BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 121/11 -
- 1 BvR 1295/11 -
- 1 BvR 121/11 -,
- 1 BvR 1295/11 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 17. Januar 2013 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen zwei
Ordnungsgeldverfahren wegen der verspäteten Offenlegung von
Jahresabschlüssen im Bundesanzeiger.
2
Die Beschwerdeführerinnen sind
konzernangehörige Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gemeinsame
Konzernmutter ist die in Österreich ansässige L. GmbH. Das
Geschäftsjahr der Beschwerdeführerinnen läuft jeweils vom
1. April bis zum 31. März des Folgejahres. Die
Ausgangsverfahren betreffen die Offenlegung des
Jahresabschlusses zum 31. März 2007 (1 BvR 1295/11) und zum
31. März 2008 (1 BvR 121/11). Die Beschwerdeführerinnen waren
in den Konzernabschluss ihrer Muttergesellschaft für die
Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 einbezogen. Sie
teilten dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers mit,
sie seien deswegen von der Offenlegung des Jahresabschlusses
gemäß § 264 Abs. 3 HGB in der bis zum 20. Dezember
2012 gültigen Fassung in Verbindung mit § 290 Abs. 1 HGB
befreit.
3
Nach § 264 Abs. 3 HGB a.F. brauchen
Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines nach
§ 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
verpflichteten und damit inländischen Mutterunternehmens
sind, unter bestimmten Voraussetzungen ihren eigenen
Jahresabschluss nicht offenzulegen. Der Gesetzgeber hat mit
der Vorschrift des § 264 Abs. 3 HGB a.F. im Jahr
1998 im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an internationalen
Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von
Gesellschafterdarlehen (Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz -
KapAEG -, BGBl I S. 707) Art. 57 der Vierten
Richtlinie 78/660/EWG vom 25. Juli 1978 über den
Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
(ABl L 222 vom 14. August 1978, S. 11-31) in der Fassung
von Art. 43 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG vom 13.
Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (ABl L 193 vom
18. Juli 1983, S. 1-17) in nationales Recht umgesetzt.
Art. 57 lautet:
4
„Unbeschadet der Richtlinien 68/151/EWG und
77/91/EWG brauchen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der
vorliegenden Richtlinie über den Inhalt, die Prüfung und die
Offenlegung des Jahresabschlusses nicht auf Gesellschaften
anzuwenden, die ihrem Recht unterliegen und
Tochterunternehmen im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG sind,
sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
5
a) das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht
eines Mitgliedstaats;
6
b) alle Aktionäre oder Gesellschafter des
Tochterunternehmens haben sich mit der bezeichneten Befreiung
einverstanden erklärt; diese Erklärung muß für jedes
Geschäftsjahr abgegeben werden;
7
c) das Mutterunternehmen hat sich bereit
erklärt, für die von dem Tochterunternehmen eingegangenen
Verpflichtungen einzustehen;
8
d) die Erklärungen nach Buchstaben b) und c)
sind nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen
Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren gemäß Artikel 3 der
Richtlinie 68/151/EWG offenzulegen;
9
e) das Tochterunternehmen ist in den von dem
Mutterunternehmen nach der Richtlinie 83/349/EWG
aufgestellten konsolidierten Jahresabschluß einbezogen;
10
f) die bezeichnete Befreiung wird im Anhang des
von dem Mutterunternehmen aufgestellten konsolidierten
Abschlusses angegeben;
11
g) der unter Buchstabe e) bezeichnete
konsolidierte Abschluß, der konsolidierte Lagebericht sowie
der Bericht der mit der Prüfung beauftragten Person werden
für das Tochterunternehmen nach den in den Rechtsvorschriften
der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren gemäß
Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG offengelegt.“
12
Das für das Ordnungsgeldverfahren wegen der
fehlenden Offenlegung des Jahresabschlusses gemäß § 335
Abs. 1 HGB zuständige Bundesamt für Justiz legte den
Beschwerdeführerinnen Ordnungsgelder in Höhe von 2.500 €
(1 BvR 121/11) und 5.000 € (1 BvR 1295/11) auf, nachdem
es diese zuvor angedroht hatte. Schließlich verhängte es
weitere Ordnungsgelder in Höhe von 5.000 € und 7.500 €.
Den sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen half das
Bundesamt nicht ab und legte die Sachen dem Landgericht
vor.
13
Das Landgericht wies die sofortigen
Beschwerden zurück. Nach dem Wortlaut des § 264 Abs. 3
HGB a.F. könnten nur Tochterunternehmen inländischer
Konzernmütter von der Offenlegung befreit werden. Das
Tochterunternehmen müsse nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuches in den Konzernabschluss einbezogen sein,
was bei ausländischen Konzernabschlüssen nicht der Fall sei.
Die Begrenzung auf inländische Muttergesellschaften sei
sinnvoll. Da Voraussetzung des § 264 Abs. 3 HGB a.F.
auch die Verpflichtung zur Verlustübernahme der
Tochtergesellschaft sei, müssten bei ausländischen
Konzernmüttern etwaige Ansprüche im Ausland durchgesetzt
werden. Zudem sehe § 264 Abs. 3 HGB a.F. eine
Verlustübernahme gemäß § 302 AktG vor. Eine
Ungleichbehandlung in- und ausländischer Konzernmütter sei
durch die Vorgaben des Unionsrechts nicht verboten. Die
finanziellen Interessen vorhandener und potentieller
Gläubiger und Investoren geböten, die Ausnahmeregel des
§ 264 Abs. 3 HGB a.F. auf inländische Gesellschaften zu
beschränken, um Schwierigkeiten zu vermeiden, die bei der
Auswertung von Jahresabschlüssen entstünden, welche auf der
Grundlage ausländischer Bilanzierungsvorschriften erstellt
seien.
14
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit
ihren Verfassungsbeschwerden gegen die im
Ordnungsgeldverfahren ergangenen Entscheidungen des
Bundesamts für Justiz sowie die Beschwerdebeschlüsse des
Landgerichts. Sie rügen die Verletzung von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
15
Das Landgericht habe die gebotene Vorlage an
den Gerichtshof der Europäischen Union
(Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV)
unterlassen und ihnen damit den gesetzlichen Richter im Sinne
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen. Es habe
lediglich ausgeführt, das Unionsrecht erfordere keine andere
als die von ihm zugrunde gelegte Auslegung der Vorschrift des
§ 264 Abs. 3 HGB a.F. Allerdings fehle jede
Konkretisierung, welche Vorschriften des Unionsrechts es
geprüft habe. Eine Auseinandersetzung mit den
Richtlinienvorgaben und den Tatbestandsvoraussetzungen der
Grundfreiheiten sei nicht erfolgt. Angesichts diverser
Literaturstimmen, die § 264 Abs. 3 HGB a.F. für
unionsrechtlich problematisch hielten, sei dies unzureichend
und lasse nicht die vom Bundesverfassungsgericht geforderte
ausreichende Befassung mit Unionsrecht erkennen. Der Hinweis
des Landgerichts auf die Schwierigkeiten bei der
Rechnungslegung nach ausländischen Vorschriften trage nicht.
Durch die Umsetzung der Vierten
Gesellschaftsrechts-Richtlinie 78/660/EWG und der Siebenten
Gesellschaftsrechts-Richtlinie 83/349/EWG sei die
Rechnungslegung europaweit sehr weitgehend harmonisiert.
16
Zudem sei der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Eine kapitalistisch
strukturierte Tochterpersonengesellschaft, bei der keine
natürliche Person persönlich hafte - wie etwa die GmbH &
Co. KG - sei gemäß § 264b HGB bei Einbeziehung in den
Konzernabschluss der Muttergesellschaft von der Offenlegung
ihres Jahresabschlusses befreit, auch wenn diese ihren Sitz
nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum habe.
17
Die Verfassungsbeschwerden sind der
Bundesregierung, der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, dem
Präsidenten des Bundesgerichtshofs, dem Deutschen Industrie-
und Handelskammertag e.V., dem Institut der Wirtschaftsprüfer
in Deutschland e.V., der Wirtschaftsprüferkammer
(Körperschaft des öffentlichen Rechts), dem Arbeitskreis
Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft sowie dem
Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung
Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V.
zugestellt worden. Die Akten der Ausgangsverfahren sind
beigezogen.
18
1. Das Bundesministerium der Justiz hat namens
der Bundesregierung auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung
zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
- MicroBilG - vom 21. September 2012 (BTDrucks 17/11292)
hingewiesen, mit dessen Umsetzung den Belangen der
Verfassungsbeschwerde für zukünftige Geschäftsjahre Rechnung
getragen werde. In Art. 1 Nr. 4 Buchstabe c des
Gesetzentwurfs ist die Ausdehnung des Anwendungsbereichs von
§ 264 Abs. 3 HGB auf Muttergesellschaften mit Sitz in
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen
(a.a.O. S. 2). Der Vorschlag erfolge im Hinblick auf die
inzwischen, insbesondere seit 1998 verstärkte
gesellschaftsrechtliche Verflechtung von Unternehmen im
europäischen Binnenmarkt und den erreichten Zwischenstand der
Harmonisierung im Gesellschafts-, Prozess- und
Insolvenzrecht. Indessen verstoße auch eine Beibehaltung der
bisherigen Fassung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
19
Das vom Bundesministerium der Justiz
angeführte Gesetzgebungsverfahren ist mittlerweile
abgeschlossen. Die Gesetzesänderung ist am 21. Dezember 2012
in Kraft getreten (BGBl I S. 2751). Gemäß Art. 70 Abs. 2
Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der
Fassung des
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes
ist die Änderung erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse
für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012
beginnen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse für
Geschäftsjahre, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2013
begonnen haben, bleiben die bisherigen Vorschriften
anwendbar.
20
2. a) Der Arbeitskreis Externe
Unternehmensrechnung Schmalenbach-Gesellschaft für
Betriebswirtschaft e.V. weist unter anderem darauf hin, dass
der Gesetzgeber weder für die restriktive Umsetzung der
Vorgaben der Richtlinie zu der Befreiungsmöglichkeit bei
Kapitalgesellschaften in § 264 Abs. 3 HGB a.F. eine
Begründung angeführt habe, noch für die großzügigere
Handhabung bei kapitalistisch strukturierten
Personenhandelsgesellschaften in § 264b HGB.
21
b) Das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. und
die Wirtschaftsprüferkammer erkennen keinen Verstoß gegen
Unionsrecht, weil die Richtlinie 78/660/EWG ein Wahlrecht für
die Umsetzung der Befreiungsmöglichkeit eröffne. Der
nationale Gesetzgeber sei nicht gezwungen, die optionale
Befreiungsmöglichkeit vollständig in nationales Recht
umzusetzen.
22
c) Der Deutsche Industrie- und
Handelskammertag (DIHT) meint, die Befreiung von der
Offenlegung des Jahresabschlusses in der Richtlinie sei zwar
optional. Wenn sich der nationale Gesetzgeber jedoch zur
Umsetzung entschließe, müsse er die kumulativen
Richtlinienvorgaben aber sämtlich einhalten. Der Hinweis des
Landgerichts auf Schwierigkeiten bei der Auswertung von
Abschlüssen, die nach den Rechnungslegungsvorschriften
anderer Mitgliedstaaten zustande gekommen seien, sei
unberechtigt. Das Unionsrecht habe unter anderem die
Vorschriften über die Aufstellung und Offenlegung der Jahres-
und Konzernabschlüsse für Unternehmen mit Sitz in den
Mitgliedstaaten harmonisiert und kapitalmarktorientierte
Unternehmen zur Aufstellung des Konzernabschlusses nach den
internationalen Rechnungslegungsstandards verpflichtet.
Angesichts des klaren Umsetzungsverstoßes sei dem Landgericht
auch ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
eine richtlinienkonforme Auslegung des § 264 Abs. 3 HGB
a.F. möglich.
23
d) Der Arbeitskreis Bilanzrecht
Hochschullehrer Rechtswissenschaft hält die nationale
Umsetzungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB a.F. ebenfalls
für mit der unionsrechtlichen Bestimmung nicht vereinbar.
Jedenfalls habe das letztinstanzlich entscheidende
Landgericht seine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union schon deswegen verletzt, weil an der
Vereinbarkeit des § 264 Abs. 3 HGB a.F. mit Unionsrecht
berechtigte Zweifel bestünden.
24
3. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen namens der Landesregierung und der
Präsident des Bundesgerichtshofs haben von einer
Stellungnahme abgesehen.
25
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und
begründet, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des
Landgerichts richten. Im Übrigen sind sie nicht zur
Entscheidung anzunehmen.
26
1. Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung liegen nicht vor,
soweit sie sich gegen die Entscheidungen des Bundesamts für
Justiz richten (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffenen
Entscheidungen des Bundesamts sind durch die auf sie
folgenden Beschlüsse des Landgerichts prozessual überholt
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai
2012 - 1 BvR 96/09 u.a. -, NZG 2012, S. 907
27
2. Im Übrigen nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an. Die Annahme ist
zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der
Beschwerdeführerinnen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG): Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und unter
Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe
zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch offensichtlich
begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die
Beschwerdeführerinnen wegen Fehlens einer Auseinandersetzung
mit der Vorlagepflicht zum Gerichtshof der Europäischen Union
(Art. 267 Abs. 3 AEUV) in ihrem Verfahrensgrundrecht auf
den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG).
28
a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist
gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV
sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den
Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159
; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht
überprüft, ob die Gerichte die Vorlagepflicht nach
Art. 267 Abs. 3 AEUV beachtet haben. Sie verletzen die
Vorlagepflicht und damit auch das Recht der Beteiligten aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn ihr Umgang mit der
Vorlagepflicht bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
bestimmenden Gedanken nicht vertretbar ist, also nicht mehr
verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Die
Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird
insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar
gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht
eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt
(grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen
das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner
Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs
zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl
nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne
Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen
Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des
Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende
Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage
möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder
erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des
Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das
letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen
notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer
Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der
Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 128, 157
m.w.N.). Ein nationales letztinstanzliches Gericht muss der
Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem Verfahren eine
Frage des Unionsrechts stellt, die entscheidungserheblich ist
und nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den
Gerichtshof der Europäischen Union war („acte éclairé“) und
wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart
offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel
keinerlei Raum bleibt („acte clair“; vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR
3201/11 -, ZIP 2012, S. 1876
kommt damit im Rahmen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
nicht auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung
des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts
an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der
Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE
82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 29. Mai 2012, a.a.O.
Fachgericht hat die Gründe anzugeben, aus denen es eine
naheliegende Vorlagepflicht abgelehnt hat, um so dem
Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen (vgl. BVerfGK
17, 533 ).
29
b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht
die Vorlagepflicht in nicht mehr vertretbarer Weise
gehandhabt.
30
aa) Die Frage, ob Art. 57 der Vierten
Richtlinie 78/660/EWG so umgesetzt werden kann, dass nur
Tochtergesellschaften inländischer Mutterunternehmen von der
Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses befreit werden,
war nach Auffassung des Landgerichts entscheidungserheblich.
Sie ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union bisher nicht beantwortet. Das Landgericht
hätte sich deshalb mit dem Wortlaut und den Erwägungsgründen
der Richtlinie auseinandersetzen und anhand der dort
niedergelegten Maßstäbe beurteilen müssen, ob die
Unterscheidung nach in- und ausländischen Mutterunternehmen
im deutschen Recht mit der Richtlinie im Sinne eines „acte
clair“ vereinbar ist. Das Landgericht beantwortet in seinen
angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht die Frage, ob
§ 264 Abs. 3 HGB a.F. mit den Vorgaben der Richtlinie
vereinbar ist, sondern geht lediglich darauf ein, ob eine
Ungleichbehandlung in- und ausländischer Mutterkonzerne
sinnvoll ist. Darauf kommt es jedoch für die Frage einer
Vorlagepflicht nicht an.
31
Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist -
jedenfalls mit dem vom Landgericht gefundenen Ergebnis -
nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel
keinerlei Raum bleibt. Der Wortlaut des Art. 57 der
Richtlinie („das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines
Mitgliedstaats“) spricht vielmehr dafür, dass eine
Beschränkung auf inländische Mutterunternehmen unzulässig
ist. Dass die Konformität des § 264 Abs. 3 HGB a.F. mit
den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht eindeutig ist,
findet in den eingeholten Stellungnahmen und in dem
gespaltenen Meinungsbild im Schrifttum seine Bestätigung
(vgl. in chronologischer Folge: Gelhausen/Mujkanovic, AG
1997, S. 337 ; Adler/Düring/Schmaltz,
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Ergänzungsband
zur 6. Aufl. 2001, § 264 HGB n.F. Rn. 29;
Giese/Rabenhorst/Schindler, BB 2001, S. 511 ;
Luttermann, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2.
Aufl. 2003, § 264 HGB Rn. 174; Marten/Zürn, BB
2004, S. 1615 ; Kuntze-Kaufhold, BB 2006,
S. 428 ; Wiedmann, in:
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl.
2008, § 264 Rn. 34 f.; Reiner, in: Münchener
Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 2008, § 264
HGB Rn. 114; Hoffmann, in: Heidel/Schall,
Handelsgesetzbuch, 2011, § 264 Rn. 24;
Förschle/Deubert, in: Beck´scher Bilanz-Kommentar, 8. Aufl.
2012, § 264 HGB Rn. 116; vgl. auch Deilmann, BB
2006, S. 2347 ; Tromp/Nagler/Gehrke, GmbHR
2009, S. 641 ).
32
bb) Die vom Landgericht nicht substantiell
vorgenommene Prüfung der Vorlagepflicht wäre allerdings dann
entbehrlich gewesen, wenn § 264 Abs. 3 HGB a.F. nicht
richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die
Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an
das Gesetz zu sprengen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2011 - 2 BvR
2216/06 u.a. -, NJW 2012, S. 669
Beantwortung der Vorlagefrage die Entscheidung nicht
beeinflussen können. Eine die Gesetzesbindung übersteigende
Auslegung ist auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht
zu rechtfertigen (a.a.O. Rn. 46). Das Landgericht geht
indes nicht davon aus, dass eine richtlinienkonforme
Auslegung ausgeschlossen sei und unternimmt es nicht, das
Unterlassen einer Vorlage damit zu rechtfertigen.
33
Dass eine richtlinienkonforme Auslegung nicht
möglich wäre, liegt auch fern. Aus den
Gesetzgebungsmaterialien zum
Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz ergibt sich kein Anhalt
für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dahin, nur
Töchter inländischer Gesellschaften zu begünstigen. Vielmehr
wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des
Entwurfs die in Art. 57 der Richtlinie vorgesehenen
Befreiungsmöglichkeiten in das deutsche Recht übertragen
(vgl. BTDrucks 13/7141, S. 9). Aus den
Gesetzgebungsmaterialien ist nicht erkennbar, wieso entgegen
dem Wortlaut der Richtlinie (Buchstabe a: „das
Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines
Mitgliedstaates“) die Übernahme auf inländische
Mutterunternehmen hätte begrenzt werden sollen. Die
Möglichkeit, von einer planwidrigen Regelungslücke
auszugehen, weil der Gesetzgeber die Richtlinie zutreffend
umsetzen wollte, scheint damit eröffnet (vgl. BGHZ 179, 27
). Bei deren Schließung wäre auch das
unmittelbar anwendbare primärrechtliche
Diskriminierungsverbot wegen der Staatsangehörigkeit zu
bedenken, das bei der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49
AEUV folgt (vgl. BVerfGE 129, 78
m.w.N.).
34
3. Die angegriffenen Beschlüsse des
Landgerichts sind danach aufzuheben und die Sachen an dieses
Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG).
Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter
verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführerinnen im Sinne
des § 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf deshalb
keiner Entscheidung.
35
Insbesondere kann dahinstehen, inwieweit die
Vorschrift des § 264 Abs. 3 HGB a.F. mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist,
dessen Verletzung die Beschwerdeführerinnen ebenfalls rügen.
Insoweit steht auch der Inhalt des an Art. 3 Abs. 1 GG
zu messenden nationalen Rechts noch nicht fest. Stellte sich
auf Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union heraus,
dass § 264 Abs. 3 HGB a.F. richtlinienkonform nur so
umgesetzt werden kann, dass Tochtergesellschaften mit
Konzernmüttern, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum haben, von der Offenlegung
befreit werden, oder ließe sich die Vorschrift schon durch
das Fachgericht richtlinienkonform in diesem Sinne auslegen,
so wäre ein etwaiger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
beseitigt. Auch insoweit ist die Entscheidung des
Fachgerichts vorgreiflich. Es entspräche zudem nicht der im
Grundgesetz angelegten Kompetenzverteilung zwischen dem
Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten, wenn diese im
Verhältnis zum Unionsrecht ungeklärtes nationales
Umsetzungsrecht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem
Bundesverfassungsgericht vorlegen dürften und so das
Bundesverfassungsgericht seinerseits zur Einleitung eines
Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV
veranlassen könnten, sofern es nur auf diese Weise seinen
verfassungsgerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen könnte
(vgl. BVerfGE 129, 186 ).
36
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
37
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs.
1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Der
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn
der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird,
in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache
noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung
veranlassen.