BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1184/04 -
des Herrn Dr. B...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde richtet
sich gegen die Regelungen über die elektronische
Gesundheitskarte sowie verschiedene Regelungen über
Datenübermittlungen aus dem Fünften Buch des
Sozialgesetzbuchs (SGB V), die durch das
Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) vom 14. November 2003
(BGBl. I S. 2190) eingefügt wurden und am 1. Januar 2004
in Kraft getreten sind.
2
Der Beschwerdeführer ist gesetzlich
krankenversichert. Mit seiner Verfassungsbeschwerde begehrt
er die Aufhebung von §§ 291a, 295 Abs.1 Satz 2, 295 Abs.
1b, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 303a Abs. 1,
303e Abs. 1 SGB V als verfassungswidrig. Diese Vorschriften
haben bzw. hatten in der angegriffenen Fassung den folgenden
Wortlaut:
3
§ 291a. Elektronische
Gesundheitskarte.
4
(1) Die Krankenversichertenkarte nach
§ 291 Abs. 1 wird bis spätestens zum 1. Januar 2006 zur
Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz
der Behandlung für die in den Absätzen 2 und 3 genannten
Zwecke zu einer elektronischen Gesundheitskarte
erweitert.
5
(2) Die elektronische Gesundheitskarte hat die
Angaben nach § 291 Abs. 2 zu enthalten und muss geeignet
sein, Angaben aufzunehmen für
6
1. die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in
elektronischer und maschinell verwertbarer Form sowie
7
2. den Berechtigungsnachweis zur
Inanspruchnahme von Leistungen im Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2) und
der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) in den
jeweils geltenden Fassungen.
8
§ 6c des Bundesdatenschutzgesetzes findet
Anwendung.
9
(3) Über Absatz 2 hinaus muss die
Gesundheitskarte geeignet sein, folgende Anwendungen zu
unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und
Nutzen von
10
1. medizinischen Daten, soweit sie für die
Notfallversorgung erforderlich sind,
11
2. Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen
sowie Behandlungsberichten in elektronischer und maschinell
verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende,
fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief),
12
3. Daten einer Arzneimitteldokumentation,
13
4. Daten über Befunde, Diagnosen,
Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für
eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über
den Patienten (elektronische Patientenakte),
14
5. durch von Versicherten selbst oder für sie
zur Verfügung gestellte Daten sowie
15
6. Daten über in Anspruch genommene Leistungen
und deren vorläufige Kosten für die Versicherten (§ 305
Abs. 2).
16
Spätestens bei der Versendung der Karte hat die
Krankenkasse die Versicherten umfassend und in allgemein
verständlicher Form über deren Funktionsweise, einschließlich
der Art der auf ihr oder durch sie zu erhebenden, zu
verarbeitenden oder zu nutzenden personenbezogenen Daten zu
informieren. Mit dem Erheben, Verarbeiten und Nutzen von
Daten der Versicherten nach diesem Absatz darf erst begonnen
werden, wenn die Versicherten jeweils gegenüber dem Arzt,
Zahnarzt oder Apotheker dazu ihre Einwilligung erklärt haben.
Die Einwilligung ist bei erster Verwendung der Karte vom
Leistungserbringer auf der Karte zu dokumentieren; die
Einwilligung ist jederzeit widerruflich und kann auf einzelne
Anwendungen nach diesem Absatz beschränkt werden. § 6c
des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren mit der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der
Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft
sowie der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf
Bundesebene das Nähere über Inhalt und Struktur für die
Bereitstellung und Nutzung der Daten nach Satz 1. Die
Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Gesundheit und Soziale Sicherung. Vor Erteilung der
Genehmigung ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 6 nicht innerhalb einer vom
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
gesetzten Frist zu Stande, bestimmt dieses nach Anhörung der
Beteiligten ihren Inhalt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates.
17
(4) Zum Zwecke des Erhebens, Verarbeitens oder
Nutzens mittels der elektronischen Gesundheitskarte dürfen,
soweit es zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist,
auf Daten
18
1. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
ausschließlich
19
a) Ärzte,
20
b) Zahnärzte,
21
c) Apotheker,
22
d) sonstiges pharmazeutisches Personal und das
sie unterstützende Apothekenpersonal sowie
23
e) sonstige Erbringer ärztlich verordneter
Leistungen,
24
2. nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5
ausschließlich
25
a) Ärzte,
26
b) Zahnärzte,
27
c) Apotheker,
28
d) nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Notfällen auch
Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine
staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
29
zugreifen. Die Versicherten haben das Recht,
auf die Daten nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
zuzugreifen.
30
(5) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von
Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte in den
Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit dem Einverständnis
der Versicherten zulässig. Durch technische Vorkehrungen ist
zu gewährleisten, dass in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1
Nr. 2 bis 6 der Zugriff nur durch Autorisierung der
Versicherten möglich ist. Der Zugriff auf Daten sowohl nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 als auch nach Absatz 3 Satz 1 mittels
der elektronischen Gesundheitskarte darf nur in Verbindung
mit einem elektronischen Heilberufsausweis, im Falle des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit einem
entsprechenden Berufsausweis, erfolgen, die jeweils über eine
qualifizierte elektronische Signatur verfügen; im Falle des
Absatzes 3 Satz 1 Nr. 5 können die Versicherten auch mittels
einer eigenen Signaturkarte, die über eine qualifizierte
elektronische Signatur verfügt, zugreifen.
Zugriffsberechtigte Personen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe d und e sowie Nr. 2 Buchstabe d, die über keinen
elektronischen Heilberufsausweis oder entsprechenden
Berufsausweis verfügen, können auf die entsprechenden Daten
zugreifen, wenn sie hierfür von Personen autorisiert sind,
die über einen elektronischen Heilberufsausweis oder
entsprechenden Berufsausweis verfügen, und wenn nachprüfbar
elektronisch protokolliert wird, wer auf die Daten
zugegriffen hat und von welcher Person die zugreifende Person
autorisiert wurde. Der Zugriff auf Daten nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte kann
abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch erfolgen, wenn die
Versicherten den jeweiligen Zugriff durch ein geeignetes
technisches Verfahren autorisieren.
31
(6) Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz
3 Satz 1 müssen auf Verlangen der Versicherten gelöscht
werden; die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 für Zwecke der Abrechnung bleiben davon
unberührt. Durch technische Vorkehrungen ist zu
gewährleisten, dass mindestens die letzten 50 Zugriffe auf
die Daten nach Absatz 2 oder Absatz 3 für Zwecke der
Datenschutzkontrolle protokolliert werden. Eine Verwendung
der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die
Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen
zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu
schützen.
32
(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die
Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer, die
Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf
Bundesebene vereinbaren die Schaffung der, insbesondere für
die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, des
elektronischen Rezeptes und der elektronischen Patientenakte,
erforderlichen Informations-, Kommunikations- und
Sicherheitsinfrastruktur. Die Vereinbarung bedarf der
Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung. Vor Erteilung der Genehmigung ist dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1
nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung gesetzten Frist zu Stande, bestimmt
dieses nach Anhörung der Beteiligten ihren Inhalt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
33
(8) Vom Inhaber der Karte darf nicht verlangt
werden, den Zugriff auf Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder
Absatz 3 Satz 1 anderen als den in Absatz 4 Satz 1 genannten
Personen oder zu anderen Zwecken als denen der Versorgung der
Versicherten, einschließlich der Abrechnung der zum Zwecke
der Versorgung erbrachten Leistungen, zu gestatten; mit ihnen
darf nicht vereinbart werden, Derartiges zu gestatten. Sie
dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie
einen Zugriff bewirkt oder verweigert haben.
34
§ 295. Abrechnung ärztlicher
Leistungen.
35
(1) […] Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2
sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten
in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische
Dokumentation und Information im Auftrag des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln. Das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann
das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und
Information beauftragen, den in Satz 2 genannten Schlüssel um
Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung
der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit
des Schlüssels zu ergänzen. […]
36
[…]
37
(1b) Ärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen
und medizinische Versorgungszentren, die ohne Beteiligung der
Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder
ihren Verbänden Verträge zu integrierten Versorgungsformen
(§ 140a) oder zur hausarztzentrierten Versorgung
(§ 73b Abs. 2) abgeschlossen haben, sowie Krankenhäuser,
die mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zur
Erbringung hochspezialisierter Leistungen und zur Behandlung
spezieller Erkrankungen (§ 116b Abs. 2) abgeschlossen
haben, übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben, bei
Krankenhäusern einschließlich ihres Institutionskennzeichens,
an die jeweiligen Krankenkassen im Wege elektronischer
Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern.
Das Nähere regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich.
38
(2) Für die Abrechnung der Vergütung
übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege
elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar
auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für
jeden Behandlungsfall folgende Daten:
39
1. Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1, 6 und
7,
40
2. Arzt- oder Zahnarztnummer, in
Überweisungsfällen die Arzt- oder Zahnarztnummer des
überweisenden Arztes,
41
3. Art der Inanspruchnahme,
42
4. Art der Behandlung,
43
5. Tag der Behandlung,
44
6. abgerechnete Gebührenpositionen mit
Diagnosen, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und
Befunden,
45
7. Kosten der Behandlung,
46
8. Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4.
47
Für nichtärztliche Dialyseleistungen gilt Satz
1 mit der Maßgabe, dass die für die Zwecke des
Risikostrukturausgleichs (§ 266 Abs. 4, § 267 Abs.
1 bis 6) und des Risikopools (§ 269 Abs. 3)
erforderlichen Angaben versichertenbezogen erstmals für das
erste Quartal 2002 bis zum 1. Oktober 2002 zu übermitteln
sind. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die
Durchführung der Programme nach § 137g die in der
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 festgelegten Angaben
versichertenbezogen an die Krankenkassen, soweit sie an der
Durchführung dieser Programme beteiligt sind. Die
Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen
die Angaben nach Satz 1 für Versicherte, die an den
Programmen nach § 137f teilnehmen, versichertenbezogen.
§ 137f Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
48
(2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen
sowie Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der
Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder
ihren Verbänden Verträge zu integrierten Versorgungsformen
(§ 140a) oder zur hausarztzentrierten Versorgung
(§ 73b Abs. 2) abgeschlossen haben sowie Krankenhäuser,
die mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zur
Erbringung hochspezialisierter Leistungen und zur Behandlung
spezieller Erkrankungen (§ 116b Abs. 2)
abgeschlossen haben, sind verpflichtet, die Angaben gemäß
§ 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu
übermitteln.
49
(3) […]Die Vertragsparteien nach Satz 1
vereinbaren nach Nummer 3 auch die Vergabe und Dokumentation
von Diagnosen durch die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte; dabei ist sicherzustellen, dass zwischen
Haupt- und Nebendiagnosen unterschieden wird.
50
(4) Die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und
medizinischen Versorgungszentren haben die für die Abrechnung
der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen
Vereinigung im Wege elektronischer Datenübertragung oder
maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Das
Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
51
§ 303. Ergänzende Regelungen.
52
[…]
53
(3) Werden die den Krankenkassen nach
§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10, § 295 Abs. 1 und 2,
§ 300 Abs. 1, § 301 Abs. 1, §§ 301a und 302
Abs. 1 zu übermittelnden Daten nicht im Wege
elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar
auf Datenträgern übermittelt, haben die Krankenkassen die
Daten nachzuerfassen. Erfolgt die nicht maschinell
verwertbare Datenübermittlung aus Gründen, die der
Leistungserbringer zu vertreten hat, haben die Krankenkassen
die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den betroffenen
Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in
Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Rechnungsbetrages in
Rechnung zu stellen. Für die Angabe der Diagnosen nach
§ 295 Abs. 1 gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der
Inkraftsetzung der überarbeiteten Zehnten Fassung des
Schlüssels gemäß § 295 Abs. 1 Satz 3.
54
§ 303a. Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben
der Datentransparenz.
55
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
die Kassenärztliche Bundesvereinigung bilden eine
Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz. Sofern
die Arbeitsgemeinschaft nicht bis zum 30. Juni 2004
gebildet wird, kann das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Arbeitsgemeinschaft bilden.
56
§ 303e. Datenübermittlung und
-erhebung.
57
(1) Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der
Datentransparenz hat im Benehmen mit dem Beirat bis zum 31.
Dezember 2004 Richtlinien über die Auswahl der Daten, die zur
Erfüllung der Zwecke nach § 303f Abs. 2
erforderlich sind, die Struktur, die Prüfqualität und das
Verfahren der Übermittlung der Abrechnungs- und
Leistungsdaten an die Vertrauensstelle zu beschließen. Der
Umfang der zu erhebenden Daten (Vollerhebung oder Stichprobe)
hat die Erfüllung der Zwecke nach Satz 1 zu gewährleisten; es
ist zu prüfen, ob die Erhebung einer Stichprobe ausreichend
ist. Die Richtlinien sind dem Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen. Das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann
sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Kommen die
Richtlinien nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zu Stande
oder werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
gesetzten Frist behoben, erlässt das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung die Richtlinien zur Erhebung
der Daten.
58
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung sowie aus Art. 3 Abs. 1
GG.
59
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
60
1. Soweit sie sich gegen Teile des § 295
Abs. 1 SGB V richtet, ist die Jahresfrist des § 93 Abs.
3 BVerfGG nicht gewahrt. Die Norm wurde durch das
Gesundheitsmodernisierungsgesetz nicht in so erheblichem
Umfang geändert, dass diese Frist neu in Gang gesetzt worden
wäre. Die vorgenommenen redaktionellen Anpassungen reichen
insoweit nicht aus (vgl. BVerfGE 12, 139 ; 17, 364
; 43, 108 ; 79, 1 ;
80, 137 ).
61
2. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch
das Gesetz nicht unmittelbar beschwert. Er hat die
Möglichkeit, gegen ihn gerichtete, auf das angegriffene
Gesetz gestützte Rechtsakte gerichtlich überprüfen zu lassen.
Über die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen,
durchaus gewichtigen verfassungsrechtlichen Fragen kann erst
sachgerecht seitens des Bundesverfassungsgerichts entschieden
werden, wenn die Fachgerichte sie näher überprüft haben
(Grundsatz der Subsidiarität).
62
Es fehlt an dem Erfordernis einer
unmittelbaren Beschwer durch die angegriffenen Vorschriften.
Vorauszusetzen ist danach, dass das angegriffene Gesetz ohne
einen weiteren vermittelnden Akt in den Rechtskreis des
Beschwerdeführers einwirkt (vgl. BVerfGE 72, 39
m.w.N.). Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift
einen besonderen Vollzugsakt voraus, muss der
Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen
und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er
die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97
; 58, 81 ; 68, 376
). Der Vorrang der Anrufung der
Fachgerichte soll eine umfassende Vorprüfung des
Beschwerdevorbringens gewährleisten (vgl. BVerfGE 4, 193
; 16, 124 ; 51, 386 ).
63
Die in den angegriffenen Vorschriften
vorgesehenen Datenspeicherungen und -übermittlungen
aktualisieren sich in der einzelnen Speicherungs- oder
Übermittlungsmaßnahme. Zu ihr ist die jeweilige Stelle nur
berechtigt, wenn entweder eine Einwilligung des Versicherten
oder eine gesetzliche Ermächtigung zur Speicherung oder
Übermittlung besteht. Eine Einwilligung hat der
Beschwerdeführer nicht gegeben. Die Berechtigung - und
gegebenenfalls Verpflichtung - der jeweiligen Stelle zur
Speicherung oder Übermittlung beruht daher auch im Verhältnis
zu ihm auf der Gültigkeit der Norm, die die Speicherung oder
Übermittlung vorsieht. Gegen eine rechtswidrige Speicherung
oder Übermittlung von personenbezogenen Daten kann der
Versicherte Gerichtsschutz beanspruchen. Kommt es zu einem
Rechtsstreit, so hat das Gericht auch die
Verfassungsmäßigkeit der jeweiligen Norm, die eine
Speicherung oder Übermittlung vorsieht, zu überprüfen. Hat es
verfassungsrechtliche Zweifel und kommt es zu dem Ergebnis,
dass die Norm nicht verfassungskonform ausgelegt werden kann,
sondern verfassungswidrig ist, hat es gemäß Art. 100
Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
einzuholen.
64
Von diesem über die Fachgerichte führenden Weg
zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm kann nur
ausnahmsweise abgewichen werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis
für eine unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete
Verfassungsbeschwerde besteht nur, wenn der mit dem Grundsatz
der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche
Klärung der Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht
erreichbar ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ). Das
ist vorliegend indessen nicht der Fall. Eine
Fallkonstellation, wie sie in der diese Ausnahme gewährenden
Entscheidung, dem Volkszählungsurteil (BVerfG, a.a.O.),
vorgelegen hatte, ist nicht gegeben. Im vorliegenden Fall
wäre es durchaus sinnvoll, die aufgeworfenen Rechtsfragen
vorab fachgerichtlich klären zu lassen. Reichweite und Umfang
des Datenschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung ist
in erster Linie, wie in anderen Rechtsgebieten auch, eine
Frage des einfachen Rechts.
65
Den gerügten Verletzungen des Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung liegen keine leicht
überschaubaren, einfach strukturierten und rechtlich ohne
weiteres beurteilbaren Sachverhalte zu Grunde, die es etwa
erlaubten, sogleich über die Verfassungsbeschwerde zu
entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat im
Volkszählungsurteil dargelegt, dass auf persönliche Daten
kein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren
Herrschaft besteht. Vielmehr müsse der Einzelne als eine sich
innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf
Kommunikation angewiesene Persönlichkeit Einschränkungen
seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im
überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (vgl. BVerfG,
a.a.O., S. 43 f.). Dabei bedürfe es zur Feststellung der
persönlichkeitsrechtlichen Bedeutung eines Datums der
Kenntnis seines Verwendungszusammenhangs: Erst wenn Klarheit
darüber bestehe, zu welchem Zweck Angaben verlangt werden und
welche Verknüpfungs- und Verwendungsmöglichkeiten bestehen,
lasse sich die Frage einer zulässigen Beschränkung des Rechts
auf informationelle Selbstbestimmung beantworten (BVerfG,
a.a.O., S. 45).
66
Dementsprechend hängt auch die Beantwortung
der Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der
angegriffenen Normen, die eine Speicherung oder Übermittlung
personenbezogener Daten vorsehen, nicht allein von der sicher
zutreffenden Einschätzung ab, dass diese Daten
höchstpersönliche und sensible Verhältnisse des Versicherten
betreffen, dass ihr Gebrauch auf das unverzichtbare
Mindestmaß zu beschränken ist und dass jeder Missbrauch
praktisch auszuschließen sein muss. Vielmehr ist konkret zu
beurteilen, wie die jeweiligen Stellen mit den fraglichen
Daten nach ihrer Speicherung oder Übermittlung umgehen und
welche datenschutzrechtlichen Vorkehrungen insoweit bestehen.
Dies bedarf umfangreicher Ermittlungen, Einschätzungen und
Wertungen. Hierzu sind in erster Linie die Fachgerichte wegen
ihrer besonderen Sachnähe, ihrer umfassenden Erfahrung und
den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erhebung
von Beweisen berufen.
67
Der Rechtsweg zu den Fachgerichten ist dem
Beschwerdeführer auch zumutbar. Der Beschwerdeführer weiß
aufgrund der gesetzlichen Regelungen, unter welchen
Voraussetzungen bestimmte Gesundheitsdaten über ihn
gespeichert oder übermittelt und in der Folge
weiterverarbeitet werden dürfen.
68
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.