BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 119/09 -
des Herrn Dr. h. c. S...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
Vorschriften des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes
(Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz) sowie der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, die die
Möglichkeit einer Beteiligung des
Finanzmarktstabilisierungsfonds an der Rekapitalisierung von
Unternehmen des Finanzsektors vorsehen. Der Beschwerdeführer
ist Aktionär der C. AG, der der
Finanzmarktstabilisierungsfonds 10 Mrd. € Eigenkapital durch
Ausgabe und Übernahme von Stammaktien sowie im Wege einer
stillen Einlage zur Verfügung stellen will. Die
Verfassungsbeschwerde wirft in der Sache insbesondere die
Frage auf, ob einige der in dem Gesetz und der Verordnung
vorgesehenen Regelungen mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG
gewährleisteten Schutz des Aktieneigentums vereinbar
sind.
2
1. Die seit Mitte 2007 anhaltende
Finanzmarktkrise (vgl. zu den Hintergründen etwa Bartsch, NJW
2008, S. 3337 sowie Horn, BKR 2008, S. 452
) veranlasste die Bundesregierung, am 13.
Oktober 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung eines
Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes
(Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG) zu verabschieden.
Dieses Gesetz wurde bereits vier Tage später, am
17. Oktober 2008, von Bundestag und Bundesrat
beschlossen und - nach Unterzeichnung durch den
Bundespräsidenten - am selben Tag im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist es, das Vertrauen in
das Finanzsystem wiederherzustellen und den Geschäftsverkehr
zwischen den Finanzinstitutionen zu normalisieren
(Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.
Oktober 2008).
3
Das Artikelgesetz umfasst unter anderem in
Artikel 1 das Gesetz zur Errichtung eines
Finanzmarktstabilisierungsfonds
(Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - FMStFG) und in
Artikel 2 das Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des
Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von
Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds
„Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS“ (bislang nicht
amtliche Kurzbezeichnung:
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - FMStBG);
auch eine konkretisierende, am 20. Oktober 2008 erlassene
Verordnung (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung -
FMStFV) ist Teil des Maßnahmenpakets.
4
Das unter Artikel 1 FMStG angeführte
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz sieht neben der
Garantieermächtigung (§ 6 FMStFG) und der
Risikoübernahme (§ 8 FMStFG) die Rekapitalisierung von
Finanzunternehmen durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds
(§ 7 FMStFG) vor. Danach besteht für den Fonds die
Möglichkeit, sich an einem Unternehmen des Finanzsektors mit
bis zu 10 Mrd. € im Einzelfall zu beteiligen. Die Beteiligung
kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Damit wird
insbesondere der Erwerb von Aktien sowie von stillen
Beteiligungen ermöglicht. Die Beteiligung an einer
Rekapitalisierung soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges
Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund angestrebte
Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise
erreichen lässt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 FMStFG).
5
Die genannten Stabilisierungsmaßnahmen setzen
gemäß § 10 Abs. 1 FMStFG voraus, dass die sie in
Anspruch nehmenden Unternehmen die Gewähr für eine solide und
umsichtige Geschäftspolitik bieten. Dazu sind in § 10
Abs. 2 FMStFG mehrere Anforderungen bezeichnet, die ihre
nähere Ausgestaltung in der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV) erfahren
haben. Diese ist unter anderem auf der Grundlage von § 4
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 sowie
§ 10 Abs. 2 FMStFG ergangen. Vorgesehen sind in § 5
Abs. 2 FMStFV unter anderem die Überprüfung der
Geschäftspolitik, die Begrenzung der Vergütungen von
Organmitgliedern sowie das Gebot, während der Dauer der
Stabilisierungsmaßnahmen keine Dividenden auszuschütten.
Diese Bedingungen für die Stabilisierungsmaßnahmen, die dem
Unternehmen aufgegeben werden sollen, können vertraglich
vereinbart oder durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung
oder mittels verwaltungsrechtlicher Instrumente festgelegt
werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 FMStFG; § 5 Abs. 8
FMStFV).
6
Mit dem durch Art. 2 FMStG eingeführten
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG)
werden die aktien- und kapitalmarktrechtlichen
Rahmenbedingungen insbesondere für die in § 7 FMStFG
vorgesehene Rekapitalisierung geschaffen. Eines der
Kernelemente ist die Schaffung eines gesetzlich genehmigten
Kapitals (§ 3 FMStBG). Danach ist der Vorstand eines als
Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens des Finanzsektors
bis zum 31. Dezember 2009 ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu 50 % des
bisherigen Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen
an den Finanzmarktstabilisierungsfonds zu erhöhen, ohne dass
es hierfür der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf.
Zugleich ist das Bezugsrecht der Aktionäre für die an den
Finanzmarktstabilisierungsfonds auszugebenden Aktien
ausgeschlossen (§ 3 Abs. 3 FMStBG). Über den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe,
insbesondere den Ausgabebetrag entscheidet ebenfalls allein
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 5
FMStBG). Alternativ zur Erhöhung des Grundkapitals durch
Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats
(gesetzlich genehmigtes Kapital) besteht nach § 7 FMStBG
die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung und des Ausschlusses
des Bezugsrechts zugunsten des Fonds durch Beschlussfassung
der Hauptversammlung. Deren Einberufung unterliegt in diesem
Falle erleichterten Bedingungen; die Einberufungsfrist
beträgt mindestens einen Tag.
7
2. Der Beschwerdeführer ist - seiner
anwaltlichen Versicherung zufolge - Aktionär der C. AG mit
Sitz in Frankfurt am Main. Diese verfügt derzeit über ein
Grundkapital in Höhe von ca. 2,3 Mrd. €, das in auf den
Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist.
8
In einer Presseerklärung vom 8. Januar
2009 teilte die C. AG mit, der
Finanzmarktstabilisierungsfonds beabsichtige - vorbehaltlich
der notwendigen Gremienbeschlüsse -, der aus der Übernahme
der D. Bank AG durch die C. AG hervorgegangenen neuen C.
zusätzlich Eigenkapital in Höhe von 10 Mrd. € zur Verfügung
zu stellen. Dies erfolge durch die Emission von rund 295 Mio.
Stück Stammaktien zu einem Ausgabepreis von 6 € pro Aktie
sowie durch eine stille Einlage in Höhe von 8,2 Mrd. €. Durch
die Kapitalerhöhung erhalte „der Bund“ 25 % plus eine Aktie
am Grundkapital der Bank. Die Konditionen der stillen Einlage
würden sich an einer bereits zuvor im November 2008 gewährten
entsprechenden Beteiligung orientieren.
9
Die Aktien der C. AG wurden am 8. Januar 2009
an der Börse in Frankfurt am Main zu einem Eröffnungskurs von
5,98 € gehandelt. Zwischenzeitlich war der Kurs auf unter 3 €
gesunken.
10
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz
1 und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG durch § 7 Abs. 3 und
§ 10 Abs. 2 FMStFG, §§ 3 und 5 FMStBG sowie
§ 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV.
11
Ihm, dem Beschwerdeführer, seien zwar keine
Einzelheiten über die zwischen der C. AG und dem
Finanzmarktstabilisierungsfonds getroffenen Vereinbarungen
bekannt. Es stehe jedoch zu vermuten, dass sie sich an dem
durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz geschaffenen
Gesetzesrahmen orientieren würden. Die genannten Vorschriften
dieses gesetzlichen Rahmens verletzten vornehmlich sein durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht als
Aktionär der Bank. Hierdurch werde in den Kernbestand seiner
damit verbundenen Mitgliedschafts- und Vermögensrechte
eingegriffen. Beseitigt werde das Recht der Hauptversammlung,
über jede Form der Kapitalerhöhung sowie den damit in
Zusammenhang stehenden Ausgabebetrag neuer Aktien zu
entscheiden. Überdies werde das regelmäßig jedem Aktionär
zukommende Bezugsrecht ausgeschlossen; ihm werde überdies der
ihm grundsätzlich zustehende Anspruch auf Teilhabe am
Bilanzgewinn entzogen.
12
Die als grundrechtswidrig gerügten
Vorschriften griffen unmittelbar in sein Grundrecht aus
Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Unmittelbarkeit sei
spätestens zum jetzigen Zeitpunkt zu bejahen, zu dem die C.
AG die vom Staat zur Verfügung gestellten
Stabilisierungshilfen in Anspruch nehmen wolle.
13
Die Schöpfung gesetzlich genehmigten Kapitals
sei der Beanstandung durch die Aktionäre verschlossen; der
Rechtsweg sei versperrt. Da die Entscheidung nicht über einen
Beschluss der Hauptversammlung herbeigeführt werde, sondern
ausschließlich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorbehalten
bleibe, fehle die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungs-
oder Nichtigkeitsklage gemäß §§ 245, 249 AktG. Ferner
sehe das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vor,
dass die Kapitalerhöhung nicht im Wege der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen rückgängig gemacht werden könne.
Schließlich werde die Verweigerung jeglichen Rechtsschutzes
dadurch dokumentiert, dass das Gesetz in § 3 Abs. 5 Satz
4 FMStBG dem Registerrichter ausdrücklich untersage, die
Eintragung der Kapitalerhöhung auf ihre Rechtmäßigkeit zu
überprüfen.
14
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
15
Es kann dahingestellt bleiben, ob der
Beschwerdeführer durch die angegriffenen Rechtsnormen bereits
selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten
verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfGE 1, 91,
). Insbesondere ist noch offen, ob
tatsächlich ohne Beschluss der Hauptversammlung entschieden
werden wird. Jedenfalls lässt sich dem Vortrag des
Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er der Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde genügt und vor ihrer Erhebung alle
ihm zumutbaren Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes
ausgeschöpft hat (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE
90, 128 ). Fachgerichtlicher Rechtsschutz
steht hier hinlänglich zur Verfügung (1.). Eine
Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht
angezeigt. Auch dem Vortrag des Beschwerdeführers lassen sich
keine Umstände entnehmen, die dies rechtfertigen würden
(2.).
16
1. Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer
zunächst den hier in Betracht kommenden fachgerichtlichen
Rechtsschutz sucht, um auf diesem Wege auch eine inzidente
Kontrolle der mit seiner Rechtssatzverfassungsbeschwerde
angegriffenen Normen zu erreichen.
17
a) Für die Annahme einer bestehenden
fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit - auch im Blick auf
eine inzidente Normenkontrolle - ist ausreichend, dass eine
zulässige Anrufung der Fachgerichte in Betracht kommt und
nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Selbst wenn
zweifelhaft ist, ob ein Rechtsmittel statthaft ist und im
konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann oder
eingelegt werden konnte, ist der Beschwerdeführer
grundsätzlich gehalten, von dem etwaigen fachgerichtlichen
Rechtsschutz Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 91, 93
). Dabei genügt der Umstand, dass
Rechtsprechung zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs
für die gegebene Fallgestaltung noch nicht vorliegt,
regelmäßig nicht, um die Anrufung der Fachgerichte für von
vornherein aussichtslos zu erachten (vgl. BVerfGE 70, 180
).
18
b) Hier besteht die Möglichkeit einer Klage zu
den Fachgerichten, in deren Rahmen es zu einer wenn auch
nicht prinzipalen, also unmittelbaren, so aber doch
inzidenten Kontrolle der angegriffenen Vorschriften kommen
kann.
19
aa) Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen,
dass, wenn es nicht zu einer Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung kommt, weder eine aktienrechtliche
Anfechtungs- noch eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage in
Betracht kommen. Die entsprechenden Vorschriften der
§§ 245, 249 AktG finden - die bestehende
fachgerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt - keine, auch
keine analoge Anwendung auf die für eine Kapitalerhöhung
gemäß § 7 FMStFG erforderlichen Beschlüsse von Vorstand
und Aufsichtsrat. Eine direkte Anwendung der
aktiengesetzlichen Anfechtungsvorschriften scheidet aus, weil
der entsprechende Abschnitt des Aktiengesetzes - bereits
seiner Überschrift zufolge - nur Hauptversammlungsbeschlüsse
betrifft. Auch eine analoge Anwendung ist nicht ohne Weiteres
möglich. Sie liefe dem System der Aufgabenverteilung in einer
Aktiengesellschaft zuwider, wonach die Geschäftsführung
allein dem Vorstand zugewiesen ist und dessen Kontrolle
grundsätzlich dem Aufsichtsrat obliegt (vgl. für die
entsprechenden Zustimmungsbeschlüsse von Vorstand und
Aufsichtsrat im Fall einer durch die Hauptversammlung
genehmigten Kapitalerhöhung BGHZ 164, 249
sowie BGHZ 122, 342 ; Dörr, in:
Spindler/Stilz, AktG, § 249 Rn. 5; a.A. für die
hier in Rede stehenden Beschlüsse im Fall des gesetzlich
genehmigten Kapitals - ohne nähere Begründung -
Roitzsch/Wächter, DZWiR 2009, S. 1 ). Zutreffend ist
ebenso, dass dem
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz zufolge eine
rechtliche Prüfung der Kapitalerhöhung durch den
Handelsregisterrichter zu unterbleiben hat (vgl. § 3
Abs. 5 Satz 4 FMStBG) und eine einmal erfolgte Eintragung
auch im Wege des Schadensersatzes nicht mehr rückgängig
gemacht werden kann (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 5 FMStBG
i.V.m. § 246a Abs. 4 Satz 2 AktG).
20
bb) Die hieraus vom Beschwerdeführer gezogene
Folgerung, es fehle an jeglicher Möglichkeit, die
angegriffenen Normen einer Prüfung durch die Fachgerichte im
Rahmen einer inzidenten Kontrolle zu unterziehen, greift
indessen zu kurz (vgl. § 16 FMStFG). Vielmehr sind
andere zivilprozessuale Klagemöglichkeiten nahe liegend und
nicht offensichtlich unzulässig (für die Zulässigkeit etwa
Spindler, ZIP 2008, S. 2268 ). Daher kann hier
offenbleiben, ob darüber hinaus auch eine
verwaltungsgerichtliche Kontrolle im Blick auf die
Entscheidungen des Finanzmartkstabilisierungsfonds in
Betracht zu ziehen ist.
21
(1) Vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in
das Handelsregister kommt für den Aktionär in Betracht, die
Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats, und damit
inzident auch die zu Grunde liegenden Vorschriften über ein
gesetzlich genehmigtes Kapital im Wege einer (vorbeugenden)
Unterlassungsklage zur Prüfung zu stellen. Eine solche Klage
zielte darauf ab, dem Finanzunternehmen und insbesondere
dessen Vorstand zu untersagen, durch die weitere Durchführung
der Kapitalerhöhung in die mitgliedschaftliche Stellung des
Aktionärs einzugreifen (vgl. dazu BGHZ 164, 249
; weiter: BGHZ 136, 133 ; 83,
122 ; MünchKommAktG/Bayer, 2. Aufl.,
§ 203 Rn. 175; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 203
Rn. 38 f.; Wiesner, in: MünchHdbGesR, Bd. IV, 3. Aufl.,
§ 18 Rn. 8 ff., Schlitt/Seiler, ZHR 2002, S.
544 ; Bayer, NJW 2000, S. 2609
). Da die Anmeldung der Kapitalerhöhung
bei solcher Fallgestaltung unmittelbar bevorsteht und nach
erfolgter Eintragung in das Handelsregister nicht mehr
beseitigt werden kann (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 5 FMStBG
i.V.m. § 246a Abs. 4 Satz 2 AktG), wird eine solche
Klage - um wirksamen Rechtsschutz bieten zu können -
regelmäßig mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
verbunden werden (vgl. hierzu BGHZ 164, 249 ; OLG
Frankfurt, WM 2001, S. 206; MünchKommAktG/Bayer, 2. Aufl.,
§ 203 Rn. 175; Wamser, in: Spindler/Stilz, AktG,
§ 203 Rn. 116; Hüffer, AktG, 8. Aufl.,
§ 203 Rn. 39; Waclawik, ZIP 2008, S. 2339;
Seiler/Wittgens, ZIP 2008, S. 2245 ). Da die
Handelsregistereintragung - so der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdebegründung - noch nicht vorgenommen
worden ist, steht dem Beschwerdeführer seinem eigenen Vortrag
zufolge die Option einer vorbeugenden Unterlassungsklage noch
offen. Dem steht nicht entgegen, dass die Eintragung gemäß
§ 3 Abs. 5 Satz 4 FMStBG ohne rechtliche Prüfung zu
erfolgen hat. Die genannte Regelung richtet sich an den
Registerrichter. Die Unterlassungsklage hingegen wäre gegen
die Gesellschaft zu erheben. Eine erfolgreiche, auf
Unterlassung gerichtete Klage kann mithin dazu führen, dass
die Kapitalerhöhung bereits nicht beim Handelsregister
angemeldet wird, so dass es in einem solchen Fall auf das
Fehlen einer rechtlichen Prüfung durch den Registerrichter
nicht mehr ankommt.
22
(2) Auch nach Vollzug der
Handelsregisteranmeldung erscheint eine inzidente Kontrolle
von § 3 und § 5 FMStFG auf dem Gebiet des
Zivilrechts weiter möglich. Eine solche Kontrolle kommt auch
im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage in Betracht. Die
Feststellungsklage ist schon nach der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, soweit es um
die Ausnutzung des von der Hauptversammlung zuvor genehmigten
Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss nach §§ 203 f.
AktG geht (BGHZ 164, 249; vgl. auch Wamser, in:
Spindler/Stilz, AktG, § 203 Rn. 110; Hüffer, AktG, 8.
Aufl., § 203 Rn. 39; kritisch Bungert, BB 2005, S. 2757
). Es liegt nicht fern, die Zulässigkeit einer
solchen Feststellungsklage ebenfalls für das hier unmittelbar
durch das Gesetz statt durch die Hauptversammlung genehmigte
Kapital zu bejahen (so etwa Waclawik, ZIP 2008, S. 2339).
Denn ein maßgebliches Argument für die Zulässigkeit einer
solchen Klage, wonach die Kontrolle des Vorstands in erster
Linie zwar dem Aufsichtsrat überlassen sei, diese Kontrolle
im Falle des genehmigten Kapitals aber nicht greife, weil
Vorstand und Aufsichtsrat gleichermaßen an der
Beschlussfassung mitgewirkt haben, beansprucht ebenso
Gültigkeit für die hier gegebene Konstellation der nicht
durch die Hauptversammlung, sondern durch das Gesetz
genehmigten, vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossenen Kapitalerhöhung.
23
cc) Soweit mit Blick auf die Regelung über den
Ausschluss der Zahlung von Dividenden die Möglichkeit einer
inzidenten Normenkontrolle von § 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV
sowie der Ermächtigungsgrundlagen (§ 7 Abs. 3 und
§ 10 Abs. 2 FMStFG) in Rede steht, richtet sich ein
etwaiger fachgerichtlicher Rechtsschutz auch nach dem
rechtlichen Vorgehen des Finanzmarktstabilisierungsfonds im
konkreten Fall. Dieser hat nach § 5 Abs. 8 FMStFV die
Möglichkeit, die Erfüllung von Bedingungen für die
Stabilisierungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 FMStFV durch
Vertrag, Verwaltungsakt und Nebenbestimmungen oder durch
Verpflichtungserklärungen sicherzustellen. Trotz der
Bedeutung der Handlungsform für den fachgerichtlichen
Rechtsschutz hat der Beschwerdeführer hierzu keine Angaben
gemacht und ebenfalls nicht dargelegt, dass und aus welchen
Gründen ihm ein entsprechender Vortrag nicht möglich wäre.
Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb insoweit nicht
hinreichend substantiiert (vgl. zur Vortragsobliegenheit im
Blick auf das Erfordernis materieller Subsidiarität BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember
2002 - 1 BvR 2305/02 -, NJW 2003, S. 418, sowie Magen, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 92
Rn. 19 m.w.N.).
24
2. Obgleich auch im Fall der bestehenden
Rechtsschutzmöglichkeit durch die Fachgerichte dem
Bundesverfassungsgericht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG die Option einer sofortigen Entscheidung eröffnet
ist, ist vorliegend davon kein Gebrauch zu machen. Es liegt
zwar nahe, dass der Verfassungsbeschwerde allgemeine
Bedeutung zukommt. Selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen
des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für eine
Vorabentscheidung ist das Bundesverfassungsgericht jedoch
nicht in jedem Falle gehalten, vor Erschöpfung des Rechtswegs
- und dementsprechend hier vor Herbeiführung einer inzidenten
Normenkontrolle durch die Fachgerichte - in der Sache zu
entscheiden; es hat vielmehr auch andere für und gegen eine
Vorabentscheidung sprechende Umstände zu berücksichtigen und
alle Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 8,
222 ; 86, 15 ). Die gebotene
Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass der
Beschwerdeführer vorliegend zunächst an die Fachgerichte zu
verweisen ist.
25
a) Bei der Abwägung fällt - dem Sinn des
Subsidiaritätsprinzips entsprechend (vgl. BVerfGE 90, 128
) - entscheidend ins Gewicht, dass eine vorherige
Klärung der tatsächlichen, namentlich aber der rechtlichen
Fragen bei der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden
Normen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG wie auch des
Rechts der Europäischen Gemeinschaft durch die Fachgerichte
geboten erscheint.
26
So ist es vornehmlich Aufgabe der
Fachgerichte, entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche
Fragen aufzuarbeiten und zu prüfen, ob eine Normenkollision
mit europäischem Gemeinschaftsrecht besteht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar
2004 - 1 BvR 2016/01 -, NVwZ 2004, S. 977 ).
Derartige gemeinschaftsrechtliche Fragen stellen sich hier im
Hinblick auf die Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13.
Dezember 1976 „zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die
in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des
Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der
Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der
Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres
Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen
gleichwertig zu gestalten“.
27
Überdies ist die Tatsachengrundlage einer
etwaigen Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
bislang ungesichert, soweit es um die Auslegung und Anwendung
der angegriffenen Vorschriften im konkreten Fall geht (vgl.
BVerfGE 79, 1 ). So ist nicht verlässlich geklärt,
ob und unter welchen Bedingungen eine Beteiligung an der
Rekapitalisierung der C. AG bewilligt worden ist. Der
Beschwerdeführer selbst hat hierzu nur vorgetragen, über die
Struktur und den Inhalt der geschlossenen Verträge sei ihm
nichts bekannt. Nicht sicher ist bislang überdies, ob die
vornehmlich angegriffene Regelung über die Erhöhung des
Grundkapitals durch Vorstandsentscheid mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, aber ohne vorwegige Befassung der
Hauptversammlung (§ 3 FMStBG, gesetzlich genehmigtes
Kapital) überhaupt zur Anwendung kommt, oder ob der Weg über
eine kurzfristige Einberufung der Hauptversammlung (nach
§ 7 FMStBG) beschritten werden soll. Des Weiteren sind -
über den Inhalt von Pressemeldungen hinaus - die genauen
Erwägungen gerade für den in Rede stehenden Weg der
Rekapitalisierung der C. AG, die konkrete Ausgestaltung der
auszugebenden Aktien und die weiteren Einzelheiten klärungs-
und feststellungsbedürftig, um eine justiziable
Entscheidungsgrundlage zu schaffen, die eine Prüfung der
angegriffenen Normen in ihrer konkreten Fallrelevanz
hinreichend zu fundieren vermögen.
28
Schließlich ist der Verweis auf den
fachgerichtlichen Rechtsweg auch mit Blick auf die im
angegriffenen Gesetz den Gerichten eingeräumten
Entscheidungsspielräume geboten, da es nicht gänzlich
ausgeschlossen ist, dass sie für die Frage seiner
Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl. BVerfGE
71, 25 ; 97, 157 ). Derartige
Spielräume bestehen unter anderem mit Blick auf den
Ausschluss der Dividenden nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV
sowie die konkrete Ausgestaltung der neu zu begebenden Aktien
gemäß § 5 FMStBG. Vor allem gilt dies auch ganz
allgemein hinsichtlich der Voraussetzungen, die vorliegen
müssen oder von den Organen der Gesellschaft noch zu schaffen
sind, damit die Gesellschaft die Stabilisierungshilfen in
Anspruch nehmen kann (vgl. Seiler/Wittgens, ZIP 2008, S. 2245
). Zu denken ist überdies daran,
einfachrechtliche Vorgaben für die im Gesetz nicht näher
ausgestaltete Wahlmöglichkeit des Vorstands zwischen einer
Kapitalerhöhung nach § 3 FMStBG und einer solchen nach
§ 7 FMStBG zu entwickeln, die die Befassung der
Hauptversammlung einschließt.
29
b) Den vorstehenden Erwägungen zur
Zweckmäßigkeit eines vorgelagerten fachgerichtlichen
Verfahrens steht nicht etwa dessen Unzumutbarkeit für den
Beschwerdeführer entgegen (vgl. dazu BVerfGE 77, 275
; 85, 80 ). Anhaltspunkte für eine mit
einer vorherigen Anrufung der Fachgerichte verbundene
unzumutbare Belastung des Beschwerdeführers sind weder seinem
Vortrag zu entnehmen noch aufgrund des mitgeteilten
Sachverhalts sonst nahe liegend.
30
Mangels entgegenstehender Angaben in der
Verfassungsbeschwerdeschrift kann davon ausgegangen werden,
dass vornehmlich vermögensrechtliche Interessen des
Beschwerdeführers betroffen sind, denen hier kein
herausragendes Gewicht beizumessen sein dürfte. Anhaltspunkte
für ein über das finanzielle Interesse hinausgehendes
gewichtiges Anliegen bestehen nicht. Vielmehr kann bei einem
Aktionär, der nicht geltend macht, einen namhaften Anteil an
der Aktiengesellschaft zu halten, regelmäßig davon
ausgegangen werden, dass es typischerweise die
Vermögenskomponente seines Aktieneigentums ist, die im
Vordergrund seines Interesses steht (vgl. BVerfGE 14, 263
; 100, 289 ; Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW
2007, S. 3268 ). Überdies ist weder dargelegt
noch sonst ersichtlich, dass angesichts des finanziellen
Zuflusses, den die Aktiengesellschaft aufgrund der
Kapitalerhöhung erhalten und der indirekt auch ihren
Aktionären zugute kommen soll, die Maßnahme für den einzelnen
Aktionär mit schwerwiegenden finanziellen Einbußen verbunden
wäre. Es ist nicht erkennbar, dass die hier - im Blick auf
die Frage einer Vorabentscheidung - vornehmlich in Rede
stehenden wirtschaftlichen Nachteile für den Beschwerdeführer
existentielles Gewicht hätten und zugleich einen schweren
Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zu
begründen vermöchten (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 9, 120
).
31
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.