BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1219/08 -
des Herrn B…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Auslegung der verjährungsrechtlichen Regelung des § 204
Abs. 1 Nr. 4 BGB.
2
Die Klage des Beschwerdeführers auf
Schadensersatz wegen angeblicher Beratungsfehler im
Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wurde
wegen Verjährung abgewiesen. Nach der angegriffenen
Entscheidung des Bundesgerichtshofs setzt die Hemmung der
Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB voraus, dass der
Güteantrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von der
für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen
Verfahrensvorschrift gefordert werden. Die Einreichung einer
Kopie der Vollmacht erfülle nicht die im Ausgangsverfahren
von der Gütestelle gestellten Anforderungen.
3
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zum Zwecke der
Verjährungshemmung sehe § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB
lediglich die Bekanntmachung des Güteantrags vor, nicht aber
die Einhaltung der Verfahrensordnung der Gütestelle. Der
Zugang zu den Gerichten werde in unzumutbarer, durch
Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.
Der Bundesgerichtshof unterwerfe die Stellung eines
Güteantrags strengeren Voraussetzungen als die Erhebung einer
Klage vor den ordentlichen Gerichten. Er knüpfe nur bei
§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, nicht jedoch bei den übrigen
Hemmungstatbeständen an die Einhaltung einer
Verfahrensordnung an.
4
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
5
Die Argumentation des Beschwerdeführers
verkennt den verfassungsrechtlich bedeutsamen Unterschied
zwischen der Auslegung und Anwendung solcher Vorschriften des
Prozessrechts, die den Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz
regeln, und solcher Vorschriften des materiellen Rechts, die
die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Forderungen betreffen,
hier einer verjährungsrechtlichen Regelung. Teilweise sind
daher als verletzt gerügte Rechte des Beschwerdeführers schon
gar nicht betroffen, teilweise fehlt es an einer
Rechtsverletzung.
6
Weiter verwechselt der Beschwerdeführer die
Voraussetzung einer wirksamen mit der einer zulässigen
Rechtshandlung zur Verjährungshemmung. Es widerspricht nicht
Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der Bundesgerichtshof für den
Eintritt der Verjährungshemmung etwa im Fall von § 204
Abs. 1 Nr. 1, 4 und 11 BGB - und damit nicht nur im Fall des
Güteantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB - die Vornahme
einer formell ordnungsgemäßen Rechtshandlung verlangt.
7
Die Auslegung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB
durch den Bundesgerichtshof kann auch nicht als Verstoß gegen
Art. 20 Abs. 3 GG beanstandet werden. Sie lässt nicht
erkennen, dass sich der Bundesgerichtshof aus der Rolle des
Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben
haben könnte und objektiv nicht bereit gewesen wäre, sich
Recht und Gesetz zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 82, 6
; 87, 273 ). Anwendung
und Auslegung einfachen Rechts entziehen sich
verfassungsrechtlicher Überprüfung (vgl. BVerfGE 18, 85
).
8
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.