BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1184/09 -
der A… AG,
vertreten durch den Vorstand,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. August 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Behandlung von Entschädigungsversprechen, die im Zusammenhang
mit Enteignungen auf besatzungshoheitlicher oder
besatzungsrechtlicher Grundlage in der damaligen Sowjetischen
Besatzungszone Deutschlands (SBZ) gegeben worden sind, sowie
deren Einordnung im Regelungssystem des Rechts der offenen
Vermögensfragen nach der Herstellung der Deutschen
Einheit.
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1. Die Beschwerdeführerin ist
Rechtsnachfolgerin der R. AG. Deren in Berlin (Ost) belegenes
Vermögen wurde durch die vom Magistrat von Groß-Berlin
erlassene Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 enteignet und in
Volkseigentum überführt. Die Verordnung diente der
Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse an Banken und
Versicherungen im Sowjetischen Sektor von Berlin und beruhte
auf einem Gesetzentwurf, der im Jahr 1947 noch am Widerspruch
der Alliierten Kommandantur gescheitert war. In dem
betreffenden Magistratsbeschluss heißt es:
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„Eine Enteignung kann nur zum Wohle der
Allgemeinheit und nur auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen
werden. Sie erfolgt gegen eine angemessene Entschädigung,
soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt.“
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§ 4 der Konzernverordnung lautet:
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„Kriegsverbrecher und Naziaktivisten (...)
erhalten keine Entschädigung. Art und Höhe der Entschädigung
in den übrigen Fällen werden vom Magistrat von Groß-Berlin
nach Recht und Billigkeit festgesetzt. Der
Entschädigungsanspruch ruht bis zur gesamtdeutschen Regelung
des inneren Lastenausgleichs.“
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2. Der Gesetzgeber hatte im Zuge der
Herstellung der Deutschen Einheit die rechtliche Behandlung
derjenigen Entschädigungsansprüche zunächst noch nicht
geregelt, die die DDR im Falle von Enteignungen zwar
vorgesehen, aber nicht erfüllt hatte. Die hierfür
maßgeblichen Grundsätze sind zuerst von der Rechtsprechung
entwickelt worden. Sie knüpfen im Wesentlichen an die
Regelung des § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG und die
Vermögenszuordnungsvorschriften des Einigungsvertrages sowie
die dazu ergangenen gesetzlichen Bestimmungen an.
Ausgangspunkt war dort die Erwägung, dass
Restitutionsansprüche nur dann gegeben sein sollten, wenn
eine Enteignung entschädigungslos erfolgt war. Die Annahme
einer solchen entschädigungslosen Enteignung (im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG) wird nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung dadurch ausgeschlossen,
dass nach der Rechtsordnung der DDR Entschädigungsansprüche
bestanden; dies wiederum ist unabhängig davon, ob diese
Ansprüche (zutreffend) festgesetzt oder dem Betroffenen
tatsächlich zugeflossen sind (vgl. BVerwGE 95, 284
). Als Kehrseite dieser normativen
Betrachtungsweise hat die Rechtsprechung der Fachgerichte
indessen auch anerkannt, dass ein restitutionsschädlicher,
„steckengebliebener“ Anspruch auf Erfüllung einer normativen
Entschädigungszusage mit dem Beitritt der DDR nicht
untergegangen, sondern als zugehörige Verbindlichkeit von
demjenigen Verwaltungsträger zu erfüllen ist, dem der
enteignete Vermögenswert nach den dafür maßgeblichen
Vorschriften zugeordnet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.
Juli 1999 - BVerwG 7 B 2/99 -, NJW 1999, S. 3354
; Beschluss vom 9. Mai 2005 - BVerwG 7 B 144/04
-, juris; BGHZ 145, 145 ; Neuhaus, in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, VermG
§ 1 Rn. 45 f.). Gesetzlich geregelt wurde die
Behandlung in der früheren DDR unerledigt gebliebener
(„steckengebliebener“) Entschädigungsansprüche und -verfahren
erst durch das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz aus dem
Jahr 2003. Der Gesetzgeber hat darin in materiell-rechtlicher
Hinsicht bewusst und ausdrücklich an die erwähnte
Rechtsprechung angeknüpft (vgl. die Begründung des
Regierungsentwurfs, BTDrucks 15/1180, S. 4, 16).
7
Das Gesetz gilt auch für Entschädigungen bei
Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage. § 1 Abs. 2 Satz 1
DDR-EErfG ordnet an:
8
„Dieses Gesetz ist entsprechend auf
Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei
Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren.“
9
3. Die von der Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin beantragte Restitution eines Grundstücks
in Berlin-Weißensee, das vor der Enteignung im Eigentum der
R. AG stand, wurde wegen des Restitutionsausschlusses bei
besatzungshoheitlichen und besatzungsrechtlichen Enteignungen
(§ 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG) abgelehnt. Der Antrag auf
Gewährung von Ausgleichsleistungen blieb ebenfalls erfolglos,
da diese nur natürlichen Personen zustehen (§ 1 Abs. 1
Satz 1 AusglLeistG).
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Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin im
Juni 2004 die Gewährung von Entschädigung nach dem
DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Auch diesen Antrag lehnte
das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ab. Der
hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.
11
4. Die Beschwerdeführerin erhob Klage, die das
Verwaltungsgericht abwies. Ein Anspruch aus § 1 Abs. 2
Satz 1 DDR-EErfG sei nicht gegeben, da in § 4 der
Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 keine
Enteignungsentschädigung im Sinne dieser Vorschrift des
DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes „vorgesehen“ gewesen
sei. Schon dem Wortlaut nach sei dies nicht der Fall, weil
die Entschädigung nach Art und Höhe völlig unbestimmt gewesen
sei und zugleich bis zu einer gesamtdeutschen Regelung habe
ruhen sollen. Dies habe bedeutet, dass in absehbarer Zeit
keine Entschädigung zu erwarten gewesen sei. Es habe sich um
einen bloßen Programmsatz gehandelt. Gesetzgebungsgeschichte
und systematische Gründe bestätigten, dass der Fall nicht von
§ 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG erfasst werde. Der
Gesetzgeber habe bei dessen Erlass im Jahr 2003 eine
langjährige Rechtsprechungs- und Gesetzgebungsentwicklung
vorgefunden und lediglich Lücken füllen, aber keine neuen
Ansprüche begründen wollen. Hinsichtlich der Enteignungen in
der Besatzungszeit habe ein geschlossenes Regelwerk
bestanden, nach dem auch entschädigungslose Enteignungen
nicht rückgängig gemacht werden, aber natürliche Personen
insoweit Wiedergutmachung in Form von Ausgleichsleistungen
hätten erhalten sollen. Bereits bei Erlass des
Ausgleichsleistungsgesetzes sei bekannt gewesen, dass in
einigen Fällen Enteignungen in der Besatzungszeit durch
konkrete Entschädigungsregelungen ergänzt worden seien. Diese
habe der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialen beim Erlass
des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes benannt. Die
Enteignungen auf Grund der Konzernverordnung fielen nicht
darunter. Auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
liege nicht vor. Sie ergebe sich nicht daraus, dass § 1
Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG den Anwendungsbereich des Gesetzes
auf ausländische Gesellschafter enteigneter
Unternehmensträger erstrecke, obwohl deren Entschädigung
zunächst zwar gleichfalls zugesagt, aber durch die DDR nie
abschließend geregelt, sondern einer völkervertraglichen
Regelung vorbehalten worden sei. Beide Fallgestaltungen
unterschieden sich dadurch, dass es einerseits um enteignetes
Unternehmensvermögen und andererseits um unter besonderen
Schutz gestellte Unternehmensbeteiligungen gehe.
12
5. Das Bundesverwaltungsgericht wies den
Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Revision
zurück. Mit der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1
DDR-EErfG solle eine zuvor nicht befriedigend geregelte
Schutzlücke geschlossen werden. Die dort vorgesehene
Rechtsfolge könne nur ausgelöst werden, wenn ein bestehender gesetzlicher Entschädigungsanspruch nicht
erfüllt worden sei. Eine solche Schutzlücke liege dann nicht
vor, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - eine Enteignung
auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei und kein
Anhalt dafür ersichtlich sei, dass deutsche Stellen in der
Besatzungszeit oder später DDR-Behörden mittels normativer
Entschädigungsregeln eine Entschädigung belegbar beabsichtigt
oder eine solche konkret begonnen hätten. Nur bei Erfüllung
dieser Voraussetzungen sei ein Entschädigungsverfahren vor
dem Beitritt der DDR „steckengeblieben“ und daher vom
vereinigungsbedingten Recht zu vollenden. Für die Fälle der
Enteignung durch die Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 gebe
es eine hinreichende vermögensrechtliche Folgenbewältigung:
Entweder sei eine Restitution möglich, weil der
besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang im Einzelfall
unterbrochen worden sei, oder diese sei ausgeschlossen und
der Betroffene sei auf die Geltendmachung von
Ausgleichsleistungen beschränkt. Eine Lücke bestehe nur in
den Fällen, in denen deutsche Stellen schon in der damaligen
SBZ oder Behörden der DDR Enteignungen als problematisch und
deswegen normativ als entschädigungsbedürftig bewertet
hätten. Dass es solche Fälle auch bei den
besatzungshoheitlichen Enteignungen gegeben habe, sei dem
Gesetzgeber bekannt gewesen und gelte gerade auch für
ausländische Beteiligungen an enteigneten Unternehmen. Es sei
verfehlt, solche Enteignungen als entschädigungslos im Sinne
des § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG zu betrachten. Für die
Fälle des § 4 der Konzernverordnung sei nicht
ersichtlich, dass dieses äußerst unbestimmte, ruhende
Entschädigungsversprechen normativ oder in der
Verwaltungspraxis in der Weise umgesetzt worden wäre, dass
Entschädigungsbegehren zumindest als bescheidungsfähig
entgegengenommen worden seien.
13
Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht
Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG.
14
1. Ihr Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG)
sei verletzt, weil der in § 4 der Konzernverordnung vom
10. Mai 1949 zugesprochene Entschädigungsanspruch eine
Rechtsposition sei, die von der gesamtdeutschen Rechtsordnung
beachtet werden müsse; diese sei über den Einigungsvertrag
und Art. 143 GG Bestandteil der gesamtdeutschen
Rechtsordnung geworden. Die Auslegung des § 1 Abs. 2
Satz 1 DDR-EErfG durch das Bundesverwaltungsgericht führe zu
einer entschädigungslosen Enteignung dieses Anspruchs.
Deshalb sei die Vorschrift entweder verfassungswidrig oder
verfassungskonform dahin auszulegen, dass der hier in Rede
stehende Entschädigungsanspruch entweder durch § 1 Abs.
2 Satz 1 DDR-EErfG erfasst oder durch diese Bestimmung
jedenfalls nicht ausgeschlossen werde, der Gesetzgeber dann
aber verpflichtet sei, Regelungen für seine Erfüllung zu
treffen.
15
Die Entschädigungsregelung in § 4 der
Konzernverordnung sei der Überprüfung durch deutsche Gerichte
entzogen; denn diese sei Teil der besatzungshoheitlichen
Industriereform, deren Legitimität nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage gestellt werden
dürfe. Unterstelle man aber der damaligen sowjetischen
Besatzungsmacht, eine von ihr zu verantwortende Regelung
(gemeint: die in § 4 der Konzernverordnung erwähnte
Entschädigung) sei nicht ernst gemeint gewesen, impliziere
dies einen Unrechtsvorwurf. An dem Entschädigungswillen der
sowjetischen Besatzungsmacht ändere sich auch nichts dadurch,
dass die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs verschoben und
einer gesamtdeutschen Regelung überlassen worden sei. Im
Übrigen verlange § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG nicht,
dass den Entschädigungsanspruch konkretisierende Vorschriften
hätten erlassen sein müssen. Der Gesetzgeber habe sich von
der Erkenntnis leiten lassen, dass es bei Enteignungen in der
SBZ nur allgemeine Entschädigungszusagen gegeben habe, die
rechtlich noch nicht durchsetzbar gewesen seien. Dass dies
für die Anspruchsentstehung habe genügen sollen und nicht ein
vollständiges, anwendbares Entschädigungsregime verlangt sei,
habe er dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es nach dem
Wortlaut der Vorschrift ausreichend sei, wenn eine
Entschädigung „vorgesehen“ gewesen sei. Schließlich schaffe
auch § 1 Abs. 3 DDR-EErfG für Fälle eines in der
DDR nicht festgesetzten Entschädigungsanspruchs überhaupt
erst eine Grundlage für eine Berechnung der Höhe eines
solchen Anspruchs. Dies zeige auch die Regelung über
freigestellte Ansprüche von Ausländern in § 1 Abs. 2
Satz 2 DDR-EErfG, bei denen es gleichfalls nur unbestimmte
Entschädigungszusagen gegeben habe, ohne dass insbesondere
Regelungen zur Entschädigungshöhe bestanden hätten. Das
Gesetz müsse deshalb auch auf unvollständige
Anspruchsgrundlagen wie § 4 der Konzernverordnung
anwendbar sein. Zumindest liege hier eine seinerzeit als
problematisch eingestufte Enteignung vor, für die es auch ein
Entschädigungsbedürfnis gebe. Die gegenteilige Auffassung der
Verwaltungsgerichte überschreite den zulässigen Rahmen
richterlicher Rechtsfortbildung.
16
2. Die Nichtanwendung des
DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes auf die
Konzernverordnung durch die Verwaltungsgerichte verletze
zudem den Gleichbehandlungsgrundsatz.
17
Die Verwaltungsgerichte wollten die Anwendung
des Gesetzes auf die in den Gesetzesmaterialien benannten
Beispielsfälle detaillierter Entschädigungsregeln beschränken
und damit gleichgelagerte Fälle von vornherein ausschließen.
Auch in jenen Beispielsfällen habe es, etwa bei der
Enteignung von Bergwerken, in den betreffenden
besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen
Vorschriften nur allgemeine Entschädigungsversprechen
gegeben. Außerdem gingen die Gerichte davon aus, dass
juristische Personen grundsätzlich vom Anwendungsbereich des
DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes ausgeschlossen seien.
Zudem würden besatzungshoheitliche oder besatzungsrechtliche
Enteignungen in der SBZ, bei denen grundsätzlich nur
allgemeine Entschädigungszusagen gegeben worden seien,
schlechter behandelt als spätere Enteignungen nach Gründung
der DDR. Schließlich würden auch natürliche Personen ungleich
behandelt, die trotz vergleichbarer Enteignungssachverhalte
statt der nach § 1 Abs. 3 DDR-EErfG berechneten
Entschädigung auf die sehr viel ungünstigeren
Ausgleichsleistungen verwiesen würden, wenn das Gesetz nicht
auf alle Entschädigungsversprechen im Zusammenhang mit
besatzungshoheitlichen Enteignungen Anwendung finde.
18
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wirft
keine Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher
Bedeutung auf (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG), die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz
und anhand der bisherigen verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung beantworten ließe (vgl. BVerfGE 90, 22
). Auch ist ihre Annahme nicht zur
Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
19
1. Die Auslegung und Anwendung des § 1
Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG durch die Verwaltungsgerichte
verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht
aus Art. 14 GG. Schon der Schutzbereich ist nicht
berührt, da das in Rede stehende
Enteignungsentschädigungsversprechen aus § 4 der
Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 keine grundrechtlich
geschützte Eigentumsposition ist.
20
Durch Recht der DDR oder durch
besatzungshoheitliche wie besatzungsrechtliche Regelungen
begründete Ansprüche unterfallen nur dann dem Schutz des
Art. 14 GG, wenn sie als schutzfähige Position
Bestandteil der gesamtdeutschen Rechtsordnung geworden sind
(vgl. BVerfGE 91, 294 ; 126, 331
). Dies ist bei der in § 4 der
Konzernverordnung bezeichneten Entschädigung nicht der
Fall.
21
a) Ein Anspruch auf Erfüllung einer
besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen oder nach
dem Recht der DDR ergangenen Entschädigungszusage wird durch
Art. 14 GG allenfalls in dem Umfang geschützt, der sich
aus dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ergibt (vgl. zum
eigentumsrechtlichen Schutz von Restitutionsansprüchen nach
dem Vermögensgesetz BVerfGE 95, 48 ). Die Frage, ob
im Einzelfall eine Rechtsposition entstanden ist, die dem
Eigentumsgrundrecht unterfallen kann, ist also zunächst
einfachrechtlicher Natur. Ihre Beantwortung ist, da damit
nicht der Fortbestand des betreffenden Rechts angesprochen
ist, nicht an Art. 14 GG selbst, sondern grundsätzlich
nur an Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als
Willkürverbot zu messen (vgl. BVerfGE 97, 89
; BVerfGK 16, 207 ). Die Annahme
der Verwaltungsgerichte, bei der hier in Rede stehenden
Entschädigung aus § 4 der Konzernverordnung handele es
sich nicht um eine in die Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland überführte Entschädigungszusage im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG, ist nicht unhaltbar in dem
Sinne, dass sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich
vertretbar wäre (vgl. zum Maßstab BVerfGE 83, 82 ;
stRspr).
22
b) Die Auslegung und Anwendung des § 1
Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG im vorliegenden Fall durch die
Verwaltungsgerichte ist vielmehr nachvollziehbar und in sich
folgerichtig. Diese stellen darauf ab, ob angesichts
normativer Entschädigungsregeln eine Entschädigung belegbar
beabsichtigt war oder eine solche sogar konkret begonnen
hatte. Sie verneinen dies bei äußerst unbestimmten, ruhenden
Entschädigungsversprechen, die nicht weiter normativ
konkretisiert und auch in der Verwaltungspraxis nicht ins
Werk gesetzt worden sind. Eine noch zu erfüllende
Entschädigungszusage nach DDR- oder Besatzungsrecht im Sinne
des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes liegt damit
umgekehrt dann vor, wenn sich diese derart verdichtet hatte,
dass es - wie es das Bundesverwaltungsgericht in der
angegriffenen Entscheidung formuliert - verfehlt wäre, die
ihr zugrundeliegende Enteignung als entschädigungslos im
Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG anzusehen.
23
aa) Diese Sichtweise berücksichtigt, dass sich
die normative Struktur des Enteignungsentschädigungsrechts in
der SBZ und der DDR nur schrittweise, mit erheblichen
zeitlichen Abständen und nicht umfassend ausgebildet hat
(vgl. Zimmermann, in: RVI, B 125, DDR-EErfG § 1
Rn. 3). So wurden oft zunächst nur allgemeine
Entschädigungszusagen gegeben, die praktisch aber nicht
durchführbar waren. Die hierfür notwendigen Bestimmungen
wurden, wenn überhaupt, erst später erlassen. Würde man vor
diesem Hintergrund schon das Vorliegen einer bloßen
allgemeinen Entschädigungszusage im Rahmen des § 1
DDR-EErfG genügen lassen, ohne dass diese rechtlich
konkretisiert gewesen oder auch nur in Ansätzen praktisch
realisiert worden wäre, müsste man konsequenterweise
umgekehrt in solchen Fällen zu der für die Betroffenen
regelmäßig nachteiligen Annahme eines
Restitutionsausschlusses nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a
VermG kommen, obwohl diese allgemeinen Entschädigungszusagen
vor dem Jahr 1990 von vornherein keine konkrete Aussicht auf
die tatsächliche Leistung einer Entschädigung eröffneten.
24
bb) Die von den Verwaltungsgerichten in diesem
Sinne vorgenommene Differenzierung ist ihnen entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht deshalb verwehrt,
weil § 4 der Konzernverordnung besatzungsrechtlicher
Natur ist. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche
Sperrwirkung entsprechend dem Ausschluss der Überprüfung
besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Enteignungen (vgl. dazu BVerfGE 94, 12 40 f.>) überhaupt besteht. Denn die hier in Rede
stehende Unterscheidung stellt - anders als die
Beschwerdeführerin meint - nicht darauf ab, ob ein von der
Besatzungsmacht zu verantwortendes Entschädigungsversprechen
„ernst gemeint“ war oder nicht, unterzieht es also keiner
rechtlichen Prüfung. Sie deutet das Entschädigungsversprechen
lediglich und hebt darauf ab, ob es bereits zureichend
konkret war oder zumindest bis zur Wiedervereinigung in der
Rechtsordnung der DDR zureichend konkretisiert worden ist und
deshalb als „vorgesehene Entschädigung“ im Sinne des § 1
Abs. 2 DDR-EErfG verstanden werden kann.
25
cc) Auch Wortlaut und Systematik des
DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes stehen nicht der
Anforderung entgegen, ein Entschädigungsanspruch müsse sich
hinreichend verdichtet haben, um von einer „vorgesehenen
Entschädigung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG
ausgehen zu können. Die Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2
DDR-EErfG stehen in einem inneren Zusammenhang und stellen
darauf ab, ob Enteignungsentschädigungen nach den vor der
Wiedervereinigung anwendbaren und umsetzbaren Bestimmungen
vorgesehen waren. Die Vorschriften über die Bestimmung der
Entschädigungshöhe in Absatz 3 des § 1 DDR-EErfG
stehen der Annahme eines bloß allgemeinen
Entschädigungsversprechens in § 1 Abs.
2 DDR-EErfG nicht entgegen; denn Absatz 3 zielt auf
diejenigen Fälle ab, in denen die Entschädigungsbeträge trotz
Vorhandenseins entsprechender Vorschriften von den
DDR-Behörden lediglich im Verwaltungsvollzug nicht mehr
festgesetzt worden sind (vgl. Zimmermann, in: RVI,
B 125, DDR-EErfG § 1 Rn. 94).
26
Der Verfassungsbeschwerde lässt sich
schließlich nicht in substantiierter Weise entnehmen, dass
die Regelung in Bezug auf die freigestellten Beteiligungen
von ausländischen Gesellschaftern in § 1 Abs. 2 Satz 2
DDR-EErfG dem Erfordernis einer hinreichenden Verdichtung des
Entschädigungsanspruchs entgegenstehen könnte. Für eine
solche Verdichtung verlangen die Verwaltungsgerichte entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zwingend, dass
bereits Vorschriften über die Berechnung der
Entschädigungshöhe hätten bestehen müssen. Sie lassen es
vielmehr genügen, dass - wie es das Bundesverwaltungsgericht
in der angegriffenen Entscheidung ausführt - eine
Entschädigung durch DDR-Stellen zumindest in der
Verwaltungspraxis ernsthaft ins Auge gefasst war, etwa indem
Entschädigungsanträge Betroffener als bescheidungsfähige
Begehren wenigstens entgegengenommen wurden. Dass in dieser
Weise auch in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2
DDR-EErfG, also der freigestellten ausländischen
Beteiligungen, vorgegangen wurde, nimmt das
Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung
wohl ebenso an wie es jedenfalls in der Kommentarliteratur
vertreten wird (Broschat, in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, DDR-EErfG
§ 1 Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
13. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 20/10 -,
ZOV 2011, S. 44 ). Die Beschwerdeführerin setzt
sich hiermit nicht näher auseinander.
27
c) Ebenso wenig ist die Annahme der
Verwaltungsgerichte unvertretbar, § 4 der
Konzernverordnung begründe keinen im vorstehenden Sinne
hinreichend verdichteten Entschädigungsanspruch. Dessen
Einordnung als äußerst unbestimmtes, ruhendes
Entschädigungsversprechen ist nachvollziehbar. Im Übrigen
zieht auch die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel, dass bis
zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nichts
geschehen ist, was als Umsetzung der in Rede stehenden
Entschädigungszusage hätte verstanden werden können.
28
2. Die Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1
DDR-EErfG durch die Verwaltungsgerichte bewirkt keinen
Gleichheitsverstoß zu Lasten der Beschwerdeführerin
(Art. 3 Abs. 1 GG).
29
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
ist diese Auslegung nicht beschränkt auf diejenigen
Fallgruppen, die im Gesetzgebungsverfahren als Beispiele für
Entschädigungsregelungen mit Blick auf besatzungsrechtliche
oder besatzungshoheitliche Enteignungen benannt worden sind
(vgl. BTDrucks 15/1180, S. 26). Die in § 4 der
Konzernverordnung erwähnte Entschädigung bleibt nicht deshalb
im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG
unberücksichtigt, weil sie nicht in der Gesetzesbegründung
aufgeführt ist, sondern weil sie nicht hinreichend
konkretisiert und umsetzbar ausgestaltet worden ist.
Umgekehrt beruht die Berücksichtigung von
Entschädigungsregelungen für derartige Enteignungen in den in
den Materialien genannten Fallgruppen trotz einer
ursprünglich nur allgemeinen Entschädigungszusage darauf,
dass in diesen Fällen später konkretisierende Regelungen für
eine Entschädigung erlassen oder angewendet wurden. Dies gilt
gerade für die von der Beschwerdeführerin genannten
Enteignungen von Bergbaubetrieben (vgl. Zimmermann, in: RVI,
B 125, DDR-EErfG § 1 Rn. 18). Besatzungsrechtliche oder
besatzungshoheitliche Enteignungen werden in diesem Rahmen
durch das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht schlechter
behandelt als Enteignungen, die durch Behörden der DDR
vorgenommen wurden.
30
Nicht zutreffend ist auch die Annahme der
Beschwerdeführerin, juristische Personen seien
gleichheitswidrig grundlos von Ansprüchen nach § 1 Abs.
2 Satz 1 DDR-EErfG ausgeschlossen. Eine derartige Aussage
enthalten die angegriffenen Entscheidungen nicht. Liegt trotz
eines Entschädigungsversprechens eine im vorstehenden Sinne
entschädigungslose besatzungshoheitliche oder
besatzungsrechtliche Enteignung vor, stehen auch natürlichen
Personen keine Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1
DDR-EErfG zu. Die Verwaltungsgerichte weisen zutreffend
darauf hin, dass in derartigen Fällen juristische Personen
auf Grund des Zusammenspiels der Regelungen in § 1 Abs.
8 Buchstabe a VermG und § 1 Abs. 1 Satz 1
AusglLeistG gänzlich von Wiedergutmachungsleistungen
ausgeschlossen sind. Dies ist jedoch verfassungsgemäß (vgl.
BVerfGE 102, 254 ) und zwingt demgemäß in
solchen Fällen auch nicht von Verfassungs wegen zu einer
großzügigeren Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich
Ungleichbehandlungen unter verschiedenen Gruppen natürlicher
Personen rügt, wenn das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz
nicht auf alle Entschädigungsversprechen im Zusammenhang mit
besatzungshoheitlichen Enteignungen Anwendung finde, ist dies
hier schon deshalb unerheblich, weil sie selbst als
juristische Person davon nicht betroffen ist.
31
3. Auf der Grundlage des Vorbringens der
Verfassungsbeschwerde ist auch nichts dafür ersichtlich, dass
die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 1 Abs. 2
Satz 1 DDR-EErfG selbst Grundrechte der Beschwerdeführerin
verletzen könnte.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.