BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1179/08 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 28. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
wird verworfen.
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Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
wandten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen
Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Der
Streitwert des Ausgangsverfahrens betrug 38.569,29 €.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung
angenommen.
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Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer
beantragt im eigenen Namen und aus eigenem Recht, den
Gegenstandswert entsprechend dem Streitwert des
Ausgangsverfahrens festzusetzen.
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Der Antrag auf Festsetzung des
Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der
Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert
nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 €
maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden
Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch
sonst erkennbar.
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1. Der Gegenstandswert für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37
Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert
unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der
Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens-
und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem
Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €. In
objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der
Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts
Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich
befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt,
über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen
Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung
des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 ;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999
- 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008
- 1 BvR 206/08 -, juris
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Januar 2009
- 1 BvR 2523/08 -, juris
Senats vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 2552/08 -, juris
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2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass,
von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde, die
besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aufwies, wurde
nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer näheren
Begründung bedurfte. Anhaltspunkte, die es gleichwohl
rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden
Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung
nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.