BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1178/07 -
des Herrn T…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit
§ 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)am 10. November
2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den
Betrieb des Bergwerks Konrad in Salzgitter als Anlage
zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver
Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. Der
Beschwerdeführer ist Eigentümer eines in der Nähe der
Schachtanlage gelegenen landwirtschaftlichen Anwesens.
Er ist der Auffassung, sowohl die Rechtsgrundlagen des
Planfeststellungsbeschlusses als auch die im
Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts verstießen gegen
Verfassungsrecht.
2
1. a) Mit dem Vierten Gesetz zur
Änderung des Atomgesetzes vom 30. August 1976 (BGBl I
S. 2573) wurden § 9a bis § 9c in das Gesetz
über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den
Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - im Folgenden:
AtG) eingefügt.
3
§ 9a Abs. 3 Satz 1 AtG sieht
seitdem vor, dass der Bund Anlagen zur Sicherstellung
und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und die Länder
Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in
ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle
einzurichten haben. Wer radioaktive Abfälle besitzt,
hat diese gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 AtG an eine
solche Anlage abzuliefern. Für radioaktive Abfälle aus
Kernkraftwerken bestimmt die Strahlenschutzverordnung
allerdings auf der Grundlage von § 9a Abs. 2 Satz
2, § 12 Abs. 1 Nr. 8 AtG, dass sie an
Landessammelstellen nur dann abgeliefert werden dürfen,
wenn die zuständige Behörde dies zugelassen hat;
anderenfalls sind die Betreiber der Kernkraftwerke zur
privaten Zwischenlagerung bis zum Abruf für die
Endlagerung verpflichtet (heute: § 76 Abs. 5,
§ 78 StrlSchV vom 20. Juli 2001, BGBl I S. 1714
; zuvor § 82 Abs.
2, § 86 StrlSchV vom 30. Juni 1989, BGBl I S. 1321
). Bestrahlte Kernbrennstoffe aus
dem Betrieb von Kernkraftwerken müssen gemäß § 9a
Abs. 2 Satz 3 AtG bis zur Ablieferung an ein Endlager
des Bundes im Sinne von § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG in
Standortzwischenlagern aufbewahrt werden.
4
b) Die Errichtung und der Betrieb eines
Bundesendlagers nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG
bedürfen gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 AtG der
Planfeststellung.
5
Der Planfeststellungsbeschluss darf
gemäß § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG nur erteilt werden,
wenn die in § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 AtG
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere
muss daher die nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die
Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen (vgl.
§ 9b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs.
2 Nr. 3 AtG) und der erforderliche Schutz gegen
Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
gewährleistet sein (vgl. § 9b Abs. 4 Satz 1 in
Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG). Nach
§ 9b Abs. 4 Satz 2 AtG ist der
Planfeststellungsbeschluss zu versagen, wenn 1. von der
Errichtung oder dem Betrieb der geplanten Anlage
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu
erwarten sind, die durch inhaltliche Beschränkungen und
Auflagen nicht verhindert werden können, oder 2.
sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften,
insbesondere im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit,
der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage
entgegenstehen.
6
2. Mit Beschluss vom 22. Mai 2002
(abrufbar unter http://www.endlager-konrad.de) stellte
das Niedersächsische Umweltministerium den Plan für die
Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad als
Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter
radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer
Wärmeentwicklung fest. Bei diesen schwach- und
mittelradioaktiven Abfällen handelt es sich
beispielsweise um kontaminierte Schutzkleidung,
Werkzeuge oder Anlagenteile aus Kernkraftwerken,
Forschung, Industrie und Medizin. Hochradioaktive
Abfälle aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter
Brennelemente aus Kernkraftwerken sowie (direkt
endzulagernde) bestrahlte Brennelemente selbst werden
dort nicht eingelagert.
7
Das Grubenfeld dehnt sich unter Tage
über eine Fläche von ca. 6 km2 aus und wird durch sechs
Sohlen zwischen 800 m und 1.300 m aufgeschlossen. Die
einzulagernden Abfallgebinde werden durch die Bahn und
durch LKW angeliefert. Nach der Einlagerung werden die
Abfallgebinde abschnittsweise mit einem pumpfähigen
Versatz verfüllt. Die Rückholbarkeit der Abfälle sieht
der Planfeststellungsbeschluss nicht vor. Nach
Beendigung der Betriebsphase wird das Bergwerk in einen
Zustand versetzt, der keiner weiteren Überwachung mehr
bedarf. Dazu ist geplant, den verbleibenden Hohlraum
des Endlagers zu verfüllen, die Schächte zur
Wiederherstellung der Barrierefunktion der
Deckschichten des Endlagers zu verfüllen und
abzudichten, die Gebäude oder Tagesanlagen zu
dekontaminieren, abzubrechen oder einer anderen Nutzung
zuzuführen und das Gelände zu rekultivieren oder
anderweitig nutzbar zu machen (vgl. die
zusammenfassende Beschreibung des Vorhabens im Urteil
des Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2006, juris
Rn. 10 f.).
8
3. Die Klage des Beschwerdeführers gegen
den Planfeststellungsbeschluss wies das
Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März 2006 ab
(auszugsweise veröffentlicht in DVBl 2006, S. 1044,
sowie vollständig in juris). Gegen § 9b AtG
bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken,
insbesondere habe es keines besonderen
Bundestagsbeschlusses über die konzeptionelle
Ausgestaltung der Endlagerung (rückholbar oder
nicht-rückholbar) bedurft. Das Niedersächsische
Umweltministerium habe von Rechts wegen zu der
Überzeugung gelangen dürfen, dass die nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge
gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb des
Endlagers gewährleistet sei (§ 9b Abs. 4 Satz 1 in
Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG), ebenso der
erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige
Einwirkungen Dritter (§ 9b Abs. 4 Satz 1 in
Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).
9
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Beschluss vom 26. März 2007 zurück (veröffentlicht in
NVwZ 2007, S. 837).
10
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde
wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
gerichtlichen Entscheidungen und sinngemäß gegen die
ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften. Er
rügt eine Verletzung seiner Rechte aus „Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 14
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG im
Kontext von Art. 1 GG, Art. 20 Abs. 2 Satz 2
GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG
(Gewaltenteilung/Rechtsstaatsprinzip), Art. 6 GG,
Art. 101 GG“.
11
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die
Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG
(vgl. BVerfGE 90, 22 ) nicht
vorliegen.
12
Der Verfassungsbeschwerde mit ihrem
durch Auslegung ermittelten Inhalt (1.) kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne
des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu (2.). Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als
verletzt bezeichneten Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat insgesamt keine Aussicht auf
Erfolg, wobei es teilweise bereits an der Wahrung des
Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG) mangelt (3.).
13
1. Der Beschwerdeführer greift
ausdrücklich nur die Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts an. Aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt sich allerdings, dass sich
die Verfassungsbeschwerde mittelbar auch gegen die dem
Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden
Vorschriften - § 9a Abs. 3 Satz 1, § 9b Abs.
4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3
und 5 sowie § 9b Abs. 4 Satz 2 AtG - richtet.
14
Denn die Beschwerdebegründung nimmt
ausdrücklich Bezug auf eine als Anlage beigefügte
Dissertation (Garms-Babke, Die Unvereinbarkeit
nicht-rückholbarer Endlagerung radioaktiver Abfälle mit
dem Grundgesetz, Am Beispiel von Schacht Konrad, 2002),
die zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung über
die konzeptionelle Ausgestaltung der Endlagerung eine
grundlegende und wesentliche Entscheidung sei, die vom
Gesetzgeber selbst zu treffen und hinreichend bestimmt
gesetzlich festzulegen sei.
15
2. Die so verstandene
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
hinreichend geklärt.
16
Dies gilt zunächst mit Blick auf
Reichweite und Umfang des grundrechtlich - insbesondere
im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 und Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG - gebotenen Schutzes des Einzelnen vor
den Gefahren der friedlichen Nutzung der Kernenergie
(vgl. insbesondere BVerfGE 49, 89 ;
53, 30 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR
2456/06 -, NVwZ 2009, S. 171
). Die verfassungsrechtlichen
Anforderungen des Gesetzesvorbehalts sowie des
Bestimmtheitsgrundsatzes sind ebenfalls hinreichend
geklärt (vgl. zum Atomrecht insbesondere BVerfGE 49, 89
; 77, 381 ). Die
Frage, ob die Anerkennung eines exekutiven
Funktionsvorbehalts im Atomrecht mit den
verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist, wirft die
Verfassungsbeschwerde nicht in entscheidungserheblicher
Weise auf.
17
3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt
bezeichneten Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
18
a) Die den Ausgangsentscheidungen
zugrunde liegenden Vorschriften des Atomgesetzes über
die Errichtung und den Betrieb eines Bundesendlagers
für radioaktive Abfälle (§ 9a Abs. 3 Satz 1,
§ 9b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7
Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie § 9b Abs. 4 Satz 2
AtG) begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,
soweit sie die hier allein beschwerdegegenständliche
Endlagerung von radioaktiven Abfällen mit
vernachlässigbarer Wärmeentwicklung betreffen. Ob und
inwieweit die nachfolgenden Ausführungen auch für die
Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle
Geltung beanspruchen, bedarf daher keiner
Entscheidung.
19
Die angegriffenen Vorschriften verletzen
den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG
(aa). Ein Grundrechtsverstoß resultiert auch nicht aus
einer Einschränkung der künftigen „politischen
Handlungsfreiheit“ in Folge der Zulassung einer
nicht-rückholbaren Endlagerung (bb). Die
verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 20a
GG sind - unbeschadet der Frage der
Entscheidungsrelevanz im vorliegenden Verfahren -
gewahrt (cc). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des
Gesetzesvorbehalts (dd) oder das Erfordernis
hinreichender Bestimmtheit (ee) ist ebenfalls nicht
festzustellen.
20
aa) Gemessen an den im Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. August 1978 (BVerfGE
49, 89) aufgestellten Maßstäben verstoßen die
angegriffenen Vorschriften nicht gegen die Grundrechte
des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG in ihrer Funktion als
subjektive Abwehrrechte oder gegen die aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende
Schutzpflicht des Staates.
21
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat in
seinem grundlegenden Beschluss vom 8. August 1978
entschieden, dass § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des
Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (BGBl I S. 814) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976
(BGBl I S. 3053), soweit er die Genehmigung von
Kernkraftwerken des Typs des so genannten Schnellen
Brüters zuließ, mit dem Grundgesetz vereinbar war. In
dieser Entscheidung wurden die verfassungsrechtlichen
Maßstäbe für den Schutz des Einzelnen vor den Gefahren
der friedlichen Nutzung der Kernenergie definiert (vgl.
BVerfGE 49, 89 ; vgl. auch BVerfGE
53, 30 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR
2456/06 -, a.a.O.). Die dortigen Ausführungen gelten
auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung der
gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung und den
Betrieb einer Anlage zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle.
22
Die Grundrechte des Beschwerdeführers
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1
GG werden in ihrer Funktion als subjektive Abwehrrechte
nicht durch einen im Atomgesetz geregelten
Genehmigungstatbestand verletzt, dessen Voraussetzungen
inhaltlich so gefasst sind, dass es durch die
Genehmigung und ihre Folgen nicht zu
Grundrechtsverletzungen kommen darf. Diese
Anforderungen erfüllen aus verfassungsrechtlicher Sicht
insbesondere Vorschriften, denen zufolge die nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche
Vorsorge gegen Schäden getroffen sein muss (vgl.
BVerfGE 49, 89 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November
2008 - 1 BvR 2456/06 -, a.a.O.).
23
Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende Schutzpflicht des
Gesetzgebers steht solchen Vorschriften grundsätzlich
nicht entgegen, die insoweit ein Restrisiko in Kauf
nehmen, als sie Genehmigungen auch dann zulassen, wenn
sich nicht völlig ausschließen lässt, dass künftig
durch das Gebrauchmachen von der Genehmigung ein
Schaden auftreten wird. Vom Gesetzgeber im Hinblick auf
seine Schutzpflicht eine Regelung zu fordern, die mit
absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen
ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen
und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können,
hieße die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens
verkennen und würde weithin jede staatliche Zulassung
der Nutzung von Technik verbannen. Für die Gestaltung
der Sozialordnung muss es insoweit mit Abschätzungen
anhand praktischer Vernunft sein Bewenden haben.
Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle praktischer
Vernunft sind als unentrinnbare und insofern
sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen (vgl.
BVerfGE 49, 89 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 -
1 BvR 2456/06 -, a.a.O.).
24
(2) Diesen auf die atomrechtliche
Planfeststellung gemäß § 9b AtG übertragbaren
Anforderungen genügen die angegriffenen
Vorschriften.
25
§ 9b Abs. 4 Satz 1 AtG nimmt Bezug
auf § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 AtG und lässt
daher die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses
für die Errichtung und den Betrieb eines Endlagers für
radioaktive Abfälle nur zu, wenn Gefahren und Risiken
durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage (vgl.
§ 9b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs.
2 Nr. 3 AtG) sowie durch Störmaßnahmen oder sonstige
Einwirkungen Dritter (vgl. § 9b Abs. 4 Satz 1 in
Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG) nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik „praktisch
ausgeschlossen“ erscheinen (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr.
3 AtG BVerwGE 104, 36 ; zu § 7 Abs. 2
Nr. 5 AtG BVerwGE 81, 185 ). Lässt sich
die nach dem Stand der Wissenschaft für erforderlich
gehaltene Vorsorge technisch noch nicht verwirklichen,
muss die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses
unterbleiben (vgl. zu § 7 Abs. 2 AtG BVerfGE 53,
30 ).
26
Gewährleisten demnach die angegriffenen
Vorschriften den gleichen Sicherheitsstandard wie die
für Kernkraftwerke und (Standort-)Zwischenlager
geltenden Regelungen des Atomgesetzes, die das
Bundesverfassungsgericht bereits für verfassungsgemäß
befunden hat (vgl. zu § 7 AtG BVerfGE 49, 89
; 53, 30 ; zu
§ 6 AtG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -,
a.a.O.), ist auch in Bezug auf die Errichtung und den
Betrieb eines Endlagers für radioaktive Abfälle mit
vernachlässigbarer Wärmeentwicklung eine Verletzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs.
2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht
festzustellen.
27
(3) Aus der staatlichen Schutzpflicht
für diese Grundrechte kann darüber hinaus nicht
abgeleitet werden, dass eine nicht-rückholbare
Endlagerung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer
Wärmeentwicklung nur aufgrund einer ausdrücklichen
Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers für
dieses Konzept zulässig wäre. Die Schutzpflicht ist
vielmehr schon dann erfüllt, wenn Vorschriften
existieren, die auf derartige Anlagen anwendbar sind
und ausreichenden Schutz vor ihren Gefahren gewähren
(vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf
die Schaffung privater externer Zwischenlager BVerfGE
77, 381 ). Dies ist hier - wie eben
dargestellt - der Fall.
28
bb) Die Vorschriften des Atomgesetzes
über die Errichtung und den Betrieb eines Endlagers für
radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer
Wärmeentwicklung verstoßen nicht gegen Art. 2 Abs.
1 GG (in Verbindung mit Art. 38 und Art. 20
Abs. 2 GG). Zwar schränkt die der Exekutive offen
stehende Entscheidung für eine nicht-rückholbare
Endlagerung nach deren konzeptioneller Ausgestaltung
gegebenenfalls die künftige politische
Handlungsfreiheit in Bezug auf bereits eingelagerte
radioaktive Abfälle ein. Eine Verletzung von
Grundrechten des Beschwerdeführers ergibt sich daraus
allerdings nicht.
29
Anders als der Beschwerdeführer offenbar
meint (vgl. auch Garms-Babke, Die Unvereinbarkeit
nicht-rückholbarer Endlagerung radioaktiver Abfälle mit
dem Grundgesetz, Am Beispiel von Schacht Konrad, 2002,
S. 57) lässt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG (in
Verbindung mit Art. 38 und Art. 20
Abs. 2 GG) schon kein grundrechtlich geschützter
Anspruch des einzelnen Bürgers darauf ableiten, dass
der Gesetzgeber nur „reversible“ Entscheidungen
beziehungsweise nur Entscheidungen mit „reversiblen
Folgen“ trifft. Die verfassungsmäßigen Rechte des
Beschwerdeführers auf Teilhabe an der politischen
Willensbildung beschränken sich im System der
repräsentativen Demokratie im Hinblick auf
Bundesgesetze auf die in Art. 38 Abs. 1 GG
enthaltenen (grundrechtsgleichen) Rechte, die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu
wählen. Inhaltliche Vorgaben für die von den
Mitgliedern des Parlaments als Vertretern des Volkes zu
treffenden Entscheidungen lassen sich daraus im
Regelungsbereich des Atomrechts nicht ableiten. Diese
ergeben sich vielmehr aus den einschlägigen
(Spezial-)Grundrechten, hier insbesondere aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1
GG.
30
Abgesehen davon zielt das Konzept der
nicht-rückholbaren Endlagerung ausweislich des vom
Oberverwaltungsgericht zitierten Berichts des
Arbeitskreises Auswahlverfahren Endlagerstandorte vom
Dezember 2002 („Auswahlverfahren für
Endlagerstandorte“; abrufbar unter www.bmu.de) gerade
darauf ab, insbesondere nachfolgenden Generationen
durch die Sicherstellung der wartungsfreien Endlagerung
keine unzumutbaren „Erblasten“ aufzuerlegen und die
Sicherheit der Endlagerung unabhängig von
längerfristigen gesellschaftlichen Entwicklungen zu
gewährleisten. Dass dieses Konzept, das einer
nachträglichen Systemänderung bestimmungsgemäß
entgegensteht und jedenfalls im Grundsatz eine
Einschränkung künftiger politischer
Handlungsmöglichkeiten rechtfertigt, schon im
Ansatzpunkt verfehlt oder technisch nicht realisierbar
wäre und der Gesetzgeber daher den ihm zustehenden
Gestaltungsspielraum überschritten hätte, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Derartiges ist auf der
Grundlage des Beschwerdevorbringens, das mangels
Vorlage entsprechender Unterlagen eine Beurteilung der
technischen und naturwissenschaftlichen
Rahmenbedingungen der Endlagerung nicht erlaubt, auch
nicht ersichtlich.
31
cc) Eine Verletzung des staatlichen
Verfassungsauftrages aus Art. 20a GG ist -
unbeschadet der Frage der Entscheidungsrelevanz im
Rahmen der vorliegenden Grundrechtsprüfung - nicht
festzustellen.
32
Ob der Beschwerdeführer sich im Rahmen
seiner Grundrechtsrügen auf eine Verletzung der in
Art. 20a GG enthaltenen Staatszielbestimmung
berufen kann, die als solche keine subjektiven Rechte
des Einzelnen begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.
Dezember 1997 - BVerwG 8 B 234.97 -, NVwZ 1998, S. 1080
), kann dahinstehen, da ein Verstoß
jedenfalls in der Sache nicht vorliegt.
33
Art. 20a GG verpflichtet den
Gesetzgeber, den in Art. 20a GG enthaltenen
Auftrag bei der Rechtssetzung umzusetzen und geeignete
Umweltschutzvorschriften zu erlassen. Dabei steht dem
Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl.
BVerfGE 118, 79 ).
34
Ausgehend hiervon ist ein
Verfassungsverstoß nicht festzustellen. Die
Erforderlichkeit der Beseitigung radioaktiver Abfälle
mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung im Wege der
Endlagerung ergibt sich auf der Grundlage des
gegenwärtigen Standes von Wissenschaft und Technik
notwendig aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in
Kernkraftwerken, Forschung, Industrie und Medizin, den
das Grundgesetz ausweislich der Kompetenzvorschrift des
Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG im Grundsatz als zulässig
gebilligt hat (vgl. zu Art. 74 Nr. 11a GG a.F. in
Bezug auf die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken BVerfGE 53, 30 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.
November 2008 - 1 BvR 2456/06 -,
a.a.O.). Die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses
für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle ist - wie bereits
dargestellt - gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1, Abs.
4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3
und 5 AtG, § 9b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 AtG nur
unter strengen formellen und materiellen
Voraussetzungen zulässig. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2
Nr. 2 AtG etwa ist - soweit die Konzentrationswirkung
des Planfeststellungsbeschlusses reicht - die
Zulässigkeit des Vorhabens nach sonstigen
öffentlichrechtlichen Vorschriften, beispielsweise in
immissionsschutzrechtlicher, naturschutzrechtlicher und
wasserrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Bei der
Planfeststellung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen (§ 2a, § 9b Abs. 2,
§ 9b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AtG, § 3 Abs. 1 Satz
1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in Verbindung mit Ziffer 11.2 der Anlage
1). Nach der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten
öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) (BGBl
1990 I S. 205) am 1. August 1990 gültigen
Rechtslage ergaben sich die Voraussetzungen für die
Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses aus
§ 9b Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs.
2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, § 9b Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 und 2 AtG a.F., die ebenfalls eine
Berücksichtigung der Umweltauswirkungen eines
Endlagervorhabens gewährleisteten. Dass der Gesetzgeber
den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der
Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Art. 20a GG
überschritten hätte, ist nach alledem jedenfalls nicht
ersichtlich.
35
dd) Ein Verstoß gegen den Grundsatz des
Gesetzesvorbehalts ist nicht festzustellen.
36
(1) Dieser Grundsatz verlangt, dass
staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden
Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der
Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen
Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht
anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer
Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber
bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen
Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen
Regelungsgegenstandes beurteilen. Die
verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den
tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere
den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl.
BVerfGE 40, 237 ; 49, 89
; 95, 267 ; 98,
218 ). Danach bedeutet wesentlich im
grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich
für die Verwirklichung der Grundrechte“ (vgl. BVerfGE
47, 46 m.w.N.; 83, 130 ). Die
Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist,
führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese
als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE
49, 89 ; 98, 218 ).
37
(2) Diesen Anforderungen genügen die
angegriffenen Vorschriften.
38
Der Gesetzgeber hat in einem formellen
Gesetz das System der nuklearen Entsorgung geregelt:
Gemäß § 9a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
AtG ist die Entsorgung bestrahlter Kernbrennstoffe aus
dem Betrieb von Kernkraftwerken auf die direkte
Endlagerung in einem Bundesendlager beschränkt. Die
Abgabe von Brennelementen an Wiederaufarbeitungsanlagen
ist seit dem 1. Juli 2005 unzulässig. Bis zur
Ablieferung an ein Endlager nach § 9a Abs. 3
Satz 1 AtG werden radioaktive Abfälle in
Landessammelstellen (vgl. § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG)
aufbewahrt. Bestrahlte Kernbrennstoffe aus
Kernkraftwerken werden in Standortzwischenlagern (vgl.
§ 9a Abs. 2 Satz 3 AtG) zwischengelagert. In
seine Grundentscheidung für eine solchermaßen
gestaltete nukleare Entsorgung hat der Gesetzgeber
jedenfalls auch das Konzept der nicht-rückholbaren
Endlagerung als zulässige Gestaltungsmöglichkeit
einbezogen. Hierfür spricht, dass nach dem eigenen
Vorbringen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der
Einfügung der § 9a bis § 9c (in ihrer
ursprünglichen Fassung) in das Atomgesetz durch das
Vierte Änderungsgesetz vom 30. August 1976 (BGBl I S.
2573) das Konzept der nicht-rückholbaren Endlagerung
offenbar allgemein als gegenüber der rückholbaren
Endlagerung vorzugswürdig anerkannt war (vgl.
Garms-Babke, Die Unvereinbarkeit nicht-rückholbarer
Endlagerung radioaktiver Abfälle mit dem Grundgesetz,
Am Beispiel von Schacht Konrad, 2002, S. 22). Bestätigt
wird diese Einschätzung durch die vom
Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil
(vgl. juris Rn. 44) zitierten Passagen aus der
Begründung zu dem Vierten Änderungsgesetz vom
30. August 1976 (BTDrucks 7/4794, S. 8 und 9), die
die Annahme rechtfertigen, dass der Gesetzgeber mit dem
Begriff der „Endlagerung“ damals die nicht-rückholbare
Endlagerung in tiefen geologischen Formationen
verbunden hat.
39
Der Gesetzgeber hat auch alle mit der
Endlagerung zusammenhängenden grundlegenden und
wesentlichen Fragen selbst geregelt. Insbesondere hat
er die verfahrens- und materiellrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb
eines Endlagers für radioaktive Abfälle in § 9b
AtG normativ festgelegt. Dass er die
(Konzept-)Entscheidung in Bezug auf die Frage der
Rückholbarkeit innerhalb des formalgesetzlich
vorgegebenen Rahmens der Exekutive überlassen hat,
dient ebenso wie die auch im Übrigen offene Fassung des
Gesetzes einem dynamischen Grundrechtsschutz und damit
der bestmöglichen Verwirklichung des Schutzzwecks des
§ 1 Nr. 2 AtG (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG
BVerfGE 49, 89 ).
40
ee) Das Erfordernis hinreichender
Bestimmtheit ist gewahrt.
41
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist die Verwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe grundsätzlich
verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 21, 73
; 31, 255 ; 37, 132 ).
Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn
Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen
Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfGE 83, 130
; 90, 1 ). Bei der Frage,
welche Bestimmtheitsanforderungen erfüllt sein müssen,
sind die Besonderheiten des jeweiligen
Regelungsgegenstandes sowie die Regelungsintensität zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 48, 210
; 111, 191 ). Geringere
Anforderungen sind vor allem bei vielgestaltigen
Sachverhalten zu stellen (vgl. BVerfGE 11, 234
; 21, 1 ; 28, 175 ) oder
wenn zu erwarten ist, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse rasch ändern werden (vgl. BVerfGE 14, 245
).
42
Ausgehend hiervon genügt insbesondere
die von § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG (weitgehend) in
Bezug genommene Vorschrift des § 7 Abs. 2 AtG den
verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 49,
89 ). Dies gilt auch und gerade für
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, in dessen Regelungsbereich
gute Gründe für die Verwendung der in ihm enthaltenen
unbestimmten Rechtsbegriffe sprechen. Die in die
Zukunft hin offene Fassung des § 7 Abs. 2 Nr. 3
AtG dient - wie bereits dargestellt - einem dynamischen
Grundrechtsschutz und hilft, den Schutzzweck des
§ 1 Nr. 2 AtG bestmöglich zu verwirklichen (vgl.
BVerfGE 49, 89 ). Gleiches gilt für § 7
Abs. 2 Nr. 5 AtG.
43
ff) Die Vorschriften des Atomgesetzes,
die die Feststellung des Planes für die Errichtung und
den Betrieb einer Anlage zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung regeln,
begegnen nach alledem keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Angesichts der strengen Voraussetzungen, von
deren Erfüllung das Atomgesetz die Erteilung des
Planfeststellungsbeschlusses abhängig macht, liegt
gemessen an den in der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung entwickelten Maßstäben insbesondere
keine Verletzung der Grundrechte Drittbetroffener aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG
vor. Das planfestgestellte Endlagervorhaben wirft nach
alledem „endlagerungsspezifische“ Fragestellungen nicht
in erster Linie im Rahmen der verfassungsrechtlichen
Überprüfung seiner formalgesetzlichen Rechtsgrundlagen
auf, sondern auf der Rechtsanwendungsebene bei der
Prüfung, ob der atomgesetzlich vorgeschriebene
Sicherheitsstandard tatsächlich gewährleistet ist.
44
b) Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen das Urteil
des Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2006 und gegen
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.
März 2007 richtet.
45
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das
trotz anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers
insgesamt schwer nachvollziehbare Beschwerdevorbringen
dem Begründungserfordernis nach § 23 Abs. 1 Satz
2, § 92 BVerfGG genügt. Jedenfalls hat die
Verfassungsbeschwerde, soweit dies auf der Grundlage
des Beschwerdevorbringens beurteilt werden kann und
soweit den erhobenen Rügen nicht der Grundsatz der
Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)
entgegensteht, in der Sache keine Aussicht auf
Erfolg.
46
aa) Eine Verletzung von Art. 2 Abs.
2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht
festzustellen.
47
(1) Auslegung und Anwendung einfachen
Rechts sind Sache der dafür allgemein zuständigen
Gerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. Die Schwelle eines
Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das
Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst
erreicht, wenn die Auslegung der Fachgerichte Fehler
erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen
und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den
konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
48
(2) Gemessen hieran ist ein
Verfassungsverstoß nicht ersichtlich.
49
Das Oberverwaltungsgericht legt die
einschlägigen Vorschriften des Atomgesetzes dahingehend
aus, dass der Planfeststellungsbeschluss für die
Errichtung und den Betrieb eines Endlagers für Abfälle
mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung nur erteilt
werden darf, wenn Gefahren und Risiken durch die
Errichtung und den Betrieb der Anlage (vgl. § 9b
Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3
AtG) sowie durch Störmaßnahmen oder sonstige
Einwirkungen Dritter (§ 9b Abs. 4 Satz 1 in
Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG) „praktisch
ausgeschlossen“ sind. Die darin liegende Beschränkung
des Schutzanspruchs Drittbetroffener auf den Ausschluss
von Gefahren und Risiken nach dem Maßstab „praktischer
Vernunft“ entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 und
5 AtG (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG BVerwGE 104,
36 ; zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG BVerwGE 81,
185 ; BVerwG, Urteil vom 10. April 2008
- BVerwG 7 C 39.07 -, NVwZ 2008, S. 1012
) und genügt gemessen an den oben
(vgl. 3. a) aa)) dargestellten Maßstäben, die auch für
die Auslegung und Anwendung der genannten Vorschriften
gelten (vgl. zu § 6 Abs. 2 AtG BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 -
1 BvR 2456/06 -, a.a.O.), den verfassungsrechtlichen
Anforderungen. Ein Anspruch auf weitergehende
Minimierung der Strahlenexposition steht dem
Beschwerdeführer nicht zu (vgl. BVerwGE 61, 256
; 72, 300 ;
BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 -,
NVwZ 2008, S. 1012 ). Die Hinnahme eines
nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht mehr in
Rechnung zu stellenden Restrisikos ist mit den
Grundrechten des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs.
2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Ein
grundrechtlich verbürgter Anspruch auf
„Restrisikominimierung“ besteht nicht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
12. November 2008 - 1 BvR
2456/06 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10. April
2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, NVwZ 2008, S. 1012
<1014, 1016>).
50
Auch die Anwendung dieses
Prüfungsmaßstabes auf den vorliegenden Einzelfall ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit das
im Wesentlichen allgemein gehaltene
Beschwerdevorbringen zu einer entsprechenden
Überprüfung der Ausgangsentscheidungen Anlass gibt und
in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichende
Beurteilungsgrundlage bietet.
51
(a) Das Oberverwaltungsgericht legt
seiner Prüfung im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3
AtG hinsichtlich der „Vorsorge im bestimmungsgemäßen
Betrieb“ die Grenzwerte des § 47 StrlSchV - nach
Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 117 Abs. 16
StrlSchV sowie (hilfsweise) unabhängig hiervon -
zugrunde. Hinsichtlich der „Vorsorge gegen Störfälle“
erachtet es die Grenzwerte des § 49 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StrlSchV
(nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 117
Abs. 17 StrlSchV) für maßgeblich. Dass die
herangezogenen Grenzwerte als solche nicht geeignet
wären, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz vor
Gesundheits- und Eigentumsbeeinträchtigungen
sicherzustellen, macht der Beschwerdeführer weder
ausdrücklich noch der Sache nach geltend. Eine
diesbezügliche verfassungsrechtliche Überprüfung, die
auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zudem nicht
möglich wäre, ist daher nicht veranlasst.
52
(b) Eine Grundrechtsverletzung ist auch
nicht im Hinblick auf die Erwägungen des
Oberverwaltungsgerichts zum Nachweis der
Langzeitsicherheit festzustellen.
53
Das Oberverwaltungsgericht führt
insoweit aus, die heute Lebenden könnten kein Recht auf
den Schutz künftiger Generationen gerichtlich geltend
machen, auch Art. 20a GG gewähre kein subjektives
Recht zugunsten Einzelner (vgl. juris Rn. 158). Diese
im Ergebnis der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 105, 6
) folgenden Ausführungen sind mit Blick auf
die hier in Streit stehende Langzeitsicherheit des
planfestgestellten Endlagers verfassungsrechtlich im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
54
Die Frage der Maßstäblichkeit der
Staatszielbestimmung des Art. 20a GG als einer
Norm des objektiven Verfassungsrechts im vorliegenden
Verfassungsbeschwerdeverfahren kann dahinstehen. Auch
kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, welche
Aussagen sich dem Grundgesetz - insbesondere im
Zusammenhang mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle -
zum „Nachweltschutz“ entnehmen lassen (vgl. hierzu
Hofmann, Rechtsfragen der atomaren Entsorgung, 1981,
S. 258 ff.; Wagner, in: Wagner/Ziegler/Closs,
Risikoaspekte der nuklearen Entsorgung, 1982, S.
146 ff., 165 ff.; Huntemann, Recht der
unterirdischen Endlagerung radioaktiver Abfälle, 1989,
S. 31 ff.; Badura, in: Lukes (Hrsg.), Achtes
Deutsches Atomrechts-Symposium, 1989, S. 227
; aus jüngerer Zeit Tepperwien,
Nachweltschutz im Grundgesetz, 2008).
55
Denn jedenfalls betreffen die Fragen,
die die hier beschwerdegegenständliche Endlagerung
radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer
Wärmeentwicklung im Hinblick auf die Langzeitsicherheit
aufwirft, der Sache nach erst in der (fernen) Zukunft
aktuell werdende Szenarien, die keinen Bezug zu einer
gegenwärtigen Betroffenheit des Beschwerdeführers in
einem eigenen verfassungsbeschwerdefähigen Recht (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1
BVerfGG) erkennen lassen. Ein dem Beschwerdeführer
selbst als Grundrechtsträger zustehendes,
verfassungsbeschwerdefähiges Grundrecht auf
Verhinderung erst nach seinen Lebzeiten eintretender
Gefährdungen für die Umwelt und nachfolgende
Generationen lässt sich weder aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG noch aus sonstigen grundrechtlichen
Verbürgungen ableiten (vgl. Wagner, in:
Wagner/Ziegler/Closs, Risikoaspekte der nuklearen
Entsorgung, 1982, S. 166; Huntemann, Recht der
unterirdischen Endlagerung radioaktiver Abfälle, 1989,
S. 34). Es ist abgesehen davon auch nicht ersichtlich,
dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf einer
verfassungswidrigen Verneinung der Rügebefugnis des
Beschwerdeführers beruhen könnte. Die selbständig
tragenden Erwägungen, die das Oberverwaltungsgericht in
der Sache zu der Prognose der Langzeitsicherheit in dem
angefochtenen Planfeststellungsbeschluss anstellt (vgl.
juris Rn. 160 f.), zieht der Beschwerdeführer
in der Sache nicht in Zweifel.
56
(c) Das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts ist nicht deswegen
verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil das
Oberverwaltungsgericht gezielte Flugzeugabstürze in der
Art eines terroristischen Angriffs wohl schon nicht vom
Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG umfasst sieht
(vgl. juris Rn. 140 ff.), jedenfalls aber einen
diesbezüglichen Individualrechtsschutz verneint (vgl.
juris Rn. 144).
57
Zwar erscheint die Vereinbarkeit dieser
von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C
39.07 -, NVwZ 2008, S. 1012 )
abweichenden Auffassung mit den Grundrechten des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG fraglich. Einer abschließenden
verfassungsrechtlichen Überprüfung steht vorliegend
allerdings der Grundsatz der Subsidiarität entgegen
(vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Denn der
Beschwerdeführer hat die Frage des Drittschutzes des
§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG im Hinblick auf
terroristische Anschläge nicht zum Gegenstand seiner
Nichtzulassungsbeschwerde vor dem
Bundesverwaltungsgericht gemacht und damit die ihm zur
Verfügung stehenden fachgerichtlichen
Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft (vgl.
hierzu BVerfGE 1, 13 ; 22, 287
; 54, 53 ; 81, 97
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 2. November 2001 - 2 BvR 1098/00 -,
juris Rn. 15; stRspr).
58
(d) Es verstößt nicht gegen die
Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs.
2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, dass das
Bundesverwaltungsgericht - wohl in Übereinstimmung mit
dem Oberverwaltungsgericht - die atomrechtliche
Planfeststellung gemäß § 9b AtG als gebundene
Entscheidung einstuft, für die das fachplanerische
Abwägungsgebot nicht gilt (vgl. NVwZ 2007, S.
838 f.).
59
Der Rechtscharakter der atomrechtlichen
Planfeststellung gemäß § 9b AtG wird im Schrifttum
unterschiedlich beurteilt (gegen eine planerische
Abwägungsentscheidung: Gaentzsch, in: Ossenbühl
(Hrsg.), Deutscher Atomrechtstag 2004, 2005, S. 115
; de Witt a.a.O., S. 125
; dafür: Huntemann, Recht der unterirdischen
Endlagerung radioaktiver Abfälle, 1989, S. 61 f.;
Rossnagel/
Hentschel, UPR 2004, S. 291 <292, 295>; Ramsauer,
in: 13. Deutsches Atomrechtssysmposium, 2007, S. 339).
Es bedarf hier keiner Entscheidung, welche der
vertretenen Auffassungen sich auf die überzeugenderen
einfachrechtlichen Argumente stützen kann. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Erforderlichkeit einer
planerischen Abwägung mit jedenfalls vertretbaren
Erwägungen unter Hinweis auf den Regelungsgehalt des
§ 9b Abs. 4 Satz 1 und 2 AtG verneint.
60
Die dergestalt auf Inhalt und Systematik
der einschlägigen einfachgesetzlichen Vorschrift
gestützte Rechtsauffassung begegnet auch im Ergebnis
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie bereits
oben (3. a) aa)) ausgeführt, gewährleistet die
Verweisung des § 9b Abs. 4 Satz 1 auf
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG, dass Errichtung und
Betrieb eines Endlagers für radioaktive Abfälle mit
vernachlässigbarer Wärmeentwicklung nicht zu
Beeinträchtigungen der Grundrechte Dritter führen.
Stellt demnach schon das bei der Planfeststellung
strikt einzuhaltende Prüfprogramm den gebotenen
Grundrechtsschutz sicher, ist eine hierüber
hinausgehende fachplanerische Abwägung jedenfalls von
Verfassungs wegen nicht zwingend geboten.
61
(e) Lediglich klarstellend sei darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache
nach geltend macht, dass die Errichtung und der Betrieb
des geplanten Endlagers seine wirtschaftliche Existenz
bedrohten.
62
Im behördlichen Einwendungsverfahren
hatten sich der Beschwerdeführer und seine Familie
ausweislich der Sachverhaltsschilderung im Tatbestand
des angegriffenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts
(vgl. juris Rn. 6) noch darauf berufen, dass ihnen
durch die Errichtung des Endlagers die
Existenzgrundlage entzogen werde. Aufgrund des bereits
vorhandenen und sich weiter verstärkenden
„Negativ-Images“ seien landwirtschaftliche Produkte -
unabhängig von jeglicher tatsächlichen Belastung -
unveräußerlich. Der geplante ökologische Anbau sei
nicht mehr zu realisieren.
63
Soweit aus den vorgelegten Unterlagen
ersichtlich, hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen
im gerichtlichen Ausgangsverfahren nicht aufgegriffen.
Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen befassen
sich mit dieser Problemstellung demnach in der Sache
nicht. Auch der Verfassungsbeschwerde lässt sich eine
diesbezügliche Rüge nicht entnehmen. Es kann daher
dahinstehen, wie die im Ansatz plausibel erscheinende
Einwendung des Beschwerdeführers sowie die
diesbezüglichen Ausführungen in dem
Planfeststellungsbeschluss vom 22. Mai 2002 (vgl. S.
635), denen zufolge die abstrakte Möglichkeit von
Absatzeinbußen dem allgemeinen Unternehmerrisiko
zuzurechnen sei, im Hinblick auf Art. 14
Abs. 1 GG verfassungsrechtlich zu bewerten wären.
Eine abschließende Beurteilung wäre auf der Grundlage
des Beschwerdevorbringens zudem schon mangels
ausreichenden Tatsachenvortrags (vgl. § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht möglich. Insbesondere
lassen sich der Verfassungsbeschwerde keinerlei
Informationen zu der Absatzstruktur, dem Kundenstamm
und der wirtschaftlichen Situation des
landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers
entnehmen. Wieweit die Planungen für einen
„ökologischen Anbau“ bereits fortgeschritten sind
beziehungsweise waren, ist ebenfalls nicht
ersichtlich.
64
bb) Das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer
im Hinblick auf die Annahme eines exekutiven
Funktionsvorbehalts nicht in seinem Anspruch auf
effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz
1 GG.
65
Es bestehen auch insoweit bereits
Zweifel an der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes
(vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und damit an der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Denn der
Beschwerdeführer hat die Anerkennung eines exekutiven
Funktionsvorbehalts durch das Oberverwaltungsgericht
nicht zum Gegenstand seiner Nichtzulassungsbeschwerde
vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht.
66
Letztlich bedürfen die Zweifel an der
Zulässigkeit allerdings keiner Erörterung, weil die
Verfassungsbeschwerde in der Sache keine Aussicht auf
Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen
Anlass zu einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der
vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die im
Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG einen exekutiven
Funktionsvorbehalt anerkennt (1). Denn jedenfalls
beruht das angegriffene Urteil nicht auf einem etwaigen
diesbezüglichen Verfassungsverstoß (2).
67
(1) Das Oberverwaltungsgericht nimmt in
dem angegriffenen Urteil (vgl. juris Rn. 88 f.)
Bezug auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, die im Rahmen des § 7
Abs. 2 Nr. 3 AtG einen exekutiven Funktionsvorbehalt
anerkennt. Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus der
Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ab, dass die
Exekutive für die Risikoermittlung und -bewertung
allein verantwortlich sei. Die Gerichte seien darauf
beschränkt, zu überprüfen, ob die der behördlichen
Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und
-bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruhe
und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt
der Behördenentscheidung Rechnung trage, die Behörde
also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr
durchgeführten Genehmigungsverfahrens „diese
Überzeugung von Rechts wegen haben durfte“ (vgl.
grundlegend BVerwGE 72, 300 ; 78,
177 ; 80, 207 ;
81, 185 ; 101, 347
; 106, 115 ; auch
zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG BVerwG, Urteil vom 10.
April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, NVwZ 2008, S. 1012
; instruktiv zu der Entwicklung der
Rechtsprechung Sellner, in: Festgabe 50 Jahre
Bundesverwaltungsgericht, 2003, S. 741). Diese
Rechtsprechung ist im Schrifttum teils auf Zustimmung
(vgl. Sellner, NVwZ 1986, S. 618; Rengeling, DVBl 1986,
S. 266; Salzwedel, NVwZ 1987, S. 278; Gusy, DVBl 1987,
S. 497; Breuer, NVwZ 1988, S. 104), teils auf
Kritik (vgl. Wilke, Jura 1992, S. 186; Koch, ZUR 1993,
S. 103) gestoßen. Das Bundesverfassungsgericht hat über
ihre Vereinbarkeit mit dem Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
bislang nicht entschieden.
68
(2) Auch die vorliegende
Verfassungsbeschwerde gibt hierzu keinen Anlass. Denn
jedenfalls beruht das angegriffene Urteil nicht auf
einem etwaigen diesbezüglichen Verfassungsverstoß. Das
Oberverwaltungsgericht hat die gerichtliche
Kontrolldichte nicht in verfassungswidriger Weise
beschränkt.
69
(a) Das Oberverwaltungsgericht stellt
seinen Ausführungen zur „Vorsorge im bestimmungsgemäßen
Betrieb“ sowie zur „Vorsorge gegen Störfälle“ im Rahmen
des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG (vgl. juris Rn. 90 bis
138) zwar obersatzartig die in der zitierten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
entwickelten Grundsätze betreffend den exekutiven
Funktionsvorbehalt voran. Im Folgenden setzt es sich -
soweit aus dem angegriffenen Urteil ersichtlich - mit
den Einwendungen des Beschwerdeführers allerdings
ausführlich auseinander und bescheidet diese in der
Sache abschlägig, ohne die aufgeworfenen Fragen einem
exekutiven Funktionsvorbehalt zuzuordnen. Dies gilt
hinsichtlich der „Vorsorge im bestimmungsgemäßen
Betrieb“, insbesondere mit Blick auf das
Klagevorbringen betreffend die meteorologische
Datenbasis (vgl. juris Rn. 94 bis 99), die Ableitungen
von Radon „natürlichen“ und „künstlichen“ Ursprungs und
ihre Auswirkungen (vgl. juris Rn. 100 bis 103),
die Berücksichtigung aller erheblichen Expositionspfade
und der Lebensgewohnheiten des Beschwerdeführers (vgl.
juris Rn. 104 bis 108), die besonderen Verzehr- und
Versorgungsgewohnheiten des Beschwerdeführers (vgl.
juris Rn. 109), mögliche synergistische Effekte
zwischen konventionellen Schadstoffen und ionisierenden
Strahlen in der Größenordnung der natürlichen Strahlung
(vgl. juris Rn. 110) sowie das
„Strahlenminimierungsgebot“ (vgl. juris Rn. 111).
Im Rahmen der Überprüfung der erforderlichen „Vorsorge
gegen Störfälle“ setzt sich das Oberverwaltungsgericht
mit dem diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers zu einer Verletzung des
„Strahlenminimierungsgebotes“ (vgl. juris Rn. 113
bis 115), dem Fehlen einer deterministischen
Störfallanalyse (vgl. juris Rn. 116 f.), dem
Ereignis „Fahrzeugkollision mit Folgebrand“ (vgl. juris
Rn. 118 bis 126), der Kollision eines beladenen
Transportfahrzeuges unter Tage mit einem anderen
Fahrzeug mit Folgebrand (vgl. juris Rn. 127 bis 135)
sowie den Auswirkungen eines (zufälligen)
Flugzeugabsturzes und eines Hubschrauberabsturzes (vgl.
juris Rn. 136 f.) auseinander. Auf der Grundlage
des Beschwerdevorbringens erscheinen die vom
Oberverwaltungsgericht angestellten Erwägungen auch in
der Sache nachvollziehbar. Eine abschließende
diesbezügliche Beurteilung ist allerdings nicht
möglich, weil der Beschwerdeführer die in dem
angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Gutachten und
Stellungnahmen, denen sich das Oberverwaltungsgericht
der Sache nach angeschlossen hat, nicht vorgelegt
hat.
70
(b) Auf die „Richtigkeit“ der
behördlichen Risikoermittlung und -bewertung
hinsichtlich der Möglichkeit eines gezielten
Flugzeugabsturzes kam es von dem insoweit maßgeblichen
Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus schon nicht
entscheidungserheblich an. Das Oberverwaltungsgericht
vertritt die Rechtsauffassung, dass der
Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gegen
terroristische Akte im Rahmen des § 7 Abs. 2
Nr. 5 AtG nicht im Wege des
Individualrechtsschutzes geltend machen könne (vgl.
juris Rn. 144). Da der Beschwerdeführer diesen die
Klageabweisung selbständig tragenden Rechtssatz nicht
zum Gegenstand seiner Nichtzulassungsbeschwerde gemacht
hat, ist er - wie bereits dargestellt (vgl. 3. b) aa)
(2) (c)) - aus Gründen der Subsidiarität einer
verfassungsrechtlichen Prüfung im vorliegenden
Verfahren entzogen.
71
Gleiches gilt im Ergebnis im Hinblick
auf die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zu dem
Nachweis der Langzeitsicherheit (vgl. juris Rn.
160 f.). Denn auch insoweit führt das
Oberverwaltungsgericht selbständig tragend und ohne
Verfassungsverstoß (vgl. 3. b) aa) (2) (b)) aus, dass
das diesbezügliche Rügevorbringen des Beschwerdeführers
Umstände betreffe, aus denen sich eine Verletzung
seiner Rechte nicht ergeben könne (vgl. juris Rn.
158 f.).
72
(c) Dass die Klageabweisung durch das
Oberverwaltungsgericht auf einer verfassungswidrigen
Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte beruhen
könnte, ist nach alledem nicht ersichtlich.
73
Derartiges zeigt auch die Begründung der
Verfassungsbeschwerde nicht auf, die insoweit jeglichen
Bezug zu der angegriffenen Entscheidung vermissen
lässt. Der Beschwerdeführer zieht weder die
Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 7
Abs. 2 Nr. 3 AtG in der Sache in Zweifel noch legt er
sonst dar, welcher dem Planfeststellungsbeschluss
anhaftende Mangel aufgrund der Annahme eines exekutiven
Funktionsvorbehalts der richterlichen Kontrolle
entzogen worden wäre.
74
cc) Das Bundesverwaltungsgericht hat
nicht dadurch gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
verstoßen, dass es in dem angegriffenen Beschluss das
Vorliegen beziehungsweise die hinreichende Darlegung
von Zulassungsgründen im Sinne von § 132 Abs. 2
VwGO verneint und die Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen hat.
75
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes
gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar
keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten
Rechtszuges (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 104, 220
; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch
mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen
nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr
zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl.
BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 ; 84, 366
; 104, 220 ). Dies ist
vorliegend - auch mit Blick auf die Frage der
Rechtsnatur der atomrechtlichen Planfeststellung gemäß
§ 9b AtG - nicht ersichtlich.
76
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
77
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.