BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1178/14 -
des Herrn D…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 19. November 2014 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom
17. September 2013 - 84 F 34/13 - und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2014 - II-6 UF
177/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm
wird aufgehoben und die Sache wird an das Oberlandesgericht
Hamm zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro)
festgesetzt.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen,
dass ihm - wie auch der Mutter - die elterliche Sorge für
eine im Februar 2013 geborene Tochter entzogen und auf das
Jugendamt übertragen wurde.
2
1. Der Beschwerdeführer stammt aus G. und
lebt seit Anfang 2012 zunächst als Asylbewerber, inzwischen
geduldet in Deutschland. Die Mutter leidet unter
gravierenden psychischen Erkrankungen, keines ihrer vier
älteren Kinder lebt bei ihr. Sie wurde in den Monaten vor
der Entbindung in einem Mutter-Kind-Heim betreut. Der
Beschwerdeführer und die Mutter haben sich noch während der
Schwangerschaft getrennt, der Beschwerdeführer hat eine
neue Lebensgefährtin.
3
Im Oktober 2012 haben der Beschwerdeführer
und die Mutter vorgeburtlich eine Vaterschaftsanerkennung
und gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.
4
a) Unter Verweis auf die psychische
Situation der Mutter und die nicht transparente Wohn- und
Lebenssituation des Beschwerdeführers regte das Jugendamt
unmittelbar vor dem voraussichtlichen Geburtstermin an, den
Eltern das Sorgerecht zu entziehen. Das Amtsgericht entzog
daraufhin beiden Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung
das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und
das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen und bestellte
das Jugendamt zum Ergänzungspfleger.
5
Mitte Februar 2013 wurde die Tochter des
Beschwerdeführers geboren. Sie wurde nach der Entlassung
aus dem Krankenhaus in einer Pflegefamilie untergebracht,
wo sie seitdem lebt. Anfang Mai 2013 traf das Amtsgericht
eine Umgangsregelung, nach der begleitete Kontakte
stattfanden.
6
b) Im hier verfahrensgegenständlichen
Hauptsacheverfahren beantragte der Beschwerdeführer, ihm
das alleinige Sorgerecht zu übertragen.
7
aa) Das Amtsgericht gab ein
Sachverständigengutachten dazu in Auftrag, ob die Eltern in
der Lage seien, das körperliche, geistige und seelische
Kindeswohl sicherzustellen und somit erziehungsfähig seien.
Die Sachverständige hielt die Mutter für krankheitsbedingt
erziehungsunfähig und den Beschwerdeführer nur teilweise
für erziehungsfähig; sie empfahl, das Kind weiterhin in
einer Pflegefamilie unterzubringen.
8
Nach mündlicher Verhandlung entzog das
Amtsgericht mit Beschluss vom 17. September 2013 beiden
Eltern die gesamte elterliche Sorge und bestellte das
Jugendamt zum Vormund. Das Kindeswohl sei gefährdet. Die
Mutter sei krankheitsbedingt erziehungsunfähig. Der
Beschwerdeführer sei derzeit nur eingeschränkt
erziehungsfähig. Dies habe die Sachverständige, welche dem
Gericht auch aus anderen Verfahren als kompetente und
erfahrene Gutachterin bekannt sei, in ihrem schlüssigen,
nachvollziehbaren und uneingeschränkt verwertbaren
Gutachten festgestellt, dem das Gericht sich vollumfänglich
anschließe.
9
Der Beschwerdeführer könne derzeit das
körperliche, geistige und seelische Wohl der Tochter nicht
sicherstellen. Es fehle ihm (noch) an Kernkompetenzen bei
der Kindeserziehung. Ihm habe nach den Ausführungen der
Sachverständigen in den von ihr beobachteten
Umgangskontakten oft die Fähigkeit gefehlt, auf die
konkreten Bedürfnisse des Kindes einzugehen. So habe er
mehrmals versucht, das Kind mittels Schütteln auf dem Arm
zu beruhigen, was alle Beteiligten als dem Alter der
Tochter unangemessen beschrieben hätten.
10
Bei dem Beschwerdeführer liege weiter eine
erhebliche Bindungsintoleranz in Bezug auf die Mutter vor,
denn er habe ausdrücklich bekundet, sich nur seine
derzeitige Lebensgefährtin als Mutter der Tochter
vorzustellen, die Kindesmutter tauche in der Lebensplanung
nicht mehr auf.
11
Zudem sei sein aufenthaltsrechtlicher Status
nach wie vor nicht endgültig geklärt. Zwar löse dies allein
keine Kindeswohlgefahr aus. Die damit verbundene ungewisse
wirtschaftliche und räumliche Situation wiege aber schwer
und stelle nach den nachvollziehbaren Bekundungen der
Sachverständigen auch eine Kindeswohlgefährdung dar, weil
es bei dem Kind in erster Linie auf feste Strukturen im
Alltagsleben ankomme.
12
Die Einstellung des Beschwerdeführers zum
deutschen Rechts- und Wertesystem sei derart problematisch,
dass er derzeit sicher kein Vorbild für das Kind darstellen
könne. So scheine er nicht einmal einzusehen, dass sein
Aufenthalt in Deutschland bis vor kurzem noch illegal war.
Er ziehe afrikanische Erziehungsmethoden den europäischen
Standards vor und distanziere sich nicht von der selbst
erlebten, teilweise gewalttätigen Erziehung.
13
Andere Maßnahmen kämen nicht in Betracht.
Das Kind entwickle sich in der Pflegefamilie gut.
14
bb) Der Beschwerdeführer legte Beschwerde
gegen diese Entscheidung ein. Das Oberlandesgericht holte
Stellungnahmen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin
ein. Von einer mündlichen Verhandlung sah es ab.
15
Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 wies das
Oberlandesgericht die Beschwerde zurück. Zur Begründung
verwies es auf die in der Sache und in den Gründen
zutreffende amtsgerichtliche Entscheidung. Das Kindeswohl
sei gefährdet, wenn das Kind in der Obhut des
Beschwerdeführers lebe. Seine Erziehungsfähigkeit sei nach
den überzeugenden und verwertbaren Ausführungen der
Sachverständigen so eingeschränkt, dass eine
Fremdunterbringung erforderlich sei und mildere Maßnahmen
nicht in Betracht kämen. Dem Beschwerdeführer mangele es
nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen
an den Fähigkeiten und Fertigkeiten, um die körperliche
Versorgung des Kindes sicherzustellen. So habe er mehrmals
versucht, seine Tochter durch Schütteln zu beruhigen. Es
mangele auch an einer ausreichenden Zuwendung und
Stabilität emotionaler Beziehungen. In der Interaktion habe
sich nach den überzeugenden Feststellungen der
Sachverständigen gezeigt, dass der Beschwerdeführer die
Schwierigkeiten und physischen Defizite des Kindes und auch
ihre Entwicklungsfortschritte nicht erkenne und nicht
adäquat reagiere. Es fehle die Fähigkeit, feine Signale des
Kindes zu erkennen und dessen emotionale Bedürfnisse
angemessen wahrzunehmen. Seine Bindungstoleranz sei
eingeschränkt, denn nach den Feststellungen des
Amtsgerichts tauche die Mutter in der Lebensplanung nicht
mehr auf. Vielmehr stelle sich der Beschwerdeführer vor,
dass seine jetzige Lebensgefährtin die Mutterrolle
übernehme.
16
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers
wurde im April 2014 zurückgewiesen.
17
Ende April 2014 wurde das
Bereitschaftspflegeverhältnis für die Tochter in eine
Dauerpflege in derselben Familie umgewandelt.
18
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie von Art. 103 Abs. 1
GG. Sein Elterngrundrecht sei verletzt, weil die
Voraussetzungen für eine Entziehung des Sorgerechts nach
Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG nicht vorlägen. Im ganzen
Verfahren sei nicht festgestellt worden, welche konkreten
Bedürfnisse des Kindes der Beschwerdeführer nicht erfüllen
könne. Seine Erziehungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt,
auch ein schwerwiegendes Fehlverhalten sei nicht
festgestellt worden. Es treffe nicht zu, dass wegen seines
Aufenthaltsstatus keine ausreichende Kontinuität
sichergestellt sei, denn er hätte als sorgeberechtigter
Vater Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Möglichkeiten staatlicher Erziehungshilfe seien gar nicht
in Erwägung gezogen worden, obwohl das Gutachten auf diese
Möglichkeit hinweise.
19
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens
(Hauptsache) lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. Das
Bundesverfassungsgericht hat dem Land Nordrhein-Westfalen,
der Verfahrensbeiständin aus dem Ausgangsverfahren, dem
Jugendamt als Vormund und der Mutter Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Das Land hat von einer Äußerung
abgesehen, Mutter und Verfahrensbeiständin haben sich nicht
geäußert. Das Jugendamt sprach sich dafür aus, das Kind in
der Pflegefamilie zu belassen. Es äußerte Zweifel an der
Erziehungseignung des Beschwerdeführers. Außerdem stelle
ein Beziehungsabbruch mit den Pflegeeltern eine deutliche
Kindeswohlgefährdung dar. Einen Wechsel zum
Beschwerdeführer solle erst geprüft werden, wenn die
Tochter die nötige Reife erlangt habe, tragfähige
Entscheidungen zu treffen, und sie dann beim
Beschwerdeführer leben wolle.
20
Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr
statt, weil dies zur Durchsetzung des als verletzt gerügten
Elternrechts des Beschwerdeführers angezeigt ist, § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Diese Entscheidung kann von der
Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde danach offensichtlich begründet ist,
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
21
1. Der Beschwerdeführer wird durch die
angegriffenen Entscheidungen in seinem Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
22
a) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den
Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der
Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen
Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung
nicht ausgeübt werden kann (vgl.
BVerfGE 84, 168 ;
107, 150
). Eine Trennung des
Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den
stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar. Art. 6
Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff nur unter strengen
Voraussetzungen.
23
Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein
Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn
die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen
zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes
Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf
der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG
zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und
Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese
Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE
24, 119 ;
60, 79
). Es gehört nicht zur Ausübung
des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine
bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu
sorgen. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu
rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr
ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern
in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl
nachhaltig gefährdet wäre (vgl.
BVerfGE 60, 79
). Die Annahme einer nachhaltigen
Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein
Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine
erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen
lässt (vgl. BVerfGK 16, 517 ; 19, 295
; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, juris, Rn. 30;
vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 18; vom 24.
März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 28; BGH, Beschluss
vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -, FamRZ 2005, S. 344
).
24
Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall
erfüllt sind, unterliegt einer strengen
verfassungsgerichtlichen Überprüfung, die sich wegen des
besonderen Eingriffsgewichts auch auf einzelne
Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der
Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken kann
(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014
- 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 28).
25
b) Die angegriffenen Entscheidungen des
Amts- wie des Oberlandesgerichts genügen diesen strengen
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung
des Eingriffs nicht. Die Annahme, es bestehe eine die
Trennung der Tochter vom Beschwerdeführer legitimierende
Kindeswohlgefahr, erweist sich als verfassungsrechtlich
nicht haltbar. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur
Begründung einer Kindeswohlgefährdung durch den
Beschwerdeführer sind gemessen an der enormen Tragweite der
Entscheidung für Kind und Vater - auch im Vergleich zu
sonstigen, regelmäßig besonders ausführlichen,
familiengerichtlichen Entscheidungen zu ähnlichen
Sachverhalten - knapp gehalten. Die Ausführungen des
Oberlandesgerichts sind mit 16 Zeilen sehr dürftig
ausgefallen. Beide Gerichte stützen sich maßgeblich auf die
Feststellungen im Sachverständigengutachten. Dessen
Verwertbarkeit unterliegt hier jedoch erheblichen
verfassungsrechtlichen Zweifeln. Das schlägt auf die
angegriffenen Entscheidungen durch, weil die von der
Gutachterin getroffenen Feststellungen im Wesentlichen
übernommen und allenfalls ansatzweise eigenständig
tatsächlich eingeordnet und rechtlicher Würdigung
unterzogen werden (aa). Die angegriffenen Entscheidungen
verfehlen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Gefahrenfeststellung auch deshalb, weil sie zwar auf
mögliche Defizite bei der Erziehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers eingehen, ohne dass sich daraus aber
ergibt, von welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die
befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb
diese Gefahren so gravierend sind, dass sie eine
Fremdunterbringung legitimieren (bb). Dass eine die
Fremdunterbringung verfassungsrechtlich rechtfertigende
Gefährdung des Kindeswohls in der Sache vorläge, ist auch
nicht indirekt durch die in den Entscheidungen und im
Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen belegt
(cc).
26
aa) Beide Entscheidungen stützen die Annahme
einer Kindeswohlgefahr maßgeblich auf die schriftlichen und
mündlichen Ausführungen der Sachverständigen. An deren
Verwertbarkeit bestehen jedoch Zweifel, weil dem Gutachten
Fragestellungen zugrunde gelegt sind, mittels derer die von
Verfassungs wegen zu ermittelnden tatsächlichen Umstände
nicht ohne Weiteres geklärt werden können (1) und weil die
Sachverständige dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht
mit der gebotenen Neutralität begegnet ist (2). Zweifel
dieser Art führen zwar nicht zwangsläufig dazu, dass die
Ausführungen von Sachverständigen vollständig unverwertbar
wären. Die Gerichte müssen dem jedoch Rechnung tragen. Das
ist hier nicht geschehen (3).
27
(1) Im Sachverständigengutachten wird die
verfassungsrechtlich gebotene Frage nach einer nachhaltigen
Gefährdung des Kindeswohls weder explizit noch in der Sache
gestellt. Zwar gehört es zur Aufgabe von Sachverständigen,
aus der juristischen Fragestellung wissenschaftlich
beantwortbare Fragen des eigenen Fachgebiets abzuleiten.
Die aus der Beweisfrage des Gerichts abgeleiteten
Fragestellungen der Sachverständigen sind aber für sich
genommen nicht geeignet, das rechtliche Merkmal der
Kindeswohlgefahr umfassend aufzuklären. Das hätten die
Gerichte bei der Verwertung der Feststellungen des
Sachverständigengutachtens berücksichtigen und die
Feststellungen eigenständig auf ihre rechtliche Relevanz
hin auswerten müssen. Dies ist nicht in der gebotenen Weise
geschehen.
28
Im Sachverständigengutachten wurde aus der
gerichtlichen Beweisfrage die psychologische Fragestellung
abgeleitet, ob die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit anhand
der acht Herausforderungen des Lebens unter Beweis stellen
können, zu denen neben der Kindererziehung die Bereiche
Arbeit, Leistung und Beruf, kulturelles Leben und
staatliche Rechts- und Werteordnung, Freizeitgestaltung,
Verhältnis zu den Mitmenschen, Dauerpartnerschaft und
Liebe, Umgang mit Konflikten und Einteilung von Ressourcen
zählten. Die Erziehungseignung wurde unter anderem davon
abhängig gemacht, ob die Eltern dem Kind vermittelten und
vorlebten, dass es „sinnvoll und erstrebenswert ist,
zunächst Leistung und Arbeit in einer Zeiteinheit zu
verbringen, sich dabei mit anderen messen zu können und
durch die Erbringung einer persönlichen Bestleistung ein
Verhältnis zu sich selbst und damit ein Selbstwertgefühl
aufbauen zu können, [und es] selbst wenn die Kindeseltern
arbeitslos sind, sinnvoll ist, sich eigeninitiativ um
Arbeit zu bemühen, an Trainingsmaßnahmen teilzunehmen,
Termine beim Sozialamt wahrzunehmen“, ob die Eltern der
„geistigen Entwicklung ihres Kindes größtmögliche
Unterstützung und Hilfe zukommen lassen, damit die Kinder
hier nach ihrem geistigen Vermögen auf eine persönliche
Bestleistung hin gefördert werden und diese erbringen
können“ und dass die Eltern den Kindern ein „adäquates
Verhältnis zu Dauerpartnerschaft und Liebe vorleben“.
29
Mit diesen Fragestellungen wird die
Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers an einem Leitbild
gemessen, das die von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG
geschützte primäre Erziehungszuständigkeit der Eltern in
mehrerlei Hinsicht verfehlt. Die Eltern können
grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen
Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und
Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer
Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl.
BVerfGE 60, 79
). Die primäre
Erziehungszuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass die
Interessen des Kindes in aller Regel am besten von seinen
Eltern wahrgenommen werden (vgl.
BVerfGE 60, 79
) und die spezifisch elterliche
Zuwendung dem Wohl der Kinder grundsätzlich am besten dient
(vgl. BVerfGE 133, 59 Rn. 42 f.>). Daher müssen die
Eltern ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv „unter Beweis
stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind
umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes
Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht.
Außerdem folgt aus der primären Erziehungszuständigkeit der
Eltern in der Sache, dass der Staat seine eigenen
Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung
grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen
Vorstellungen setzen darf (vgl.
BVerfGE 60, 79
; BVerfGK 13, 119 ; 16,
517 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn.
30 f.). Daher kann es keine Kindeswohlgefährdung begründen,
wenn die Haltung oder Lebensführung der Eltern von einem
bestimmten, von Dritten für sinnvoll gehaltenen
Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates
bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt. Dem tragen
die im Sachverständigengutachten aufgeworfenen Fragen nicht
hinreichend Rechnung.
30
(2) Das Gutachten bietet auch deshalb keine
verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte
Entscheidung, weil sich Hinweise darauf finden, dass die
Sachverständige dem Beschwerdeführer nicht mit der
gebotenen Unvoreingenommenheit begegnet ist. Angesichts der
ins Auge springenden Zweifel hätten die Gerichte darlegen
müssen, inwiefern sie das Gutachten gleichwohl für
verwertbar halten.
31
(a) Darauf, dass sich die Sachverständige
von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, deuten
zahlreiche Feststellungen zu Lasten des Beschwerdeführers
hin, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur von der
Gutachterin konkret aufgeworfenen Frage stehen. So finden
sich etwa zu dem ersten im Sachverständigengutachten
betrachteten „Herausforderungsfeld“, das mit „Verhältnis
zur Arbeit, Leistung und Beruf“ bezeichnet ist und in dem
ermittelt werden soll, ob das Kind „durch die Erziehung des
Beschwerdeführers ein Verhältnis zur Arbeit, Leistung und
zum Beruf entwickeln kann“, Beobachtungen zu
verschiedensten angeblichen Mängeln des Beschwerdeführers,
deren Relevanz für die zuvor formulierte Frage sich
großenteils kaum oder gar nicht erschließt und die die
abschließende Feststellung, „der Kindesvater erfüll[e]
somit das Herausforderungsfeld nicht“, nicht tragen. Es
heißt dort (Hervorhebungen gemäß Original):
„6.1.3.1 Verhältnis zur Arbeit,
Leistung und Beruf
…
Zum Kindesvater:
Der Kindesvater [Beschwerdeführer] gibt an,
neben einer gymnasiumähnlichen Ausbildung
mit Abschluss eine Schweißerlehre absolviert zu haben.
Ebenfalls habe er in Afrika eine Selbständigkeit mit der
damaligen Lebenspartnerin und Mutter seines [in Afrika
lebenden] Sohnes durchgeführt, die jedoch aufgrund der
wirtschaftlichen Situation in einen Konkurs gemündet sei.
Aufgrund dessen sei er nach Europa, hier nach Italien,
gereist, um dort zu arbeiten.
Da sein Aufenthaltsstatus hier in Deutschland
ungeklärt ist, ist davon auszugehen, dass der Kindesvater
auch in Italien keinen anerkannten Aufenthaltsstatus
vorwies. [Der Beschwerdeführer] gibt an, dass ihm Arbeit
und Beruf wichtig seien. Jedoch könne er aufgrund seines
Aufenthaltsstatus zum aktuellen Zeitpunkt hier nicht
arbeiten.
Lt. seiner eigenen Aussage nimmt er
regelmäßig Mahlzeiten zu sich.
Da sich der Kindesvater trotz offizieller
Angabe nicht in dem Übergangswohnheim, sondern bei seiner
neuen Partnerin befindet, ist mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich in
wirtschaftlich geringen Verhältnissen bewegt und er jedoch
einen Teil seines Geldes dazu verwenden kann, um seinen
Sohn in G. unterstützen zu können.
Trotzdem der Kindesvater schon seit einiger
Zeit im Land lebt, befindet er sich weiterhin noch in einer
Übergangssituation.
Es ist nicht klar feststellbar, ob der
Kindesvater überhaupt jemals eine Nacht in dem
Übergangswohnheim verbringt.
Da die Umgangskontakte mit [der hier
betroffenen Tochter des Beschwerdeführers] bisher unter
geschützten Bedingungen in der Caritasbegegnungsstätte
stattfinden, ist diese Situation nicht auf eine „normale
Situation“ übertragbar.
Während der Umgänge im Jugendamt der Stadt P.
zeigte sich der Kindesvater bemüht, angemessen mit [der
Tochter] umzugehen. Jedoch weist er große Unsicherheiten
vor, adäquat mit unruhigeren Verhaltensweisen [der Tochter]
umzugehen. Von allen involvierten Instanzen und auch
seitens der Unterzeichnerin ist hier festzuhalten, dass der
Kindesvater durch sein Verhalten das ängstliche Verhalten
des Kindes eher durch starkes Schaukeln und lauteres
Ansprechen verstärkt, statt es aufzulösen.
Konkrete Fördermaßnahmen im Hinblick auf den
Erwerb von Bildung etc. benennt [der Beschwerdeführer]
nicht.
Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass [dem
Beschwerdeführer] die Bedeutung von Arbeit und selbst
erwirtschaftetem Geld deutlich ist.
Er hat angegeben, nach Regelung seines
Aufenthaltsstatus das Herausforderungsfeld zukünftig durch
Nachgehen einer geregelten Tätigkeit bestehen zu
wollen.
Jedoch hat er nicht mitteilen können, wie er
[die Tochter] im Falle einer solchen Tätigkeit versorgen
will.
Hier hat der Kindesvater nur undeutlich
angedeutet, dass er sich die Betreuung [der Tochter] dann
mit seiner jetzigen Lebenspartnerin …, teilen wolle.
In der Interaktion hat sich insgesamt
gezeigt, dass [der Beschwerdeführer] nur bedingt in der
Lage ist, die Schwierigkeiten und physischen Defizite [der
Tochter] und auch ihre Fortschritte in ihrer Entwicklung zu
erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Er neigt dazu,
diese zu verallgemeinern und als „normal“ darzustellen. Es
fehlt ihm hier an der Fähigkeit, die feinen Signale [der
Tochter] erkennen zu können. Ebenfalls nimmt er die
emotionalen Bedürfnisse [der Tochter] nicht angemessen
wahr.
Im Hinblick auf die Rechts- und
Werteordnung unseres Staates ist beim Kindesvater
deutlich geworden, dass der Kindesvater aus
wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist ist,
um hier zu arbeiten, jedoch hat er einen Asylantrag
gestellt, was an sich schon ein Widerspruch ist.
Der Kindesvater bezieht in Deutschland Geld
über das Sozialamt bzw. das Asylgeld, welches noch unter
dem Selbstbehalt liegt.
Er vermittelt den Eindruck, dass er „nach
jedem Strohhalm“ greift, um in Deutschland bleiben zu
können.
Mit der Schwangerschaft der [Mutter] und
seiner Vaterschaft über [die Tochter] hat sich der
Kindesvater jetzt ein Bleiberecht verschafft.
Aus der Historie des Kindesvaters geht
weiterhin hervor, dass er in der Kindheit autoritär erzogen
worden ist und seine Eltern auch ihm selbst gegenüber
physische Gewalt angewendet haben.
Obwohl [der Beschwerdeführer] diesen Umstand
insofern kommentiert, als er der Meinung sei, dass die
Eltern sich nicht zuletzt aus religiöser Sicht so verhalten
hätten, sondern um ihn auf den „rechten Weg“ zu führen.
Dass Kinder ein Recht auf Unversehrtheit
haben, wie es bereits im Grundgesetz in Deutschland
verankert ist, widerspricht zumindest der erlebten, eigenen
Erziehung/Prägung und den Bindungsmustern des
Kindesvaters.
Die Nachfragen in dem
Explorationsgespräch lassen deutlich werden, dass der
Kindesvater über kein pädagogisches Werkzeug im Sinne einer
partnerschaftlichen oder demokratischen Erziehung verfügt
und hier im Zweifelsfall davon ausgegangen werden muss,
dass der Kindesvater anhand der, ihm selbst „am eigenen
Leibe“ vermittelten Erziehung seine Normen und Werte
weitervermitteln wird.
Das Verhalten [des Beschwerdeführers], die
hiesigen Gesetze, z.B. das Asylantengesetz zu unterlaufen,
lassen deutlich werden, dass er kein Vorbild im
rechtsstaatlichen Sinne für [die Tochter] darstellt.
Den Asylantrag hat [der Beschwerdeführer]
erst nach der Geburt [der Tochter] zurückgezogen, wobei
sein Aufenthaltsstatus zu aktuellen Zeitpunkt weiterhin
noch geduldet ist.
Weiterhin bleibt fraglich, welche Motivation
hinter der Partnerschaft mit [seiner jetzigen
Lebensgefährtin] steht, da diese über einen deutschen Pass
verfügt und somit den Aufenthalt des Kindesvaters im Falle
einer Heirat legalisieren würde.
Der Kindesvater erfüllt somit das
Herausforderungsfeld nicht .“
32
(b) Auf das Fehlen der gebotenen Neutralität
weist insbesondere hin, dass die Sachverständige Äußerungen
und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ebenso wie seine
von der Gutachterin wiederholt in den Vordergrund gerückte
Herkunft aus einem afrikanischen Land in sachlich nicht
nachvollziehbarem Maße negativ bewertet.
33
So geht die Sachverständige (gestützt auf
ihre Annahme, der Beschwerdeführer sei illegal eingereist
und seine oberste Priorität bestehe nun darin, in
Deutschland bleiben zu dürfen) von einer umfassenden
Instrumentalisierung aller nahen zwischenmenschlichen
Beziehungen aus - sowohl zur Kindesmutter und zur Tochter
(„mit der Schwangerschaft [der Mutter] und seiner
Vaterschaft über [die Tochter] hat sich der Kindesvater
jetzt ein Bleiberecht verschafft“), als auch zur neuen
Partnerin (es bleibe fraglich, „welche Funktion seine
Freundin […] nun ausfüllt. Die Motivation der Beziehung aus
aufenthaltsrechtlichen Gründen ist nicht auszuschließen“;
„welche Motivation hinter der Partnerschaft […] steht, da
[die neue Partnerin] über einen deutschen Pass verfügt und
somit den Aufenthalt des [Beschwerdeführers] im Falle einer
Heirat legalisieren würde“). Zudem hält sie vor diesem
Hintergrund Äußerungen des Beschwerdeführers tendenziell
für unglaubwürdig: Sie habe „den Eindruck, dass [er] jede
sich ihm bietende Gelegenheit nutzt, um im Land bleiben zu
können. Auf die sich verändernden Rahmenbedingungen pariert
[er] mit Veränderungen in den Darstellungen der
vermeintlichen Fakten seines Lebens und passt sie den
Erfordernissen an!“; er „vermittelt in allen Gesprächen den
Eindruck, sozial erwünscht zu antworten“ und „konstruiert
nachweislich die Fakten bzw. sortiert diese so ein, dass
sie auf die jeweilige Fragestellung passen“. Nicht näher
begründete negative Stereotype finden sich in Bezug auf die
Kindererziehung in afrikanischen Ländern, die sie dem
Beschwerdeführer ohne hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte (s.u. cc) (4)) zuschreibt. Die
Sachverständige bezeichnet eine autoritäre, gewaltsame und
von Unterwerfung der Kinder geprägte Erziehung als
„afrikanische Erziehungsmethode“ und stellt fest, die
„afrikanischen Verhaltensweisen“ deckten sich nicht mit dem
Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung aus § 1618a BGB.
Sie hält es für problematisch, dass der Beschwerdeführer
„die afrikanischen Erziehungsmethoden deutlich höher wertet
als die europäischen“ und hält „Nachschulungen“ im Hinblick
auf „die Einsichtsfähigkeit in die europäischen
Erziehungsmethoden“ für erforderlich.
34
Daneben thematisiert die Sachverständige
etwa die Entscheidung des Beschwerdeführers, der
obdachlosen und suchtkranken Mutter während der
Schwangerschaft weiter Obdach zu gewähren und nach
Unterstützung für sie zu suchen, nur im Hinblick darauf,
dass er zu diesem Zeitpunkt bereits eine Beziehung mit der
jetzigen Partnerin begonnen hatte, die über das
Zusammenwohnen mit der werdenden Mutter wohl nicht im Bilde
war. Die Sachverständige hat die jetzige Partnerin hierzu
im Rahmen einer Exploration intensiv befragt und hat diese
nach eigenen Schilderungen wohl überhaupt erst über die
damalige Wohnsituation des Beschwerdeführers informiert.
Obwohl die neue Partnerin der Sachverständigen erklärt hat,
die Gewährung von Obdach an die schwangere Mutter spreche
eher für den Beschwerdeführer, urteilt die Sachverständige,
die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
derzeitigen Lebensgefährtin beruhe „nicht auf einer
wahrhaftigen Basis“; „mittels einer Falschaussage in Bezug
auf die damalige Wohnsituation [der Mutter] hat sich der
Beschwerdeführer das weitere Zusammenleben mit der [neuen
Partnerin] manipulativ sichern können“. Darauf stützt die
Sachverständige zugleich ihre Einschätzung, dass die - von
ihr im Grunde positiv bewertete - Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner jetzigen Lebensgefährtin und
deren fünfjährigem Sohn derzeit gleichwohl nicht zugunsten
des Beschwerdeführers spreche: „Da […] die Reaktionen [der
Partnerin] auf die im gutachterlichen Zeitraum ergangenen
Informationen, deren Verarbeitung noch abzuwarten sind,
kann der bisherige Beziehungsstand somit nicht als Maßstab
dienen“.
35
(3) Dass das Sachverständigengutachten und
die ergänzenden mündlichen Ausführungen für sich genommen
keine verlässliche Grundlage für die Feststellung einer
Kindeswohlgefährdung bieten, führt nicht ohne Weiteres zur
Verfassungswidrigkeit der Entscheidungen. Gegen die
Gerichtsentscheidungen wäre von Verfassungs wegen nichts
einzuwenden, wenn sie die Mängel thematisierten, die
fachliche Qualifikation der Sachverständigen näher klärten
und nachvollziehbar darlegten, inwiefern Aussagen aus dem
Gutachten gleichwohl verwertbar sind und zur
Entscheidungsfindung beitragen können. Dies ist hier nicht
geschehen.
36
Die Entscheidungen hielten selbst bei
völliger Unverwertbarkeit der sachverständigen Begutachtung
verfassungsgerichtlicher Kontrolle stand, wenn sich das
Vorliegen einer die Trennung von Kind und Vater
rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung aus den
Entscheidungsgründen auch ohne Einbeziehung der
sachverständigen Aussagen hinreichend nachvollziehbar
ergäbe. Auch dies ist hier jedoch nicht der Fall (s. bb),
cc)).
37
bb) Die angegriffenen Entscheidungen
verfehlen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Gefahrenfeststellung auch deshalb, weil sie zwar auf
mögliche Defizite bei der Erziehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers eingehen, ohne dass sich daraus aber
ergibt, von welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die
befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb
diese Gefahren so gravierend sind, dass sie eine
Fremdunterbringung legitimieren. Für die Fachgerichte
ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG das Gebot, die dem
Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und
Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und
sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor
der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Die
Fachgerichte werden dem regelmäßig nicht gerecht, wenn sie
ihren Blick nur auf die Verhaltensweisen der Eltern lenken,
ohne die sich daraus ergebenden schwerwiegenden
Konsequenzen für die Kinder darzulegen (vgl. nur BVerfG,
Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni
2014 - 1 BvR 725/14 -, juris, Rn. 24, 26 f.; vom 22. Mai
2014 - 1 BvR 3190/13 -, juris, Rn. 23, 26 f.; vom 7. April
2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 26 f.; vom 24. März 2014
- 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 31 f.; BVerfGK 19, 295
).
38
Beide Entscheidungen benennen in ihren sehr
knappen Ausführungen lediglich angebliche Defizite in der
Lebenssituation, dem Verhalten und den Einstellungen des
Beschwerdeführers. Ob und wie sich diese auf das Kind
nachteilig ausgewirkt haben oder künftig auswirken könnten,
wird nicht erläutert. Indessen wäre im vorliegenden Fall
eine besonders sorgfältige Prüfung und Bewertung der
Gefahren durch die Fachgerichte geboten gewesen. Denn die
Fachgerichte konnten hier nicht auf gesicherte Erkenntnisse
aus der Vergangenheit zurückgreifen. Die Tochter hat nie in
der Obhut des Beschwerdeführers gelebt, von seinem älteren
Sohn lebt er schon lange in sehr großer räumlicher
Entfernung und es bestehen keinerlei Hinweise, dass der
Sohn seiner Lebensgefährtin in der Obhut des
Beschwerdeführers Schaden erlitten hätte. Zudem steigen die
Prüfungs- und Darlegungsanforderungen, je weniger deutlich
die (mutmaßlichen) Lebens- und Erziehungsbedingungen eines
Kindes an die Schwelle heranreichen, ab welcher der Staat
im Rahmen seines Wächteramts zu Korrekturen verpflichtet
und berechtigt ist. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt dem
Staat nicht, gegen den Willen der Eltern für eine
bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen
oder seine Vorstellungen von einer geeigneten
Kindererziehung an die Stelle der elterlichen Vorstellungen
zu setzen. Die Eltern und deren sozio-ökonomische
Verhältnisse gehören grundsätzlich zum Schicksal und
Lebensrisiko eines Kindes (vgl.
BVerfGE 60, 79
; BVerfGK 13, 119 ; 16,
517 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn.
30 f.). Zwar bedarf es danach etwa bei einer unzureichenden
Grundversorgung der Kinder keiner ausführlichen Darlegung,
dass Kinder derartige Lebensbedingungen nicht ertragen
müssen. Stützen die Gerichte eine Trennung des Kindes von
den Eltern jedoch - wie hier - auf Erziehungsdefizite und
ungünstige Entwicklungsbedingungen, müssen sie besonders
sorgfältig prüfen und begründen, weshalb die daraus
resultierenden Risiken für die geistige und seelische
Entwicklung des Kindes die Grenze des Hinnehmbaren
überschreiten. Dies ist hier nicht geschehen.
39
cc) Eine die Fremdunterbringung
verfassungsrechtlich rechtfertigende Gefährdung des
Kindeswohls ist auch nicht indirekt durch die in den
Entscheidungen und durch die Sachverständige getroffenen
Feststellungen belegt. Das Amtsgericht, dem sich das
Oberlandesgericht uneingeschränkt angeschlossen hat, stützt
seine Entscheidung im Wesentlichen auf vier Annahmen. Der
Beschwerdeführer könne derzeit das körperliche, geistige
und seelische Wohl der Tochter nicht sicherstellen; es
fehle ihm (noch) an Kernkompetenzen bei der Kindeserziehung
(1); es liege eine erhebliche Bindungsintoleranz gegenüber
der Kindesmutter vor (2); aus dem ungeklärten
Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ergäben sich hier
Kindeswohlgefährdungen (3); die Einstellung des
Beschwerdeführers zum deutschen Rechts- und Wertesystem sei
so problematisch, dass er derzeit kein Vorbild für das Kind
darstellen könne (4). Keine dieser Annahmen bildet eine
tragfähige Grundlage für die Feststellung einer
nachhaltigen Kindeswohlgefährdung.
40
(1) Dies gilt zunächst für die Annahme, der
Beschwerdeführer könne derzeit das körperliche, geistige
und seelische Wohl der Tochter nicht sicherstellen, es
fehle ihm (noch) an Kernkompetenzen bei der
Kindererziehung; er sei nicht ausreichend in der Lage, im
Kontakt mit der Tochter auf deren Bedürfnisse
einzugehen.
41
(a) Insbesondere trägt die Annahme der
Fachgerichte nicht, der Beschwerdeführer sei nicht
ausreichend in der Lage, im Kontakt mit der Tochter auf
deren Bedürfnisse einzugehen.
42
(aa) Ein solches Defizit des
Beschwerdeführers lässt sich den Schilderungen seines
Verhaltens während der Umgangskontakte nicht mit
hinreichender Gewissheit entnehmen. Die Fachgerichte
stützen sich insoweit im Anschluss an das Gutachten auf die
erfolglosen Versuche des Beschwerdeführers, das Kind
während der Umgangskontakte zu beruhigen. Er könne die
emotionalen Bedürfnisse des Kindes nicht angemessen
wahrnehmen und ihm fehle die Fähigkeit, feine Signale des
Kindes zu erkennen. Er verkenne die physischen Defizite und
auch die Entwicklungsfortschritte des Kindes und reagiere
nicht adäquat darauf.
43
Aus den Umgangskontakten werden jedoch nur
Schwierigkeiten beschrieben, die sich ohne Weiteres mit der
durch die Fremdunterbringung verursachten Unerfahrenheit
des Beschwerdeführers erklären lassen. Dies gilt für die
von der Sachverständigen beobachtete - und als Ausdruck
mangelnder Wahrnehmung der kindlichen Bedürfnisse bewertete
- Situation, dass der Beschwerdeführer das Baby gewickelt
habe, obwohl die Pflegemutter erkannt hatte, dass das nicht
nötig war. Auch belegt es nicht notwendig eine mangelnde
Feinfühligkeit, wenn es dem Beschwerdeführer in den von
mehreren Menschen (Jugendamt, Umgangsbegleiter,
Pflegemutter, Sachverständige) begleiteten Umgangskontakten
nicht gelingt, seine Tochter zu beruhigen, die durch die
Gestaltung der Umgangskontakte nach fachlicher Einschätzung
des Umgangsbegleiters überfordert ist und sich
hauptsächlich an der ihr vertrauten Pflegemutter
orientiert.
44
Es finden sich auch keine tatsächlichen
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer körperliche
Einschränkungen der Tochter verkennt. Die einzigen
gesundheitlichen Probleme, die benannt werden, sind leichte
Krampfanfälle, die unmittelbar nach der Geburt aufgetreten
waren und durch die Gabe von Kalzium behoben wurden.
Außerdem stellte die Kinderärztin „leichte Anspannung im
Körper, d.h. einen erhöhten Muskeltonus“ des Babys fest,
weshalb die Pflegemutter täglich krankengymnastische
Übungen durchführt. Nach Auskunft des Jugendamts und den
Beobachtungen der Sachverständigen hat sich der
Beschwerdeführer für diese krankengymnastische Therapie
interessiert.
45
Im Übrigen äußert keine der beteiligten
Fachkräfte Zweifel an der Zuneigung und Zuwendung des
Beschwerdeführers zum Kind; übereinstimmend wird der
Beschwerdeführer als sehr bemüht um die Tochter und ihr
sehr zugetan beschrieben. Eine Mitarbeiterin des Jugendamts
und der Umgangsbegleiter schilderten gegenüber der
Sachverständigen und in der mündlichen Verhandlung
außerdem, dass der Beschwerdeführer Ratschläge annehme und
sein Umgang mit dem Kind sich verbessert habe.
46
(bb) Dessen ungeachtet führte ein geringes
Maß an elterlicher Feinfühligkeit ohnehin nicht ohne
Weiteres zu einer nachhaltigen, die Trennung
rechtfertigenden Gefährdung des Kindeswohls (vgl.
BVerfGK 16, 517 ). Hinweise dafür, dass die
beschriebenen Verhaltensweisen die Beziehung oder den
Kontakt zwischen der Tochter und dem Beschwerdeführer
nachhaltig beeinträchtigt haben, finden sich nicht. Die
nicht näher begründete Aussage der Sachverständigen, weil
der Beschwerdeführer die „feinen Bedürfnisse des Säuglings“
nicht erkenne, sei mit Einschränkungen der kindlichen
Entwicklung und mit Defiziten im Vater-Kind-Verhältnis zu
rechnen, „die vorwiegend in der
Selbstwirksamkeitserwartung, der mangelnden
Bedürfnisbefriedigung und dem erwartungsgemäßen Resultat
des daraus gebildeten defizitären Selbstwerts begründet
sind“, bleibt weit hinter dem zurück, was hier im
verfassungsrechtlichen Sinne eine mit ziemlicher Sicherheit
vorhersehbare erhebliche Schädigung des Kindes begründen
könnte.
47
(b) Als nicht tragfähig erweist sich auch
die Annahme des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer
gefährde das körperliche Wohl seiner Tochter, weil er sie
mehrfach geschüttelt habe. Zwar haben die
umgangsbegleitenden Mitarbeiterinnen des Jugendamts, der
Umgangsbegleiter und die Sachverständige beobachtet, dass
der Beschwerdeführer bei einigen Kontakten im Frühjahr 2013
versucht hat, seine damals noch sehr junge Tochter durch
stärkeres Schaukeln und Schuckeln auf dem Arm zu beruhigen.
Diese Verhaltensweise wird als wenig feinfühlig und
ungeeignet beschrieben. Keine der am Umgang beteiligten
Fachkräfte hat aber gesundheitliche Schäden befürchtet.
Wollten die Gerichte ihre Annahme einer Kindeswohlgefahr
auf ernsthaft gesundheitsgefährdendes Verhalten stützen,
müssten sie dies konkret benennen. Vage Andeutungen, die
wie hier eine Gefährdungssituation assoziativ in den Raum
stellen („schütteln“), ohne den konkreten Sachverhalt zu
beschreiben und auf sein tatsächliches Gefährdungspotenzial
hin zu analysieren, genügen demgegenüber nicht.
48
(2) Auch die Ausführungen zur
Bindungsintoleranz gegenüber der Mutter tragen die
Fremdunterbringung nicht.
49
Die Annahme, beim Beschwerdeführer liege
eine erhebliche Bindungsintoleranz vor, er wolle das Kind
der Mutter vorenthalten, findet weder in den Entscheidungen
noch ansonsten eine hinreichende Grundlage. Der
Beschwerdeführer hat sich in der mündlichen Verhandlung vor
dem Amtsgericht zu den Perspektiven für ein gemeinsames
Leben mit der Tochter geäußert und auf die Nachfrage, wer
die Mutterrolle einnehmen solle, geantwortet, dies solle
seine aktuelle Lebensgefährtin sein. Daraus lässt sich aber
nicht schließen, dass der Beschwerdeführer die Mutter aus
dem Leben der Tochter ausschließen will. Denn nicht nur der
Beschwerdeführer, sondern auch die Sachverständige und die
Gerichte gehen davon aus, dass die psychisch schwer
erkrankte, alkoholabhängige und labile Mutter auch bei
diesem, ihrem fünften Kind voraussichtlich nicht in der
Lage sein wird, die Mutterrolle auszufüllen. Weitere Belege
für die unterstellte Bindungsintoleranz finden sich nicht.
In der Begutachtung hatte der Beschwerdeführer angegeben,
er befürchte, die Mutter könne einen negativen Einfluss
haben, er wolle aber trotzdem Umgangskontakte ermöglichen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich um die mittel-
und hilflose Mutter nicht nur während der Schwangerschaft,
sondern auch später gekümmert hat.
50
Dessen ungeachtet begründete selbst eine
negativ-manipulative Beeinflussung der Kinder gegen den
anderen Elternteil, die zum völligen Kontaktabbruch führte,
nicht ohne Weiteres eine die Fremdunterbringung
rechtfertigende Kindeswohlgefahr. Eine Fremdunterbringung
könnte nur dann auf eine fehlende Bindungstoleranz gestützt
werden, wenn deshalb besonders gravierende
Entwicklungseinbußen eingetreten oder zu erwarten wären,
die die nachteiligen Folgen einer Trennung des Kindes von
beiden Eltern überwögen (vgl. BVerfGK 19, 295 ;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September
2014 - 1 BvR 2108/14 - (noch nicht veröffentlicht); vgl.
auch BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 -,
FamRZ 2012, S. 99 ). Dass die kritische
Haltung des Beschwerdeführers gegenüber den erzieherischen
Möglichkeiten der Mutter hier solche Folgen haben könnte,
ist nicht ersichtlich.
51
(3) Auch der Aufenthaltsstatus des
Beschwerdeführers begründet keine die Trennung
rechtfertigende Kindeswohlgefahr. Das Amtsgericht, dem sich
das Oberlandesgericht vollumfänglich angeschlossen hat,
leitet aus der (mutmaßlich) ungeklärten
Aufenthaltssituation eine Gefahr für das Kindeswohl ab. Es
sei unklar, ob der Beschwerdeführer im gesamten
Bundesgebiet wohnen und ob er arbeiten dürfe, was zu einer
ungewissen Situation führe, derentwegen der
Beschwerdeführer seiner Tochter keine festen Strukturen im
Alltagsleben gewährleisten könne. Der Aufenthaltsstatus ist
jedoch für sich genommen ohne Bedeutung für die Frage der
Erziehungsfähigkeit (vgl. BVerfGK 14, 347 ).
Es erschließt sich auch nicht, weshalb die durch eine
asylrechtlich begründete Residenzpflicht entstehende
Sesshaftigkeit oder die durch ein aufenthaltsrechtlich
bedingtes Arbeitshindernis entstehende ganztägige
Verfügbarkeit Eltern daran hindern sollten, feste
Strukturen im Alltagsleben mit Kleinkindern zu schaffen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei Wiedererlangung
des Sorgerechts für seine deutsche Tochter grundsätzlich
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hat. Die genannten
Einschränkungen würden also bei einer für den
Beschwerdeführer positiven Entscheidung der
Familiengerichte voraussichtlich entfallen.
52
(4) Schlechterdings nicht nachvollziehbar
ist, inwiefern das Amtsgericht eine die Trennung von Kind
und Eltern legitimierende Gefahr für das Wohl des zum
damaligen Zeitpunkt sieben Monate alten Babys darin sehen
konnte, dass der Beschwerdeführer seinem Kind hinsichtlich
der „Einstellung zum deutschen Rechte- und Wertesystem“
nach den Feststellungen der Sachverständigen „sicher kein
Vorbild“ sein könne.
53
Dass die Einstellung des Beschwerdeführers
zum deutschen Rechts- und Wertesystem „derart
problematisch“ sei, stützt das Amtsgericht zum einen
darauf, dass der Beschwerdeführer „nicht einmal einzusehen
[scheine], dass sein Aufenthalt in Deutschland bis vor
kurzem noch illegal war“. Die in Bezug genommene
Feststellung im Sachverständigengutachten lautet: „Das
Verhalten [des Beschwerdeführers], die hiesigen Gesetze,
zum Beispiel das Asylantengesetz zu unterlaufen, lassen
deutlich werden, dass er kein Vorbild im rechtsstaatlichen
Sinne für [die Tochter] darstellt.“ Abgesehen davon, dass
der Sachverständigen insoweit augenscheinlich das
erforderliche juristische Fachwissen fehlt und die Gerichte
die näheren Umstände der Einreise und ihre
aufenthaltsrechtliche Bewertung gar nicht geklärt haben,
ist nicht erkennbar, welche Bedeutung die Umstände der
Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet und
seine Äußerungen zu diesem Thema im familiengerichtlichen
Verfahren für die Frage der Erziehungseignung haben
sollten.
54
Zum anderen bemängelt das Amtsgericht, der
Beschwerdeführer ziehe afrikanische Erziehungsmethoden den
europäischen Standards vor und distanziere sich nicht von
der selbst erlebten, teilweise gewalttätigen Erziehung. Es
lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, auf welche
Verhaltensweisen oder Äußerungen die Sachverständige ihre -
der Einschätzung des Amtsgerichts zugrunde liegende -
Aussage stützt, dass der Beschwerdeführer eine autoritäre
und gewaltsame Erziehung befürworte. Den im
Sachverständigengutachten dokumentierten Aussagen des
Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er
Gewalt als Mittel der Erziehung befürwortet. Befragt zu
seiner eigenen Erziehung hatte der Beschwerdeführer
angegeben, er sei „autoritär“ erzogen worden, seine Eltern
hätten „auch Gewalt eingesetzt“, die er aber nie als
willkürlich empfunden habe. Sein älterer Sohn werde nun in
G. von seinen eigenen Eltern großgezogen, dafür sei er
ihnen dankbar. Die Sachverständige klärte die genauen
Erziehungsmethoden der Eltern des Beschwerdeführers und
seine Haltung dazu nicht weiter auf. Auf Nachfrage, wie er
denn später seine Tochter erziehen wolle, erklärte der
Beschwerdeführer, ihm sei daran gelegen, ihr ebenfalls
„Respekt und Achtung“ zu vermitteln. Im Gegensatz zu der
deutschen Gesellschaft seien ihm diese Werte sehr wichtig.
Auf erneute Nachfrage der Sachverständigen, wie er
reagieren werde, wenn seine Tochter sich seinen Forderungen
nach entsprechenden Verhaltensweisen widersetzen sollte,
erklärte er, dass er dann warten wolle, bis sie die
Konsequenzen aus ihrem negativen Verhalten ziehen würde und
dann zu ihm zurückkehre, in dem Sinne, dass sie dann dem
Vater sagen könne, dass er ja recht gehabt habe. Von der
Sachverständigen um ein Beispiel gebeten, teilte er mit,
dass er so vorgehen wolle, wenn die Tochter zum Beispiel
rauchen würde. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die
Sachverständige auf dieser Grundlage zu dem Schluss kommt,
der Beschwerdeführer habe „Traumatisierungen durch Gewalt
in der Kindheit benannt, die er nicht als solche verstanden
habe“, aus seiner Sicht seien Respekt und Achtung vor den
Eltern „nur mittels Einsatzes von Gewalt bzw. Korrektiven
zu erreichen“; er sei „auf das Erziehungsmodell seiner
Eltern konditioniert“; das kindliche Recht auf körperliche
Unversehrtheit „widerspreche zumindest der erlebten,
eigenen Erziehung/Prägung und den Bindungsmustern“ des
Beschwerdeführers; „physische Übergriffe und
Gewaltanwendungen [seien] für ihn moralisch vertretbar und
[deckten] sich mit den religiösen Sichtweisen“. Der von der
Sachverständigen hergestellte religiöse Zusammenhang dürfte
insbesondere darin bestehen, dass der Beschwerdeführer, zu
seinem Freizeitverhalten befragt, angegeben hat, vor allem
in der Bibel zu lesen.
55
c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf den Verstößen gegen das Elterngrundrecht. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Fachgerichte bei Würdigung
aller Umstände des Einzelfalls und ausreichender Ermittlung
des Sachverhalts eine Entscheidung zugunsten des
Beschwerdeführers getroffen hätten.
56
2. Ob die Entscheidungen gegen weitere
Grundrechte des Beschwerdeführers verstoßen, bedarf keiner
Entscheidung.
57
3. Die Anordnung der Auslagenerstattung
folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.