BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1173/08 -
der Frau C.-S...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin
angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg.
2
Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme des
Verwaltungsgerichts, die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz
3 BGB sei verfassungsgemäß, verfassungsgerichtlicher Prüfung
standhielte.
3
Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine
Ablehnung der von der Beschwerdeführerin begehrten
Namensänderung – selbständig tragend – darauf gestützt, dass
es hierfür des von § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz
(NamÄndG) vorausgesetzten wichtigen Grundes ermangele. Die
dies stützenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts
lassen – angesichts des Umstandes, dass das
Bundesverfassungsgericht die Anwendung einfachen Rechts,
insbesondere die Ausfüllung gesetzlicher Generalklauseln,
grundsätzlich nur daraufhin überprüft, ob Auslegungs- oder
Abwägungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts
beruhen (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 18, 85
) – Mängel oder Auslassungen von
verfassungsrechtlichem Gewicht nicht erkennen.
4
Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, für
das Begehren der Beschwerdeführerin, das in der Sache darauf
abziele, die Bestimmung des § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB zur
Eingliedrigkeit des Begleitnamens eines Ehegatten außer Kraft
zu setzen, könne die öffentlichrechtliche Namensänderung nur
in Ausnahmefällen herangezogen werden, die sich durch das
Vorliegen den Einzelfall kennzeichnender Besonderheiten
auszeichneten. Die öffentlichrechtliche Namensänderung habe
Ausnahmecharakter. Sie diene dazu, Unzuträglichkeiten im
Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen
Wertungen des bürgerlichrechtlichen Namensrechts zu
revidieren. Die Klärung allgemein gegen die
Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des
bürgerlichrechtlichen Namensrecht erhobener Bedenken sei
nicht Aufgabe des allein auf die Beseitigung von
Unzuträglichkeiten im Einzelfall angelegten Verfahrens auf
öffentlichrechtliche Namensänderung, sondern sei dem
personenstandsrechtlichen Verfahren vorbehalten. Die
öffentlichrechtliche Namensänderung verlange dementsprechend
ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers
prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die
allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen sei, auf welcher
der Name beruhe.
5
Das ist im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden und steht in Einklang mit der – vom
Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen – gefestigten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG,
Beschlüsse des 7. Senats vom 6. September 1985 – BVerwG 7 B
197/84 –, NJW 1986, S. 601 f., und vom 11. April
1986 – BVerwG 7 B 47/86 –, NJW 1986, S. 2962 f.) ,
die die Beschwerdeführerin wiederum nicht substantiiert in
Frage stellt. Wendet sich ein Betroffener gegen die
bürgerlichrechtlichen Vorschriften und Wertungen des
Namensrechts, so steht ihm hierfür der Zivilrechtsweg offen.
Dort ist auch der geeignete Rahmen, der Frage einer
Sperrwirkung des § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB nachzugehen.
Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des der
Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden
(Verwaltungs-)Rechtsstreits die Verfassungswidrigkeit dieser
Vorschrift rügt, berücksichtigt sie weder diesen
Wesensunterschied zwischen dem zivilrechtlichen und dem
öffentlichrechtlichen Namensänderungsverfahren, noch vermag
sie ausreichend zu erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht
die begehrte Namensänderung unter dem Gesichtspunkt des
§ 3 Nam-ÄndG – wichtiger Grund – geprüft und seine
ablehnende Entscheidung gerade nicht auf § 1355
Abs. 4 Satz 3 BGB gestützt hat.
6
Im vorliegenden Einzelfall hat das
Oberverwaltungsgericht zur Frage des Vorliegens eines
wichtigen Grundes im Sinne von § 3 NamÄndG ausgeführt,
dass das Zulassungsvorbringen der Beschwerdeführerin das nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
erforderliche persönliche, sich von vergleichbaren Fällen
deutlich abhebende Interesse an der von ihr begehrten
Namensänderung nicht erkennen lasse.
7
Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit zum
einen erwogen, dass – soweit die Beschwerdeführerin geltend
mache, die Vorschrift des § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB sei
verfassungswidrig, da sie unter Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts gezwungen werde, bei der Wahl eines
Begleitnamens auf einen Teil ihres Geburtsnamens zu
verzichten – sich ihre Situation nicht von der anderer durch
die Bestimmung des § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB betroffener
Eheleute unterscheide. Diese könnten ebenfalls nur einen Teil
ihres vor der Eheschließung geführten Namens als Begleitnamen
dem gewählten Ehenamen hinzufügen. Insofern läge bei der
Beschwerdeführerin keine Unzuträglichkeit im Einzelfall vor.
Diese Annahme ist nicht zu beanstanden.
8
Die spezifische persönliche Belastung der
Beschwerdeführerin – bei dem Familiennamen „C.-S.“ handele es
sich um einen Traditionsnamen, der eng mit der Geschichte des
Kölner Domschatzes und des Dreikönigsschreins verbunden sei –
hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochen,
aber dazu ausgeführt, dies lasse insbesondere unter
Berücksichtigung der bei der Eheschließung gegebenen
Möglichkeit, den Geburtsnamen der Beschwerdeführerin zum
Ehenamen zu bestimmen, für sich allein ebenfalls keine die
betroffenen öffentlichen Interessen überwiegenden
schutzwürdigen Belange der Beschwerdeführerin erkennen, die
geeignet wären, eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1
NamÄndG zu rechtfertigen.
9
Auch dies hält verfassungsrechtlicher Prüfung
stand; denn die insoweit getroffene Abwägung ist
nachvollziehbar. An dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach
Fortführung des „Traditionsnamens“, um die Erinnerung an
einen geschichtlich bedeutsamen Vorgang wach zu halten, wird
das Begehren der Beschwerdeführerin erkennbar, einen
„aussterbenden“ Namen zu retten. Das Aussterben eines Namens
ist indes im Allgemeinen ein natürlicher Vorgang, der für
sich allein keine behördliche Namensänderung rechtfertigt;
deshalb müssen – einfachrechtlich – sehr gewichtige Gründe
hinzukommen, wenn dieses Aussterben durch eine behördliche
Namensänderung verhindert werden soll (vgl. Loos,
Namensänderungsgesetz, 2. Aufl. 1996, S. 69 m.w.N.). Selbst
in Gesamtschau mit dem Eigeninteresse der Beschwerdeführerin,
den „Traditionsnamen“ zu Lebzeiten selbst zu führen, lässt
die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es fehle an einem
wichtigen Grund im Sinne des § 3 NamÄndG, keine Mängel
oder Auslassungen von verfassungsrechtlichem Gewicht
erkennen.
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Freilich steht es der Beschwerdeführerin frei,
im personenstandsrechtlichen Verfahren eine Klärung der Frage
der Verfassungsmäßigkeit von § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB
herbeizuführen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.