BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1188/10 -
der Stadt F...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufhebung eines Beschlusses über die Auswahl eines Verfahrens
als Musterverfahren gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1
VwGO.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist eine Stadt
in Hessen; ihr Stadtgebiet liegt westlich des Flughafens
Frankfurt am Main. Sie hat beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof Klage gegen den
Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 zum Ausbau
des Flughafens erhoben.
3
Mit Beschluss vom 20. Januar 2009 wählte der
Hessische Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage von
§ 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem das
Verfahren der Beschwerdeführerin als Musterverfahren aus. Auf
einen Verlegungsantrag der Beschwerdeführerin hob das Gericht
in ihrer Sache die für Juni 2009 angesetzten Termine zur
mündlichen Verhandlung auf und teilte mit, dass neuer Termin
zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen anberaumt werde. Am
21. August 2009 verkündete es die Urteile in den anderen als
Musterverfahren ausgewählten Verfahren.
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Nach vorheriger Anhörung der
Beschwerdeführerin hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof
mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss
vom 22. März 2010 den Beschluss über die Auswahl ihres
Verfahrens als Musterverfahren auf und setzte es bis zum
rechtskräftigen Abschluss der anderen Musterverfahren aus.
Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Die
Aufhebung sei geboten und zweckmäßig, weil sich die
prozessuale Situation zwischenzeitlich verändert habe. Auch
unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der
Beschwerdeführerin zur Sach- und Rechtslage sei es nicht
notwendig, zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein weiteres
Musterverfahren mündlich zu verhandeln. Es sei nicht zu
erwarten, dass das Verfahren zu einem zusätzlichen
Erkenntnisgewinn führen werde. Vielmehr sei davon auszugehen,
dass die Erkenntnisse, die bei Durchführung eines weiteren
Musterverfahrens eventuell gewonnen werden könnten, außer
Verhältnis zu dem Aufwand stünden, der mit der Durchführung
eines weiteren Musterverfahrens verbunden wäre. Die
Beschwerdeführerin könne sich nicht mit Erfolg auf den
Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Die Auswahl als
Musterverfahren rechtfertige kein Vertrauen darauf, dass
diese Funktion auch bei einer erheblichen Veränderung der
prozessualen Situation aufrecht erhalten werde.
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Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen
Beschluss gerichtete Anhörungsrüge blieb erfolglos.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt
die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 103
Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und
Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen; ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung von Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten,
soweit sich die Beschwerdeführerin auf sie berufen kann,
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
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1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls insoweit, als die Beschwerdeführerin von ihr
befürchtete zukünftige Verstöße gegen Grund- oder
grundrechtsgleiche Rechte bei der voraussichtlich zu
erwartenden Entscheidung in der Hauptsache rügt. Eine solche
Rüge liegt insbesondere in der Behauptung der
Beschwerdeführerin, der Hessische Verwaltungsgerichtshof
bekenne sich zu einem Vorgehen, das die Geltendmachung
rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG
vorrangig verhindern wolle. Hinsichtlich etwaiger, in der
Zukunft liegender Grundrechtsverletzungen muss sich die
Beschwerdeführerin auf die dagegen eröffneten
Rechtsschutzmöglichkeiten verweisen lassen.
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2. Es kann offen bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerde auch im Übrigen deshalb unzulässig ist,
weil sie sich gegen eine nicht mit der Verfassungsbeschwerde
angreifbare Zwischenentscheidung richtet.
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Eine Verfassungsbeschwerde gegen
Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil
Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung
gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 119,
292 ). Der Grund für den Ausschluss fehlt
allerdings, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem
bleibenden rechtlichen Nachteil für den betroffenen
Beteiligten führt, der später nicht oder jedenfalls nicht
vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106
; 119, 292 ).
11
Es ist nicht erkennbar, dass die Aufhebung des
Status als Musterverfahren und die Aussetzung des Verfahrens
gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einem
derartigen bleibenden rechtlichen Nachteil für die
Beschwerdeführerin führt. Ob der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gewahrt und ob ihr
effektiver Rechtsschutz gewährt werden wird, hängt maßgeblich
vom weiteren Verlauf der Musterverfahren und insbesondere von
der konkreten Gestaltung des sich nach deren Durchführung
anschließenden sogenannten Nachverfahrens ab (vgl. auch
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17.
März 2009 - 1 BvR 432/09 -, NVwZ 2009, S. 908
). Eine rechtliche Bindung an die in den
Musterverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen für
das ausgesetzte Verfahren der Beschwerdeführerin besteht nach
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 A 1053.06 [4 A 1041.04]
-, juris und Beschluss vom
18. April 2007 - 4 A 1003.07 [4 A 1022.06] -, juris
; vgl. auch BVerfG, a.a.O.
S. 909; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 93a Rn. 23 [Stand: November 2009]; Geiger,
in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 93a Rn. 20).
Ob der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu dem vereinfachten
Beschlussverfahren des § 93a Abs. 2 VwGO oder zum
„normalen“ Urteilsverfahren (vgl. Rudisile, a.a.O.
Rn. 33) übergehen wird, steht zum derzeitigen Zeitpunkt
nicht fest; in dem angegriffenen Beschluss hat sich der
Hessische Verwaltungsgerichtshof die diesbezügliche
Entscheidung ausdrücklich vorbehalten. Auch im vereinfachten
Beschlussverfahren stünden der Beschwerdeführerin gegen den
Beschluss die Rechtsmittel zu, die zulässig wären, wenn das
Gericht durch Urteil entschieden hätte (vgl. § 93a
Abs. 2 Satz 5 VwGO), also insbesondere eine
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß
§ 133 Abs. 1 VwGO. Im Nachverfahren hat der
Hessische Verwaltungsgerichtshof den verfassungsrechtlichen
Ansprüchen der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und
- sofern sie sich darauf berufen kann - auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Dass er hierzu
nicht gewillt oder rechtlich oder faktisch nicht in der Lage
wäre, ist nicht zu erkennen.
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3. Selbst wenn die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unterstellt wird und
dahingestellt bleibt, ob die Beschwerdeführerin als Gemeinde
im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
beschwerdefähig ist (vgl. BVerfGE 61, 82 ; auch
BVerfGE 107, 299 ; Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07
-, juris Rn. 27), bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne
Erfolg. Denn eine Verletzung der Beschwerdeführerin in diesem
Grundrecht durch den angegriffenen Beschluss lässt sich
jedenfalls nicht feststellen.
13
a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte
anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes
(vgl. BVerfGE 93, 1 ; stRspr). Diese wird in erster
Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen
Vorkehrungen dafür, dass der prozessführende Beteiligte seine
Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die
Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne
fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 96, 27
; stRspr). Dem Richter ist es verwehrt, durch
übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken
den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen
Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366
; stRspr). Sind dem Richter im Interesse
einer angemessenen Verfahrensgestaltung Ermessensbefugnisse
eingeräumt, so müssen diese Vorschriften im konkreten Fall im
Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden;
sie dürfen nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich
gesicherten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz führen
(vgl. BVerfGE 112, 185 ; stRspr).
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b) Hiervon ausgehend ist die Annahme
eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
nicht gerechtfertigt.
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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof bei seinem
Beschluss vom 22. März 2010 von sachfremden und zweckwidrigen
Erwägungen leiten ließ und dass infolgedessen der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Durchsetzung ihrer Rechte in
unzumutbarer Weise verkürzt wird.
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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in
dem angegriffenen Beschluss unter Berücksichtigung der von
ihm in den Musterverfahren durchgeführten aufwendigen
mündlichen Verhandlung und auf der Grundlage der Urteile vom
21. August 2009, insbesondere im Verfahren 11 C 227/08.T
u.a. (juris), sowie des weiteren schriftsätzlichen
Vorbringens im Verfahren der Beschwerdeführerin davon aus,
dass die weitere Fortführung dieses Verfahrens als
Musterverfahren entbehrlich ist, weil er sich hiervon keinen
erheblichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht. In der
fehlenden Erwartung zusätzlichen Erkenntnisgewinns liegt eine
verfahrensökonomische, jedenfalls keine sachfremde Erwägung.
Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, gerade in
ihrem Verfahren wesentliche, in den anderen Musterverfahren
nicht behandelte Gesichtspunkte aufgeworfen sind, und deshalb
der Hessische Verwaltungsgerichtshof seinen
Gestaltungsspielraum bei der Handhabung der
verwaltungsprozessualen Bestimmungen zu den Musterverfahren
in verfassungsrechtlich nicht haltbarer Weise ausgeübt hätte,
kann auf der Grundlage ihres Vortrags nicht festgestellt
werden. Allein der Umstand, ursprünglich in den Kreis der
Musterverfahren einbezogen worden zu sein, verschafft der
Beschwerdeführerin keinen von Verfassungs wegen geschützten
Anspruch auf Beibehaltung dieser Verfahrensstellung, sofern -
wie hier - Sachgründe dem Prozessgericht eine andere
Verfahrensgestaltung angezeigt erscheinen lassen. Einer
verfassungsgerichtlichen Kontrolle sind solche an der
Funktion des Musterverfahrens orientierten
verfahrensleitenden Entscheidungen des Prozessgerichts, auch
wenn sie berechtigte Interessen der Verfahrensbeteiligten
stets berücksichtigen müssen, ohnehin nur in sehr engen
Grenzen zugänglich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.