BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1191/03 -
der ... GmbH & Co. KG
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 10. September 2004
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
Urteile des Bundesarbeitsgerichts, in denen dieses in einem
Streit über die Berechtigung von Abmahnungen die
Rechtmäßigkeit von Streikmaßnahmen gegen einen
Außenseiter-Arbeitgeber angenommen hat.
2
Die Beschwerdeführerin betreibt eine
Druckerei. Sie gehört keinem Arbeitgeberverband an. Die bei
ihr beschäftigten Kläger der Ausgangsverfahren waren
Mitglieder der Industriegewerkschaft Medien (nunmehr Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - ver.di). 1982 schloss die
Beschwerdeführerin mit der Industriegewerkschaft Druck und
Papier (Vorläufer der Industriegewerkschaft Medien) einen
seitdem ungekündigten Firmentarifvertrag. In diesem wurde
vereinbart, dass zahlreiche für die Druckindustrie in dem
betreffenden Tarifgebiet abgeschlossene Verbandstarifverträge
auch bei der Beschwerdeführerin Anwendung finden sollen.
Zudem war in dem Firmentarifvertrag vereinbart, dass bei
fristgerechtem Auslaufen und Neuabschluss von Verträgen
zwischen den Arbeitgeberverbänden der Druckindustrie und der
Industriegewerkschaft Druck und Papier, die Inhalt des
Firmentarifvertrags sind, der Inhalt der neu abgeschlossenen
Tarifverträge "unverzüglich übernommen" werde.
3
Dementsprechend wurde seit Abschluss des
Firmentarifvertrags verfahren. Bei Verbandsarbeitskämpfen in
den Jahren 1992, 1994 und 1998 bezog die Gewerkschaft den
Betrieb der Beschwerdeführerin in die Streikmaßnahmen ein.
Auch im Rahmen der Auseinandersetzung um neue
Verbandstarifverträge im Frühjahr 2000 rief die
Industriegewerkschaft Medien die Arbeitnehmer der
Beschwerdeführerin zum Streik auf.
4
Die Kläger folgten zusammen mit 17 Kollegen
dem Streikaufruf der Gewerkschaft. Die Beschwerdeführerin
erteilte den Klägern deswegen eine schriftliche Abmahnung.
Darin heißt es, die Arbeitsniederlegung sei rechtswidrig
gewesen. Die Kläger haben mit ihren Klagen die Entfernung der
Abmahnung aus ihren Personalakten verlangt.
5
Das Bundesarbeitsgericht gab den Klagen mit
den angegriffenen Urteilen statt (vgl. NZA 2003, S. 866). Die
Kläger hätten sich rechtmäßig an dem Verbandsarbeitskampf
beteiligt. Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in den
Streik sei zulässig gewesen, obwohl sie nicht Mitglied des
Arbeitgeberverbands sei. Ein nicht dem Arbeitgeberverband
angehörender Arbeitgeber dürfe nach Ablauf eines
Verbandstarifvertrags in einen um dessen Neuabschluss
geführten Verbandsarbeitskampf einbezogen werden, wenn ein
mit ihm abgeschlossener ungekündigter Firmentarifvertrag auf
die jeweils geltenden Verbandstarifverträge verweise.
6
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
von Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 und
Art. 12 Abs. 1 GG durch die angegriffenen
Urteile.
7
Ihre negative Koalitionsfreiheit sei verletzt.
Das Bundesarbeitsgericht habe sie mit der Bewertung des
Streiks als rechtmäßig hinsichtlich der Bestreikbarkeit einem
Verbandsmitglied im Ergebnis gleichgestellt, obwohl sie
bewusst aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten sei. Der
Eingriff in das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG sei
nicht durch die Streikfreiheit der Gewerkschaft
gerechtfertigt, weil der Warnstreik nicht in den Bereich der
geschützten Koalitionsbetätigung falle und unverhältnismäßig
gewesen sei. Die Einbeziehung von Außenseitern in
Verbandsarbeitskämpfe sei ungeeignet; denn Nichtmitglieder
könnten keinen Einfluss auf die Politik des Verbandes
nehmen.
8
Auch ihre positive Koalitionsfreiheit sei
verletzt, weil die Friedenspflicht aus dem Firmentarifvertrag
nicht beachtet worden sei. Art. 9 Abs. 3 GG schütze
auch die Friedenspflicht; denn das Grundrecht schütze auch
vor Angriffen auf den Bestand von Tarifverträgen.
9
Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
10
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft
keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem
Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Geklärt sind insbesondere
der Schutzbereich und die Grenzen der durch Art. 9
Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit (vgl. BVerfGE
31, 297 ; 44, 322 ; 50, 290
; 55, 7 ; 64, 208
; 92, 26 ; 93, 352
; 94, 268 ; 100, 214
; 100, 271 ; 103, 293
), auch bei Arbeitskampfmaßnahmen (vgl.
BVerfGE 38, 386 ; 84, 212
; 88, 103 ; 92, 365
).
11
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Durch
die angegriffenen Urteile wird weder die positive oder
negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) der
Beschwerdeführerin noch ihre Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG) verletzt. Art. 2 Abs. 1 GG kommt
daneben als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht.
12
1. Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht
nur den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Vereinigung zur
Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen,
ihr beizutreten oder sie zu verlassen. Die Koalitionsfreiheit
als individuelles Freiheitsrecht umfasst vielmehr auch das
Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (vgl.
BVerfGE 50, 290 ).
13
Geschützt ist auch die Koalition selbst in
ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und
ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen dienen (vgl. BVerfGE 50, 290
; 84, 212 ; 92, 365
; 100, 271 ). Der Schutz erstreckt sich
auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl.
BVerfGE 93, 352 ; 103, 293 ) und
umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum
der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung
ihrer Zwecke steht (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 94, 268
; 103, 293 ). Der Staat enthält sich in
diesem Betätigungsfeld grundsätzlich einer Einflussnahme und
überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die
sie autonom durch Vereinbarungen treffen (vgl. BVerfGE 44,
322 ; 103, 293 ).
14
Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur
Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, überlässt
Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Das
Grundrecht schützt als koalitionsmäßige Betätigung auch
Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von
Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden jedenfalls insoweit
von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich
sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen
(vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103
; 92, 365 ). Dazu gehört auch
der Streik (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 92, 365
).
15
Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit bedarf
der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit es die
Beziehungen zwischen Trägern widerstreitender Interessen zum
Gegenstand hat. Beide Tarifvertragsparteien genießen den
Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG in gleicher Weise,
stehen bei seiner Ausübung aber in Gegnerschaft zueinander.
Sie sind auch insoweit vor staatlicher Einflussnahme
geschützt, als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze
Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner
und die Allgemeinheit einsetzen (vgl. BVerfGE 88, 103
; 92, 365 ).
16
Das Arbeitskampfrecht ist weitgehend durch die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richterrechtlich
geregelt. Auch wenn dieses Richterrecht auf der Grundlage von
Art. 9 Abs. 3 GG entwickelt worden ist, bleibt es
einfaches Recht, dessen Auslegung und Anwendung vom
Bundesverfassungsgericht nach denselben Maßstäben zu
überprüfen ist, nach denen entsprechendes Gesetzesrecht zu
überprüfen wäre.
17
2. Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich
eine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit der
Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Urteile nicht
feststellen.
18
a) Der Beschwerdeführerin wird es durch ihre
Einbeziehung in den Arbeitskampf nicht unmöglich gemacht,
sich unabhängig von dem Arbeitgeberverband als
Einzelunternehmen zu betätigen oder sich anderweitig an einer
Koalition im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG zu
beteiligen.
19
Der von der Beschwerdeführerin beklagte
mittelbare Druck, um der größeren Einflussmöglichkeit willen
Mitglied des Arbeitgeberverbands zu werden, ist in erster
Linie darauf zurückzuführen, dass sie in Ausübung ihrer
unternehmerischen Freiheit durch den Verweis auf den
Verbandstarifvertrag auf eine weitergehende Wahrnehmung ihrer
tarifautonomen Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet hat. Es
ist der Beschwerdeführerin unbenommen, sich durch Kündigung
des Firmentarifvertrags und Vereinbarung eigenständiger
Arbeitsbedingungen mit der Gewerkschaft aus der Bindung an
das verbandstarifliche Geschehen zu lösen.
20
b) Wollte man in der Einbeziehung der
Beschwerdeführerin in die Streikmaßnahmen gleichwohl einen
Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit sehen, wäre
dieser gerechtfertigt.
21
Der Streikaufruf durch die Gewerkschaft und
die Streikteilnahme der betroffenen Arbeitnehmer sind
ebenfalls durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt.
22
Die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, dass
die Gewerkschaft den Streik auf die Beschwerdeführerin
erstrecken durfte, hält sich im Rahmen der Grundsätze, die
das Bundesarbeitsgericht zur Einbeziehung von Außenseitern in
Kampfmaßnahmen auf Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite
entwickelt hat, und überschreitet nicht die der
Rechtsprechung durch Art. 9 Abs. 3 GG gezogenen
Grenzen.
23
Das Bundesarbeitsgericht ist davon
ausgegangen, dass auch die nicht verbandsangehörige
Beschwerdeführerin einbezogen werden konnte, weil aufgrund
der Verweisung im Firmentarifvertrag auf die jeweils
geltenden Verbandstarifverträge die Beschwerdeführerin keine
eigenständigen inhaltlichen Tarifregelungen mit der
Gewerkschaft vereinbart habe und deshalb an dem Ergebnis der
Verhandlungen um den Verbandstarifvertrag partizipiere. Das
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
24
Die Beschwerdeführerin hat ihre
Vertragsautonomie in der Weise ausgeübt, dass sie mit der
zuständigen Gewerkschaft im Jahre 1982 nicht nur die Geltung
der im Einzelnen aufgeführten Verbandstarifverträge für ihr
Unternehmen, sondern auch für die Zukunft die unverzügliche
Übernahme der neuabgeschlossenen Verbandstarifverträge
vereinbart hat. Die Beschwerdeführerin hat dadurch auf ein
eigenständiges tarifliches Aushandeln der Arbeitsbedingungen
für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer verzichtet und
stattdessen an der Tarifgestaltung durch die Verbände
partizipieren wollen. Nach den tatsächlichen Feststellungen
in den angegriffenen Urteilen entsprach dies auch der
Tarifpraxis in den Folgejahren in dem Unternehmen der
Beschwerdeführerin. Diese musste damit rechnen, dass sie von
der arbeitskampfführenden Gewerkschaft um einen (im
Firmentarifvertrag in Bezug genommenen) Verbandstarifvertrag
faktisch als Teil der Arbeitgeberseite wahrgenommen würde und
auch wahrgenommen werden durfte. Insofern war die
Beschwerdeführerin bezüglich des Verbandsarbeitskampfs nicht
eine unbeteiligte Dritte. Sie partizipierte aufgrund des
Firmentarifvertrags nicht nur am Ergebnis der
Tarifverhandlungen um den Verbandstarifvertrag, sondern auch
am Verfahren zur Erzielung eines Tarifabschlusses, weil sie
nicht - wie bei einem Firmentarifvertrag mit eigenständigen
Vereinbarungen - als einzelner Arbeitgeber der Gewerkschaft
gegenüberstand, sondern sie vielmehr von der
Verhandlungsstärke des Arbeitgeberverbands profitieren
konnte.
25
Andererseits durfte die Gewerkschaft - wie das
Bundesarbeitsgericht näher ausgeführt hat - davon ausgehen,
dass die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in den
Arbeitskampf nicht ungeeignet war, um Druck auf die
Arbeitgeberseite zur Durchsetzung des Verbandstarifvertrags
zu erzeugen. Aus der Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG
als Freiheitsrecht der Koalitionen und der Staatsferne der
Koalitionsfreiheit folgt, dass die Wahl der Mittel, die die
Koalitionen zur Erreichung des Zwecks der Regelung von
Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag für geeignet halten,
den Koalitionen selbst obliegt (vgl. BVerfGE 92, 365
). Eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen durch
die Fachgerichte als rechtswidrig kommt deshalb grundsätzlich
nur in Betracht, wenn eine Arbeitskampfmaßnahme
offensichtlich ungeeignet oder unverhältnismäßig ist.
26
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch
die angegriffenen Urteile werde auch ihre positive
Koalitionsfreiheit verletzt, indem die Friedenspflicht aus
dem Firmentarifvertrag nicht beachtet worden sei. Auch
insoweit lässt sich eine Grundrechtsverletzung jedoch nicht
feststellen.
27
Es kann offen bleiben, ob die aufgrund eines
Firmentarifvertrags bestehende Friedenspflicht dem
Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG unterfällt.
Selbst wenn der einzelne Arbeitgeber, der einen
Firmentarifvertrag abgeschlossen hat, insoweit nicht durch
Art. 9 Abs. 3 GG geschützt wäre, weil Art. 9
Abs. 3 GG einen kollektiven Bezug hat und deshalb
insoweit nicht den einzelnen Arbeitgeber als
Tarifvertragspartei schützt, könnte er bei Verletzung der
Friedenspflicht durch die andere Tarifvertragspartei und
deren Mitglieder jedenfalls in seiner durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen
Betätigungsfreiheit beeinträchtigt sein.
28
Der Eingriff in die Rechte der
Beschwerdeführerin war aber, unabhängig von der Frage, der
Schutzbereich welchen Grundrechts berührt ist,
gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht sah die aus dem
Firmentarifvertrag folgende Friedenspflicht nicht als
verletzt an, weil mit dem Ablauf des (dynamisch) in Bezug
genommenen Verbandstarifvertrags auch die
firmentarifvertragliche Friedenspflicht hinsichtlich der in
dem Verbandstarifvertrag geregelten Gegenstände geendet habe.
Das ist aufgrund der im Streitfall geltenden Besonderheiten
aufgrund der Verweisung im Firmentarifvertrag auf die
verbandstarifvertraglichen Regelungen verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
29
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.