berücksichtigt.
116
Bei der Höhe sämtlicher Renten wegen Todes
wird seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der
Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 11. Juli 1985 (BGBl I S.
1450 ff.) zum 1. Januar 1986 danach differenziert, in
welchem Maße der Rente Unterhaltsersatzfunktion zukommt. So
berücksichtigt die Unterscheidung von großer und kleiner
Witwenrente in § 46 SGB VI typisierend einen
unterschiedlichen Versorgungsbedarf. In den Genuss der großen
Witwen- und Witwerrente kommen nur Personen, die entweder ein
Kind erziehen (ein eigenes Kind oder ein Kind des
Verstorbenen oder ein nach näherer Maßgabe von § 46
Abs. 2 SGB VI gleichgestelltes Kind unter 18
Jahren, wobei die Volljährigkeitsgrenze im Falle einer
schwerwiegenden Behinderung des Kindes nicht gilt) oder
bereits das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
erwerbsgemindert sind. Im Unterschied zur großen ist die
kleine Witwen- und Witwerrente nicht nur weniger als halb so
hoch, sondern zudem für viele Betroffene auf 24
Kalendermonate begrenzt.
117
Hinterbliebene, die Kinder erziehen oder
erzogen haben, erhalten gemäß § 78a SGB VI einen
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei der Witwen- und
Witwerrente, dessen Höhe sich nach der Dauer der Erziehung
von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres
richtet.
118
Der konkrete Versorgungsbedarf wird auch
dadurch berücksichtigt, dass eine gleitende Anrechnung
eigenen Erwerbs-, Erwerbsersatz- und Vermögenseinkommens des
hinterbliebenen Ehegatten auf die Witwen- und Witwerrente
stattfindet (§ 97 SGB VI). Trifft eigenes Einkommen
(im Sinne des § 18a bis 18e Sozialgesetzbuch Viertes
Buch - SGB IV) des Hinterbliebenen mit Witwen- oder
Witwerrente zeitlich zusammen, so werden nach Ablauf des
Sterbevierteljahres von dem eigenen Einkommen, soweit es
einen bestimmten Freibetrag übersteigt, 40 % auf die Rente
angerechnet. Insoweit ruht die Witwen- und Witwerrente. Der
Anspruch kann vollständig zum Ruhen gelangen, wenn er mit
einem den Freibetrag erheblich übersteigenden eigenen
Einkommen zusammentrifft. Die Anrechnung hat zur Folge, dass
die Hinterbliebenenrente für denjenigen der Partner von
größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist, dessen verstorbener
Partner bisher die Kosten des gemeinsamen Haushalts
überwiegend bestritten hat.
119
Ebenfalls Ausdruck der typisierenden
Unterhaltsersatzfunktion sind zwei negative
Anspruchsvoraussetzungen: Zum einen besteht kein Anspruch auf
Witwen- und Witwerrente im Falle einer bloßen
„Versorgungsehe“ (§ 46 Abs. 2a SGB VI); Gleiches
gilt zum anderen im Falle eines Rentensplittings (§ 46
Abs. 2b und § 105a Nr. 2 SGB VI).
120
Neben der Berücksichtigung im Bereich der
Witwen- und Witwerrente spielen Kindererziehungszeiten auch
beim Aufbau eigener Rentenansprüche eine Rolle. Nach § 3
Satz 1 Nr. 1 SGB VI begründet die Erziehung eines
Kindes in den ersten drei Lebensjahren unter den näheren
Voraussetzungen des § 56 SGB VI die Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei den
Erziehungszeiten handelt es sich um Pflichtbeitragszeiten,
die bei der Rentenberechnung mit einem festen
Entgeltpunktewert pro Kalendermonat bewertet werden. Die
Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt
(§ 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
121
Die Instrumente der gesetzlichen
Rentenversicherung zur Berücksichtigung eines
unterschiedlichen Versorgungsbedarfs von Hinterbliebenen sind
weitgehend in die Satzung der VBL übernommen worden.
Infolgedessen gibt es passend zu den beiden Arten der
gesetzlichen Witwen- und Witwerrente ebenfalls eine kleine
und eine große Hinterbliebenenrente der VBL für
Witwen/Witwer. Durch die Verweisung auf die gesetzliche
Rentenversicherung kommen nur solche Personen in den Genuss
der großen Betriebsrente, die einen der in § 46 Abs. 2
SGB VI aufgeführten besonderen Bedarfstatbestände erfüllen.
Auch besteht auf die Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS
kein Anspruch, sofern der Fall einer bloßen „Versorgungsehe“
gegeben ist. Die Höhe und die Dauer des Anspruchs auf
Hinterbliebenenrente folgen den entsprechenden Regelungen des
SGB VI, soweit § 38 VBLS keine Sonderregelungen
trifft. Die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen gelten für
die Hinterbliebenenrente der VBL entsprechend mit der
Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das
auf die Rente aus der gesetzlichen Versicherung angerechnet
wird, unberücksichtigt bleiben (§ 41 Abs. 5 VBLS). Auch
findet nach der Satzung der VBL eine Berücksichtigung von
Erziehungszeiten beim Aufbau eigener Ansprüche auf
Betriebsrente statt (§ 37 Abs. 1 VBLS).
122
Denkbar ist zwar eine noch stärkere
Berücksichtigung des individuellen Versorgungsbedarfs. Mit
der typisierenden Berücksichtigung unterschiedlicher
Versorgungsbedarfe ist aber bereits jetzt gesichert, dass
diejenigen überlebenden Partner, die wegen ihrer konkreten
Erwerbsbiographie einen höheren Unterhaltsbedarf haben,
höhere Rentenleistungen erhalten als diejenigen, die nicht
unterhaltsbedürftig sind. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf
die für die individuelle Versorgung stärker ins Gewicht
fallende gesetzliche Witwen- und Witwerrente, sondern auch
für die Hinterbliebenenrente der VBL, die die gesetzliche
Rente ergänzt.
123
Ob das Urteil des Bundesgerichtshofs auch den
Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter
aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil
das Gericht seiner Verpflichtung zur Anrufung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu einer
Vorabentscheidung im Hinblick auf das aus der
Rahmenrichtlinie folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund
der sexuellen Identität nicht nachgekommen ist, kann
dahinstehen.
124
Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen
- wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG,
so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur
Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln (vgl. BGHZ 174, 127
). Hierdurch entstehende Regelungslücken können im
Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden
(vgl. BGHZ 174, 127 ). Auch im vorliegenden Fall
ist es zwar nicht durch den bewussten Ausschluss der
Lebenspartner bei der Formulierung des § 38 VBLS, wohl
aber durch die Feststellung der Unwirksamkeit dieser
Vertragsgestaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen zu
einer ungewollten Regelungslücke bei der
Hinterbliebenenversorgung gekommen. Der Gleichheitsverstoß
kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS
beseitigt werden, weil ansonsten entgegen der zugrunde
liegenden Konzeption Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten
ausgeschlossen wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung
nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich mithin
nur dadurch vervollständigen, dass die für Ehegatten geltende
Regelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf
eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht
auch dem hypothetischen Willen sowohl der VBL wie der
Tarifvertragsparteien, die die eingetragenen Lebenspartner in
die Hinterbliebenenversorgung einbezogen hätten, wäre ihnen
der hier festgestellte Gleichheitsverstoß bewusst gewesen.
Entgegenstehende Grundrechtspositionen, die durchgreifende
verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ergänzende Auslegung
begründen könnten, sind nicht zu ersehen, insbesondere
erscheint angesichts der geringen Zahl der betroffenen
Personen eine unangemessene Steigerung der finanziellen
Belastung der VBL ausgeschlossen (vgl. dazu BGHZ 117, 92
). Bedenken sind auch nicht mit Blick auf
die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte
Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien veranlasst, die mit
§ 10 ATV eine Vereinbarung getroffen haben, auf der
§ 38 VBLS beruht. Es gibt insbesondere keinen Hinweis
dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien des Verstoßes
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bewusst waren.
125
Weder die Tarifvertragsparteien noch die VBL
sind im Übrigen daran gehindert, die Verletzung des
Art. 3 Abs. 1 GG durch eine andere Regelung auszuräumen,
die eine Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen
Lebenspartnern bei der Gewährung einer Hinterbliebenenrente
sicherstellt. Es bleibt ihnen im Rahmen des Verfassungsrechts
unbenommen, die Voraussetzungen der Hinterbliebenenrente
gleichermaßen für die Ehe wie für die Lebenspartnerschaft
anders auszugestalten, insbesondere eine noch stärkere
Berücksichtigung des konkreten Unterhaltsbedarfs
vorzunehmen.
126
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist wegen
der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufzuheben. Die
Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an den
Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
127
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.