BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1200/04 -
der D... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungs- gerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes im
Zwangsvollstreckungsverfahren.
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1. Die Beschwerdeführerin gibt zusammen mit
Telefonbuchverlagen, mit denen sie sich jeweils zu einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließt, in ganz
Deutschland Fernmeldeteilnehmerverzeichnisse heraus. Die
Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma W. GmbH (im
Folgenden: W.), bietet Anzeigenkunden, die bereits in den
Telefonbüchern inserieren, eine "Optimierung" ihrer Anzeigen
unter Aufrechterhaltung des Werbeeffekts an. Diese Anzeigen
schaltet die W. in den Telefonbüchern.
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Auf eine Klage der W. wurde es der
Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 1996
(3/8 O 233/95) - sinngemäß - untersagt, in
werblichen Aussagen zu äußern, die von der W. angeratenen
Maßnahmen beschränkten sich auf die Reduzierung des
Anzeigenumfangs. Mit Schreiben vom 29. November 2001
informierte die Beschwerdeführerin die mit ihr zusammen
arbeitenden Verlage hierüber und forderte sie auf, derartige
Äußerungen zu unterlassen. Sie wies darauf hin, dass sie
"gezwungen sein" könnte, die gegen sie verhängten
"Ordnungsgelder im Rahmen des Gesellschaftsvertrages von
Ihnen einzufordern".
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In den Jahren 2002 und 2003 verbreiteten
mehrere der Verlage einen Zeitungsartikel, in dem die
Tätigkeit der "Sparberater" dahin beschrieben wird, dass
diese den Anzeigenkunden empfehlen, Geld zu sparen, "indem
man einfach weniger kauft", etwa durch Verzicht auf Farbe
oder Umrahmungen. In einem weiteren durch einen der
Mitgesellschafter verteilten Werbetext heißt es u. a.:
"Das 'Geheimrezept' heißt: Anzeige verkleinern ...".
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Auf Antrag der W. setzte das Landgericht
Frankfurt am Main mit Beschluss vom 6. Januar 2004 ein
Ordnungsgeld in Höhe von 60.000 EUR fest. Die sofortige
Beschwerde dagegen war beim Oberlandesgericht erfolglos.
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Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 2 GG.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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a) Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach zu den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine
Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890 ZPO Stellung
genommen (BVerfGE 20, 323 ; 58, 159
; 84, 82 ).
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b) Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
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aa) Die Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 GG. Zwar greifen sie in dieses Recht ein,
indem sie das Verhalten der Beschwerdeführerin durch
Festsetzung eines Ordnungsgelds sanktionieren. Der Eingriff
ist aber auf der Grundlage von § 890 ZPO
gerechtfertigt.
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(1) Bei der Anwendung dieser Vorschrift auf
den Einzelfall handelt es sich um die Anwendung einfachen
Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht
zu überprüfen ist. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist
lediglich zu fragen, ob die Entscheidungen der Gerichte
Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts
beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143
; 67, 213 ; 68, 361
; stRspr). Die Vorschrift des § 890 ZPO
enthält strafrechtliche Elemente, da die verhängte Strafe
nicht nur Zwangsmittel, sondern auch Sühne für eine begangene
Zuwiderhandlung ist (vgl. BVerfGE 20, 323 ). Daher
setzt die Festsetzung von Ordnungsmitteln ein Verschulden
voraus (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 58, 159
; 84, 82 ). Bei juristischen
Personen ist dabei das Verschulden der für sie verantwortlich
handelnden Personen im Sinne des § 31 BGB
maßgebend. Das Verschulden Dritter muss sich die juristische
Person, die die Unterlassungspflicht trifft, grundsätzlich
nicht zurechnen lassen (vgl. BVerfGE 20, 323
).
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(2) Hieran gemessen sind die angegriffenen
Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Gerichte gehen in Einklang mit den
genannten Grundsätzen davon aus, dass eine Haftung für
fremdes Verschulden nicht in Betracht kommt. Bei dem
Organisationsverschulden, das die Gerichte darin sehen, dass
die Beschwerdeführerin gegenüber den Fachverlagen nicht das
zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot
Mögliche und Zumutbare unternommen habe, handelt es sich
nicht um die Zurechnung fremden Verschuldens, sondern um
eigenes Verschulden im Sinne des § 31 BGB.
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Die einfachrechtlich begründete Bejahung eines
solchen Organisationsverschuldens ist verfassungsrechtlich
unbedenklich. Die von der Beschwerdeführerin verlangte
Differenzierung, nach der ein Eigenverschulden nur in dem
Verhalten der von dem Schuldner "abhängigen" Dritten - etwa
Mitarbeitern oder Tochtergesellschaften - gesehen werden
kann, nicht aber in dem Verhalten Außenstehender - etwa
Mitgesellschaftern -, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Eigenverschulden kann auch darin gesehen werden, dass im
Hinblick auf Dritte - hier die in einer GbR mit der
Beschwerdeführerin zusammengeschlossenen Verlage -
zumutbare Einwirkungen unterblieben sind. Insbesondere führt
der Umstand, dass die rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeiten gegenüber einem Mitgesellschafter andere sind
als gegenüber "Abhängigen", nicht dazu, dass eine
Organisationspflicht, die sich auf solche außenstehenden
Dritten bezieht, von Verfassungs wegen stets verneint werden
müsste.
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Die Gerichte haben vorliegend ein Verschulden
der Beschwerdeführerin darin gesehen, dass sie nach dem
Schreiben vom 29. November 2001 keine weiteren Kontroll- oder
Überwachungsmaßnahmen ergriffen hat. Es ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die
Gerichte davon ausgehen, die Beschwerdeführerin hätte
spätestens nach dem erneuten Ordnungsmittelantrag vom 21.
August 2002 erkennen müssen, dass ihre bisherige Maßnahme
unzureichend war. Deshalb hätte sie sich mit dem
erforderlichen Nachdruck nochmals an die Verlage wenden
müssen, anstatt deren Verhalten einfach hinzunehmen. Die
Beschwerdeführerin hätte etwa weitere Anschreiben mit
konkreten Hinweisen und Aufforderungen an die Verlage richten
oder die im Schreiben vom 29. November 2001 angedeutete
Möglichkeit eines Rückgriffs - mit der entsprechenden
abschreckenden Wirkung - in Betracht ziehen können. Dass
diese Einschätzung der Gerichte grundrechtlich geschützte
Positionen der Beschwerdeführerin verkennen würde, ist nicht
ersichtlich. Die weite Bemessung der Pflichten des
Unterlassungsschuldners dient der effektiven Durchsetzung der
Ansprüche des Gläubigers. Es ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, wenn die Gerichte dieses Interesse schwerer
gewichten als das des Schuldners, der das ihm Zumutbare nicht
unternommen hat. Dem Umstand, dass die W. auch die Verlage
selbst auf Unterlassung hätte verklagen können, mussten die
Gerichte angesichts des Aufwandes und der Risiken, die damit
für die W. verbunden gewesen wären, keine zu Gunsten der
Beschwerdeführerin durchschlagende Bedeutung beimessen.
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bb) Die Entscheidungen tragen auch dem
Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG
hinreichend Rechnung, so dass die Frage, ob Art. 103
Abs. 2 GG im Rahmen des § 890 ZPO
überhaupt anwendbar oder ob insoweit lediglich das
vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot einschlägig ist,
keiner Klärung bedarf.
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(1) Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103
Abs. 2 GG verlangt für strafrechtliche Normen, dass
sie das Erlaubte klar vom Verbotenen abgrenzen; Tragweite und
Anwendungsbereich des Straftatbestandes müssen für den
Betroffenen erkennbar sein, sich zumindest durch Auslegung
ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 47, 109 , stRspr).
Verweist die Norm auf eine andere Maßnahme, die den Inhalt
des Gebotenen konkretisiert, so muss auch diese den
Bestimmtheitsanforderungen genügen.
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(2) Diese Grundsätze sind nicht verletzt.
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(a) Die Frage, ob das Urteil vom 17. April
1996 ausreichend bestimmt ist, stellt sich dabei nicht, denn
das Urteil ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
Eine gegen die Vollstreckung gerichtete Verfassungsbeschwerde
kann nur zur Überprüfung von Grundrechtsverletzungen dienen,
die sich auf die Zwangsvollstreckung selbst beziehen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9.
Juli 1997 - 1 BvR 730/97 -, JURIS). In Frage
steht daher lediglich, ob die Auslegung, die die Gerichte dem
Urteil beigemessen haben, den Anforderungen des
Bestimmtheitsgebots entspricht. Die Gerichte dürfen den Tenor
des Unterlassungsurteils nicht in einer Weise auslegen, die
für den Betroffenen nicht vorhersehbar ist.
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Die hier angewandte, im Wettbewerbsrecht
entwickelte "Kerntheorie", wonach der Schutzumfang eines
Unterlassungsgebots nicht nur die Verletzungsfälle, die mit
der verbotenen Form identisch sind, sondern auch solche
gleichwertigen Äußerungen umfasst, die ungeachtet etwaiger
Abweichungen im Einzelnen den Äußerungskern unberührt lassen,
ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97 -,
JURIS). Sie dient der effektiven Durchsetzung von auf
Unterlassung von Äußerungen gerichteten Ansprüchen, die
wesentlich erschwert wäre, falls eine Verletzung von
Unterlassungstiteln nur in Fällen anzunehmen wäre, in denen
die Verletzungshandlung dem Wortlaut des Titels genau
entspricht. Dass ein Unterlassungsgebot sich auf den Inhalt
der zu unterlassenden Behauptung bezieht und weniger auf ihre
konkrete Formulierung im Einzelfall, ist auch für den
Unterlassungsschuldner erkennbar. Zudem hat dieser die
Möglichkeit, bereits im Erkenntnisverfahren auf eine
sachgerechte Formulierung des Titels hinzuwirken und so
etwaigen fehlerhaften und ausufernden Deutungen des
Entscheidungstenors vorzubeugen.
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Bei der Anwendung der Kerntheorie haben die
Gerichte die ihnen gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen
nicht überschritten. Es wurde nachvollziehbar begründet, dass
in den von den Verlagen weiterverbreiteten Artikeln eine
Aussage dahin enthalten sei, dass sich die Tätigkeit der
"Sparberater", und damit auch der W., im Wesentlichen auf
eine Beschränkung des Anzeigenumfangs richte und dass gerade
dadurch der Kern des Unterlassungsgebots betroffen sei.
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(b) Hinsichtlich der Anforderungen an das
Verschulden ist eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots
ebenfalls nicht festzustellen. Die Gerichte durften auf den
von § 890 ZPO zugrunde gelegten Verschuldensbegriff
abstellen. Dessen Reichweite ist hinreichend bestimmt. Die
allgemeine Definition des Verschuldens in § 276 BGB
sowie die dazu entwickelte zivilrechtliche Dogmatik, auch im
Hinblick auf § 31 BGB und die Frage des
Organisationsverschuldens, erlauben es dem
Unterlassungsschuldner zu erkennen, was von ihm verlangt
wird. Dass im Einzelfall Streit bestehen kann hinsichtlich
der Frage, welche konkreten Verhaltensweisen geboten sind,
nimmt der Norm nicht ihre Bestimmtheit.
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Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.