BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1198/01 -
der Frau G...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 15. November 2001 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München
vom 29. September 1997 - 3 Sa 844/92 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes). Es wird aufgehoben.
Damit wird der Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2001 - 1 AZN 239/01 -
gegenstandslos.
Die Sache wird an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 80.000 DM (in Worten: achtzigtausend
Deutsche Mark) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie gegen die
Berufungsentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die der
Beschwerdeführerin in vollständiger Fassung erst 40 Monate
nach der Verkündung zugestellt worden ist.
2
Die Beschwerdeführerin, eine Arbeitnehmerin,
klagte im Ausgangsverfahren gegen die Beklagte, ihre
bisherige Arbeitgeberin, auf Zahlung einer Abfindung aus
einem Sozialplan. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht nur
teilweise Erfolg.
3
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien im
November 1992 Berufung ein. Nach mündlichen Verhandlungen am
6. Mai und 4. November 1993 sowie am 22. September 1997
verkündete das Landesarbeitsgericht am 29. September 1997 ein
Urteil. Darin wies es die Berufung der Beschwerdeführerin
zurück, änderte auf die Berufung der Beklagten das
erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage in vollem
Umfang ab. Die Revision ließ das Landesarbeitsgericht nicht
zu. Das am 29. September 1997 verkündete Urteil gelangte erst
im Februar 2001 vollständig schriftlich abgefasst zur
Geschäftsstelle und wurde dem Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin am 23. Februar 2001 zugestellt. Die
Beschwerdeführerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision ein, die das Bundesarbeitsgericht als unzulässig
verworfen hat. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten
der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2001 zugestellt
worden.
4
Mit ihrer am 18. Juli 2001 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin
gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts sowie das
Urteil des Landesarbeitsgerichts und rügt unter Bezugnahme
auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 -
(NZA 2001, S. 982) einen Verstoß gegen Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG), da das Urteil länger als fünf
Monate nach seiner Verkündung noch nicht schriftlich
abgefasst gewesen sei.
5
Zur Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, das
Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen sowie das Bundesarbeitsgericht Stellung
genommen.
6
Das Bundesministerium hat mitgeteilt, dass es
derzeit die Regelungen der Revisionszulassung im
Arbeitsgerichtsgesetz (§§ 72, 72 a ArbGG)
überprüfe. Es bestehe gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Es
werde überlegt, zumindest in gewissem Umfang auch bei
Vorliegen von Verfahrensfehlern sowie bei Rechtssachen von
grundsätzlicher Bedeutung, bei denen es sich nicht um
tarifvertrags- oder koalitionsrechtliche Streitigkeiten
handele, eine Zulassung der Revision zu ermöglichen. Die
Gesetzesänderung müsse sowohl den Interessen der Recht
suchenden Bürger gerecht werden als auch eine zu starke
Belastung des Bundesarbeitsgerichts als Revisionsinstanz
vermeiden. Allerdings werde das Vorhaben wegen seiner
Bedeutung und Komplexität in der laufenden Legislaturperiode
voraussichtlich nicht mehr abgeschlossen.
7
Das Bayerische Staatsministerium hat sich
dahin geäußert, dass alleiniger Grund für die verspätete
Zustellung des Urteils des Landesarbeitsgerichts der
Gesundheitszustand des Kammervorsitzenden gewesen sei. Die
Verzögerung werde außerordentlich bedauert.
8
Der Neunte und der Zehnte Senat des
Bundesarbeitsgerichts haben darauf hingewiesen, dass das
Bundesarbeitsgericht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
bei Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte nicht abhelfen
könne (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Juni 2001 - 9 AZN
132/01 -; NZA 2001, S. 1036).
9
Die Kammer nimmt gemäß § 93 b
BVerfGG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde ist nach Maßgabe der Gründe
stattzugeben. Die für die Beurteilung wesentlichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Urteils des
Landesarbeitsgerichts zulässig und begründet.
10
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits
entschieden.
11
Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den
Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender
Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ;
69, 381 ). Gleichzeitig gebietet die aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von
Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in
angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253
; 88, 118 ).
12
2. Nach diesem Maßstab verletzt die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Rechte der
Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
13
Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung,
in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren
vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung
unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind,
kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht
sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in
rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein
Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung
erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene
Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise.
14
Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen
auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR
383/00 -, AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001,
S. 982.
15
Die angegriffene Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die Sache - zur
Vermeidung weiterer Verzögerungen - an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen.
16
Die ebenfalls angegriffene Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts wird damit gegenstandslos, sodass es
keines weiteren Eingehens auf die insoweit erhobenen Rügen
bedarf.
17
Der Freistaat Bayern hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten,
weil sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen
hat (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung
des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht
auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.