BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 117/02 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 16. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 13. Dezember 2001 - 6 U 99/98 - verletzt die
Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 12
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
wird aufgehoben und das Verfahren an das Hanseatische
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der
Beschwerdeführerin zu 1) die notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfahren der Beschwerdeführerin zu 1)
auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob ein Inkassounternehmer berechtigt ist, seine Kunden
darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtlichen
Gesichtspunkten und in welcher Höhe eine Forderung, die der
Inkassounternehmer einziehen will, dem Kunden zusteht.
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1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist ein
Inkassounternehmen, das die Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz (im Folgenden: RBerG) "zur
außergerichtlichen Einziehung von Forderungen" besitzt, der
Beschwerdeführer zu 2) ein Rechtsanwalt, der Geschäftsführer
und Inkassobevollmächtigter dieses Unternehmens ist. Während
des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens wurde über das Vermögen
der Beschwerdeführerin zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet;
der Insolvenzverwalter nahm das
Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf.
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Mit ihrer Klage in dem Ausgangsverfahren
machte die Beschwerdeführerin zu 1) aus abgetretenem Recht
gegen eine Bank Ansprüche wegen behaupteter Nichtigkeit eines
Darlehensvertrages geltend. Das Landgericht bejahte die
Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin, wies die Klage aber
aus materiell-rechtlichen Gründen ab. Das Oberlandesgericht
wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Begründung
zurück, dass die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin des
behaupteten Rechts sei. Sie habe vor Abschluss der
Abtretungsvereinbarung die Rechtslage und die Werthaltigkeit
der angeblichen Forderung mit der Zedentin erörtert und damit
verbotene Rechtsberatung ausgeübt, die zur Nichtigkeit der
Forderungsabtretung führe. Es sei dem Inhaber einer
Inkassoerlaubnis untersagt, seine Kunden darüber zu beraten,
ob und nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in
welcher Höhe ihnen überhaupt eine Forderung zustehe.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich
die Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen
und rügen im Wesentlichen die Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 12 Abs. 1 GG. Die Auslegung der Gerichte
widerspreche dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes,
schütze die Schuldner vor Inanspruchnahme und verhindere,
dass die Gläubiger mit Hilfe der Inkassounternehmer ihre
Rechte geltend machen könnten. Jeder Forderungserwerb setze
eine rechtliche Prüfung und damit auch ein Rechtsgespräch mit
dem Vertragspartner voraus.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die
Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Sie hält
die angegriffenen Entscheidungen für verfassungsrechtlich
unbedenklich.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben.
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt
die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrer Berufsausübungsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG). Insoweit wird auf die Ausführungen
in dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (1 BvR
423/99; 1 BvR 821/00; 1 BvR 1412/01, NJW 2002, S. 1190)
verwiesen.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen wird, wird von einer weiteren
Begründung gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des
Gegenstandswerts auf § 113 Abs. 2 Satz 3
BRAGO.