BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 120/09 -
der Frau S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 25. Februar 2009 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden
ist, betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem
Elektrorollstuhl.
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Die 1961 geborene Beschwerdeführerin leidet an
der Krankheit ALS (amyotrophe Lateralsklerose) mit nahezu
vollständiger Lähmung der Muskulatur, wodurch sie komplett an
den Rollstuhl gefesselt ist. Sprechen ist ihr kaum noch
möglich; die Kommunikation erfolgt über einen Sprachcomputer.
Es besteht nur noch eine Restfunktion im Bereich der Arme,
die das Halten eines Stifts, nicht aber den Betrieb eines
Rollstuhls aus eigenen Kräften erlaubt. Bei der
Beschwerdeführerin ist die Pflegestufe III
(Schwerstpflegebedürftigkeit) festgestellt. Die
Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann im eigenen
Haushalt.
3
Im September 2007 beantragte die
Beschwerdeführerin bei ihrer Krankenkasse unter Vorlage einer
entsprechenden Verordnung ihres behandelnden Arztes die
Versorgung mit einem speziell für sie hergerichteten
Elektrorollstuhl samt elektronischer Mundsteuerung. Die
Krankenkasse veranlasste eine medizinisch-psychologische
Begutachtung der Beschwerdeführerin durch den TÜV Rheinland,
der zu dem Ergebnis kam, bei der Beschwerdeführerin bestehe
keine Fahrtauglichkeit für einen Elektrorollstuhl im
Straßenverkehr. Hierauf lehnte die Krankenkasse die begehrte
Versorgung ab und wies den Widerspruch der Beschwerdeführerin
nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zurück.
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Die Beschwerdeführerin hat beim Sozialgericht
Duisburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt
und unter anderem ausgeführt, dass es ihr nicht um die
Teilnahme am Straßenverkehr, sondern darum gehe, den
Elektrorollstuhl im häuslichen Umfeld nutzen zu können. Das
Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10. September 2008 den
Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Begehren
der Beschwerdeführerin ziele auf eine Vorwegnahme der
Hauptsache, da der begehrte Elektrorollstuhl mit
Joystick-Mundsteuerung speziell für sie hergestellt werden
müsse. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache komme nur in
Ausnahmefällen in Betracht, wenn Anordnungsgrund und
Anordnungsanspruch offensichtlich vorlägen. Hier seien aber
umfangreiche medizinische Ermittlungen erforderlich, die dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssten. Aufgrund der
ärztlicherseits festgestellten Einschränkung der Mobilität
und des Reaktionsvermögens sei eine Selbst- als auch eine
Fremdgefährdung bei der Benutzung des Elektrorollstuhls nicht
auszuschließen. Soweit vorgetragen werde, dass die
Antragstellerin von ihrem Ehemann in der Wohnung allein
gelassen werden müsse, mache dies zwar auf der einen Seite
das Begehren der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, es
verdeutliche aber auch, dass im Fall eines Unfalls mit dem
Elektrorollstuhl nur verspätet Hilfe möglich sei. Diese
Gefahr müsse sicher ausgeschlossen sein, bevor die begehrte
Versorgung in Betracht komme.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hat das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 5.
Dezember 2008 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des
Sozialgerichts zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, es
sei bereits zweifelhaft, ob mit dem Bedürfnis nach
Fortbewegung in der Wohnung überhaupt ein Grundbedürfnis des
täglichen Lebens betroffen sei, für das eine
Hilfsmittelversorgung allein in Betracht komme; die
Fortbewegungsmöglichkeit als solche sei durch die Versorgung
mit einem Schiebe- und einem Multifunktionsrollstuhl
ausreichend sichergestellt. Bei Zurückstellung dieser
Bedenken sei zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin in der
Lage sei, den Elektrorollstuhl sachgerecht zu bedienen. Es
bestehe auch ein Aufklärungsbedarf, ob die Beschwerdeführerin
überhaupt noch in der Lage sei, sich alleine in der Wohnung
aufzuhalten oder ob nicht pflegende Familienangehörige
anwesend seien, die ihre Fortbewegung mittels der vorhandenen
Rollstühle sicherstellen könnten.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden
ist, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 19
Abs. 4 GG.
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Die Entscheidungen der Sozialgerichte seien
mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht
vereinbar. Die angegriffenen Entscheidungen verwiesen sie auf
das Hauptsacheverfahren, obwohl sie schnellstmöglich auf den
Rollstuhl angewiesen sei und sie das Hauptsacheverfahren
angesichts ihres Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht
überleben werde. Die Sozialgerichte könnten sich auch nicht
auf eine damit einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache
berufen, zumal zu beachten sei, dass der Rollstuhl im
Eigentum der Krankenkasse bleibe und der spezielle Aufbau
jederzeit zurückgebaut werden könne. Es sei im Hinblick auf
Art. 1 Abs. 1 GG ein untragbarer Zustand, dass die
Sozialgerichte die schwerwiegenden Folgen der Versagung von
Eilrechtsschutz für ihre Situation nicht einbezogen hätten.
Die Versorgung mit dem Elektrorollstuhl gebe ihr, die sie
zuhause während der Abwesenheit ihres berufstätigen Ehemannes
dazu verurteilt sei, an der Stelle auszuharren, wo sie im
Rollstuhl abgestellt worden sei, einen letzten Rest an
eigenverantwortlicher Mobilität. Sie sei auch tatsächlich in
der Lage, den Elektrorollstuhl funktionsgerecht zu bedienen,
wie sich bei der leihweisen Überlassung eines entsprechenden
Elektrorollstuhls durch ein Sanitätshaus gezeigt habe. Ihren
entsprechenden Beweisangeboten als auch ihrer Anregung, im
Rahmen einer mündlichen Verhandlung die vorhandene Fähigkeit
zur sachgerechten Bedienung eines entsprechenden
Elektrorollstuhls zu demonstrieren, seien die Gerichte jedoch
nicht nachgegangen. Sie werde stattdessen durch das
Landessozialgericht auf die vorhandenen Schieberollstühle
unter Hinweis auf möglicherweise vorhandene – tatsächlich
aber nicht existente – Pflegepersonen verwiesen. Das
degradiere sie zu einem Objekt, das sich nicht selbstständig
fortzubewegen brauche.
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Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen und die Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens, die B., hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von Grundrechten
der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c BVerfGG sind
gegeben.
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1. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
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Je schwerer die Belastungen des Betroffenen
wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer
vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten
Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19
Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls
dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu
deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79,
69 ; 94, 166 ). Die Gerichte sind, wenn
sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der
widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten
in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende
Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht
dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage
im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer
Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die
grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die
Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und
fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt
ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen
geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen
Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur
zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl.
BVerfGK 5, 237 ).
12
2. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen
Entscheidungen der Sozialgerichte nicht gerecht.
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a) Die Versagung von Eilrechtsschutz bedeutet
für die Beschwerdeführerin unter Beachtung ihrer
grundrechtlich geschützten Positionen einen schweren
Nachteil. Zwar lassen sich aus den Grundrechten im
Allgemeinen keine konkreten Leistungsrechte auf
Bereitstellung bestimmter und insbesondere spezieller
Gesundheitsleistungen entnehmen (vgl. BVerfGE 115, 25
). Jedoch folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein Anspruch auf die
Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein (vgl.
BVerfGE 82, 60 ). In Bezug auf die gesetzliche
Pflegeversicherung hat das Bundesverfassungsgericht
ausgeführt, die Fürsorge für Menschen, die vor allem im Alter
zu den gewöhnlichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens aufgrund von Krankheit und Behinderung nicht in der
Lage seien, gehöre im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu
den sozialen Aufgaben der staatlichen Gemeinschaft; dem Staat
sei die Würde des Menschen in einer solchen Situation der
Hilfebedürftigkeit besonders anvertraut (vgl. BVerfGE 103,
197 unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 1
GG). Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip folgt die Pflicht auch der
Rechtsprechung, diese Grundsätze bei der Anwendung des
einfachen Rechts zu berücksichtigen (vgl. bereits BVerfGE 1,
97 ).
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Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf
Versorgung mit Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den
Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden
Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen,
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
ist ein Hilfsmittel erforderlich, wenn sein Einsatz zur
Lebensbewältigung im Rahmen der Grundbedürfnisse des
täglichen Lebens benötigt wird. Zu diesen Grundbedürfnissen
gehören insbesondere die körperlichen Grundfunktionen wie
Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen
usw.. Maßstab ist dabei der gesunde Mensch, zu dessen
Grundbedürfnissen der kranke und behinderte Mensch durch die
medizinische Rehabilitation und mit Hilfe der von der
Krankenkasse gelieferten Hilfsmittel wieder aufschließen
soll. Für die Herstellung einer ausreichenden
Bewegungsfreiheit sind dabei solche Hilfsmittel erforderlich,
die dem behinderten Menschen einen Bewegungsradius
verschaffen, wie ihn ein nicht behinderter Mensch
üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Hierzu gehört im
gegebenen Fall auch ein Elektrorollstuhl (vgl. BSG,
SozR 3-1200 § 33 Nr. 1; SozR 4-2500 § 33
Nr.12).
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Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin, den
auch die Fachgerichte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt
haben, ist sie während der Abwesenheit ihres Ehemannes im
häuslichen Umfeld an den Platz gebunden, wo sie "abgestellt"
wird. Bei einem unter amyotropher Lateralsklerose leidenden
Menschen mit völligem Verlust der eigenen Mobilität ist der
Zwang zum Verharren in einer Situation der Hilflosigkeit aber
eine schwerwiegende Einschränkung, die seine
Persönlichkeitsrechte berührt.
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b) Vor diesem Hintergrund genügen die
angegriffenen Entscheidungen dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes nicht. Sowohl das Sozialgericht als auch das
Landessozialgericht haben ihre Entscheidung nicht auf eine
Erörterung der Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin in
der Hauptsache gestützt, sondern eine einstweilige Anordnung
schon mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit näherer
Sachverhaltsfeststellungen zur Frage möglicher Gefahren durch
den Betrieb eines Elektrorollstuhls abgelehnt. Das
berücksichtigt die grundrechtlich geschützten Interessen der
Beschwerdeführerin nicht ausreichend. Die Fachgerichte lassen
das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin, im Rahmen
ihrer krankheitsbedingt sehr eingeschränkten Möglichkeiten,
im Wohnumfeld einen Rest an Mobilität zu erhalten, wegen
einer von den Gerichten selbst nicht als nachgewiesen,
sondern lediglich für möglich gehaltenen Gefahr beim Betrieb
des Elektrorollstuhls zurücktreten, obwohl die
Beschwerdeführerin solche Gefahren unter Hinweis auf eine
bereits erfolgte Erprobung eines leihweise überlassenen
Rollstuhls ausdrücklich bestritten und unter Beweisantritt
vorgetragen hat, dass sie zu einer sachgerechten Nutzung
dieses Hilfsmittels in der Lage sei. Diesen Vortrag durften
die Gerichte nicht unter Hinweis auf lediglich denkbare
Gefahrenlagen beiseite schieben. Erst recht stellt es eine
Verkürzung des gebotenen Rechtsschutzes dar, wenn das
Landessozialgericht die Notwendigkeit einer vorläufigen
Regelung aufgrund von Mutmaßungen über das Vorhandensein von
Hilfspersonen verneint, welche die Mobilität der
Beschwerdeführerin sicherstellen könnten.
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Nichts anderes folgt aus dem Hinweis der
Gerichte auf die Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptsache. Wie
oben bereits dargelegt, kann eine solche Vorwegnahme bei
drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen durchaus
geboten sein. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gerichte
übersehen aber bereits, dass die Versorgung der
Beschwerdeführerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung
mit einem Elektrorollstuhl, selbst wenn dieser speziell für
die Beschwerdeführerin hergerichtet werden muss, trotzdem nur
eine vorläufige und keine endgültige Regelung ist. Denn die
Wirkungen einer derartigen einstweiligen Anordnung können
nachträglich für die Vergangenheit korrigiert werden (vgl.
Keller, in: Meyer/Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn.
31).
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Die angegriffenen Entscheidungen entsprechen
damit nicht dem Gebot einer umfassenden Abwägung der mit
einer einstweiligen Anordnung eintretenden Folgen unter
Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange der
Beschwerdeführerin. Den Fachgerichten obliegt daher, wenn sie
ihre Entscheidung nicht allein auf der Grundlage der
tatsächlichen Angaben der Beschwerdeführerin treffen wollen,
die Pflicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Auch im
Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt der
Amtsermittlungsgrundsatz, was die Möglichkeit einer
Beweiserhebung einschließt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig,
a.a.O., § 86b Rn. 16a). Einen möglichen Weg, die
notwendigen Tatsachen festzustellen, hat die
Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis aufgezeigt, dass sie
bereit ist, den Gerichten ihre Fähigkeit zur gefahrenfreien
Nutzung eines entsprechend ausgerüsteten Elektrorollstuhls
mit einem leihweise zur Verfügung gestellten Fahrzeug
vorzuführen.
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c) Die aufgezeigten Rechtsverstöße führen zur
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse. Sie sind
aufzuheben. Die Sache ist an das Sozialgericht
zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m.
§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Es wird unter
Berücksichtigung der Gründe dieser Entscheidung erneut über
den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zu
entscheiden haben.
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Mit dem vorliegenden Beschluss erledigt sich
der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Es erscheint
angemessen, die Erstattung der Auslagen auch für das
Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung anzuordnen.