BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1168/04 -
der T... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. August 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die die
Beschwerdeführerin zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer
Verletzung des postmortalen Rechts am eigenen Bild an die
Rechtsnachfolgerin der Erbin der Verstorbenen verurteilt
wurde.
2
1. Die Beschwerdeführerin vertreibt unter der
Marke "T." unter anderem Fotokopiergeräte. Im Jahr 1993
schaltete sie mehrfach eine Zeitungsanzeige für ein
Fotokopiergerät, in der unter der Überschrift "Vom Blauen
Engel schwärmen, genügt uns nicht" die Umweltfreundlichkeit
des Gerätes hervorgehoben wurde. Am Ende des Textes folgte
eine Kopie des landläufig als "Blauer Engel" bezeichneten
Umweltzeichens. Neben dem Text befand sich eine Fotografie,
auf der eine bekannte Szene aus dem Film "Der blaue Engel"
mit Marlene Dietrich von einer ähnlich gekleideten Person
nachgestellt wurde. Zum Zeitpunkt der Werbekampagne war
Marlene Dietrich bereits verstorben. Ihre Alleinerbin ist ihr
einziges Kind, Frau R.. Frau R. hatte der Verwendung des
Bildes nicht zugestimmt.
3
2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Klägerin) verlangte aus von Frau R. abgetretenem
Recht im Wege der Stufenklage Auskunft über die Werbekampagne
und Zahlung einer angemessenen Lizenzvergütung.
4
a) Das Landgericht wies die Klage zunächst ab,
da ein Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden bei einer
Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht
bestehe. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin
zurück.
5
b) Der Bundesgerichtshof verurteilte auf die
Revision der Klägerin die Beschwerdeführerin zur
Auskunftserteilung und verwies die Sache zur Entscheidung
über den Zahlungsanspruch an das Landgericht zurück (Urteil
vom 1. Dezember 1999 - 1 ZR 226/97 -, NJW 2000, S.
2201 f.).
6
Das Recht am eigenen Bild sei verletzt. Das
allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen
Erscheinungsformen wie das Recht am eigenen Bild schützten
nicht nur ideelle, sondern auch kommerzielle Interessen. Die
vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts seien
vererblich und könnten vom Erben jedenfalls in der
Zehn-Jahres-Frist des § 22 Satz 3 des Gesetzes
betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste
und der Photographie (im Folgenden: KUG) geltend gemacht
werden. Der Erbe habe wegen einer unbefugten kommerziellen
Nutzung der Persönlichkeit sowohl einen Abwehranspruch als
auch Ansprüche auf Herausgabe der Bereicherung und auf
Schadensersatz. Er müsse seine Rechte mit Rücksicht auf den
Willen des Verstorbenen ausüben. Den Schadensersatz könne er
konkret oder nach der Lizenzanalogie berechnen oder den
Verletzergewinn herausverlangen. Auf eine besondere
Eingriffsintensität komme es, anders als beim Anspruch auf
Ausgleich des immateriellen Schadens, nicht an.
7
Dieses Ergebnis begründete der
Bundesgerichtshof - teilweise durch Bezugnahme auf die am
gleichen Tag ergangene Entscheidung in der Sache I ZR 49/97
(BGHZ 143, 214 ff.) - mit den folgenden Erwägungen:
8
In den Schutzumfang des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts müsse auch der wirtschaftliche Wert von
Persönlichkeitsmerkmalen einbezogen werden. Er folge im
Allgemeinen aus der Bekanntheit und dem öffentlichen Ansehen
der Person. Eine unerlaubte Verwertung von
Persönlichkeitsmerkmalen beeinträchtige häufig weniger
ideelle als kommerzielle Interessen.
9
Die vermögenswerten Bestandteile des
Persönlichkeitsrechts müssten auch auf die Erben übergehen.
Soweit ideelle Interessen geschützt seien, handele es sich um
höchstpersönliche Rechte, die weder übertragbar noch
vererblich seien. Dagegen sei ein wirkungsvoller postmortaler
Schutz der vermögenswerten Bestandteile nur möglich, wenn der
Erbe unter Wahrung der mutmaßlichen Interessen des
Verstorbenen gegen eine unbefugte Nutzung vorgehen könne.
Dabei sei ein bloßes Abwehrrecht nicht ausreichend. Denn die
Rechtsverletzung sei oft bereits beendet, bevor der
Berechtigte von ihr Kenntnis erlange. Es sei zudem unbillig,
den durch Leistungen des Verstorbenen geschaffenen
Vermögenswert dem Zugriff beliebiger Dritter
preiszugeben.
10
Der Charakter eines Rechts in seiner
Einschätzung durch die Rechtsordnung könne sich ändern. Auch
im Firmen- und Warenzeichenrecht seien reine Persönlichkeits-
in Vermögensrechte uminterpretiert worden. Die technischen,
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse hätten
sich gewandelt. Persönlichkeitsmerkmale könnten mit
verbesserten technischen Möglichkeiten in Bild und Ton
festgehalten, vervielfältigt und verbreitet werden und seien
aufgrund der Entwicklung der Massenmedien in zuvor nicht
gekanntem Ausmaß wirtschaftlich nutzbar geworden.
11
Die im Schrifttum erhobenen Bedenken dagegen,
der zunehmenden Kommerzialisierung der Persönlichkeit
Vorschub zu leisten, griffen nicht durch. Der Schutz der
Persönlichkeit werde durch die Anerkennung eines eigenständig
vererblichen vermögenswerten Bestandteils des
Persönlichkeitsrechts gestärkt. Die Rechtsordnung bilde
hinsichtlich der Vermarktung rechtlich geschützter Positionen
kein starres System, an dem sich die Wirklichkeit orientieren
müsste. Das Recht habe auch eine dienende Funktion und müsse
einen Ordnungsrahmen für neue Formen der Vermarktung bieten,
die im Interesse des Vermarkters und desjenigen lägen, der
eine solche Vermarktung seiner Person gestatten wolle. Ein
ineffektiver Schutz des Persönlichkeitsrechts stelle kein
Mittel gegen eine unerwünschte Vermarktung der Persönlichkeit
dar.
12
c) Nach der Auskunftserteilung verurteilte das
Landgericht die Beschwerdeführerin durch das angegriffene
Urteil vom 14. Februar 2001 unter Bezugnahme auf das
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1999 zur
Zahlung einer Lizenzgebühr. Die Berufung der
Beschwerdeführerin wurde durch das ebenfalls angegriffene
Urteil des Oberlandesgerichts vom 17. Januar 2003
zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision
gerichtete anschließende Beschwerde wies der
Bundesgerichtshof mit dem gleichfalls angegriffenen Beschluss
vom 22. April 2004 zurück.
13
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG. Der Bundesgerichtshof habe die Grenzen richterlicher
Rechtsfortbildung nicht beachtet. Die Entscheidung und die
ihr folgenden Entscheidungen auf der zweiten Stufe der
Stufenklage enthielten unzulässiges gesetzeskorrigierendes
Richterrecht.
14
Der postmortale Schutz des Rechts am eigenen
Bild sei in die Hände der Angehörigen, nicht des Erben
gelegt. Es sei eindeutiger Wille des Gesetzgebers, dass nach
dem Tod des Abgebildeten keine vermögensrechtlichen Ansprüche
entstünden. Die Möglichkeit einer kommerziellen Verwertung
von Bildern sei dem historischen Gesetzgeber bekannt gewesen.
Die bloße Verbesserung der technischen Möglichkeiten
legitimiere nicht die Annahme eines Erbrechts. Die
fortschreitende Kommerzialisierung der Persönlichkeit reiche
nicht zur Begründung von Ansprüchen. Während es Sache des
Marktes sei festzustellen, dass ein Gegenstand Geldwert habe,
sei es eine Frage des Rechts, wem die vermögensrechtliche
Herrschaft darüber gebühre. Diese Frage könne nur der
Gesetzgeber entscheiden.
15
Der zuerkannte Anspruch sei nicht mit dem
Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu vergleichen, den das
Bundesverfassungsgericht anerkannt habe. Dieser Anspruch sei
aufgrund einer Regelungslücke und gerade nicht aufgrund eines
eigenen rechtspolitischen Willens der Gerichte ausgebildet
worden. Der im vorliegenden Fall zuerkannte Anspruch laufe
dem geschriebenen Recht dagegen ausdrücklich zuwider. Die vom
Bundesgerichtshof unterstellte Schutzlücke bei
abgeschlossenen Verletzungen bestehe wegen der
Strafvorschrift des § 33 KUG nicht.
16
Der Bundesgerichtshof verkenne zudem die
Wertungen von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
wirke nicht über den Tod hinaus. Geschützt seien nur das
Andenken an den und die Menschenwürde des Verstorbenen. Das
postmortale Persönlichkeitsrecht erfasse nur den
Achtungsanspruch des Verstorbenen im sozialen Raum. Es diene
nicht dem Erben, sondern der lebzeitigen Entfaltung des
Verstorbenen. Hier werde dagegen ein marktgängiges neues
Immaterialgüterrecht geschaffen. Das gefährde auch den
Rechtsträger, dessen Persönlichkeitsentfaltung geschützt
werden solle.
17
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, da Annahmegründe nach § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht bestehen. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
18
1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG. Sie missachten nicht die Bindung der Gerichte an
Gesetz und Recht, da die verfassungsrechtlichen Grenzen einer
richterlichen Rechtsfortbildung gewahrt sind.
19
a) Die Rechtsfortbildung gehört grundsätzlich
zu den anerkannten Aufgaben und Befugnissen der Fachgerichte
(vgl. BVerfGE 34, 269 ; 49, 304
; 65, 182 ; 96, 375
). Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts,
die Einhaltung verfassungsrechtlicher Grenzen
fachrichterlicher Rechtsfortbildung zu überprüfen, nicht aber
die von den Fachgerichten angewandten Methoden der
Rechtsfindung auf ihre einfachrechtliche Stichhaltigkeit hin
zu kontrollieren. Das Bundesverfassungsgericht klärt
lediglich, ob die Fachgerichte bei der Rechtsfortbildung die
gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert haben und den
anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt sind (vgl.
BVerfGE 96, 375 ).
20
Die Gerichte dürfen sich bei der
Rechtsfortbildung nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn
und Zweck des Gesetzes entziehen. Angesichts des
beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse
und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers
sowie der offenen Formulierungen zahlreicher Normen gehört
aber die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte
Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt. Dies gilt
insbesondere bei zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen
Gesetzesbefehl und richterlicher Einzelfallentscheidung (vgl.
BVerfGE 96, 375 ).
21
In einer solchen Situation kann das Gesetz
seine Fähigkeit verloren haben, für alle Fälle, auf die seine
Regelung abzielt, eine gerechte Lösung bereit zu halten. Die
Gerichte sind dann befugt und verpflichtet zu prüfen, was
unter den veränderten Umständen "Recht" im Sinne des
Art. 20 Abs. 3 GG ist (vgl. BVerfGE 82, 6 ).
Dabei müssen sie das materielle Recht aus den allgemeinen
Rechtsgrundlagen ableiten, die für die betreffende
Rechtsbeziehung maßgeblich sind (vgl. BVerfGE 84, 212
).
22
b) Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die
richterliche Rechtsfortbildung, die in der Anerkennung
vererblicher vermögenswerter Bestandteile des
zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt,
keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
23
Für diese Rechtsfortbildung lässt sich -
jedenfalls mit Bezug auf den vorliegenden Fall - allerdings
nicht anführen, dass durch sie verpflichtende Vorgaben der
Verfassung konkretisiert werden (vgl. dazu BVerfGE 34, 269
; 65, 182 ). Das Grundgesetz
gebietet einen postmortalen Schutz der Persönlichkeit gegen
Angriffe auf die Menschenwürde. Einen Schutz vor einer
kommerziellen Ausbeutung, die nicht mit einer
Menschenwürdeverletzung verbunden ist, kennt das Grundgesetz
im Bereich des postmortalen Schutzes nicht. Es steht aber der
einfachrechtlichen Anerkennung eines solches Schutzes auch
nicht entgegen.
24
aa) (1) Die in Art. 1 Abs. 1 GG aller
staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen
Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren,
endet nicht mit dem Tod. Ein Verstorbener wird allerdings
nicht durch das Grundrecht der freien Entfaltung der
Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, weil
Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sind (vgl.
BVerfGE 30, 173 ).
25
In der Folge sind die Schutzwirkungen des
verfassungsrechtlichen postmortalen Persönlichkeitsrechts
nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender
Personen ergeben. Postmortal geschützt wird zum einen der
allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines
Personseins zusteht, zum anderen der sittliche, personale und
soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene
Lebensleistung erworben hat. Steht fest, dass eine Maßnahme
in den Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts
eingreift, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der
Schutz kann nicht etwa im Zuge einer Güterabwägung
relativiert werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 25. August 2000 - 1 BvR 2707/95 -, NJW
2001, S. 594 f.; Beschluss vom 5. April 2001 -
1 BvR 932/94 -, NJW 2001, S. 2957
).
26
(2) Die kommerzielle Ausbeutung der
Persönlichkeit eines Verstorbenen kann die Menschenwürde
verletzen, wenn Persönlichkeitsbestandteile kommerziell so
ausgenutzt werden, dass der Achtungsanspruch der Person
beeinträchtigt wird, etwa durch eine erniedrigende oder
entstellende Werbung. In der Folge ergibt sich aus der
Garantie der Menschenwürde eine die staatliche Gewalt
treffende Schutzpflicht. Um einen solchen Fall ging es indes
weder im Ausgangsverfahren noch in der Sache BGHZ 143,
214 ff.
27
In anderen Fällen tastet die kommerzielle
Ausbeutung der Persönlichkeit eines Verstorbenen zu
Werbezwecken dessen Menschenwürde regelmäßig nicht an.
28
Werden Persönlichkeitsmerkmale Verstorbener im
Rahmen der Wirtschaftswerbung - wie im Ausgangsverfahren - zu
kommerziellen Zwecken genutzt, baut solche Werbung zumeist
auf dem durch die Lebensleistung erworbenen Geltungswert des
Verstorbenen auf, um ein Produkt attraktiv erscheinen zu
lassen. Unter den heutigen sozialen und wirtschaftlichen
Gegebenheiten schmälert solche Werbung die Anerkennung
grundsätzlich nicht, die der unfreiwillige Werbeträger in der
Gesellschaft findet. In solchen Fällen kann aber das
Interesse derjenigen Person verletzt sein, die über die
wirtschaftliche Verwertung des Persönlichkeitsrechts
entscheiden darf. Der davon betroffene Aspekt der
Persönlichkeitsentfaltung unterliegt allerdings nicht der
Menschenwürdegarantie.
29
bb) Durch die Verfassung ist aber eine
richterliche Weiterentwicklung des einfachen Rechts nicht
ausgeschlossen, die zur Anerkennung vererblicher
vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts
führt.
30
(1) Verfassungsrechtliches und
zivilrechtliches Persönlichkeitsrecht sind nicht identisch.
Dementsprechend überprüft das Bundesverfassungsgericht
zivilgerichtliche Entscheidungen nicht darauf, ob sie die dem
Persönlichkeitsschutz dienenden zivilrechtlichen Normen
richtig angewandt haben. Die verfassungsgerichtliche
Kontrolle beschränkt sich auf die Berücksichtigung
verfassungsrechtlicher Maßgaben für die Interpretation des
einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG,
Beschluss vom 25. Oktober 2005
- 1 BvR 1696/98 -, NJW 2006, S. 207
).
31
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung
zur Anerkennung vererblicher vermögenswerter Bestandteile des
zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts insbesondere mit der
Notwendigkeit begründet, den Schutz des Persönlichkeitsrechts
gegenüber der kommerziellen Nutzung dadurch wirksamer zu
gestalten, dass über den häufig praktisch nicht
realisierbaren Abwehranspruch hinaus auch ein
vermögensrechtlicher Anspruch gewährt wird. Ein ineffektiver,
auf Abwehrbefugnisse beschränkter Schutz des
Persönlichkeitsrechts sei kein hinreichendes Mittel gegen
eine unerwünschte Vermarktung der Persönlichkeit. Gerade dem
Interesse, das Lebensbild eines Verstorbenen nicht durch eine
uneingeschränkte kommerzielle Nutzung der Merkmale seiner
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, könne am besten in der
Weise gedient werden, dass sich der Erbe als Inhaber der
vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts gegen
eine unbefugte Nutzung zur Wehr setzen könne. Da sich die
Befugnisse des Erben vom Träger des Persönlichkeitsrechts
ableiteten, könnten sie allerdings nicht gegen dessen
mutmaßlichen Willen eingesetzt werden.
32
(2) Diese Überlegungen halten der
verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Der Gesetzgeber und die
Zivilgerichte sind grundsätzlich nicht daran gehindert, den
Schutz des Persönlichkeitsrechts weiter auszubauen als
verfassungsrechtlich geboten ist. Sie haben dabei allerdings
auch gegenläufige grundrechtliche Positionen Dritter zu
wahren.
33
(a) Die erkennenden Gerichte durften
angesichts des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
technischen Wandels die sich ausdrücklich aus dem
Kunsturhebergesetz ergebende Rechtslage für
ergänzungsbedürftig halten.
34
Die Rechtsprechung sieht seit Längerem im
Recht am eigenen Bild auch ein vermögenswertes
Ausschließlichkeitsrecht (vgl. BGHZ 20, 345
; 81, 75 ; BGH, Urteil
vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 -,
NJW 1992, S. 2084 ). Das mag der Intention
des historischen Gesetzgebers von 1907 widersprechen, da nach
damaliger überwiegender Auffassung das Recht am eigenen Bild
nur ideelle Interessen schützte (vgl. Götting,
Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte, 1995, S. 21).
Es ist verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden, dass
der Bundesgerichtshof diese Wertung als überholt angesehen
und die üblich gewordene Vermarktung des Rechts rechtlich
respektiert und zugleich Vorkehrungen zum Schutz des
Persönlichkeitsrechts getroffen hat.
35
Schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts war die
Möglichkeit bekannt, Bestandteile der Persönlichkeit zu
kommerzialisieren (vgl. etwa die Entscheidung RGZ 74,
308 ff. aus dem Jahr 1910). Mit verbesserten technischen
Mitteln und gesteigerter Bedeutung der Medien hat diese
Möglichkeit aber an Vielfalt, Ausmaß und Intensität
zugenommen. Heute muss, anders als noch 1956 in der
Tatsacheninstanz zu der Entscheidung BGHZ 20, 345, nicht erst
ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um
festzustellen, dass die Kommerzialisierung des Bildes eines
Prominenten zu Werbezwecken üblich ist (vgl. Helle, RabelsZ
60 , S. 448 ).
36
(b) Eine unzulässige Rechtsfortbildung contra
legem liegt in der rechtlichen Anerkennung der Möglichkeit
zur Kommerzialisierung des Rechts am Bild und zugleich in den
Vorkehrungen zur Effektivierung des Schutzes gegen eine
unerlaubte Nutzung des Bildes nicht. Auch ist die Annahme des
Bundesgerichtshofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
dass die vermögenswerten Bestandteile des Rechts am eigenen
Bild nach dem Tod des Rechtsträgers auf seine Erben
übergehen.
37
Diese Annahme widerspricht nicht § 22
Satz 3 KUG, demzufolge das Recht zur Einwilligung in die
Verwendung des Bildes postmortal den Angehörigen des
Abgebildeten zusteht. Diese Norm ist keine nach Wortlaut,
Systematik und Sinn abschließende Regelung auch der Frage,
wer einen Vermögenswert aus der Verwertung des Bildes geltend
machen kann. Die Norm steht historisch in ihrem Bezug auf den
Schutz ideeller Interessen. Anlass der Regelung war ein
anstoßerregender Vorfall (Fotographie der Leiche Bismarcks,
vgl. BVerfGE 101, 361 ). Heute hat sich das Recht
am Bild über diese ideelle Schutzposition hinaus entwickelt.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
§§ 22 ff. KUG heute so anzusehen, dass die Norm
auch im Dienst von Vermögensinteressen steht.
38
Insoweit hat der Gesetzgeber nicht geklärt,
wem die Vermögensvorteile zustehen sollen und insbesondere,
ob dies nur die Einwilligungsberechtigten sein dürfen. Die
entsprechende Klärung kann Gegenstand richterlicher
Rechtsfortbildung sein. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn der Bundesgerichtshof dabei berücksichtigt,
dass das Recht am eigenen Bild ein Sonderfall des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts ist, das über Einzelnormierungen hinaus
richterrechtlich entwickelt worden ist, ohne dass der
Gesetzgeber Anlass genommen hat, seinerseits eine
Kodifizierung vorzunehmen. Es liegt grundsätzlich fern, unter
Verweis auf die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung den
gegenwärtigen Zustand eines richterrechtlichen
Rechtsinstituts gegen richterrechtliche Weiterentwicklungen
abzuschirmen.
39
Im Übrigen widerspricht die hier zu
beurteilende richterrechtliche Rechtsfortbildung den bisher
entwickelten Grundsätzen nicht, sondern ergänzt sie. Die
Angehörigen haben gemäß § 22 Satz 3 KUG ein
Wahrnehmungsrecht hinsichtlich der ideellen Interessen, ohne
Inhaber des Persönlichkeitsrechts zu sein (vgl. zu den hierzu
vertretenen Auffassungen J. Hager, in: Staudinger, BGB, 13.
Aufl. , § 823 Rn. C 38 ff.,
m.w.N.). Daran haben die angegriffenen Entscheidungen nichts
geändert. Es wurde allerdings im Interesse der Wirksamkeit
des Schutzes dem der ideellen Interessen ein ideell
gebundener Schutz von Vermögensinteressen hinzugefügt.
Insoweit entspricht es den Grundgedanken des bürgerlichen
Rechts, die Wahrnehmung solcher Vermögensinteressen den Erben
zuzugestehen.
40
2. Die angegriffenen Entscheidungen stehen
auch materiell mit dem Grundgesetz in Einklang.
41
a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
gewährleistete Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin ist
nicht verletzt. Die Vorschriften über das Recht am eigenen
Bild, die allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2
GG sind, schränken die Meinungsfreiheit wirksam ein. Die
Auslegung und Anwendung dieser Normen durch die erkennenden
Gerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
gilt auch insoweit, als die Beschwerdeführerin zur Zahlung
einer Lizenzgebühr verurteilt wurde. Der dieser Verurteilung
zugrunde liegende Gedanke, die unbefugte Ausbeutung des
fremden postmortalen Persönlichkeitsrechts durch ein
simuliertes Verhandlungsergebnis zu kompensieren, begegnet
keinen Bedenken aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
42
b) Die in den angegriffenen Entscheidungen
herangezogene Rechtsfortbildung verstößt auch nicht gegen das
grundrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht
desjenigen, dessen Persönlichkeit kommerziell ausgebeutet
wird.
43
In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich, dem
postmortalen Persönlichkeitsschutz, befindet sich die
Rechtsfortbildung weitgehend außerhalb der Reichweite des
grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Demgegenüber hat
der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen, ob die
vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts unter Lebenden übertragen werden können
(vgl. BGHZ 143, 214 ). Das Gericht hat
aber klargestellt, dass Persönlichkeitsrechte insofern
unverzichtbar und unveräußerlich sind, als sie dem Schutz
ideeller Interessen dienen (vgl. BGHZ 143, 214 ).
Damit verbleibt zumindest der verfassungsrechtlich
gewährleistete Kern der Persönlichkeitsentfaltung beim
Rechtsträger. Das Ob und die konkrete Ausgestaltung einer
Übertragung im Übrigen ist eine Frage des einfachen
Rechts.
44
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.