BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1201/10 -
der Frau W.
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 15. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom
13. Juni 2006 (BVerfGE 116, 96 ff.) vom Gesetzgeber in
Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) in der Fassung des
Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die
demografische Entwicklung und zur Stärkung der
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I
S. 554) geschaffene Übergangsregelung (im Folgenden:
Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007).
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1. a) Die politischen Umwälzungen in
den Staaten Ost- und Südosteuropas Ende der 1980er und Anfang
der 1990er Jahre veranlassten den Gesetzgeber zu einer
Einschränkung und schließlich zu einer Abkehr des bis dahin
das Fremdrentenrecht prägenden Eingliederungsprinzips (vgl.
BVerfGE 116, 96 ).
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In einem ersten Schritt führte der Gesetzgeber
1991 einen Abschlag in Höhe von 30 vom Hundert auf die nach
dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte ein
(§ 22 Abs. 3 FRG in der vom 1. August 1991 bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung bzw. § 22
Abs. 4 FRG in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden
Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 –
RÜG, BGBl I S. 1606; vgl. BVerfGE 116, 96
).
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In einem zweiten Schritt erhöhte der
Gesetzgeber durch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene
Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und
Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und
Arbeitsförderung (Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG) vom 25. September 1996
(BGBl I S. 1461) mit Wirkung zum 7. Mai 1996 den in
§ 22 Abs. 4 FRG vorgesehenen Abschlag von 30 vom Hundert
auf 40 vom Hundert (im Folgenden: § 22 Abs. 4 FRG
1996).
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§ 22 Abs. 4 FRG 1996 war nach Art. 6
§ 4c FANG in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG
(im Folgenden: Art. 6 § 4c FANG 1996) nicht
anwendbar auf Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober
1996 beginnt. Außerdem war § 22 Abs. 4 FRG 1996 nach
Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG 1996 nicht anwendbar auf
Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember
1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen über Soziale Sicherheit (BGBl II 1991 S. 743) Ansprüche
und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9.
Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (BGBl
II 1976 S. 396) hatten.
6
Art. 13 des Gesetzes zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 –
RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) gab der
Übergangsregelung des Art. 6 § 4c FANG mit Wirkung
zum 7. Mai 1996 (vgl. Art. 32 Abs. 6 RRG 1999)
folgenden Wortlaut:
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„Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem
1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser
Rente § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22
Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar
1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7
in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.“
8
b) Das Bundesverfassungsgericht hat mit
Beschluss vom 13. Juni 2006 (BVerfGE 116, 96 ff.)
entschieden, dass es mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar
ist, dass § 22 Abs. 4 FRG 1996 auf Berechtigte, die vor
dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente
nach dem 30. September 1996 beginnt, ohne eine
Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen
Jahrgänge zur Anwendung kommt.
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c) Der Gesetzgeber änderte hierauf durch
Art. 16 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz rückwirkend zum
1. Oktober 1996 die Übergangsregelung in Art. 6
§ 4c FANG. Dessen bisheriger Text wurde zum neuen Abs. 1
der Vorschrift. Der neue Abs. 2 erhielt folgenden
Wortlaut:
10
„Für Berechtigte,
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1. die vor dem 1. Januar 1991 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland genommen haben,
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2. deren Rente nach dem 30. September 1996
beginnt und
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3. über deren Rentenantrag oder über deren
bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des
Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig
entschieden worden ist,
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wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn
ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der
Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22
Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller
persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich
für die Zeit des Rentenbezuges
15
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
16
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei
Vierteln,
17
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte
und
18
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem
Viertel
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gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1.
Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
§ 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet
Anwendung.“
20
2. Die 1937 geborene Beschwerdeführerin
war von September 1955 bis Juli 1982 in Rumänien beschäftigt.
Im November 1983 siedelte sie in die Bundesrepublik
Deutschland aus und wurde als Spätaussiedlerin anerkannt. Ihr
Versicherungskonto weist auch bundesdeutsche Beitragszeiten
auf.
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Auf ihren Antrag hin bewilligte ihr der
Rentenversicherungsträger Altersrente für Frauen ab Mai 1997.
Bei der Rentenberechnung kürzte er die Entgeltpunkte für die
nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Beschäftigungszeiten
in Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 um 40 vom Hundert.
Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Landessozialgericht ordnete das Ruhen des Verfahrens an.
22
Nach Schaffung der Übergangsregelung in
Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 berechnete und
bewilligte der Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 26.
Februar 2008 die Rente der Beschwerdeführerin nach Maßgabe
der Übergangsregelung. Es ergab sich für die Zeit von Mai
1997 bis Juni 2000 eine Nachzahlung (einschließlich Zinsen)
in Höhe von 8.095,92 Euro. Das Landessozialgericht wies die
Klage, die sich nun gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008
richtete, ab. Die Übergangsregelung sei verfassungsgemäß.
23
Das Bundessozialgericht wies die vom
Landessozialgericht zugelassene Revision zurück. Art. 6
§ 4c Abs. 2 FANG 2007 genüge den vom
Bundesverfassungsgericht für die Übergangsregelung
aufgestellten Anforderungen (vgl. auch BSG, Urteil vom 20.
Oktober 2009 – B 5 R 38/08 R –, juris, Rn. 17 ff.).
24
3. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen die Entscheidungen des Bundessozialgerichts
und des Landessozialgerichts sowie mittelbar gegen die
Übergangsregelung. Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung von Art. 14 GG sowie von Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die
Übergangsregelung entspreche nicht der vom
Bundesverfassungsgericht geforderten verfassungsmäßigen
Regelung. Es sei für sie nicht zumutbar, dass ihre Rente
binnen drei Jahren und zwei Monaten um etwa ein Viertel
gekürzt werde. Wenn sie mittel- und langfristig wirkende
finanzielle Dispositionen getroffen hätte, wäre sie nicht in
der Lage gewesen, diese der verringerten Rente
anzupassen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
jedenfalls unbegründet.
26
1. Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
27
a) Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht verletzt. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.
Juni 2006 ausdrücklich festgestellt, dass sich der
Gesetzgeber zur Erfüllung der sich aus der Verfassung
ergebenden Anforderungen auch zu einer gestuften
Übergangsregelung entschließen kann, und dass es dann seine
Sache ist zu regeln, in welchem Zeitraum und in welchen
Zeitstufen die Anpassung erfolgen soll, um dem legitimen
Interesse der Betroffenen zu genügen (vgl. BVerfGE 116, 96
). Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung der
Übergangsregelung also einen breiten Gestaltungsspielraum
(vgl. auch BVerfGE 43, 242 ). Diesem Spielraum des
Gesetzgebers korrespondiert eine nur eingeschränkte
verfassungsgerichtliche Kontrolle. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, ob der Gesetzgeber
bei einer Gesamtabwägung aller Umstände die Grenzen der
Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfGE 43, 242
).
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Dies ist hier nicht der Fall. Der Verfassung
lässt sich nicht die Verpflichtung entnehmen, die
Übergangsregelung über einen längeren als den in Art. 6
§ 4c FANG 2007 vorgesehenen Zeitraum von 45 Monaten zu
erstrecken oder die Reduzierung des Rentenbetrages in anderen
Schritten vorzunehmen. Dass es auf der Grundlage der vom
Gesetzgeber gewählten Regelung der Beschwerdeführerin nicht
möglich gewesen wäre, ihre Lebensführung auf die niedrigere
Rente einzustellen (vgl. BVerfGE 116, 96 ), ist
nicht ersichtlich und lässt sich auch insbesondere der
Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen. Sie geht über die
bloße Behauptung, die Rentenkürzungen seien ihr nicht
zumutbar, nicht hinaus und legt insbesondere eine konkrete
Unzumutbarkeit nicht dar.
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b) Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht
verletzt. Dabei kann weiterhin offen bleiben, ob die aus dem
Fremdrentengesetz abgeleiteten Anwartschaften der
Beschwerdeführerin dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs.
1 Satz 1 GG unterliegen, weil sie zusammen mit den in der
gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik
Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften eine
rentenrechtliche Gesamtrechtsposition bildeten (vgl. BVerfGE
116, 96 ). In diesem Fall wäre zwar Art. 14
Abs. 1 GG grundrechtlicher Anknüpfungspunkt für die
Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes,
ohne dass dies aber Auswirkungen auf den Spielraum des
Gesetzgebers bei der Gestaltung der Übergangsregelung hätte.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner
Entscheidung vom 13. Juni 2006 darauf hingewiesen, dass
insoweit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine
Übergangsregelung im Ergebnis nicht davon abhängen, ob
Art. 14 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab
ist (vgl. BVerfGE 116, 96 ).
30
2. Entsprechend stehen auch die
angegriffenen Entscheidungen, die auf der Anwendung von
Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 beruhen, mit dem
Grundgesetz in Einklang.
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3. Von einer weiteren Begründung wird
nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.