BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1216/05 -
des Herrn Christian N...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. November 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung gemäß
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht zu. Denn für
nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den
Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine
Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außer-Kraft-Treten
zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 ). So liegt der
Fall hier.
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a) § 49 Abs. 6 der Satzung der
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz
stellt, soweit er die Befugnis zur Festsetzung des
Grundbeitrages an die Vertreterversammlung delegiert,
ausgelaufenes Recht dar.
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Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Rheinland-Pfalz fusionierte zum 1. Juli 2002 mit den
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Hessen und
Saarland. Die so entstandene Land- und forstwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland gab
sich am 5. Juni 2002 eine Satzung, die nach deren § 67
Abs. 2 zum 1. Juli 2002 in Kraft trat. Gemäß § 67 Abs. 1
trat sie damit an die Stelle der Satzungen der drei bisher
eigenständigen Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften.
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Zwar gehört § 49 Abs. 6 der Satzung der
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz zu
den Bestimmungen, deren Fortgeltung die Satzung der neu
gebildeten Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und
Saarland in ihrer Anlage anordnet. Die gemeinsame Satzung
setzt jedoch in deren § 63 Abs. 2 Nr. 3 die Höhe
des Grundbeitrages nunmehr selbst fest. Diese Regelung hat
der Satzungsgeber durch einen Dritten Nachtrag vom 24. März
2005 geschaffen; sie trat rückwirkend zum 1. Januar 2005
in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt verdrängt sie § 49 Abs.
6 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Rheinland-Pfalz. Für die dort vorgesehene Delegation der
Befugnis zur Festsetzung des Grundbeitrages an die
Vertreterversammlung verbleibt folglich kein
Anwendungsbereich mehr.
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b) Ein Ausnahmefall, der es bei ausgelaufenem
Recht rechtfertigen könnte, von einer grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Bedeutung auszugehen, ist nicht
erkennbar. Insbesondere hat das Bundessozialgericht in dem
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil
festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass inhaltlich
übereinstimmende Vorschriften zum Zweck der
Rechtsvereinheitlichung von anderen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften außerhalb von Rheinland-Pfalz erlassen
worden seien. Auch der Beschwerdeführer hat dies nicht
vorgetragen. Rechtsstaatlich unerwünschte Auswirkungen auf
die Satzungspraxis von anderen Sozialversicherungsträgern
sind nicht zu befürchten. Das Bundessozialgericht hat im
Übrigen seine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene
Rechtsauffassung auf den besonderen Gesichtspunkt gestützt,
es habe die von ihm nunmehr beanstandete Praxis in der
Vergangenheit als gesetzeskonform bewertet; ändere es seine
Rechtsprechung ohne Vorankündigung, so sei der Verwaltung
Gelegenheit zu geben, ihr Satzungsrecht der bestehenden
Rechtslage anzupassen.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Eine Annahme setzt insoweit voraus, dass die
geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den
Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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a) Besonders gewichtig ist eine
Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle
Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer
Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten
abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann
besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des
durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu
leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten
Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass
verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Ein derart
"qualifizierter" Verfassungsverstoß ist hier weder zu
erkennen noch ist dazu vom Beschwerdeführer vorgetragen
worden.
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b) Es ist nach dem vom Beschwerdeführer
unterbreiteten Sachverhalt auch nicht zu ersehen, dass ihm
durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil im Sinne des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG entsteht. Er hat
insoweit vorgetragen, dass die Auswirkungen des angegriffenen
Urteils "überschaubar" seien.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.