BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1165/08 -
des Herrn Prof. Dr. M ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2.
Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die Verfassungsbeschwerde und der insoweit
gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
betreffen die Schließung der auf dem Klinikgelände gelegenen
Bettenstation einer nuklearmedizinischen Klinik an einem
gegenüber der Universität organisatorisch verselbständigten
Universitätsklinikum. Nachdem das Bundesverfassungsgericht
den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zunächst
ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben
und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses
zurückverwiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007
- 1 BvR 1736/07 -, JURIS), wendet sich der
Beschwerdeführer nach erneuter Zurückweisung seines Antrags
durch das Oberverwaltungsgericht wiederum im Wege einer mit
einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die im
verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen
Entscheidungen und die Stationsschließung durch das
Universitätsklinikum (zum Ausgangssachverhalt sowie zum
Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vgl.
grundsätzlich bereits den vorstehend genannten
Beschluss).
2
In seiner auf die Aufhebung ergangenen
erneuten Entscheidung geht das Oberverwaltungsgericht
weiterhin davon aus, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer einen im Hauptsacheverfahren
durchsetzbaren Anspruch auf Beibehaltung der Bettenstation
NU 01 der von ihm geleiteten Nuklearmedizinischen Klinik
am Universitätsklinikum habe und es mithin an einem glaubhaft
gemachten Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 VwGO
fehle.
3
Zwar sei entgegen der bisherigen Auffassung
nunmehr zugrunde zu legen, dass das in § 2 Abs. 2
Satz 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums
Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum
Düsseldorf) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom
1. Dezember 2000 (GV. NRW S. 729) - nunmehr
§ 2 Abs. 3 Satz 3 der Rechtsverordnung für die
Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln
und Münster (Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO) vom
20. Dezember 2007 (GV. NRW S. 746) - normierte
Einvernehmenserfordernis dem Beschwerdeführer einen
grundrechtlich geschützten Anspruch darauf vermittele, dass
Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums im Bereich
der Krankenversorgung, soweit sie Forschung und Lehre
betreffen, nicht ohne das zur Sicherung seiner
wissenschaftlichen Belange erforderliche Einvernehmen des
Fachbereichs Medizin der Universität und damit unter Wahrung
der Einflussmöglichkeiten des Beschwerdeführers auf den
organisierten Wissenschaftsbetrieb erfolgten.
4
Allerdings könne im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden, dass der Beschluss des Vorstands des
Universitätsklinikums über die Schließung der Bettenstation
NU 01 gegen das Einvernehmenserfordernis verstoße.
Forschung und Lehre seien angesichts des mit dem
Einvernehmenserfordernis bezweckten verfahrensrechtlichen
Schutzes der Wissenschaftsfreiheit nicht durch alle das
wissenschaftliche Hochschulpersonal tangierenden Maßnahmen
und auch nicht schon dann als betroffen anzusehen, wenn
Forschung und Lehre durch irgendwelche feststellbaren
Auswirkungen betroffen seien, sondern nur dann, wenn die
betreffende Entscheidung die Gefahr einer Verletzung der
Forschungsfreiheit des betreffenden Hochschullehrers in sich
trage. Nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffe die Schließung
der Station NU 01 den Bereich von Forschung und Lehre
nicht. Laufende Forschungen des Beschwerdeführers seien
entweder überhaupt nicht betroffen oder könnten mithilfe der
ihm im Bereich des Kernforschungszentrums in Jülich
verbleibenden Bettenstation durchgeführt werden. Durch die
Schließung nicht mehr erfüllbare Erwartungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der künftigen Zahl und
Struktur des ihm zur Verfügung stehenden Patientenstamms
führten nicht zu einem Betroffensein von Forschung und
Lehre.
5
Die - im Ausgangsverfahren
beantragte - einstweilige Anordnung sei aber selbst dann
nicht zu erlassen, wenn man von der Erforderlichkeit des
Einvernehmens ausgehe. Im Hinblick auf das
Einvernehmenserfordernis stehe nämlich nicht etwa ein
Anordnungsanspruch des Beschwerdeführers auf Weiterbetrieb
der Station NU 01 in Rede, sondern allein der
„wissenschaftsfreiheitssichernde Verfahrensanspruch“ darauf,
dass die Schließung der Station im Einvernehmen mit dem
Fachbereich Medizin erfolge. Auch bei unterstellt
rechtswidrig nicht eingeholtem Einvernehmen erweise sich die
Stationsschließung noch nicht als materiell, sondern
lediglich als formell rechtswidrig, denn das Einvernehmen
könne nachgeholt und der Mangel dadurch geheilt werden. Eine
einstweilige Anordnung zur Sicherung des
Einvernehmenserfordernisses könnte daher allenfalls ergehen,
wenn die Erteilung des Einvernehmens zweifelhaft wäre. Dies
sei aber nicht der Fall, denn der Fachbereich Medizin sei in
Form des Dekans, des Dekanats sowie des - nach dem
inzwischen geltenden § 31 Abs. 2 Satz 1 und 4
des Hochschulgesetzes in der Fassung des
Hochschulmedizingesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW
S. 744) ohnehin nicht zuständigen -
Fachbereichsrats mehrfach mit der Schließungsentscheidung des
Universitätsklinikums befasst gewesen, ohne dass auf einem
Einvernehmen bestanden oder Widerspruch gegen die Schließung
erhoben worden wäre. Es spreche daher nichts dafür, dass ein
etwa erforderliches Einvernehmen seitens dieser Organe
nunmehr verweigert würde. Eine materielle Verletzung der
Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers könne aus den
Gründen, die in dem im Verfahren 1 BvR 1736/07
aufgehobenen Beschluss genannt worden seien und an denen
festgehalten werde, ausgeschlossen werden. Nicht zuletzt
deshalb, aber auch weil davon auszugehen sei, dass ein
Einvernehmen erteilt würde, sei der im Ausgangsverfahren
begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung schließlich
auch bei einer reinen Folgenabwägung abzulehnen. Dass der
Beschwerdeführer begonnene Forschungsvorhaben nicht zu Ende
führen könne, wiege, weil die bisher abgeschlossenen Teile
nicht entwertet würden, gegenüber den finanziellen Effekten
auf Seiten des Universitätsklinikums nicht schwer.
6
1. Mit seinem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung begehrt der Beschwerdeführer
gegenüber dem Universitätsklinikum anzuordnen, bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die Bettenstation
NU 01 der Nuklearmedizinischen Klinik wieder zu
eröffnen, insbesondere das mit Wirkung vom 8. Januar
2007 abgezogene oder gleich qualifiziertes und in der
Bettenstation einer nuklearmedizinischen Klinik ausgebildetes
Pflegepersonal wieder zuzuordnen sowie die bis zum
7. Januar 2007 vorhandene räumliche, bauliche und
apparative Ausstattung wiederherzustellen, zumindest aber im
Wege einer Zwischenregelung dem Universitätsklinikum
aufzugeben, bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde jegliche eine Wiedereröffnung der
Station NU 01 verzögernde Maßnahme, insbesondere eine
Freimessung der Abwasserabklinganlage der
Nuklearmedizinischen Klinik des Universitätsklinikums, zu
unterlassen.
7
Zur Begründung seines im Verfahren des
verfassungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes
gestellten Antrags verweist der Beschwerdeführer im
Wesentlichen zunächst darauf, dass die Verfassungsbeschwerde,
mit der er eine wiederholte Verletzung seiner Rechte aus
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 3 Abs. 1
und Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere durch die im
Ausgangsverfahren ergangene erneute Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts sowie - weiterhin - durch
die vorausgehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts und
- mit Ausnahme von Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG - die Schließungsmaßnahme des Universitätsklinikums
rügt, offensichtlich begründet sei. Zumindest bestünden aber
erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit. Insoweit
trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das
Oberverwaltungsgericht habe Art. 19 Abs. 4
Satz 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG verkannt, weil es die im Kernbereich
nuklearmedizinischer Forschung betriebenen sieben Projekte
des Beschwerdeführers aufgrund von dessen Sachvortrag nicht
als glaubhaft gemacht angesehen habe und es dieser Annahme
zudem eine Auslegung und Anwendung des Begriffs der
Betroffenheit von Forschung und Lehre zugrunde gelegt habe,
die ihrerseits die Verfahrensförmigkeit der Gewährleistung
der individuellen Forschungsfreiheit und den daraus folgenden
Anspruch des Beschwerdeführers auf Durchführung des
Verfahrens zur Herstellung des Einvernehmens verkenne. Die
Feststellung des genauen Ausmaßes der Betroffenheit von
Forschung und Lehre und die Suche nach Kompromissen obliege
den Mitgliedern des Fachbereichs Medizin im Rahmen des
durchzuführenden Einvernehmensverfahrens, nicht aber dem
Universitätsklinikum im Rahmen einer Prognose zur
Erforderlichkeit des Einvernehmens und auch nicht den
Gerichten im Rahmen von „Gutachterprozessen“. Das
Einvernehmen könne auch weder als erteilt angesehen werden,
noch stelle ein fehlendes erforderliches Einvernehmen einen
heilbaren, lediglich formellen Mangel dar. Die Begründetheit
der Verfassungsbeschwerde ergebe sich ferner daraus, dass dem
Beschwerdeführer durch die Stationsschließung die durch die
Wissenschaftsfreiheit gewährleistete Grund- und
Mindestausstattung für nuklearmedizinische Forschung, zu der
insbesondere die Möglichkeit der stationären Behandlung von
Risikopatienten unter unmittelbarem Anschluss an medizinische
Nachbardisziplinen und intensivmedizinische Versorgung
gehöre, entzogen worden sei.
8
Auch bei reiner Folgenabwägung sei der Erlass
der beantragten einstweiligen Anordnung dringend geboten. Die
infolge der Stationsschließung notwendige Einstellung der
Aufnahme und Behandlung von - auf die sofortige
Verfügbarkeit von und begleitende Versorgung durch
(intensiv-)medizinische Nachbardisziplinen
angewiesenen - Risikopatienten, die im Mittelpunkt
klinischer nuklearmedizinischer Forschung stehe, habe schwere
irreversible Nachteile zur Folge. Der Beschwerdeführer könne
sein hoch spezialisiertes Erfahrungswissen im Kernbereich
klinischer Nuklearmedizin seit 15 Monaten nicht mehr durch
tägliche Anwendung einbringen, überprüfen und ergänzen.
Dadurch seien sieben laufende Forschungsprojekte unterbrochen
worden und ihre mögliche Wiederaufnahme gefährdet. Zudem
wirke sich die Stationsschließung am Standort des
Universitätsklinikums wegen der schlechteren Anbindung der
ihm im Bereich des Kernforschungszentrums in Jülich
verbleibenden Station mittelbar auch auf den Bereich der
Behandlung von Nicht-Risikopatienten aus und führe auch dort
zu einer Verringerung des Zuwachses an Erfahrungswissen.
Insgesamt büße die vom Beschwerdeführer geleitete
Nuklearmedizinische Klinik erheblich an Attraktivität als
Forschungsstelle und Kooperationspartner auch im Hinblick auf
die Weiterbildung und die Ausbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses ein. Dem stünden auf Seiten des
Universitätsklinikums lediglich finanzielle Vorteile
gegenüber, die tatsächlich weitaus geringer ausfielen, als
vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt.
9
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der
Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schließlich
unabhängig von einem Vorgehen im beziehungsweise über den
Fachbereich Medizin geboten. Angesichts der Haltung des
Vorstands des Universitätsklinikums und des Dekans des
Fachbereichs Medizin verspreche ein solches Vorgehen keinen
Erfolg. Durch die vom Oberverwaltungsgericht verneinte
Zuständigkeit des Fachbereichsrats habe sich die Möglichkeit,
über dessen Befassung eine Wiedereröffnung der Station
erreichen zu können, noch verschlechtert. Auch sei damit zu
rechnen, dass der Fachbereichsrat unter dem Eindruck der
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit
der Erteilung des Einvernehmens möglicherweise verneinen
werde. Selbst für den Fall der Verweigerung des Einvernehmens
müsse damit gerechnet werden, dass das Universitätsklinikum
die Schließung aufrecht erhalte um mittels des Aufsichtsrats,
der dann vom Dekan angerufen werden könne, eine Bestätigung
der Schließungsentscheidung herbeizuführen. Es bedürfe daher
der Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes unmittelbar
gegenüber dem Universitätsklinikum, welches als Körperschaft
des öffentlichen Rechts Adressat der individuellen
Forschungsfreiheit und gesetzlich auf die Wahrung und
Förderung der Wissenschaftsbelange der bei ihm tätigen
medizinischen Hochschullehrer verpflichtet sei. Ein
gestuftes, also zunächst gegen den Fachbereich und
- abhängig vom dortigen Ergebnis - gegen das
Universitätsklinikum gerichtetes Vorgehen könne einen
zeitnahen Rechtsschutz nicht gewährleisten. Es sei auch nicht
erkennbar, wie gegen den Fachbereich überhaupt eine
vorläufige Regelung im Hinblick auf die Wiedereröffnung der
Station erreicht werden könne, da die Zuständigkeit für die
Stationsschließung als einer Organisationsmaßnahme beim
Universitätsklinikum liege.
10
2. Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung haben das Universitätsklinikum Düsseldorf sowie die
Medizinische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf durch den Dekan Stellung genommen. Sie sind der
Auffassung, der Antrag sei abzulehnen und verweisen insoweit
insbesondere auf die ihrer Ansicht nach mangelnden
Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sowie auf das
Fehlen von - gewichtigen - Nachteilen auf Seiten
des Beschwerdeführers.
11
Zudem hatten die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen und die Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf Gelegenheit zur Stellungnahme.
12
Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung liegen im Ergebnis nicht
vor. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung ist zwar zulässig, aber
- auch wenn man von schweren Nachteilen auf Seiten des
Beschwerdeführers ausgeht - im Ergebnis unbegründet.
13
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist insbesondere hinsichtlich des Antragsinhalts
zulässig. Dies gilt nicht nur für die hilfsweise begehrte
Sicherung des aktuellen Zustands der geschlossenen Station
NU 01 gegen weitere, eine Wiederaufnahme des
Stationsbetriebs erschwerende Maßnahmen, sondern auch für das
vom Beschwerdeführer vorrangig begehrte einstweilige
Wiederherstellen und Weiterbetreiben der Station.
14
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde,
derentwegen das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach
§ 32 BVerfGG statthaft ist, sind die
- tatsächliche - Stationsschließung sowie die dazu
im verwaltungsgerichtlichen einstweiligen
Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen. Letztere
gehen ausweislich der insoweit maßgeblichen
letztinstanzlichen Beschwerdeentscheidung des
Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass es im Rahmen des
fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes einen auf den
Weiterbetrieb der Station gerichteten Anordnungsanspruch des
Beschwerdeführers unmittelbar gegen das Universitätsklinikum
grundsätzlich geben kann, dieser aber lediglich im konkreten
Fall mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen in der
Sache zu verneinen ist.
15
So geht insbesondere das
Oberverwaltungsgericht in seiner erneuten Entscheidung über
die im Ausgangsverfahren erhobene Beschwerde primär davon
aus, dass ein Anordnungsanspruch des Beschwerdeführers gegen
das Universitätsklinikum (nur) deshalb nicht gegeben ist,
weil ein Betroffensein von Forschung und Lehre durch die
Stationsschließung und daher ein Verstoß des vom Vorstand des
Universitätsklinikums gefassten Schließungsbeschlusses gegen
das Einvernehmenserfordernis nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Der
grundsätzlichen Möglichkeit eines auf den Weiterbetrieb der
Station gerichteten Anordnungsanspruchs steht auch nicht
entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner
ersten Hilfsbegründung einleitend anmerkt, im Hinblick auf
das Einvernehmenserfordernis stehe allein der
„wissenschaftsfreiheitssichernde Verfahrensanspruch“, also
der Anspruch darauf in Rede, dass die Schließung nur im
Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin der Universität
erfolge. Das Oberverwaltungsgericht schließt nämlich
ausweislich seiner weiteren Ausführungen eine einstweilige
Anordnung zur Sicherung dieses
„wissenschaftsfreiheitssichernden Verfahrensanspruchs“
jedenfalls für den Fall nicht aus, dass sich die
Stationsschließung mangels eines etwa erforderlichen
Einvernehmens nicht nur als - im Hinblick auf die
materielle Rechtslage heilbar - formell, sondern bei
summarischer Prüfung auch als materiell rechtswidrig
darstellt. Der Inhalt einer solchen einstweiligen Anordnung
kann aber sinnvoller Weise nur in der Anordnung des
einstweiligen Weiterbetriebs der Station beziehungsweise in
der Umkehrung bereits erfolgter Schließungsmaßnahmen
bestehen. Nur dies wird auch der zentralen Bedeutung gerecht,
die dem zu sichernden Einvernehmenserfordernis im Hinblick
auf die Sicherung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit
zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 27. November 2007 - 1 BvR
1736/07 -).
16
Die vorliegend beantragte einstweilige
Anordnung nach § 32 BVerfGG stellt im Hinblick auf die
Sicherungsfunktion, die einer verfassungsgerichtlichen
einstweiligen Anordnung für die Effektivität der späteren
Entscheidung in der Hauptsache zukommt (vgl.
BVerfGE 105, 235 ), ihrem Inhalt nach ein
geeignetes Sicherungsmittel dar. Möglicher Inhalt der
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde kann nämlich die
Feststellung sein, dass die im Ausgangspunkt angegriffene
Stationsschließung mangels hinreichenden Verfahrens zur
Wahrung des Einvernehmenserfordernisses und
- gegebenenfalls - Herstellung des Einvernehmens
wegen der zentralen Bedeutung, die dem
Einvernehmenserfordernis für die Verwirklichung des
Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit der am
Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer
zukommt, mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
unvereinbar ist beziehungsweise dass die Versagung des
fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes im Hinblick auf das durch
das Einvernehmenserfordernis zu sichernde Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit eine Verletzung des Grundrechts auf
effektiven Rechtsschutz darstellt. Mit Blick auf einen daraus
folgenden - grundrechtlichen - Anspruch des
Beschwerdeführers auf Aufrechterhaltung des Stationsbetriebs
kommt - vorbehaltlich der weiteren
Voraussetzungen - eine entsprechende vorläufige Regelung
des Sachverhalts, aus dem die mögliche Grundrechtsverletzung
folgt, grundsätzlich in Betracht.
17
Die Möglichkeit einer den Weiterbetrieb der
Station einstweilig anordnenden Entscheidung ergäbe sich
sowohl für das fach- wie für das verfassungsgerichtliche
Verfahren erst recht, wenn man - wie das
Oberverwaltungsgericht in der im Verfahren 1 BvR 1736/07
aufgehobenen Entscheidung im Rahmen der dortigen
Hilfsbegründung annahm und in seiner erneuten Entscheidung
weiterhin annimmt - von einem unmittelbaren Anspruch des
Beschwerdeführers gegenüber dem Universitätsklinikum auf
Gewährleistung der für die ihm im universitären Bereich
übertragene Forschung und Lehre erforderlichen
Mindestausstattung ausginge.
18
2. Die sachlichen Voraussetzungen für den
Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen im
Ergebnis nicht vor.
19
a) Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für
die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss
das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ;
106, 51 ; stRspr).
20
b) Die Verfassungsbeschwerde ist weder
unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem
Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint eine Verletzung
seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG insbesondere durch die gegenüber
dem Verfahren 1 BvR 1736/07 hier erstmals angegriffene
erneute Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht
ausgeschlossen.
21
c) Die somit gebotene Folgenabwägung kann
unter der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG geforderten
Voraussetzung dringenden Gebotenseins der begehrten
einstweiligen Anordnung vorliegend nicht zu deren Erlass
führen.
22
Erginge die einstweilige Anordnung, bliebe die
Verfassungsbeschwerde später aber ohne Erfolg, so hätte das
Universitätsklinikum - je nach deren Inhalt - die
auf dem Klinikumsgelände gelegene Bettenstation der
Nuklearmedizinischen Klinik grundsätzlich weiter betrieben,
zumindest aber den weiteren, eine etwaige Wiedereröffnung der
Bettenstation erschwerenden Abbau von für den Stationsbetrieb
erforderlichen Einrichtungen unterlassen müssen.
23
Ergeht die einstweilige Anordnung demgegenüber
nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als
begründet, wäre der Beschwerdeführer um die Möglichkeit
gebracht (worden), in einem Kerngebiet seiner Forschung zu
arbeiten mit der Folge, dass unter anderem langfristig
angelegte Forschungsprojekte unterbrochen worden wären
beziehungsweise hätten abgebrochen werden müssen. Gegenüber
den Folgen, die ein einstweiliger Weiterbetrieb der Station
für das Universitätsklinikum hätte, wären diese Nachteile
grundsätzlich von erheblichem Gewicht. Dies müsste auch dann
gelten, wenn man insoweit von einer einstweiligen Anordnung
ausginge, die lediglich auf das Unterlassen weiterer
Schließungs- beziehungsweise Abbaumaßnahmen hinsichtlich der
für den Betrieb einer nuklearmedizinischen Station
notwendigen Einrichtungen beschränkt wäre.
24
Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer
entstehenden beziehungsweise drohenden - etwaigen -
Nachteile muss sich der Beschwerdeführer aber - worauf
die 2. Kammer des Ersten Senats in ihrem im Verfahren
1 BvR 1736/07 ergangenen Beschluss vom 27. November
2007 bereits hingewiesen hat - vorhalten lassen, dass er
es auch in Ansehung der diesbezüglichen Aussagen des
genannten Beschlusses bislang unterlassen hat, die Wahrung
seiner (Teilhabe-)Rechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG auch gegenüber dem Fachbereich Medizin und der Universität
einzufordern und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
Insoweit kann der Beschwerdeführer vom Fachbereich Medizin
grundsätzlich fordern, dass dieser das
Einvernehmenserfordernis, das schützende Funktion gerade für
das individuelle Grundrecht des Beschwerdeführers auf
Wissenschaftsfreiheit hat, gegenüber dem Universitätsklinikum
einfordert.
25
Am Erfordernis einer solchen parallelen
Rechtsgeltendmachung hält die Kammer auch im Zusammenhang mit
dem vorliegenden Verfahren fest. Denn die Rechtspositionen,
die der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine
Mittelausstattung für Forschung und Lehre unmittelbar
gegenüber dem Universitätsklinikum geltend machen kann,
bedürfen einer notwendigen Ergänzung durch eine
- gegebenenfalls auch gerichtliche - Geltendmachung
der sich aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit für den
Beschwerdeführer ergebenden Gewährleistungen in seinem
Verhältnis zur Universität beziehungsweise deren Fachbereich
Medizin, die insbesondere auch eine Teilhabe an der
Organisation des Wissenschaftsbetriebs umfassen, die den
einzelnen Wissenschaftler vor wissenschaftsinadäquaten
Entscheidungen, die seine Forschungs- und Lehrfreiheit
gefährden, schützen sollen (vgl. zu diesen BVerfGE 35,
79 ; 95, 193 ; 111, 333
).
26
Dies gilt namentlich für den Anspruch auf
Wahrung des Einvernehmenserfordernisses. Dieses soll
angesichts der untrennbaren Verknüpfung medizinischer
Forschung und Lehre mit der dem gegenüber der Universität
organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikum
obliegenden Krankenversorgung dem medizinischen
Hochschullehrer die ihm im Hinblick auf das ihm übertragene
Fach zu gewährende Mittelausstattung sicherstellen. Für den
konkreten Umfang dieser Mittelausstattung bedarf es aber vor
allem entsprechender Festlegungen durch den für
Angelegenheiten der Forschung und Lehre primär zuständigen
Adressaten des dem Beschwerdeführer als Hochschullehrer
zustehenden Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit, namentlich
durch die Universität und deren Fachbereich Medizin. Denn der
über den grundrechtlichen (Abwehr-)Anspruch auf freie
wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256
; 88, 129 ) hinausgehende
Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung stehenden
Forschungsmitteln ist Ausdruck einer im organisierten
Wissenschaftsbetrieb, der sich in wissenschaftlichen
Angelegenheiten grundsätzlich selbst verwaltet, unter
Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der
Wissenschaftseinrichtungen stattfindenden Koordination der
grundrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit aller an
einem Fachbereich tätiger Hochschulprofessoren (vgl.
BVerfGE 35, 79 ; 111, 333
).
27
Ohne eine solche Klärung der Mittelausstattung
auch - beziehungsweise gerade - im universitären
Bereich wäre eine zur Sicherung des
Einvernehmenserfordernisses ergehende einstweilige Anordnung
gegenüber dem Universitätsklinikum in dem Sinne
unvollständig, als das Universitätsklinikum einstweilen auf
das Einvernehmenserfordernis verpflichtet würde, ohne dass
zugleich sichergestellt wäre, dass sich der Fachbereich
Medizin unter Wahrung der für den Beschwerdeführer aus der
Wissenschaftsfreiheit folgenden Mitgliedschafts- und
Beteiligungsrechte sowie materiellen Gewährleistungen in der
gebotenen Form und Verfahrensweise mit der Frage der
Erforderlichkeit des Einvernehmens und dessen Erteilung oder
Verweigerung befasst. Dies gilt zumal, wenn - wie
vorliegend der Fall - der Vorwurf im Raum steht, dass
der Fachbereich im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit des
Beschwerdeführers seinen Pflichten nicht in der gebotenen
Weise nachgekommen sei.
28
Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit der
Beschwerdeführer über den seine Wissenschaftsfreiheit
sichernden (Verfahrens-)Anspruch auf Wahrung des
Einvernehmenserfordernisses hinaus jedenfalls auch den
grundrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung der zur
Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre bereit zu
stellenden Grund- und Mindestausstattung un mittelbar gegenüber dem Universitätsklinikum als
einer - grundsätzlich eigener Grundrechtsverpflichtung
unterliegenden - Körperschaft des öffentlichen Rechts
geltend machen kann, ist grundsätzlich auch insoweit von
einer - jedenfalls auch - im universitären Bereich
zu klärenden Frage auszugehen. Denn auch die Ausstattung mit
Mitteln, die Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach
überhaupt erst ermöglicht (vgl. BVerfGE 111, 333
m.w.N.), steht nicht ohne weiteres fest und
bedarf einer unmittelbaren Befassung der für die Forschungs-
und Lehraufgaben vorrangig zuständigen Universität und deren
Fachbereich Medizin.
29
Eine einstweilige Anordnung gegenüber dem
Universitätsklinikum kann daher im Sinne von § 32
Abs. 1 BVerfGG zur Abwehr von - etwaigen -
schweren Nachteilen erst dann dringend geboten sein, wenn und
soweit der Beschwerdeführer die aus seinem Grundrecht auf
Wissenschaftsfreiheit folgenden Gewährleistungen
gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme
- einstweiligen - fachgerichtlichen Rechtsschutzes
gegenüber dem Fachbereich Medizin beziehungsweise der
Universität geltend macht.
30
Dadurch wird der Beschwerdeführer weder
rechtlos gestellt, noch in unzumutbarer Weise in der
Erlangung verfassungsgerichtlichen einstweiligen
Rechtsschutzes behindert. Dass der Beschwerdeführer die
Wahrung seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit unter
Umständen sowohl in materiell- wie formellrechtlicher
Hinsicht, also gegebenenfalls auch im Hinblick auf die
Organzuständigkeit sowie die Verfahrensweise im Fachbereich,
durchsetzen muss, entspricht der Situation im Falle eines von
der Universität und deren Fachbereich Medizin betriebenen und
geleiteten, also nicht verselbständigten
Universitätsklinikums.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.