BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1203/04 -
der Frau K...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
24. November 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der
Versicherungspflicht von Landwirtsehegatten nach § 1
Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890).
2
1. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau
eines Gartenbauunternehmers. Sie arbeitet in seinem Betrieb
mit, jedoch nicht im gärtnerischen Bereich, sondern im
Verkauf. Außerdem führt sie den Haushalt. Im
Ausgangsverfahren machte sie geltend, die
Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten sei
verfassungswidrig. Sie hatte vor den Sozialgerichten keinen
Erfolg. Diese verwiesen vor allem auf Urteile des
Bundessozialgerichts (BSGE 83, 145 ff.; 81,
294 ff.). Das Bundessozialgericht verwarf die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als
unzulässig. Sie entspreche nicht den Begründungsanforderungen
der §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG.
3
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung von
Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 GG. Ein Verstoß
gegen Art. 14 Abs. 1 GG liege vor, weil ein in der
landwirtschaftlichen Alterssicherung Versicherter höchstens
mit einer Rendite von 25 vom Hundert seiner eingezahlten
Beiträge rechnen könne. Die Feststellung des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 9. Dezember
2003 (vgl. BVerfGE 109, 96 ) über die gute Rendite
in der landwirtschaftlichen Alterssicherung treffe nicht zu.
Man dürfe bei der Bewertung der Rentabilität einer
Versicherung nicht die staatlichen Zuschüsse berücksichtigen.
Außerdem verletze der für alle Versicherten gleiche
Fixbeitrag das Prinzip der Belastung nach Leistungsfähigkeit.
Schließlich sei § 1 Abs. 3 ALG mit Art. 19
Abs. 1 GG unvereinbar. Er sei kein allgemeines Gesetz. In der
Alterskasse für den Gartenbau (gemeint wohl: in der
landwirtschaftlichen Alterssicherung insgesamt) seien weniger
als 150.000 Ehegatten versichert; dies seien weniger als 0,2
vom Hundert der deutschen Bevölkerung.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG
anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann
offen bleiben, ob sie unzulässig ist, weil die
Beschwerdeführerin keine ordnungsgemäße
Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht erhoben und
deshalb möglicherweise entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat (vgl.
BVerfGE 34, 204 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten
Senats, NJW-RR 1995, S. 916). Jedenfalls ist eine
Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten der
Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.
5
1. Die Versicherungspflicht nach § 1 Abs.
3 ALG verletzt nicht die Eigentumsrechte der Versicherten.
Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches gegen
Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträge. Eine
Eigentumsverletzung kommt nur in Betracht, wenn die
Zahlungsverpflichtungen den Betroffenen in einer Weise
übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so
grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde
Wirkung haben (vgl. BVerfGE 95, 267 ; stRspr). An
einer solchen Wirkung fehlt es hier.
6
a) Die Beiträge von monatlich 198 €
(West) und 166 € (Ost) im Jahre 2003 belasten einen
Versicherten höchstens - bei einem Familieneinkommen von
31.000 € - mit 15,3 vom Hundert der ihm
familienrechtlich zuzurechnenden Hälfte dieses Einkommens.
Unter und über dieser Einkommensgrenze liegt die Belastung
wegen der aus Steuermitteln gewährten Beitragszuschüsse und
wegen des Fixbeitrags noch niedriger. Diese Belastung ist
geringer als in der gesetzlichen Rentenversicherung und daher
zumutbar (vgl. BVerfGE 109, 96 ).
7
b) Die Beitragspflicht der Landwirtsehegatten
hat auch keine erdrosselnde Wirkung. Eine solche Wirkung
liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Geldleistungspflicht
die Fortführung einzelner Unternehmen unmöglich macht. Sie
muss diese Wirkung als Regel haben (vgl. BVerfGE 95, 267
). Dazu ist aber in der Verfassungsbeschwerde
nicht hinreichend vorgetragen worden. Auch die allgemeinen
Wirtschaftsdaten der Landwirtschaft lassen den Schluss auf
eine erdrosselnde Wirkung nicht zu. Die Anzahl der
landwirtschaftlichen Betriebe mit einer Fläche ab 2 ha
ist zwar im Jahre 2001 um 2,6 vom Hundert gegenüber dem
Vorjahr zurückgegangen. Diese Abnahmerate liegt aber
unterhalb des langjährigen Mittelwerts von 3,2 vom
Hundert pro Jahr zwischen den beiden Landwirtschaftszählungen
von 1991 und 1999 (vgl. Ernährungs- und agrarpolitischer
Bericht 2002 der Bundesregierung, BTDrucks 14/8202,
S. 27 Abschn. 38). Abgesehen davon hat sich die
Ertragslage der Landwirtschaft seit dem Wirtschaftsjahr
1994/1995 mit einer Ausnahme stetig verbessert. Der
Unternehmensgewinn der Haupterwerbsbetriebe hat sich jährlich
um durchschnittlich 6,2 vom Hundert erhöht, im
Wirtschaftsjahr 2000/2001 sogar um 17,7 vom Hundert auf
36.535 € (vgl. a.a.O., S. 33 Abschn. 63). Bei
den Nebenerwerbsbetrieben mit einem Standardbetriebseinkommen
ab 2.556 € jährlich stieg er 2000/2001 um
durchschnittlich 5,9 vom Hundert auf 5.685 €
(a.a.O., S. 38 Abschn. 79 f.).
8
b) Auch unter dem Gesichtspunkt der
Beitragsäquivalenz ist eine Grundrechtsverletzung nicht
erkennbar. Die Rendite der landwirtschaftlichen
Alterssicherung ist wegen der hohen Bundeszuschüsse von bis
zu 80 vom Hundert der Ausgaben gut (vgl. BVerfGE, 109, 96
). Ob diese Rendite auf Zuschüssen Dritter oder
auf der "Rentabilität" der Beiträge beruht, ist ohne Belang,
wenn es um die Vereinbarkeit der Beitragsbelastung des
Versicherten mit Art. 14 Abs. 1 GG geht.
9
2. Art. 19 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht
verletzt. Abgesehen davon, dass diese Norm kein gemäß
§ 90 Abs. 1 BVerfGG rügefähiges Grundrecht enthält,
bestehen keine Zweifel, dass § 1 Abs. 3 ALG ein
allgemeines Gesetz im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Allgemein ist jedes Gesetz, das wegen der abstrakten Fassung
der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wie
viele und welche Fälle es Anwendung findet (vgl. BVerfGE 99,
367 ). Unerheblich ist, wie groß oder klein die
Gruppe der Betroffenen ist. § 1 Abs. 3 ALG trifft jeden,
der die Voraussetzungen der Norm erfüllt, also jeden, der
einen Landwirt heiratet oder dessen Ehegatte eine
landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt. Dies ist eine
unbestimmte Anzahl von Personen.
10
3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.