BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1198/10 -
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Juni 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das in
§ 43 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
geregelte Verbot des Führens von Zusätzen zur
Berufsbezeichnung „Steuerberater“.
2
1. a) Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 StBerG ist
das Führen weiterer Berufsbezeichnungen neben der
Berufsbezeichnung „Steuerberater“ (§ 43 Abs. 1 StBerG)
nur gestattet, wenn die weiteren Berufsbezeichnungen amtlich
verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf
eine ehemalige Beamteneigenschaft sind gemäß § 43 Abs. 2
Satz 2 StBerG im beruflichen Verkehr unzulässig. Nach
§ 43 Abs. 3 StBerG sind Zusätze erlaubt, die auf einen
akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung
hinweisen.
3
b) Der Beschwerdeführer ist Steuerberater.
Nach Absolvierung eines Lehrgangs wurde ihm vom Deutschen
Steuerberaterverband die Bezeichnung „Fachberater für
Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ verliehen. Auf
Anfrage des Beschwerdeführers teilte die zuständige
Steuerberaterkammer mit Bescheid vom 17. August 2007 unter
Hinweis auf § 43 Abs. 2 und 3 StBerG mit, dass das
Führen von Fachberatertiteln des Deutschen
Steuerberaterverbandes derzeit unzulässig sowie im Übrigen
wettbewerbswidrig sei und eine Berufspflichtverletzung
darstelle. Gemäß § 43 Abs. 2 und 3 StBerG sei
lediglich gestattet, ergänzend auf die erfolgreiche
Ableistung eines Fachberaterkurses und die hierdurch
erworbene zusätzliche Qualifikation als Fachberater für
Sanierung und Insolvenzverwaltung hinzuweisen; als Titel
zusätzlich zur Berufsbezeichnung dürfe die
Fachberaterbezeichnung nicht geführt werden.
4
Die hiergegen gerichtete Klage des
Beschwerdeführers hat das Finanzgericht abgewiesen. Die Klage
sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, soweit der
Beschwerdeführer die Feststellung begehre, dass er berechtigt
sei, werbend auf die erworbene Fachberaterbezeichnung
hinzuweisen; die Steuerberaterkammer habe das Recht des
Beschwerdeführers zur werbenden Präsentation seiner
Zusatzqualifikation nicht in Abrede gestellt. Soweit es dem
Beschwerdeführer allerdings vorrangig um die Auslegung des
§ 43 StBerG gehe, nämlich um eine Gleichstellung seiner
Präsentationsbefugnis mit den von der Steuerberaterkammer
amtlich im Sinne des § 43 Abs. 2 StBerG verliehenen
Titeln, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Das Führen
der vom Deutschen Steuerberaterverband vergebenen
Fachberaterbezeichnung verstoße auch unter Beachtung des
Grundrechts der Berufsfreiheit und des Gebots der
Verhältnismäßigkeit gegen § 43 Abs. 2 und 3 StBerG.
Die gesetzliche Regelung halte einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung auch unter Berücksichtigung der neueren
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12
Abs. 1 GG stand. Zweck der Regelungen des
Steuerberatungsgesetzes sei der Schutz der Allgemeinheit vor
irreführenden Berufsbezeichnungen. Die Unterscheidung der
Fachberater in solche, die die Steuerberaterkammer verleihe,
und solche, die vom Deutschen Steuerberaterverband vergeben
würden, sei sachlich begründet; die Prüfungskriterien würden
im ersten Fall amtlich bestimmt und stünden unter staatlicher
Aufsicht, im zweiten Fall seien sie nur privater Natur. Eine
Differenzierung sei im Hinblick auf den Wettbewerb und den
Schutz des steuerrechtsuchenden Publikums vor Irreführung
hinsichtlich der Qualifikation der Steuerberater
gerechtfertigt. Einer Werbung des betroffenen Steuerberaters
mit dem „Fachberater“ auf seinen Geschäftspapieren, in
Anzeigen und im Internet-Auftritt stehe demgegenüber nichts
entgegen.
5
Auch die Revision des Beschwerdeführers ist
ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
hat das Finanzgericht die Klage des Beschwerdeführers zu
Recht als unbegründet abgewiesen, soweit das
Feststellungsbegehren darauf gerichtet gewesen sei, die
Fachberaterbezeichnung neben der Berufsbezeichnung
„Steuerberater“ - nicht nur als räumlich abgesetzten Hinweis
auf die zusätzliche Qualifikation - führen zu dürfen. Dem
Begehren des Beschwerdeführers stehe § 43 Abs. 2 Satz 2
StBerG entgegen, wonach Zusätze im beruflichen Verkehr
unzulässig seien, soweit nicht § 43 Abs. 3 StBerG
unter bestimmten - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen
Ausnahmen erlaube und solange es - wie im Streitfall - nicht
um eine von der Bundessteuerberaterkammer zugelassene
Fachberaterbezeichnung gehe. Hinweise auf bestimmte
zusätzlich erworbene Qualifikationen seien im beruflichen
Verkehr des Steuerberaters allerdings nicht ohne Rücksicht
auf ihren Sinn und Zweck sowie ihren Informationswert
generell verboten; nach § 57a StBerG sei sachlich
unterrichtende Werbung über die berufliche Tätigkeit
ausdrücklich erlaubt. Für die gebotene Abgrenzung habe das
Finanzgericht in nicht zu beanstandender Weise - in
Übereinstimmung mit der zwischen der
Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen
Steuerberaterverband diesbezüglich getroffenen Vereinbarung -
darauf abgestellt, ob die Fachberaterbezeichnung im
beruflichen Verkehr von der Berufsbezeichnung und dem Namen
des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt sei. Der
Streitfall biete auch keinen Anlass, § 43 Abs. 2
StBerG zugunsten des Beschwerdeführers einschränkend
auszulegen. Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt habe,
sei es das mit der Vorschrift verfolgte gesetzgeberische
Ziel, das Hilfeleistung in Steuersachen suchende Publikum vor
der Gefahr einer Irreführung durch verschiedenartige
Berufsbezeichnungen oder durch besondere Sachkompetenz
verheißende Zusätze zu schützen.
6
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und
macht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) geltend. Zur Begründung führt er aus,
die Regelung in § 43 Abs. 2 und 3 StBerG und die auf ihr
beruhenden angegriffenen Entscheidungen, nach denen der
Abdruck von Zusatzbezeichnungen in unmittelbarer Nähe zur
Berufsbezeichnung „Steuerberater“ rechtswidrig sei, trügen
dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht
hinreichend Rechnung. Es gebe grundsätzlich keine
vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls dafür, (nur) bei
Steuerberatern Zusätze zu Berufsbezeichnungen ohne Rücksicht
auf ihren Sinn und Zweck sowie ihren Informationswert für
Dritte generell zu verbieten; für interessengerechte und
sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregten,
müsse in rechtlichem und geschäftlichem Verkehr Raum bleiben.
Der Versuch der Fachgerichte, das streitige Verbot mit der
Sicherstellung der „Eindeutigkeit“ der
Steuerberaterbezeichnung zu rechtfertigen, werde den
Maßstäben des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.
§ 43 StBerG gehe über das Verbot der Irreführung hinaus.
Eine relevante Irreführung sei mit dem Führen der streitigen
Bezeichnung nicht verbunden, weil die durch die
Fachberaterbezeichnung ausgewiesene besondere Qualifikation
den Tatsachen entspreche und die Bezeichnung nach der
maßgeblichen Sichtweise des werbegewohnten Verbrauchers keine
Irreführungs- und Verwechslungsgefahr gegenüber amtlich
verliehenen Titeln und Bezeichnungen begründe. Am Maßstab des
Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG gemessen
könne es nicht gerechtfertigt sein, nur Steuerberatern die
Führung von Bezeichnungen der streitigen Art zu untersagen,
nicht aber den in ihrer Funktion völlig vergleichbaren
Fachanwälten für Steuerrecht.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
8
Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der freien
Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt
entschieden (vgl. BVerfGE 57, 121 ; 76, 196
; 82, 18 ). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 und
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
9
1. Die Regelung in § 43 Abs. 2 Satz 2
StBerG und die hierauf beruhenden Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer nicht in seiner Berufsfreiheit gemäß
Art. 12 Abs. 1 GG.
10
Der angegriffene Bescheid der
Steuerberaterkammer und die angegriffenen Urteile berühren
den Beschwerdeführer zwar in seiner Berufsausübungsfreiheit,
weil sie seiner vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG
umfassten beruflichen Außendarstellung (vgl. BVerfGE 111, 366
) Grenzen setzen. Die Regelung in § 43 Abs. 2
Satz 2 StBerG genügt jedoch den Anforderungen, die an das
Grundrecht der Berufsfreiheit einschränkende Gesetze zu
stellen sind. Auch bei der konkreten Rechtsanwendung wurde
der Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit gemäß
Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung getragen.
11
a) Die Regelung in § 43 Abs. 2 und 3
StBerG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfGE
60, 215 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 29. Oktober 1990 - 1 BvR 1307/88 -, juris
Bundesverfassungsgerichts, nach der es keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, das Führen von
Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten
Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen
können, als berufswidrig zu verbieten (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1993 - 1 BvR
166/89 -, NJW 1993, S. 2988 ; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 2001 - 1 BvR
873/00 -, NJW 2001, S. 2788 ; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2002 - 1 BvR
1147/01 -, NJW 2002, S. 1331).
12
aa) Die Regelung in § 43 Abs. 2 und 3
StBerG dient wichtigen Gemeinwohlbelangen und dabei vor allem
dem Schutz der Allgemeinheit vor irreführenden
Berufsbezeichnungen (vgl. Kolbeck/Peter/Rawald, Kommentar zum
Steuerberatungsgesetz
m.w.N.; Willerscheid, in:
Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid,
Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl. 2004, § 43 Rn.
8 ff.). Sie soll vor einer Verwässerung der amtlichen
Bezeichnungen und Titel schützen und insbesondere zur
Vermeidung einer Irreführung der steuerrechtsuchenden
Personen Klarheit darüber schaffen, welche Bezeichnungen und
Auszeichnungen auf einer amtlichen Verleihung beruhen, daher
eine hoheitliche Gewähr für die ihnen zugrunde liegenden
Qualitätsstandards in Anspruch nehmen können und besonderes
Vertrauen verdienen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1981 - I ZR
29/79 -, NJW 1981, S. 2519; Urteil vom 10. März 1988 - I
ZR 217/85 -, GRUR 1988, S. 624 ).
13
Nicht durchgreifend ist der Einwand des
Beschwerdeführers, eine Irreführung des steuerrechtsuchenden
Publikums sei vorliegend nicht zu besorgen. Der Gesetzgeber
hat seinen Einschätzungsspielraum bei Schaffung der Regelung
in § 43 Abs. 2 StBerG nicht überschritten. Die der
Regelung zugrunde liegende Annahme, nicht hoheitlich
verliehene Berufsbezeichnungen und nicht amtliche Zusätze zur
amtlichen Berufsbezeichnung begründeten die Gefahr einer
Irreführung des steuerrechtsuchenden Publikums, ist nicht
offensichtlich unzutreffend; ebenso wenig ist ersichtlich,
dass ein Bedürfnis der Allgemeinheit nach Schutz vor einem
Wildwuchs an nicht amtlichen Zusätzen zur Berufsbezeichnung
und vor einer hierdurch bedingten Verwässerung
zwischenzeitlich entfallen wäre.
14
bb) Die Regelung ist auch geeignet, dem mit
ihr verfolgten Zweck Rechnung zu tragen. § 43 Abs. 2 und
3 StBerG gestattet nur das Führen amtlich verliehener
Berufsbezeichnungen neben der Berufsbezeichnung
„Steuerberater“ und untersagt andere Zusätze, sofern sie
nicht auf einen akademischen Grad oder eine staatlich
verliehene Graduierung hinweisen. Durch dieses Verbot nicht
amtlicher Zusätze zur amtlichen Berufsbezeichnung wird
sichergestellt, dass die mit der amtlichen Bezeichnung zum
Ausdruck gebrachte hoheitliche Gewähr für die Sachkompetenz
des Berufsträgers nicht auf privat verliehene, nicht amtliche
Bezeichnungen oder Auszeichnungen ausstrahlt und diesen
hierdurch eine trügerische - tatsächlich nicht zwingend
vorhandene - Autorität verschafft; die Regelung in § 43
Abs. 2 und 3 StBerG ist daher geeignet, die amtlich
verliehenen Berufsbezeichnungen und Titel gegen eine
Verwässerung zu schützen und Irrtümern der
steuerrechtsuchenden Bevölkerung über die besondere
Sachkompetenz des Berufsträgers entgegenzuwirken.
15
cc) Die Regelung in § 43 Abs. 2 und 3
StBerG ist auch erforderlich, um die mit ihr verfolgten
Belange des Gemeinwohls zu schützen; ein milderes Mittel zum
Schutz der Allgemeinheit vor Irreführung über die
Aussagekraft der Berufsbezeichnung „Steuerberater“, ihr
beigefügter Zusätze und über die hierdurch ausgewiesenen
Qualifikationen ist nicht ersichtlich. Ohne die angegriffene
Regelung bestünde - wie die Situation vor Inkrafttreten des
Steuerberatungsgesetzes gezeigt hat (vgl.
Kolbeck/Peter/Rawald, a.a.O.) - ein nicht unerhebliches
Risiko eines Konturverlusts der amtlichen Berufsbezeichnungen
und damit eine Gefahr der Irreführung über die Qualität und
Aussagekraft von einerseits amtlich sowie andererseits privat
verliehener Bezeichnungen. Es wäre zu befürchten, dass ein
neuerlicher Wildwuchs an privat verliehenen - möglicherweise
wenig aussagekräftigen und verlässlichen - Bezeichnungen und
Titeln entstünde, der - soweit diese als Zusatz zu der
amtlichen Berufsbezeichnung zugelassen würden - eine
Orientierung des steuerrechtsuchenden Publikums nachhaltig
erschweren und die Gefahr einer Irreführung über die
Aussagekraft und Autorität der Berufsbezeichnungen und
Zusätze begründen würde.
16
dd) Die Regelung in § 43 Abs. 2 und 3
StBerG ist auch angemessen und führt nicht zu unzumutbaren
Beschränkungen für die betroffenen Steuerberater. Der mit ihr
verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Steuerberater
wiegt nicht schwer. § 43 Abs. 2 und 3 StBerG zielt schon
nach seinem Wortlaut nicht auf ein umfassendes - und als
solches verfassungswidriges (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1993 - 1
BvR 166/89 -, NJW 1993, S. 2988 ) - Verbot
jeglicher Angaben und Zusätze ohne Rücksicht auf ihren Sinn
und Zweck sowie ihren Informationswert für Dritte ab; sie
untersagt lediglich nicht amtlich verliehene
Berufsbezeichnungen und Zusätze, weil diese im Zusammenhang
mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu
einer Irreführung über die Qualität einer Bezeichnung oder
eines Titels - nämlich insbesondere über die Reichweite der
durch einen amtlichen Titel oder eine amtliche Bezeichnung
zum Ausdruck gebrachten hoheitlichen Gewähr für die zugrunde
liegenden Qualifikationsstandards - führen können.
17
Schon aus dem in § 43 Abs. 2 und 3 StBerG
verwendeten Begriff „Zusatz“ ergibt sich, dass sachlich
zutreffende Hinweise auf nicht amtlich verbürgte besondere
Qualifikationen nur bei Bestehen einer inhaltlichen oder
räumlichen Verbindung zu der amtlichen Berufsbezeichnung
unzulässig, im Übrigen aber erlaubt sind. Die Regelung in
§ 43 Abs. 2 und 3 StBerG steht daher einer -
verfassungsrechtlich geschützten und im Übrigen durch
§ 57a StBerG ausdrücklich erlaubten - beruflichen
Außendarstellung und Werbung durch interessengerechte und
sachangemessene Information nicht entgegen. Steuerberatern
werden werbende Hinweise auf ihre zusätzlich zur allgemeinen
beruflichen Qualifikation erworbene Sachkompetenz nicht
grundsätzlich untersagt; ihnen wird lediglich versagt, ihren
von privater Stelle zuerkannten Bezeichnungen den Anschein
einer besonderen - tatsächlich nicht vorhandenen - Autorität
zu geben.
18
b) Auch die konkrete Rechtsanwendung durch die
Fachgerichte begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Regelung obliegt
den Fachgerichten und ist durch das Bundesverfassungsgericht
nur eingeschränkt zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85
). Vorliegend haben die Steuerberaterkammer
und die Fachgerichte die Regelung in § 43 Abs. 2 und 3
StBerG im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG vertretbar
ausgelegt und angewendet; die vom Bundesverfassungsgericht
entwickelten Maßstäbe wurden berücksichtigt und in der
gebotenen Weise zur Anwendung gebracht.
19
aa) Insbesondere haben die Fachgerichte
zutreffend erkannt, dass das Führen der vom Beschwerdeführer
erworbenen Fachberaterbezeichnung in unmittelbarer Verbindung
mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ der Regelung des
§ 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG unterfällt und geeignet ist,
die Eindeutigkeit der amtlichen Berufsbezeichnung infrage zu
stellen und zu der irrtümlichen Annahme zu verleiten, es
handele sich auch bei der dem Beschwerdeführer vom Deutschen
Steuerberaterverband zuerkannten Fachberaterbezeichnung um
einen amtlich verliehenen Qualifikationsnachweis, der
besonderes Vertrauen verdient. Die Fachgerichte sind
zutreffend davon ausgegangen, dass das Führen der Bezeichnung
in räumlicher Nähe zu der amtlichen Berufsbezeichnung
ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit und trotz des
Zusatzes „DStV e.V.“ zu Irrtümern des steuerrechtsuchenden
Publikums führen kann.
20
bb) Das Abgrenzungskriterium der räumlichen
Nähe oder Distanz der Fachberaterbezeichnung zu der amtlichen
Berufsbezeichnung ist, wie der Bundesfinanzhof zutreffend
ausgeführt hat, auch nicht zu unbestimmt und untauglich für
eine sachgerechte Abgrenzung. Die Gefahr einer Irreführung
ist einer allgemeinen und abstrakten Beurteilung nicht
zugänglich, sondern kann nur unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls - insbesondere der konkreten
Wortwahl und Gestaltung des Werbeträgers - verantwortbar
beurteilt werden. Eine damit verbundene Rechtsunsicherheit
ist nicht vollständig zu vermeiden, begegnet aber wegen der
Möglichkeit einer Konkretisierung durch die Rechtsprechung
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
21
cc) Die Auslegung und Anwendung des § 43
Abs. 2 Satz 2 StBerG durch die Steuerberaterkammer und die
Fachgerichte führt auch nicht zu einem unverhältnismäßigen
Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, sondern bringt das
Bedürfnis der Allgemeinheit nach Schutz vor irreführenden
Berufs- oder Qualifikationsbezeichnungen und das
grundrechtlich geschützte Interesse der Steuerberater - hier
des Beschwerdeführers - auf werbende Außendarstellung in
einen angemessenen Ausgleich. Nachdem sowohl die
Steuerberaterkammer als auch die Fachgerichte dem
Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden haben, in einer
Weise werbend auf seine Zusatzqualifikation hinzuweisen, die
aufgrund der konkreten Wortwahl und des räumlichen Abstands
zu der amtlichen Berufsbezeichnung nicht die Gefahr birgt,
dass die Fachberaterbezeichnung für eine amtlich verliehene
Auszeichnung gehalten oder die amtliche Berufsbezeichnung
verwässert wird, wiegt der mit den angegriffenen Hoheitsakten
verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit des
Beschwerdeführers nicht schwer. Er steht zu dem mit ihm
verfolgten Zweck in angemessenem Verhältnis.
22
dd) Der angegriffenen fachgerichtlichen
Rechtsprechung steht auch nicht die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts entgegen, wonach die Angabe
rechtsförmlich erworbener fachlicher Qualifikationen als
herkömmliches Mittel der Ankündigung freiberuflicher
Leistungen vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst und
ein diesbezügliches Verbot unzulässig ist (vgl. BVerfGE 33,
125 ; 57, 121 ; 82, 18 ). Die
zitierte Rechtsprechung betraf - anders als der vorliegende
Fall - Konstellationen, in denen Berufsträgern das Führen von
hoheitlich verliehenen Bezeichnungen neben ihrer
Berufsbezeichnung untersagt worden war; eine Gefahr der
Irreführung oder der Verwässerung der amtlichen Bezeichnung
war daher - anders als im vorliegenden Fall - nicht
gegeben.
23
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde bereits mangels
einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig (vgl. BVerfGE
99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147
). Der Beschwerdeführer behauptet nur pauschal,
dass Rechtsanwälten das Führen einer entsprechenden
Fachberater-Bezeichnung erlaubt sei und dass daher eine
unzulässige Diskriminierung vorliege; auf die diesbezüglichen
gesetzlichen Regelungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung und
der Berufsordnung für Rechtsanwälte geht der Beschwerdeführer
nicht ein. Auch mit den entsprechenden Ausführungen des
Bundesfinanzhofs setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Er übergeht, dass - worauf der Bundesfinanzhof
zutreffend hinweist - auch nach den Regelungen der
Berufsordnung für Rechtsanwälte (§ 7 Abs. 2 BORA) das
Führen einer Zusatzbezeichnung unter anderem dann
ausscheidet, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer
Fachanwaltschaft besteht. Ob dies bei der im vorliegenden
Fall streitigen Bezeichnung der Fall sein könnte, wird nicht
erörtert. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil die
Verwendung vergleichbarer Zusätze, die mit dem Begriff
„Fach-“ beginnen, von der ganz herrschenden Meinung für
irreführend im Sinne des § 7 Abs. 2 BORA gehalten wird,
sofern eine entsprechende Fachanwaltschaft besteht (vgl. auch
Römermann, in: Hartung/Römermann, Berufs- und
Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. 2009, § 7 BORA, Rn.
82 ff. ; Huff, in: Gaier/Wolf/Göcken,
Anwaltliches Berufsrecht, 1. Aufl. 2010, § 7 BORA, Rn.
63 ff. ; ders., BRAK-Mitt. 2009, S. 134
m.w.N.).
24
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.