BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1198/06 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob der Betreiber einer Verbraucherinsolvenzberatung, die nach
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) als
„geeignete Stelle“ anerkannt ist, seine Dienste als
Beratungshilfe aus der Landeskasse vergütet erhalten
kann.
2
1. Der Beschwerdeführer betreibt eine nach
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als geeignet anerkannte
Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung. Nach Bewilligung von
Beratungshilfe durch das Amtsgericht übernahm er für einen
Auftraggeber die Vorbereitung und Einleitung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens. Anschließend beantragte der
Beschwerdeführer beim Amtsgericht die Festsetzung seiner
Kosten im Rahmen der Beratungshilfe.
3
Das Amtsgericht setzte den vom
Beschwerdeführer beantragten Betrag zunächst fest, hob diese
Entscheidung jedoch nach Erinnerung des Bezirksrevisors
wieder auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers zurück.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde
ein. Das Oberlandesgericht wies auch die zugelassene weitere
Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zu dem
Personenkreis, der nach § 3 des Beratungshilfegesetzes
(BerHG) Beratungshilfe leisten könne. Trotz seiner Befugnis
zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1
§ 3 Nr. 9 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) ergebe
sich für den Beschwerdeführer auch aus Art. IX Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
kostenrechtlicher Vorschriften (KostÄndG) kein
Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Diese Gesetzeslage,
nach der die Landeskasse nur die von Rechtsanwälten und
Kammerrechtsbeiständen gewährte Beratungshilfe vergüten
müsse, sei auch verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen
die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12
Abs. 1 GG.
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Der Beschwerdeführer meint, § 3 BerHG
weise eine Lücke im Hinblick auf sonstige Berater auf, die
rechtmäßig und erlaubnisfrei im Rahmen der
Verbraucherinsolvenzberatung tätig würden. Schon nach
einfachem Recht seien sie zur Abrechnung nach dem
Beratungshilfegesetz berechtigt. Die Voraussetzungen gemäß
Art. IX KostÄndG lägen vor. Eine andere Auslegung des
einfachen Rechts sei willkürlich. Art. 3 Abs. 1 GG
sei auch verletzt, weil kein sachlicher Grund erkennbar sei,
nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannten Stellen die
Abrechnung nach dem Beratungshilfegesetz zu verweigern,
obwohl sie in gleicher Weise wie Rechtsanwälte und
Rechtsbeistände im Rahmen der Verbraucherinsolvenz tätig
würden. Allein der Umstand, dass letztere zur Erbringung von
Rechtsberatung verpflichtet seien, rechtfertige nicht die
Ungleichbehandlung. Entscheidend sei die Qualität der
Rechtsberatung, die mit der Anerkennung gewährleistet
sei.
6
Jedenfalls sei die Versagung der
Abrechnungsmöglichkeit nach dem Beratungshilfegesetz
verfassungswidrig, weil sie Art. 12 Abs. 1 GG
verletze. Nur eine Abrechnung nach dem Beratungshilfegesetz
stelle für eine Verbraucherinsolvenzberatung durch eine
anerkannte Stelle sicher, dass dem Verfassungsgebot einer
angemessenen Vergütung Rechnung getragen werde.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG); die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
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2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Die
hierzu vorgebrachten Rügen genügen nicht den Anforderungen
aus §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zur substantiierten
und schlüssigen Begründung einer Grundrechtsverletzung.
Soweit die Verfassungsbeschwerde im Übrigen zulässig ist,
besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
10
Die Auslegung des einfachen Rechts durch die
Gerichte des Ausgangsverfahrens, wonach nur Rechtsanwälte und
Kammerrechtsbeistände, nicht aber die Betreiber einer
„geeigneten Stelle“ nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine
Vergütung auf Grund bewilligter Beratungshilfe verlangen
können, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
11
Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen
des einfachen Rechts durch die Fachgerichte können vom
Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereiches,
beruhen. Das ist der Fall, wenn die vorgenommene Auslegung
der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend
berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 87, 287 ;
stRspr).
12
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze werden
die angegriffenen Entscheidungen den Anforderungen des
Verfassungsrechts gerecht.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die
angegriffenen Entscheidungen würden ihm eine angemessene
Vergütung verwehren, verkennt er, dass die mit seinem
Auftraggeber eigenverantwortlich getroffene
Vergütungsvereinbarung unberührt bleibt. Der Umstand, dass
viele seiner Auftraggeber auf Grund ihrer wirtschaftlichen
Situation nicht in der Lage sein werden, die Forderungen des
Beschwerdeführers zu erfüllen, begründet keine Verpflichtung
des Staates, den Beschwerdeführer von diesem Risiko seiner
Berufstätigkeit zu befreien. Ebensowenig wie ein Anspruch auf
Bereitstellung und auf Erhalt eines Arbeitsplatzes besteht
(vgl. BVerfGE 97, 169 ) folgt aus Art. 12
Abs. 1 GG für einen selbständig Berufstätigen ein Anspruch
auf Sicherung seiner Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 105,
252 ). Art. 12 Abs. 1 GG sichert in
diesem Rahmen lediglich die Teilhabe am Wettbewerb nach
Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252
).
14
Auch gegen die aus § 3 BerHG und
Art. IX Abs. 1 Satz 1 KostÄndG folgende
Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zwischen
einerseits Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen, die Mitglied
der Rechtsanwaltskammer sind, und andererseits sonstigen
Personen, denen die Rechtsberatung nicht untersagt ist,
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese
Ungleichbehandlung ist durch hinreichend gewichtige Gründe
gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 100, 138 ). Die
ordnungsmäßige Erfüllung der Aufgabe der Gewährung von
Beratungshilfe ist allein bei Rechtsanwälten und
Kammerrechtsbeiständen gewährleistet, weil diese Personen die
Gewähr dafür bieten, über entsprechendes Fachwissen zu
verfügen. Nur diese Berufsträger unterliegen zudem den
besonderen anwaltlichen Pflichtenbindungen in Bezug auf
Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Neutralität. Vor allem
aber sind nur sie nach § 49 a BRAO zur Übernahme
von Beratungshilfe verpflichtet, weshalb der Staat für diese
Heranziehung ihnen auch die Zahlung einer Vergütung schuldet
(vgl. BVerfGE 54, 251 ).
15
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).