BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1172/21 -
gegen
1. die Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises vom 30. November 2016/2. Dezember 2016,
2. § 19 Absatz 1, 3 und 4 und § 109 des Medienstaatsvertrages
3. die Verordnung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 10. Mai 2021 auf Grundlage der CoronaImpfV bezüglich des Passus, dass Journalisten zur Einstufung in Prioritätsgruppe 3 eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder einen Presseausweis brauchen
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Juli 2021 einstimmig beschlossen:
1
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer ist offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.