BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 117/03 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
20. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des
einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Pfanderhebungs- und
Rücknahmepflichten nach §§ 6, 8 der
Verpackungsverordnung (so genanntes Dosenpfand).
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Die sieben Beschwerdeführerinnen sind
selbständige Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche von
durchschnittlich 1.500 qm und vertreiben Getränke in
Einwegverpackungen. Gegen die Bekanntmachung über die
Ergebnisse der Nacherhebung durch die Bundesregierung im
Bundesanzeiger vom 2. Juli 2002 erhoben sie am selben Tag
zusammen mit 1770 anderen Einzelhändlern Anfechtungsklage vor
dem Verwaltungsgericht Berlin und beantragten die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage,
hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die
Pfandpflichten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Klage auszusetzen.
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Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mit
Beschluss vom 2. Oktober 2002 ab. Hiergegen erhoben die
Beschwerdeführerinnen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht.
Auch dieses versagte mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die
Pfanderhebungspflicht stehe mit Gemeinschaftsrecht im
Einklang. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre das nationale
Recht nicht nichtig, sondern allenfalls auf Importprodukte
aus anderen Mitgliedstaaten unanwendbar. Die geltend
gemachten kartellrechtlichen Einwendungen seien verspätet.
Unabhängig davon liege hierin aber auch kein unüberwindliches
rechtliches Hindernis gegen das Einsetzen der Pfanderhebung
zum 1. Januar 2003. Eine Aussetzung des Verfahrens oder gar
die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen eines beim
Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahrens komme
nicht in Betracht. Auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens der Beschwerdeführerinnen bestünden im Übrigen
keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Pfanderhebungspflicht.
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Mit ihrer am 19. Dezember 2002 erhobenen
Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführerinnen die
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des
Oberverwaltungsgerichts an. Zur Begründung führen die
Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen aus, die Pfandpflichten
der Verpackungsverordnung verstießen gegen Art. 1 GG,
Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG
sowie das Rechtsstaatsprinzip, weil der Verkauf von
Getränkeeinwegverpackungen von der Errichtung eines
gemeinschafts- wie kartellrechtlich nicht zulässigen
Rücknahmesystems abhängig gemacht werde. Außerdem rügen sie
einen Entzug des gesetzlichen Richters, indem
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht nicht die
aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bis zum Ergehen
einer Entscheidung in dem bereits vor dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren über die
Gemeinschaftskonformität der Verpackungsverordnung angeordnet
hätten.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu BVerfGE
90, 22 ). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist nicht zur
Durchsetzung der als verletzt bezeichneten verfassungsmäßigen
Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde ist in Teilen unzulässig und im Übrigen
unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität
unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit mit ihr
gerügt wird, dass die Verpackungsverordnung gegen Art. 1
GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1
GG sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, indem sie
die Errichtung eines Rücknahme- und Pfandsystems verlange,
das von den Beschwerdeführerinnen aus tatsächlichen und
rechtlichen Gründen nicht geleistet werden könne.
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Sind im Eilverfahren ergangene Entscheidungen
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, verlangt zwar § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ohne Weiteres, dass der
Rechtsweg im Verfahren der Hauptsache erschöpft wird (vgl.
BVerfGE 69, 315 m.w.N.). Der in
dieser Norm zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität
fordert aber, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der
Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus zunächst von
allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Gebrauch
macht, um eine Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung zu erreichen. Das bedeutet, dass auch
die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten ist,
wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes
die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer
abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15
; 104, 65 ). Dies ist regelmäßig
anzunehmen, wenn und soweit mit der Verfassungsbeschwerde
Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die
Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ;
104, 65 ).
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Mit dem Vorbringen, die §§ 6, 8 und 9
Abs. 2 Satz 2 VerpackV verstießen gegen Art. 1 GG,
Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG sowie
gegen das Rechtsstaatsprinzip, erheben die
Beschwerdeführerinnen vorliegend Rügen, die das
Hauptsacheverfahren betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2002, NJW
2003, S. 418). Die Beschwerdeführerinnen haben die somit
gebotenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe im
Hauptsacheverfahren zwar ergriffen. Der Rechtsweg war aber
weder im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde
noch zum jetzigen Zeitpunkt erschöpft, weil nach dem Vortrag
der Beschwerdeführerinnen noch keine letztinstanzliche
Entscheidung in der Hauptsache vorliegt.
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2. Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von
Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache
beziehen, allerdings dann nicht auf das Hauptsacheverfahren
verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil
die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos
erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner
weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und
diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das
Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 104, 65
m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht
vor. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht dargelegt, dass
die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens aussichtslos
wäre. Vielmehr haben sie selbst auf vergleichbare
Hauptsacheverfahren verwiesen, die dazu geführt haben, dass
die Verpackungsverordnung für verfassungswidrig erachtet
wurde oder eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften nach Art. 234 EGV erfolgt ist.
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Dass den Beschwerdeführerinnen schwere und
unabwendbare Nachteile im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG dadurch entstanden sind, dass ihnen zugemutet wurde,
auch über den 1. Januar 2003 hinaus die Entscheidung der
Verwaltungsgerichte im Hauptsacheverfahren abzuwarten, ist
von ihnen zwar behauptet, nicht aber schlüssig dargelegt
worden. Die Verfassungsbeschwerde erweckt den unzutreffenden
Eindruck, Einzelhändler seien mit Eintritt der Pfandpflichten
gezwungen, entweder ihren Betrieb aufzugeben oder aber
bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten zu begehen. Auch in der
vorgetragenen Notwendigkeit, einen Automaten im Wert von
11.000 Euro anzuschaffen, kann für den Betreiber eines
Supermarktes von ca. 1500 qm Verkaufsfläche nicht ohne
Weiteres ein schwerer unabwendbarer Nachteil im Sinne des
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gesehen werden. Die nahe
liegende Alternative, die betroffenen Getränke nur noch in
Mehrwegverpackungen anzubieten, wird mit keinem Wort erwähnt,
geschweige denn in ihrer belastenden Wirkung dargestellt.
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3. Nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs.
1 Satz 2, 92 BVerfGG entsprechend substantiiert ist die Rüge
eines Verstoßes gegen Art. 1 GG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 GG. So wird schon nicht dargelegt,
inwieweit die genannten Grundrechte auf juristische Personen
des Privatrechts oder teilrechtsfähige Organisationseinheiten
Anwendung finden. Ferner übersehen die Beschwerdeführerinnen,
dass das Oberverwaltungsgericht den Einwand der
Kartellrechtswidrigkeit für verfristet gehalten hat, da die
Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen
war. Dieser Auffassung des Oberverwaltungsgerichts setzt die
Verfassungsbeschwerde nur entgegen, der Einwand habe sich
erst drei Tage zuvor aus einem Gespräch mit einem
Umweltbeauftragten ergeben. Indes hätte der Darlegung
bedurft, inwiefern dieser Umstand wiederum geeignet sein
kann, den Einwand der Kartellrechtswidrigkeit auch in
Ansehung des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO noch im
Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
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4. Ebenfalls unzulässig, weil unsubstantiiert,
ist die Rüge, Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht
hätten Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die
Beschwerdeführerinnen gehen insoweit davon aus, ihr
Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes werde
verletzt, weil die Pfanderhebung nun in Kraft trete, ohne
dass über ihr Rechtsschutzanliegen in der Sache entschieden
worden sei. Bei diesem Einwand übersehen die
Beschwerdeführerinnen aber, dass Gegenstand des hiesigen
Verfahrens die ausführlich begründeten Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts über
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind. Beide
Entscheidungen sind vor Wirksam-Werden der
Pfanderhebungspflicht ergangen und befassen sich mit den von
den Beschwerdeführerinnnen vorgebrachten Einwänden. Ob die
Entscheidungen einfachrechtlich richtig sind, ist hingegen
keine Frage der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne
des Art. 19 Abs. 4 GG. Soweit die Beschwerdeführerinnen
sinngemäß andeuten, über ihre Klagen in der Hauptsache werde
in einer gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Weise
verzögerlich entschieden, hätte es der Darlegung bedurft,
inwiefern Verfassungsrecht in diesem Falle gebietet, dass den
Anträgen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes deshalb
stattgegeben werden muss.
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5. Jedenfalls unbegründet ist die
Verfassungsbeschwerde insofern, als sie rügt, mit der
Versagung einstweiligen Rechtschutzes - und nicht etwa durch
die Ablehnung einer Vorlage - habe das Oberverwaltungsgericht
die Beschwerdeführerinnen dem Europäischen Gerichtshof als
ihrem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG) entzogen. Aus der Garantie des gesetzlichen Richters kann
die Pflicht folgen, ein gerichtliches Verfahren einem anderen
Gericht, insbesondere dem Europäischen Gerichtshof,
vorzulegen, nicht aber ein Gebot, Maßnahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes einzuleiten, bis ein anderes Gericht seine
Entscheidung in einem anderen Verfahren getroffen hat.
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Im Übrigen wird von einer
Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.