BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1196/04 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beim
Landgericht Frankfurt am Main anhängiges Verfahren im
Zusammenhang mit dem Börsengang der Deutschen Telekom AG. Die
elf Beschwerdeführer und weitere Kläger haben dort im August
2001 gegen die Deutsche Telekom AG mit der Behauptung
Schadensersatzklage erhoben, in den Emissionsprospekten der
Beklagten seien unrichtige und unvollständige Angaben gemacht
worden. Termin zur mündlichen Verhandlung ist in dem
Verfahren noch nicht bestimmt worden. Die Beschwerdeführer
sehen darin einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Der Präsident des Landgerichts hat zu der
Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und dabei eine
Aufstellung des Vorsitzenden der zuständigen Kammer für
Handelssachen übersandt, in der dieser den bisherigen
Verfahrensablauf in dem Rechtsstreit schildert. Die
Beschwerdeführer haben sich dazu geäußert.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil
die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen durch das Bundesverfassungsgericht schon entschieden
sind (vgl. etwa BVerfGE 55, 349 ; 60, 253
; 88, 118 ).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung des Anspruchs der
Beschwerdeführer auf Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes
binnen angemessener Frist angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Das Landgericht hat durch
die Gestaltung des Ausgangsverfahrens noch nicht gegen
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verstoßen.
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a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG garantiert den Parteien eines
zivilrechtlichen Rechtsstreits wirkungsvollen gerichtlichen
Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 88, 118 ; 93, 99
). Dieser wird nur gewährt, wenn streitige
Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit entschieden werden
(vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ). Das
ist auch bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen,
wann im einzelnen Verfahren ein Termin zur mündlichen
Verhandlung anberaumt wird (vgl. BVerfGE 55, 349
).
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Es lässt sich allerdings nicht generell
festlegen, ab wann von einer überlangen, die Gewährung
effektiven Rechtsschutzes unzumutbar beeinträchtigenden und
deshalb verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren
Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage
der Abwägung und Entscheidung im Einzelfall. Dabei sind vor
allem die Bedeutung der Sache für die Parteien, die
Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende
Verhalten sowie vom Gericht nicht oder nur eingeschränkt
beeinflussbare Tätigkeiten Dritter, etwa von
Sachverständigen, in Rechnung zu stellen. Mit zunehmender
Verfahrensdauer verdichtet sich jedoch die Pflicht des
Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung
und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2582 ; NJW
2001, S. 214 ).
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b) Nach diesen Maßstäben erscheint es noch
hinnehmbar, dass das Landgericht im Ausgangsverfahren Termin
zur mündlichen Verhandlung bisher nicht bestimmt hat.
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Zwar ist die Sache inzwischen fast drei Jahre
beim Gericht anhängig. Doch kann nach der Stellungnahme des
Gerichtspräsidenten und der Äußerung des Vorsitzenden der
zuständigen Kammer für Handelssachen zum bisherigen
Verfahrensablauf nicht festgestellt werden, dass sich diese
nicht um eine Förderung des Verfahrens bemüht hat. Das
Gericht musste in dem sowohl tatsächlich wie rechtlich
außerordentlich komplexen zivilrechtlichen
Wirtschaftsrechtsstreit die ständig zunehmende Zahl an Klagen
und Klägern, die das Gericht zum selben Fragenkomplex
angerufen haben - nach den Angaben des Gerichts sind dort
inzwischen mehr als 2.000 Verfahren anhängig gemacht worden
-, aufeinander abstimmen und einen Weg finden, der es
ermöglicht, in einigen wenigen Verfahren über die ganze
"Fallbreite" zu entscheiden. Auch im Rechtsstreit der
Beschwerdeführer hat sich die Zahl der Kläger seit der
Einreichung der ursprünglichen Klage wiederholt erhöht. Das
hat immer wieder neue richterliche Verfügungen und
Fristbestimmungen notwendig gemacht. Auch die Gesamtplanung
des Komplexes der "Telekom-Klagen" wurde durch die Vielzahl
der Verfahren erschwert. Zu berücksichtigen ist auch, dass
das Landgericht zunächst erwogen hatte, zur Verringerung der
Kosten für eine Beweisaufnahme im Hinblick auf Ermittlungen
der Staatsanwaltschaft, die im Zusammenhang mit dem
Börsengang der Telekom gegen Mitarbeiter der Beklagten
geführt werden, das Verfahren nach § 149 ZPO
auszusetzen. Das ist verfassungsrechtlich ebenso wenig zu
beanstanden wie die Aufgabe dieser Planung. Schließlich hat
das Präsidium des Landgerichts auf personelle Probleme, die
durch den zweimaligen Ausfall des Vorsitzenden des für das
Ausgangsverfahren zuständigen Spruchkörpers entstanden sind,
in angemessener Zeit reagiert. Auch sonst sind Umstände, die
ein verfassungsgerichtliches Eingreifen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt zwingend erforderten, nicht erkennbar geworden.
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Dies bedeutet allerdings nicht, dass das
Landgericht nicht gehalten wäre, dem Verfahren nunmehr
beschleunigt Fortgang zu geben. Die beschließende Kammer des
Bundesverfassungsgerichts geht davon aus, dass die den
Beschwerdeführern im Ausgangsverfahren im März 2004 für den
Herbst 2004 in Aussicht gestellte und nun für das Ende des
Jahres 2004 geplante mündliche Verhandlung tatsächlich auch
stattfinden wird. Dabei kann von einer Terminierung des
Verfahrens der Beschwerdeführer abgesehen werden, wenn sich
andere Verfahren als Musterverfahren zur Bewältigung des
Gesamtkomplexes der anhängigen Sachen besser eignen. Die
Beschwerdeführer selbst haben im April 2003 zu einem solchen
Vorgehen geäußert, sie stünden ihm uneingeschränkt
aufgeschlossen gegenüber.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung wird der Antrag der Beschwerdeführer auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl.
§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).