BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1196/09 -
des B ... e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer, ein Arbeitgeberverband
für Unternehmen der Briefdienstleistungsbranche, wendet sich
mit der Verfassungsbeschwerde gegen das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der Fassung vom 20. April 2009
(AEntG 2009). Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von
Art. 9 Abs. 3 GG, insbesondere weil eine
Rechtsverordnung, die auf der Grundlage des § 7 AEntG
2009 erlassen werden könnte, auch für seine Mitglieder die
Verpflichtung begründen könne, von einem anderen
Arbeitgeberverband und der Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossene
Tarifverträge an Stelle der von ihm abgeschlossenen
anzuwenden.
2
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
weder zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
noch im Hinblick auf zu klärende Rechtsfragen von
grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung angezeigt
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
3
Der Beschwerdeführer ist nicht
beschwerdebefugt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Er ist weder
durch das pauschal angegriffene AEntG 2009 in seiner
Gesamtheit noch speziell durch die in § 7 AEntG 2009
geregelte Verordnungsermächtigung unmittelbar betroffen. Zur
Anordnung der Geltung anderer als der vom Beschwerdeführer
abgeschlossenen Tarifverträge bedarf es der Umsetzung durch
den Erlass einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des
§ 7 AEntG 2009. Ob eine solche Rechtsverordnung für die
Briefdienstleistungsbranche erlassen wird, ist nach dem
Vortrag des Beschwerdeführers noch ungewiss. Sollte eine
solche Rechtsverordnung erlassen werden, ist die Erschöpfung
des fachgerichtlichen Rechtswegs nicht entbehrlich (§ 90
Abs. 2 BVerfGG). Dem Beschwerdeführer stehen vor Erhebung
einer Verfassungsbeschwerde andere zumutbare Mittel zur
Verfügung, um die aus seiner Sicht drohende Verletzung seiner
Grundrechte zu verhindern oder zu beseitigen. Eine
verwaltungsgerichtliche Klage mit dem Antrag, festzustellen,
dass eine auf der Grundlage des § 7 AEntG 2009 für die
Briefdienstleistungsbranche erlassene Rechtsverordnung den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 9
Abs. 3 GG verletzt, wäre nicht offensichtlich
unzulässig. So hat der Beschwerdeführer selbst gegen die
Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales auf der Grundlage des § 1 Abs. 3a des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der Fassung vom 21. Dezember
2007 (BGBl I S. 3140) erlassen hat (Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28. Dezember
2007 über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche
Briefdienstleistungen, BAnz vom 29. Dezember 2007, Nr. 242,
S. 8410), Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gesucht.
Seine Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg (VG
Berlin, Urteil vom 7. März 2008 - 4 A 439.07 -,
NZA 2008, S. 482), und die Berufung der Bundesrepublik
Deutschland ist vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen
worden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember
2008 - 1 B 13.08 -, ZTR 2009, S. 207, nicht rechtskräftig).
Daher ist derzeit nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer
nach der Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, sofern
von der Verordnungsermächtigung des § 7 AEntG 2009
Gebrauch gemacht wird, nicht erneut zunächst auf dem
Verwaltungsrechtsweg vorgehen könnte. Eine sofortige
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 90
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erscheint nicht notwendig.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.