BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1192/08 -
des Herrn A...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 21. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Erzwingung der Duldungspflicht aus dem
Zwischen-Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 29. November
2007 – 001 F 00648/06 – wird einstweilen für die Dauer des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von
sechs Monaten, ausgesetzt.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die durch Zwischen-Urteil gemäß
§ 372a ZPO angeordnete Verpflichtung, Untersuchungen zu
dulden, die in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren
feststellen sollen, dass das am 4. Dezember 1999
geborene Kind, für das der Beschwerdeführer die Vaterschaft
mit Zustimmung der Kindesmutter, bevor sie am 25. Januar 2002
die Ehe miteinander geschlossen haben, am 18. Januar 2002
anerkannt hat, nicht von ihm abstammt.
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1. Die Ehe wurde im März 2004 geschieden. Der
Beschwerdeführer hat das Kind nach Scheidung zeitweise
betreut. Seit 2005 besteht zwischen den Eltern Streit
hinsichtlich des Umgangs des Beschwerdeführers mit dem Kind,
der auch gerichtlich ausgetragen wurde. Seit seiner
Inobhutnahme am 13. April 2007 lebt das Kind in einem
heilpädagogischen Heim.
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Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 bestellte
das Amtsgericht Straubing als Vormundschaftsgericht das Amt
für Jugend und Familie (Kreisjugendamt) S. als
Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis: „Vertretung des
Kindes im Verfahren bezüglich der Feststellung der
Nichtehelichkeit“.
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In der mündlichen Verhandlung am 30. November
2006 sagte die Kindesmutter als Zeugin aus. Sie habe in der
gesetzlichen Empfängniszeit Anfang März 1999 im Schlachthof
in M. auf einer Feier mit zwei Männern, deren Namen sie
aktuell nicht nennen könne, Geschlechtsverkehr gehabt. Sie
sei sich nicht hundertprozentig sicher, ob tatsächlich der
Beschwerdeführer der Vater des Kindes sei. Hierauf beschloss
das Amtsgericht, durch die Einholung eines
Abstammungsgutachtens darüber Beweis zu erheben, ob der
Beschwerdeführer als Vater der Klägerin auszuschließen sei.
Der Beschwerdeführer verweigerte seine Mitwirkung, worauf das
Amtsgericht Zwangsmittel anordnete.
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Das Oberlandesgericht Nürnberg hob den
Beschluss auf. Für eine zwangsweise Vorführung des
Beschwerdeführers zur Blutentnahme bestünde derzeit kein
Raum. Er habe Gründe für seine Weigerung vorgetragen, die es
erforderten, dass hierüber in einem Zwischenverfahren zu
befinden sei. Hierauf erklärte das Amtsgericht mit
Zwischen-Urteil vom 2. Juli 2007, dass die Weigerung des
Beschwerdeführers, die Entnahme der Blutprobe zum Zwecke der
Blutuntersuchung zu dulden, unrechtmäßig sei.
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Das Oberlandesgericht Nürnberg hob das
Zwischen-Urteil auf. Es habe keine mündliche Verhandlung
stattgefunden, worin ein erheblicher Verfahrensfehler zu
sehen sei. Nach mündlicher Verhandlung erklärte das
Amtsgericht mit Zwischenurteil vom 29. November 2007 die
Weigerung des Beschwerdeführers mit im Wesentlichen der
gleichen Begründung wie im Zwischen-Urteil vom 2. Juli 2007
für unrechtmäßig. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20.
März 2008, die für das Beschwerdeverfahren beantragte
Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. März
2008 zurück.
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2. Der Beschwerdeführer greift die
Entscheidungen mit der Rüge der Verletzung seines Grundrechts
auf informationelle Selbstbestimmung, des Schutzes seiner
Familie, seiner Elternschaft und seines Persönlichkeitsrechts
an. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an der
Abstammung. Die Kindesmutter habe keine anderen Väter
namentlich benennen können. Der Vaterschaftstest sei eine
unzulässige Ausforschung. Die von der Kindesmutter
geschilderten Umstände seien nicht glaubhaft. Sie stünden im
Widerspruch zu einer eidesstattlichen Versicherung der
Kindesmutter vom 23. Juni 2005, in der sie die Tochter als
„gemeinsame“ Tochter angebe. Er habe den Kontakt zur Tochter
stets aufrecht erhalten. Die Anfechtung diene nicht dem
Interesse des Kindes, insbesondere weil kein anderer Vater
ersichtlich sei. Das Abstammungsinteresse eines Kindes könne
jedenfalls dann keinen Vorrang vor den Grundrechten des
Vaters haben, wenn das Anfechtungsverfahren auf Angaben der
Kindesmutter hin betrieben werde, die offensichtlich
unglaubhaft seien, und gravierende Umstände gegen die
Glaubwürdigkeit der Kindesmutter sprechen würden. Der
Beschwerdeführer sei zwar nicht in der Lage, dem Kind
ausreichend Unterhalt zu bezahlen, er sei aber eine nahe
Bezugsperson für das Kind. Er wolle rechtlicher Vater
bleiben. Würde eine möglicherweise fehlende biologische
Vaterschaft aufgedeckt, hätte er es ungleich schwerer,
Kontakt mit dem Kind, das er als sein eigenes ansehe, zu
halten. Die Vater-Tochter-Beziehung werde bereits jetzt durch
das Vaterschaftsanfechtungsverfahren gestört. Sollte das
Verfahren zu dem Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich nicht der biologische Vater sei, so sei damit zu
rechnen, dass das Kind auf Dauer eine Bezugsperson verliere.
Die Gerichte hätten im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht
auf die finanziellen Verhältnisse Bezug nehmen dürfen;
jedenfalls könne dies nicht zum Nachteil des
Beschwerdeführers gewertet werden.
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Darüber hinaus sei die Anfechtungsfrist
abgelaufen. Wenn die Kindesmutter zwei Jahre bis zu ihrer
Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung verstreichen lasse,
sei dies einem Fristablauf gleichzusetzen. Die Kindesmutter
habe nach ihrer Aussage schon vor der Geburt des Kindes von
den Umständen gewusst, welche eine Anfechtung begründet
hätten. Sie hätte die Vaterschaft des Beschwerdeführers
verhindern können, indem sie ihre Zustimmung zur Anerkennung
verweigert hätte. Die angegriffenen Entscheidungen würden die
Zweijahresfrist nicht als abgelaufen ansehen, weil das
Jugendamt von den Umständen erst 2006 erfahren und zu diesem
Zeitpunkt auch der Vaterschaftsanfechtungsklage zugestimmt
habe. Die Frist könne nicht davon abhängig gemacht werden,
dass der Vertretungsberechtigte eines minderjährigen Klägers
einen Ergänzungspfleger bestellen lässt. Ausgangspunkt sei
vielmehr die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten
beziehungsweise die Kenntnis des Vertretungsberechtigten im
Fall eines minderjährigen Kindes. Wenn die Kindesmutter seit
über sechs Jahren von den Umständen der Anfechtung Kenntnis
habe, sie aber gleichwohl zwei Jahre nach der Geburt der
Tochter die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch den
Beschwerdeführer erteile und weitere vier Jahre es
unterlassen habe, die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu
beantragen, sei die Zweijahresfrist abgelaufen
beziehungsweise könne sich auch die Tochter, vertreten durch
das Jugendamt, nicht mehr darauf berufen, dass die Frist
eingehalten sei. Wenn der anfechtungsberechtigte gesetzliche
Vertreter die Frist verstreichen lasse, so bleibe es für das
Kind bis zur Volljährigkeit und seiner eigenen Anfechtung bei
der Vaterschaft des „eventuellen“ Scheinvaters. Die
Anfechtungsfrist lebe auch nicht wieder auf, wenn die zur
Anfechtung vertretungsberechtigte Mutter sie habe
verstreichen lassen und dann ein Ergänzungspfleger bestellt
werde. Die Ansicht der Gerichte sei nicht durch Auslegung dem
Gesetz zu entnehmen und es widerspreche zudem der Intention
des Gesetzes, Kinder von Belastungen durch
Vaterschaftsanfechtungsverfahren freizuhalten.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat Erfolg.
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1. Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist
insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei
offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene
Regelung nicht erginge (vgl. BVerfGE 91, 320 ;
stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine
einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen
Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab
anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). Im Zuge
der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen
Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner
Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu
Grunde (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37
).
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2. Die erhobene Verfassungsbeschwerde erweist
sich weder als offensichtlich unzulässig noch als
offensichtlich unbegründet.
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Die danach gebotene Folgenabwägung ergibt,
dass die Nachteile, die dem Beschwerdeführer im Falle der
Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung
drohen, gewichtiger als die Nachteile sind, die im Falle der
Stattgabe entstehen könnten.
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Erginge die beantragte einstweilige Anordnung
nicht und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde im
Hauptsacheverfahren als begründet, würde dies dazu führen,
dass der Beschwerdeführer einen körperlichen Eingriff dulden
müsste und die vom Ausgangsgericht für erforderlich gehaltene
Abstammungsuntersuchung zu dem Ergebnis komme könnte, dass
das Kind nicht vom Beschwerdeführer abstammt und die
rechtliche Beziehung des Beschwerdeführers zu dem Kind
aufgehoben sowie seine soziale Beziehung zu diesem dadurch
gestört würde.
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Demgegenüber führt der Erlass der
einstweiligen Anordnung für den Fall, dass sich die
Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als unbegründet
erweist, dazu, dass die für erforderlich gehaltene
Abstammungsuntersuchung später erfolgen würde.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.