BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1165/05 -
der Frau E...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
am 17. August 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die zivilgerichtliche Verwerfung einer Anhörungsrüge.
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1. Die Beschwerdeführerin wurde im
Ausgangsverfahren von der Klägerin, einem
Speditionsunternehmen, für einen Möbeltransport auf Zahlung
in Anspruch genommen. Sie rechnete mit
Schadensersatzansprüchen wegen von ihr behaupteter
Beschädigungen der Möbel auf, für deren Entstehen während des
Transports sie Beweis anbot.
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Das Amtsgericht gab der Klage weitgehend
statt; die Gegenansprüche berücksichtigte es nicht, unter
anderem deshalb, weil dazu verspätet vorgetragen worden sei.
Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung
wies das Landgericht mit Urteil vom 28. Januar 2005 zurück;
auf die Anschlussberufung der Klägerin verurteilte es die
Beschwerdeführerin zu weiterer Zahlung. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu den Gegenansprüchen sei vom Amtsgericht
zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden.
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Die daraufhin erhobene Anhörungsrüge der
Beschwerdeführerin hat das Landgericht mit dem angegriffenen
Beschluss vom 19. April 2005 als unzulässig verworfen. Eine
Anhörungsrüge gegen Berufungsurteile sei nicht statthaft.
Eine entsprechende Anwendung des § 321 a ZPO komme nicht
in Betracht.
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Die dagegen vorgebrachte Gegenvorstellung der
Beschwerdeführerin, mit der diese auf die seit dem 1. Januar
2005 geltende Fassung des § 321 a ZPO hinwies, blieb
ebenfalls erfolglos. Der Beschluss des Landgerichts vom 19.
April 2005 sei nach den zu diesem Zeitpunkt in der Literatur
vertretenen Auffassungen und damit auch unter
Berücksichtigung des geltenden Rechts gemäß § 321 a
Abs. 4 ZPO unanfechtbar. Auf die Gegenvorstellung sei
daher nichts zu veranlassen.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1
und Art. 103 Abs. 1 GG. Der angegriffene Beschluss
verstoße gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör. Schon das Amtsgericht habe sich
rechtswidrig mit ihrem Vorbringen nicht auseinander gesetzt.
Auch das Landgericht habe den Vortrag der Beschwerdeführerin,
namentlich alle Berufungsgründe, unberücksichtigt
gelassen.
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Durch die Ausführungen des Landgerichts zur
Anhörungsrüge habe dieses zudem zu erkennen gegeben, dass es
sich nicht dem geltenden Recht verpflichtet fühle. Spätestens
mit der Erklärung, es habe einen neuen Kommentar benutzt, auf
den Inhalt des Bundesgesetzblatts komme es deshalb nicht an,
habe es gezeigt, dass es den Bereich der einfachen
Rechtsverletzung verlassen habe. Der verfassungsrechtliche
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei
verkannt oder bewusst vereitelt worden. Damit stelle sich der
Beschluss des Landgerichts auch als willkürlich dar.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg und die
Klägerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Das
Ministerium ist der Ansicht, dass die Anhörungsrüge vom
Landgericht nicht hätte verworfen werden dürfen. Die Klägerin
ist im Ergebnis anderer Meinung.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung von Rechten der Beschwerdeführerin im Sinne des
§ 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG liegen vor. Die Verwerfung der Anhörungsrüge durch
das Landgericht verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung
als Willkürverbot und in ihrem Recht aus Art. 20 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. Der angegriffene Beschluss hält einer
Prüfung am Willkürmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht
stand.
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a) Ein Richterspruch ist willkürlich nur, wenn
er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
eine offensichtlich einschlägige Norm vom Gericht nicht
berücksichtigt wird (vgl. BVerfGE 87, 273
m.w.N.). Maßgebend für eine dahin gehende Feststellung sind
objektive Kriterien. Schuldhaftes Handeln des Richters ist
nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 89, 1 ).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist hier von
Willkür auszugehen. Das Landgericht hat die Anhörungsrüge
gegen sein am 28. Januar 2005 erlassenes, die Berufung der
Beschwerdeführerin zurückweisendes Urteil als unzulässig
verworfen, weil § 321 a ZPO nach Wortlaut und
Entstehungsgeschichte auf Berufungsentscheidungen nicht
anwendbar sei. Es ist dabei erkennbar von der alten Fassung
des § 321 a ZPO ausgegangen, die durch das Gesetz über
die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004
(BGBl I S. 3220) mit Wirkung vom 1. Januar 2005
aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt worden ist.
Dieses Gesetz hat die Möglichkeit, Anhörungsrüge zu erheben,
in § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. auf alle
zivilgerichtlichen Entscheidungen ausgedehnt, gegen die ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben
ist.
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Danach ist es unverständlich und war es
sachfremd, bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge der
Beschwerdeführerin die offensichtlich einschlägige Norm des
§ 321 a ZPO n.F. nicht anzuwenden. Dies gilt umso mehr,
als die Beschwerdeführerin das Gericht ausweislich der
beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens mit Schriftsatz vom
13. April 2005 ausdrücklich auf die Neufassung des § 321
a ZPO als Rechtsgrundlage der erhobenen Anhörungsrüge
hingewiesen hatte.
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2. Das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit
Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesen Umständen
ebenfalls verletzt, weil das Landgericht zugunsten der
Beschwerdeführerin die danach gebotene Möglichkeit des
Rechtsschutzes gegen Verletzungen des Anspruchs auf
rechtliches Gehör auch durch landgerichtliche
Berufungsurteile (vgl. BVerfGE 107, 395 ;
108, 341 ) infolge der Nichtberücksichtigung des
§ 321 a ZPO nicht eröffnet hat.
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3. Der angegriffene Beschluss beruht auf den
festgestellten Verfassungsverstößen. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung der
Neufassung von § 321 a ZPO der Anhörungsrüge der
Beschwerdeführerin dadurch abgeholfen hätte, dass es das
Berufungsverfahren nach § 321 a Abs. 5 Satz 1
ZPO n.F. fortgeführt hätte.
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4. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem
dieses die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin verworfen
hat, ist daher gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung
mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an
das Landgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung des
Landgerichts über die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin
wird mit der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses
gegenstandslos.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a
Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).