BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1209/11 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 7. März 2012 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das im
Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahrens
durch Gerichtsentscheidungen ausgesprochene Verbot, eine
zahnärztliche Gemeinschaftspraxis im geschäftlichen Verkehr
als „Zentrum für Zahnmedizin“ zu bezeichnen.
2
1. a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann
derjenige, der eine nach §§ 3 oder 7 UWG unzulässige
geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs.
1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig,
wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern,
Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu
beeinträchtigen. § 4 Nr. 11 UWG nennt als ein
Beispiel für eine unlautere geschäftliche Handlung die
Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift, die auch
dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln.
3
b) § 4a Abs. 1 des Gesetzes über die
Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner
Kammergesetz <ÄuaKammerG BE>) in der Fassung vom 4.
September 1978 (GVBl S. 1937) bestimmt, dass die
Kammermitglieder unter anderem verpflichtet sind, ihren Beruf
gewissenhaft auszuüben. Die Vorschrift ermächtigt die Kammern
zugleich, die Berufsausübung und die Berufspflichten der
Kammermitglieder in Berufsordnungen näher zu regeln. Gemäß
§ 4a Abs. 4 Nr. 15 ÄuaKammerG BE darf die Berufsordnung
insbesondere Bestimmungen über das Verbot und die
Beschränkung von Werbung enthalten.
4
c) Aufgrund dieser Ermächtigungen hat die
Zahnärztekammer Berlin die Berufsordnung der Zahnärztekammer
Berlin (im Folgenden: BO) beschlossen. § 19 BO in der
Fassung vom 30. Januar 1997 (ABl S. 3078) lautet
auszugsweise:
5
(1) bis (2) ...
6
(3) Eine Einzelpraxis sowie eine
Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie,
Institut, Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder als ein
Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb
bezeichnet werden.
7
(4) bis (5) ...
8
2. a) Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine
GmbH & Co. KG. Geschäftsführer der GmbH und einzige
Kommanditisten der KG sind die Beschwerdeführer zu 2) und 3),
zwei approbierte Zahnärzte, die gemeinsam eine überörtliche
Berufsausübungsgemeinschaft bilden. Die Beschwerdeführerin zu
1) mietet an verschiedenen Standorten Praxisräume an, richtet
diese mit den erforderlichen medizinischen Geräten ein und
beschäftigt das notwendige Praxispersonal. Räume, Ausstattung
und Personal stellt sie dann Nutzern gegen Entgelt zur
Verfügung. Zu diesen Nutzern gehören auch die
Beschwerdeführer zu 2) und 3). Einer ihrer Praxisstandorte
befindet sich im Osten von B. Neben den Beschwerdeführern zu
2) und 3) sind an diesem Standort nach den Angaben der
Beschwerdeführer noch sechs weitere Zahnärzte im Rahmen der
Berufsausübungsgemeinschaft im Anstellungsverhältnis tätig.
Daneben gibt es in dem Haus, in dem sich die Praxis befindet,
einen Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der
ebenfalls Nutzer von Räumen, die die Beschwerdeführerin zu 1)
ausgestattet hat, ist und der sich mit der
Berufsausübungsgemeinschaft der Beschwerdeführer zu 2) und 3)
Räumlichkeiten und Personal teilt. Die Beschwerdeführer zu 2)
und 3) kooperieren mit verschiedenen anderen Ärzten und
Therapeuten, unter anderem auch mit einer Fachärztin für
Anästhesie, die eine Klinik betreibt. An der Fassade des
Gebäudes, das die Praxisräume beherbergt, sowie am Eingang zu
den Räumlichkeiten befand sich der Schriftzug „Zentrum für
Zahnmedizin“. Jedenfalls bis zum 3. Juni 2009 benutzte
die Beschwerdeführerin zu 1) im Rahmen ihres
Internetauftritts ebenfalls diesen Begriff. Die Formulierung
befand sich auch auf den Visitenkarten der Beschwerdeführer
zu 2) und 3).
9
b) Auf die wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsklage einer konzessionierten Privatzahnklinik
hin verpflichtete das Landgericht die Beschwerdeführer erst
im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und sodann
in der Hauptsache durch das angegriffene Urteil unter anderem
dazu, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur
Kennzeichnung der am Praxisstandort betriebenen
Zahnarztpraxis der Beschwerdeführer zu 2) und 3) die
Bezeichnung „Zentrum für Zahnmedizin“ zu verwenden und/oder
unter dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr
aufzutreten. Der Anspruch auf Unterlassung folge aus § 4
Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 19 Abs. 3 BO. Die
Vorschrift sei, soweit sie die Benutzung des Begriffs Zentrum
verbiete, verfassungskonform. Sie diene wichtigen
Gemeinwohlbelangen, wie insbesondere dem Interesse, die
Bevölkerung möglichst sachlich über medizinische Leistungen
zu informieren, und genüge dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
10
c) Die Beschwerdeführer legten gegen die
erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie dazu verurteilt
worden waren, die Verwendung des Begriffs „Zentrum für
Zahnmedizin“ zu unterlassen, Berufung ein, die nach Erteilung
eines Hinweises mit - ebenfalls angegriffenem - Beschluss
gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)
in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fassung
zurückgewiesen worden ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichts
ist das Urteil des Landgerichts nicht zu beanstanden. Anders
als möglicherweise auf anderen Gebieten sei für den Bereich
zahnärztlicher Versorgung nicht zu erkennen, dass der Begriff
des „Zentrums“ nach dem Verkehrsverständnis nicht länger auf
Größe und Bedeutung einer Einrichtung sowie deren
Mittelpunktfunktion hinsichtlich der angebotenen Leistungen
innerhalb eines gewissen räumlichen Bezirks hinweise. Von
einer solchen Begriffsbedeutung gingen die Beschwerdeführer
im Rahmen ihrer Werbung selbst aus. Der Entscheidung der
Zahnärztekammer, an dem Verbot der Bezeichnung „Zentrum“ für
eine Berufsausübungsgemeinschaft festzuhalten, komme eine
zwar nicht überzubewertende, aber auch nicht gänzlich zu
vernachlässigende Bedeutung zu. Dass die rechtlich
unverbindliche Musterberufsordnung für Zahnärzte die
Benutzung des Begriffs nicht mehr verbiete, rechtfertige kein
anderes Ergebnis; ein hierin liegendes Indiz werde jedenfalls
durch die Berliner Berufsordnung entkräftet. Das Landgericht
sei aufgrund des Sachvortrags der Beteiligten fehlerfrei zu
der Feststellung gelangt, dass es sich bei der Praxis der
Beschwerdeführer zu 2) und 3) nicht um ein „Zentrum“ im
dargelegten Sinne handele. Das gelte auch dann, wenn, wie von
den Beschwerdeführern behauptet, neben den 15 beziehungsweise
35 Stunden pro Woche in der Praxis tätigen Beschwerdeführern
zu 2) und 3) dort insgesamt 20 Mitarbeiter und sechs
angestellte Zahnärzte beschäftigt seien. Auf den Umstand,
dass weitere Zahnarztpraxen in B. in ihrem Namen den Begriff
„Zentrum“ führten, könnten sich die Beschwerdeführer
ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Zum einen enthielten
einige der benannten Praxen in ihrer Bezeichnung
Einschränkungen dahingehend, dass sich der Begriff des
Zentrums nicht, wie bei den Beschwerdeführern, auf die
Zahnmedizin insgesamt, sondern lediglich auf Teilbereiche
beziehe. Zum anderen stehe nicht fest, dass die aufgeführten
Praxen nicht die vom Senat für beachtlich gehaltenen
Kriterien eines Zentrums, gegebenenfalls bezogen auf einen
eingeschränkten Bereich, erfüllten.
11
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1
GG.
12
4. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die
Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin, die
Bundeszahnärztekammer, die Zahnärztekammer Berlin und der
Freie Verband Deutscher Zahnärzte e.V. hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Akten der Ausgangsverfahren waren
beigezogen.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248
; 94, 372 ; 111, 366 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
14
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführer in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Berufsfreiheit.
15
a) Die gerichtlichen Entscheidungen, die das
an die Beschwerdeführer gerichtete Verbot, für die
Gemeinschaftspraxis der Beschwerdeführer zu 2) und 3) den
Begriff „Zentrum für Zahnmedizin“ zu benutzen, aussprechen
beziehungsweise als rechtmäßig bestätigen, beschränken die
Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer zu 2) und 3).
Denn sie untersagen ein Verhalten, durch das beide
Beschwerdeführer ihre berufliche Tätigkeit nach außen
darstellen und mit dem sie für die Inanspruchnahme ihrer
Dienste werben. Staatliche Maßnahmen, die ein solches Handeln
beschränken, greifen in die Freiheit der Berufsausübung des
betroffenen Grundrechtsträgers ein (vgl. BVerfGE 85, 248
; 111, 366 ). Die Beschwerdeführerin zu
1) als GmbH & Co. KG, zu der sich die Beschwerdeführer zu
2) und 3) im Rahmen ihrer beruflichen Betätigung
zusammengeschlossen haben, kann sich, weil Art. 12 Abs.
1 GG seinem Wesen nach auch auf juristische Personen des
Privatrechts anwendbar ist (BVerfGE 50, 290 ; 97,
228 ; 102, 197 ), gemäß
Art. 19 Abs. 3 GG ebenfalls auf den Schutz dieses
Grundrechts berufen.
16
b) Die Gründe, auf die das Landgericht und das
Berufungsgericht ihre Entscheidungen stützen, sind nicht
geeignet, den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.
17
aa) Ein Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1
Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits
den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94,
372 ; 111, 366 ; stRspr).
Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit
Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen
Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht
übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 7, 377
; 85, 248 ), also dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit genügen.
18
bb) Nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden
ist allerdings der Ansatz der Fachgerichte, die
satzungsrechtliche Werbebeschränkung des § 19 Abs. 3 BO
als Verbotsgesetz im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zu
betrachten und auf diesem Wege einen Unterlassungsanspruch
aus § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1
UWG abzuleiten. Gegen werbebeschränkende
Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen bestehen
grundsätzlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken
(BVerfGE 71, 162 ; 94, 372
).
19
cc) Auch die Annahme der Fachgerichte, die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 BO
seien erfüllt, begegnet insoweit keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken als die von den
Beschwerdeführern zu 2) und 3) betriebene Gemeinschaftspraxis
einer isolierten Betrachtung unterzogen wird. Die Gerichte
haben ihre Einschätzung, nicht alle am Praxisstandort
vorhandenen Einzelpraxen zusammen, sondern nur die von den
Beschwerdeführern zu 2) und 3) dort betriebene
Gemeinschaftspraxis sei als „Zentrum“ bezeichnet worden, mit
vertretbaren Argumenten begründet. Gegen diese Darlegungen
bringen die Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlich
relevanten Einwände vor.
20
dd) Im Weiteren genügt jedoch die Auslegung
und Anwendung des § 19 Abs. 3 BO durch die
Fachgerichte nicht den sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
ergebenden Anforderungen.
21
(1) Werbebeschränkende Vorschriften in
ärztlichen Berufsordnungen sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nur verfassungsgemäß, sofern sie
nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung
untersagen (vgl. BVerfGE 85, 248 <257, 260 f.>).
Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die
keinen Irrtum erregen, muss dagegen im rechtlichen und
geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 85, 248
<257, 260 f.>). Daher darf einem Arzt oder
Zahnarzt die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung zur
Beschreibung seiner beruflichen Tätigkeit nur verboten
werden, wenn die Benutzung der Formulierung im konkreten Fall
irreführend oder sachlich unangemessen ist, etwa weil sie das
notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
gefährdet (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 407/11 -, juris
verfassungskonformer Weise einschränkend auszulegen. Dies
haben die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen nicht
hinreichend beachtet.
22
(2) Das Landgericht erörtert bereits nicht,
inwieweit die konkrete Verwendung des Begriffs irreführend
oder sachlich unangemessen ist. Es stellt lediglich fest,
§ 19 Abs. 3 BO diene wichtigen Gemeinwohlbelangen, wie
dem Interesse, die Bevölkerung möglichst sachlich über
medizinische Leistungen zu informieren. Ob diese
Gemeinwohlbelange dadurch, dass die Beschwerdeführer zu 2)
und 3) ihre Praxis als „Zentrum“ bezeichnen, tatsächlich
beeinträchtigt werden, bleibt ungeprüft. Auch die Frage, ob
die Benutzung des Ausdrucks irreführend ist, wird - anders
noch als im Rahmen der Entscheidung über die einstweilige
Anordnung - ausdrücklich offen gelassen.
23
(3) Das Berufungsgericht stellt zwar in der
Sache auf das Kriterium der Irreführung ab, indem es die
Frage aufwirft, ob die Praxis der Beschwerdeführer zu 2) und
3) die für ein „Zentrum“ erforderlichen Kriterien erfüllt.
Eine eigenständige Begründung dafür, dass die Praxis den an
ein „Zentrum“ zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird,
fehlt dann aber, denn das Berufungsgericht begnügt sich mit
der Äußerung, das Landgericht sei „auf Grundlage des
Sachverhalts beider Parteien verfahrensfehlerfrei zu der
Feststellung gelangt, dass es sich bei der Praxis der
Beklagten zu 2) und 3) … nicht um ein Zentrum im oben
genannten Sinne“ handele. Eine solche Prüfung hat das
Landgericht im Hauptsacheverfahren freilich nicht
vorgenommen. Dass das Berufungsgericht nicht nur auf diese
erstinstanzliche Entscheidung, sondern auch auf die
Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils im
einstweiligen Verfügungsverfahren verweisen wollte, lässt
sich seinen Ausführungen nicht mit hinreichender Klarheit
entnehmen.
24
(4) Auch im Übrigen ist die Methode, wie das
Berufungsgericht den Begriff des „Zentrums“ definiert und
verwendet, verfassungsrechtlich nicht haltbar, denn sie
beschränkt das Grundrecht der Berufsfreiheit
unverhältnismäßig.
25
(a) Es verstößt allerdings noch nicht gegen
Art. 12 Abs. 1 GG der Bezeichnung „Zentrum“ einen
eigenständigen Bedeutungsgehalt zuzumessen und auf dieser
Grundlage die Gefahr einer Irreführung zu bejahen. Die Frage,
welchen konkreten Inhalt ein bestimmter Begriff hat, entzieht
sich in der Regel strikten verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Der Bedeutungsgehalt einer Bezeichnung wird vielmehr von
zahlreichen Faktoren beeinflusst und ist zudem einem stetigen
Wandel unterworfen. Wie ein bestimmter Ausdruck verstanden
wird, ist nicht nur kontextabhängig, sondern kann auch
regional unterschiedlich sein. Schon das spricht dagegen, ein
bestimmtes Begriffsverständnis als grundrechtlich geboten
anzusehen und den Instanzgerichten bei der Auslegung einer
Bezeichnung einen eigenen Entscheidungsspielraum zu
verweigern.
26
(b) Gleichwohl unterliegt ein Gericht bei der
Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Bezeichnung
verfassungsrechtlichen Grenzen. Die Tragweite des Grundrechts
auf Berufsfreiheit wird jedenfalls dann verkannt, wenn bei
der Ermittlung des Begriffsverständnisses bestimmte, auf der
Hand liegende, für die Aussage des Begriffs erkennbar
relevante Aspekte entweder gar nicht erörtert werden oder
ihre Berücksichtigung mit unvertretbarer Argumentation
abgelehnt und damit die freie Berufsausübung ohne
hinreichenden Grund eingeschränkt wird.
27
(c) Diesen verfassungsrechtlichen
Mindestanforderungen genügt die Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht.
28
(aa) Zum einen hat das Gericht unbeachtet
gelassen, dass der Gesetzgeber mittlerweile mit dem Begriff
des „Medizinischen Versorgungszentrums“ (siehe § 95 Abs.
1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche
Krankenversicherung ) eine Bezeichnung, bei der
der Ausdruck „Zentrum“ Wortbestandteil ist, legaldefiniert
hat. Ein medizinisches Versorgungszentrum kann gemäß
§ 95 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB V bereits von zwei Ärzten, die
unterschiedliche Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen
besitzen, betrieben werden; eine darüber hinausgehende Größe,
Bedeutung oder gar eine Mittelpunktfunktion der Einrichtung
ist nicht erforderlich. Dass diese gesetzliche Definition
auch Rückwirkungen auf das Verständnis des allgemeinen
Begriffs des „Zentrums“ auf ärztlichem oder zahnärztlichem
Gebiet haben kann (in diesem Sinne - für den ärztlichen
Bereich - zum Beispiel LG Erfurt, Urteil vom 22. April 2008 -
1 HK O 221/07 -, juris
geradezu auf und hätte daher erwogen werden müssen.
29
(bb) Zum anderen ist nicht erkennbar, dass das
Berufungsgericht die Art und Weise, wie der Begriff im
zahnärztlichen Bereich, insbesondere in B., praktisch genutzt
wird, hinreichend in seine Entscheidungsfindung einbezogen
hat. Zwar handelt es sich nach der - verfassungsrechtlich
unbedenklichen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei
der Beurteilung, wie die Verkehrsauffassung den Inhalt einer
bestimmten werbenden Aussage versteht, um eine Entscheidung
aufgrund von Erfahrungswissen und nicht um eine Feststellung
von Tatsachen (siehe nur BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I
ZR 150/01 -, juris
daran, dass die Bedeutung, die die Verkehrsauffassung einer
Formulierung zuordnet, von tatsächlichen Umständen abhängig
ist. Solche tatsächlichen Umstände muss ein Gericht zumindest
dann, wenn sie erkennbar Einfluss darauf haben können, wie
der Verkehr einen Ausdruck versteht, in seine Überlegungen,
ob die Formulierung zur Beschreibung einer beruflichen
Tätigkeit im konkreten Fall irreführend oder sachlich
unangemessen ist, einbeziehen. Es liegt nahe, dass die
Existenz einer größeren Anzahl an Arztpraxen innerhalb
desselben Gebiets, die sich alle als „Zentrum“ bezeichnen und
damit - geht man von der ursprünglichen Wortbedeutung aus -
jeweils für sich eine Mittelpunktfunktion beanspruchen,
Konsequenzen für das Verständnis dieses Begriffs haben kann.
Jedenfalls wenn - wie hier - ausdrücklich vorgetragen worden
war, es gebe in der Stadt zahlreiche andere Zahnärzte, die
ihre Praxen als Zentrum bezeichneten, ist es daher geboten,
sich mit der Frage, ob die Bezeichnung auf dem Gebiet der
zahnärztlichen Berufstätigkeit angesichts der Häufigkeit
ihrer Verwendung noch ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt
besitzt, auseinanderzusetzen. Dies hat das Berufungsgericht
nicht getan.
30
(cc) Schließlich genügt die Entscheidung des
Berufungsgerichts auch deswegen nicht den sich aus
Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Erfordernissen, weil das
von ihm zugrunde gelegte Begriffsverständnis derart
unbestimmt bleibt, dass auf seiner Grundlage jede
nachvollziehbare Subsumtion ausscheidet.
31
Der Gehalt einer Werbeaussage, die eine
Behauptung über Tatsachen enthält, ist mit Blick auf eine
etwaige Irreführung erst dann verständlich festgestellt, wenn
der Inhalt dieser Aussage so weit herausgearbeitet worden
ist, dass sich ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit beurteilen
lässt. Ein solches Urteil ist hier nicht einmal ansatzweise
möglich, weil sich das Gericht bei der Definitionsbildung auf
die unspezifische Behauptung beschränkt, mit dem Begriff
„Zentrum“ werde auf die Größe und Bedeutung einer Einrichtung
sowie ihre „Mittelpunktfunktion hinsichtlich der angebotenen
Leistungen innerhalb eines gewissen räumlichen Bezirks“
hingewiesen. Unklar bleibt schon, inwieweit es sich bei der
geforderten überdurchschnittlichen Größe und Bedeutung um
Merkmale, die kumulativ erfüllt sein müssen, handelt. Zudem
kommen zur Konkretisierung der Bedeutsamkeit einer Praxis
ganz unterschiedliche Anknüpfungspunkte - wie etwa die
Bandbreite der angebotenen Leistungen, deren besondere
Qualität, die apparative Ausstattung der Praxisräume - in
Betracht. Welche dieser Kriterien das Berufungsgericht für
maßgeblich erachtet, lässt sich der angegriffenen
Entscheidung nicht entnehmen. Erst recht ist nicht erkennbar,
unter welchen konkreten Voraussetzungen das Gericht von einer
überdurchschnittlichen Qualität oder Quantität der Leistungen
ausgeht, das heißt ob etwa das tatsächliche Tätigwerden in
verschiedenen zahnärztlichen Spezialbereichen ausreicht oder
ob es darüber hinaus notwendig ist, dass die beteiligten
Zahnärzte für diese Bereiche zusätzlich über
Spezialisierungen oder Gebietsbezeichnungen verfügen. Auch
wenn letztere geeignet sein mögen, die besondere Sachkunde
des betroffenen Zahnarztes zu belegen, wird in diesem
Zusammenhang zugleich zu beachten sein, dass die
zahnärztlichen Fachgebietsbezeichnungen, anders als die
ärztlichen Facharztbezeichnungen, keine gebietseröffnende
oder -begrenzende Funktion besitzen und ihnen daher,
verglichen mit den ärztlichen Facharztbezeichnungen, aus
Sicht der Patienten eine geringere Bedeutung zukommen
dürfte.
32
Hinzu kommt, dass die gerichtlichen
Ausführungen nicht hinreichend erkennen lassen, von welchem
„räumlichen Bezirk“ bei der Prüfung, ob der Praxis eine
„Mittelpunktfunktion“ zukommt, ausgegangen wird. Der
Beschluss enthält insoweit keine ausdrücklichen Darlegungen.
Angesichts der Größe von B. liegt es auch keineswegs auf der
Hand, die Stadt als solche zum Bezugspunkt zu machen, zumal
die vom Berufungsgericht in dessen Hinweisbeschluss
beschriebene Anzeige darauf hindeutet, dass die
Beschwerdeführer selbst die Bezeichnung eher stadtteilbezogen
verstehen. Auch hiermit setzt sich die Entscheidung nicht
auseinander.
33
Im Übrigen kann erst durch einen Vergleich mit
den weiteren, im relevanten Gebiet vorhandenen zahnärztlichen
Einrichtungen beurteilt werden, ob eine Praxis in diesem
Gebiet - wegen ihrer überdurchschnittlichen Größe und/oder
Bedeutsamkeit - eine „Mittelpunktfunktion“ besitzt oder
nicht. Das Berufungsgericht hat jedoch weder einen solchen
Vergleich vorgenommen noch dargetan, warum auf ihn zu Lasten
der Beschwerdeführer verzichtet werden durfte.
34
2. Die angefochtenen Entscheidungen beruhen
auf den festgestellten Verstößen gegen Art. 12 Abs. 1
GG.
35
Es erscheint angezeigt, gemäß § 93c Abs.
2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG lediglich das
Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache dorthin
zurückzuverweisen. Das dient dem Interesse der
Beschwerdeführer, möglichst rasch eine das Verfahren
abschließende Entscheidung zu erhalten.
36
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
37
4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1
RVG.