BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1223/07 -
- 1 BvR 1224/07 -
des Herrn S...
- 1 BvR 1223/07 -,
- 1 BvR 1224/07 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Hoffmann-Riem
Gaier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 29. August 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einstweiliger
Anordnungen werden abgelehnt.
1
Verfassungsbeschwerde und Eilanträge des
Beschwerdeführers sind gegen die Versagung eines Verbots der
Ausstrahlung eines Fernsehfilms gerichtet, der an das
Geschehen um das Medikament Contergan anknüpft und dieses in
eine Spielfilmhandlung einbindet.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und
vertrat seit dem Jahre 1961 als Einzelanwalt die Interessen
von Geschädigten des Arzneimittels Contergan. Dieses
Medikament war von der Herstellerin zum 1. Oktober 1957 auf
dem Markt eingeführt worden. Im Jahre 1961 nahm die
Herstellerin das Medikament vom Markt, als der Verdacht an
sie herangetragen worden war, dass die Einnahme des
Medikaments durch Schwangere schwere Missbildungen bei Föten
hervorrufen könne. Zu den Geschädigten zählt auch ein aus der
Ehe des Beschwerdeführers hervorgegangener Sohn. Der
Beschwerdeführer trat im Rahmen des daraufhin gegen mehrere
Mitarbeiter der Herstellerin eingeleiteten Strafverfahrens
als Vertreter einer größeren Anzahl der über 200 Nebenkläger
auf. Im Jahre 1970 kam es zum Abschluss eines Vergleichs
zwischen den Geschädigten und der Herstellerin, in der diese
sich zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtete. Die
Geschädigten wurden bei Abschluss dieses Vergleichs nicht von
dem Beschwerdeführer, sondern von einem anderen Anwalt
vertreten. Die Vergleichssumme wurde in das Vermögen einer im
Jahre 1971 errichteten Stiftung eingebracht, die sich den
Belangen der Geschädigten annimmt. Der Beschwerdeführer war
ab Errichtung der Stiftung bis zum Jahre 2004 als Vertreter
der Geschädigten zum Mitglied des Stiftungsrats bestellt.
3
Bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens der
Beschwerde 1 BvR 1224/07 handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens der Beschwerde 1 BvR 1223/07 erstellte in
ihrem Auftrag einen Film, der an das historische Geschehen um
das Schlafmittel Contergan unter Nennung dieser
Arzneibezeichnung sowie der seinerzeitigen Firma „Chemie
Grünenthal“ der Herstellerin anknüpft.
4
Im Mittelpunkt des Films steht ein junger
Rechtsanwalt mit dem fiktiven Namen Paul Wegener, der selbst
Vater einer durch Contergan geschädigten Tochter ist. Die
Filmhandlung stellt die zuletzt erfolgreichen Bemühungen
dieses Rechtsanwalts dar, gegen die Herstellerin juristisch
vorzugehen. Hierbei hat das Engagement des Anwalts für die
Geschädigten zur Folge, dass ein anfangs mit ihm befreundeter
Anwaltskollege die gemeinsam gegründete Sozietät auflöst und
sich die Ehefrau des Anwalts vorübergehend von ihm trennt.
Szenen intimen Inhalts mit Bezug etwa auf das Sexualleben der
Eheleute sind in dem Film nicht enthalten. Am Schluss des
Films stehen das Obsiegen des Anwalts gegenüber der
Herstellerfirma sowie eine abschließende, in der Adventszeit
spielende Versöhnung des Anwalts mit seiner Ehefrau.
5
Der Film wurde von der beklagten
Fernsehanstalt als „historisches Drama über den spektakulären
Contergan-Fall“ angekündigt, das „in Anlehnung an wahre
Begebenheiten die Aufsehen erregenden Ereignisse von damals
zum Gegenstand einer packenden Tele-Fiktion“ mache. Im Vor-
und Abspann beider Teile ist jeweils der folgende Text
eingeschaltet:
6
Dieser Film ist kein Dokumentarfilm! Er ist ein
Spiel- und Unterhaltungsfilm auf der Grundlage eines
historischen Stoffes. Die fürchterliche Schädigung tausender
Kinder durch das Arzneimittel „Contergan“, die Einstellung
des Strafprozesses gegen die Verantwortlichen wegen „geringer
Schuld“ und die Zahlung der höchsten Entschädigungssumme in
der deutschen Geschichte durch die Herstellerfirma sind
historische Realität. Die im Film handelnden Personen und
ihre beruflichen und privaten Handlungen und Konflikte sind
dagegen frei erfunden.
7
Die Ausstrahlung des Films war zunächst für
den Herbst 2006 aus Anlass der 50jährigen Wiederkehr der
Erprobung des Medikaments im Jahre 1956 vorgesehen.
8
2. Der Beschwerdeführer sieht sich in der
Person des in dem Film auftretenden Rechtsanwalts Paul
Wegener in erkennbarer Weise dargestellt. Er nahm die
Beklagten im Verfügungsverfahren auf Unterlassung mehrerer
Szenen in Anspruch, die unstreitig von seiner damaligen
beruflichen und privaten Situation sowie seinem Handeln als
Bevollmächtigter von Contergan-Geschädigten abweichende
Geschehnisse zeigen. Das Unterlassungsbegehren ist
insbesondere dagegen gerichtet, dass der Film Spannungen
zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Ehefrau und Einzelheiten
seiner privaten Verhältnisse darstelle, die in der Biographie
des Beschwerdeführers keine Entsprechung hätten. Auch greife
der in dem Film dargestellte Rechtsanwalt zur Durchsetzung
der Ansprüche der Geschädigten zu teils berufsethisch oder
moralisch fragwürdigen Vorgehensweisen, derer sich der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner damaligen Tätigkeit für
Contergan-Geschädigte nicht bedient habe.
9
a) Der Beschwerdeführer erwirkte am 9. Februar
2006 den Erlass von Beschlussverfügungen auf Unterlassung
dieser Szenen, die das Landgericht auf Widerspruch der
Beklagten jeweils durch Verfügungsurteil vom 28. Juli 2006
bestätigte.
10
Hiergegen wandten sich die Beklagten mit ihren
Berufungen. In der Berufungsverhandlung übernahmen sie
gegenüber dem Beschwerdeführer die strafbewehrte
Verpflichtung, den Film nur auszustrahlen, wenn der bereits
oben wiedergegebene Hinweistext, dass es sich nicht um einen
Dokumentarfilm handele, vor Beginn jedes der beiden Teile
angesagt und vor Beginn des Abspanns für mindestens 30
Sekunden eingeblendet werde und hierbei dem abschließenden
Hinweis, dass die in dem Film handelnden Personen und ihre
privaten und beruflichen Konflikte frei erfunden seien, der
folgende Zusatz angefügt werde:
11
Dies gilt insbesondere für die Figur des
Rechtsanwalts Paul Wegener und seiner Familie sowie die für
die Arzneimittelfirma handelnden Personen einschließlich des
Privatdetektivs.
12
b) Das Oberlandesgericht hat die
Verfügungsanträge unter Aufhebung der erstinstanzlichen
Entscheidung mit Berufungsurteil jeweils vom 10. April 2007
zurückgewiesen. Zwar vermittele der Film durch die verwendete
Medikamentenbezeichnung und die Nennung der Herstellerin den
Eindruck, in Grundzügen das Geschehen um das Medikament
Contergan wiederzugeben. Gleichwohl gehe der Zuschauer bei
Betrachtung des Films nicht davon aus, dass die dargestellte
Handlung der historischen Wirklichkeit gleichsam nach Art
eines Dokumentarfilms nachgestellt sei. Der Film sei deutlich
als Spielfilm erkennbar. Er weise zwar die Besonderheit auf,
dass dem Zuschauer durch Anknüpfung an die historischen
Vorgänge im Zusammenhang mit dem Medikament Contergan eine
Nähe zur Realität vermittelt werde. Bezüglich solcher
historischer Fakten erwarte ein Zuschauer, dass es sich um
eine zumindest im Kern wahrheitsgetreue Wiedergabe handele.
Zugleich werde dem Zuschauer aber für die ausführliche
Darstellung privater und persönlicher Verhältnisse der
dargestellten Figuren nahegelegt, dass historische
Genauigkeit insoweit nicht das Hauptanliegen des Films sei.
Die Beurteilung der beanstandeten Passagen hänge daher davon
ab, ob der Zuschauer darin eine Wiedergabe realer Vorgänge
sehe oder ihm ihre fiktive Natur deutlich sei. Für die
eröffneten Einblicke in den Alltag und das Familienleben des
dargestellten Anwalts erwarte der Zuschauer eine solche
Wirklichkeitstreue nicht. Der fiktionale Charakter dieser
Szenen werde durch Verwendung erfundener Namen für die
dargestellten Figuren und zusätzlich durch die Hinweise aus
der Anmoderation unterstrichen, zu deren Verwendung sich die
Beklagten gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichtet
hätten.
13
Zwar bestehe eine Vielzahl markanter
Übereinstimmungen zwischen der Figur des Anwalts Paul Wegener
und dem Beschwerdeführer, so dass von einer Erkennbarkeit des
Beschwerdeführers auszugehen sei. Jedoch verdeutliche eine
Vielzahl ähnlich markanter Unterschiede zwischen dem
Beschwerdeführer und dem in dem Film auftretenden
Rechtsanwalt zugleich, dass diese Filmfigur künstlerisch
eigenständig gestaltet worden sei.
14
Ein Unterlassungsanspruch stehe dem
Beschwerdeführer daher nicht schon bei ihm geringfügig
negativen Abweichungen von der Wahrheit zu, sondern setze
voraus, dass hierdurch eine schwer wiegende Entstellung
seines Bildes in der Öffentlichkeit bewirkt werde.
15
Das Oberlandesgericht habe den Film in
Augenschein genommen. Für eine Darstellung realer Vorgänge
sei den beanstandeten Filmszenen nichts zu entnehmen. Ihr
fiktionaler Charakter sei für den Zuschauer erkennbar. Er
hege daher nicht die Erwartung, über Tatsachen
wirklichkeitsgetreu informiert zu werden. Für die Mehrzahl
der beanstandeten Szenen sei zudem auch nicht zu erkennen,
dass der in der Filmhandlung auftretende Rechtsanwalt hierbei
in schwer wiegender Weise nachteilig dargestellt werde. Die
von dem Beschwerdeführer als berufsethisch fragwürdig
beanstandeten Handlungen fasse der Zuschauer als vertretbare
Mittel in dem Kampf des Anwalts gegen das als übermächtigen
Gegner dargestellte Unternehmen auf. Auch sei der
Spielhandlung nicht zu entnehmen, dass der Anwalt gegenüber
seinem behinderten Kind lieblos auftrete und eine ehewidrige
Beziehung zu einer Mandantin aufnehme. Soweit der Film nahe
lege, dass sich die Ehefrau des Anwalts von diesem
vorübergehend getrennt habe, sehe der Zuschauer auch darin
eine für das reale Geschehen um das Medikament Contergan
belanglose und allein ausschmückende Fiktion. Die Figur des
Rechtsanwalts erscheine innerhalb dieses Geschehens zudem als
Opfer einer Trennung, die von seiner Ehefrau ausgehe. Schon
wegen des Zeitablaufs von mehr als 40 Jahren seit Beendigung
der dargestellten Ereignisse könne in einer solchen
Darstellung keine erhebliche Verzerrung des
Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers gegenüber der
Öffentlichkeit gesehen werden.
16
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen solche
Darstellungen wende, die in der zur Verbreitung bestimmten
Filmfassung gegenüber dem Drehbuch nicht mehr enthalten
seien, fehle es bereits an einer Begehungsgefahr. Es liege
fern und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht zureichend
glaubhaft gemacht, dass das Drehbuch veröffentlicht werden
könne.
17
Für weitere Einzelheiten der Erwägungen des
Berufungsgerichts wird auf das in dem Beschwerdeverfahren 1
BvR 1223/07 angegriffene Urteil (abgedruckt in AfP 2007,
S. 143 ff.) Bezug genommen, mit dem das in dem
Beschwerdeverfahren 1 BvR 1224/07 angegriffene
Berufungsurteil in den hier bedeutsamen Teilen
übereinstimmt.
18
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seines Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Aus Sicht des
Zuschauers werde nicht zureichend erkennbar, für welche Teile
der Filmhandlung ein Anspruch auf Wahrheit erhoben werde. Die
gegenteilige Einschätzung des Berufungsgerichts sei
unzutreffend.
19
Mangels zureichender Verfremdung des Abbilds,
welches der Beschwerdeführer in der in dem Film auftretenden
Figur eines Rechtsanwalts gefunden habe, liege bereits darin
eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des
Beschwerdeführers, dass die Beklagten mit einer Darstellung
der privaten Verhältnisse dieses Anwalts zugleich das
Privatleben des Beschwerdeführers zur Darstellung gebracht
hätten. Sei der Betroffene in einer Filmfigur in so hohem
Ausmaß erkennbar, wie dies hier der Fall sei, so verletze
jede unzutreffende oder die Privatsphäre berührende
Darstellung schon aus sich heraus das Persönlichkeitsrecht in
schwer wiegender Weise. Dem werde es nicht gerecht, wenn das
Berufungsgericht den Erlass des begehrten Verbots mangels
Vorliegens einer für das Ansehen des Beschwerdeführers
gravierend abträglichen Entstellung abgelehnt habe. Das
Persönlichkeitsrecht werde bereits dadurch verletzt, dass die
Filmhandlung Einzelheiten des Privatlebens des Rechtsanwalts
wie etwa das Verhältnis zu seiner Ehefrau und seinem Kind zur
Darstellung bringe und der Beschwerdeführer in der Figur
dieses Rechtsanwalts erkennbar sei.
20
4. Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass
einer einstweiligen Anordnung, mit welcher den Beklagten bis
zur Entscheidung über die Hauptsache eine Ausstrahlung des
Films verboten werden soll.
21
5. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben
zu den Eilanträgen Stellung genommen.
22
Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, den
Film zum Oktober 2006 im Vorfeld der im Jahre 2007
anstehenden 50jährigen Wiederkehr der Markteinführung des
Medikaments Contergan auszustrahlen. Nach Aufhebung des von
dem Landgericht verhängten Verbots durch das im April 2007
erlassene Berufungsurteil sei zunächst geplant gewesen, den
Film nunmehr zum nächstverfügbaren Sendezeitpunkt
auszustrahlen und auf zwei Filmfestivals im Juni und Juli
2007 vorzustellen. Auch mit Rücksicht auf das anhängig
gemachte Eilverfahren sei nunmehr als Ausstrahlungstermin der
7. und 8. November 2007 festgesetzt worden, dem ab Mitte
September 2007 im Zuge der Ankündigung des Films
voraussichtlich eine Aufführung vor Pressepublikum
vorausgehen werde.
23
Die nunmehr erfolgte Verlegung des
Sendetermins auf den 7. und 8. November 2007 sei gezielt im
Hinblick darauf erfolgt, dass dieser Zeitpunkt sich noch in
zeitlichem Zusammenhang zu der am 1. Oktober 2007 anstehenden
50jährigen Wiederkehr der Markteinführung des Medikaments
Contergan bewege. Es sei beabsichtigt, im Zusammenhang mit
der Ausstrahlung des Films zwei Fernsehdokumentationen zu
senden, von denen das Schicksal Contergan-Geschädigter nach
Abschluss des in dem Film dargestellten Geschehens behandelt
werde. Mit Blick auf den bevorstehenden Jahrestag sei zudem
damit zu rechnen, dass der Film an eine Behandlung der
Thematik durch andere Fernsehberichte und die übrige
Medienberichterstattung anknüpfen könne und daher auf ein
tagesaktuelles Interesse stoße. Zudem seien auch Spielfilme
heute auf zeitnahe Verbreitung angewiesen, wolle ihre
Thematik und Gestaltung den raschem Wandel unterworfenen
Publikumsgeschmack treffen.
24
Ergänzend ist von der im Ausgangsverfahren
beklagten Produktionsfirma darauf hingewiesen worden, dass
eine Verzögerung der Ausstrahlung des Films auch
Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Interessen mit sich
bringen könne. Sie habe den Film als mittelständisches
Produktionsunternehmen mit erheblichem finanziellem Aufwand
vorfinanziert und erhalte diesen Aufwand frühestens
erstattet, wenn der Film zur Ausstrahlung freigegeben sei.
Auch wäre sie durch Erlass der Eilanordnung gehindert, den
Film als Referenzprojekt zur Bewerbung um Folgeaufträge
möglichen Auftraggebern vorzuführen.
25
6. Dem Bundesverfassungsgericht lag eine Kopie
des Films in der dem Berufungsgericht vorgelegten Fassung zur
Inaugenscheinnahme vor.
26
Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnungen liegen nicht vor. Die
erforderliche Folgenabwägung fällt zuungunsten des
Beschwerdeführers aus.
27
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine
einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen
Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen
(vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). Dabei haben die
Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist
sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252
; stRspr).
28
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder
unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es ist demnach
eine Beurteilung und Abwägung der Folgen geboten, die im
Falle des Erfolgs oder Misserfolgs einer
Verfassungsbeschwerde einträten. Hierbei wird bedeutsam, ob
für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht,
ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr
rückgängig gemacht werden kann. Bei der Folgenabwägung ist
dieser Gesichtspunkt jedoch nicht für sich allein
ausschlaggebend. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch, wie
schwer die tatsächlichen Beeinträchtigungen wiegen, die für
das als verletzt behauptete Grundrecht im Falle des
Nichterlasses der Eilanordnung zu erwarten stünden (vgl.
BVerfGE 77, 130 ; 80, 360 ; 87,
334 ). Maßgeblich wird, mit welcher
Wahrscheinlichkeit der Eintritt solcher Beeinträchtigungen zu
erwarten steht und ob Maßnahmen getroffen sind, ihren
Eintritt auszuschließen oder in seinen Folgen abzumildern
(vgl. BVerfGE 85, 94 ; 87, 334 ). Würde
in Belange der obsiegenden Gegenpartei eines
fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens eingegriffen, wenn die
einstweilige Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde sich
jedoch später als unbegründet erweist, so sind auch ihre
Belange nach ihrem tatsächlichen Gewicht und der Bedeutung
hiervon betroffener grundrechtlicher Schutzpositionen in die
Abwägung einzustellen (vgl. BVerfGE 12, 276 ; 77,
130 ).
29
Die Abwägung führt im vorliegenden Verfahren
nicht zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die für den
Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen.
30
a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als
begründet, so bestünde die Gefahr, dass es zu der von den
Beklagten für den November dieses Jahres beabsichtigten
Ausstrahlung des Films kommt und dies eine Verletzung des
geltend gemachten Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bewirkt.
31
Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht
seiner Entscheidung für die erforderliche Gewichtung der
hieraus bei Nichterlass der Eilanordnung und späterem Erfolg
der Verfassungsbeschwerde eintretenden Folgen grundsätzlich
die den angegriffenen Entscheidungen vorgenommenen
Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zugrunde
(vgl. BVerfGE 34, 211 ); anderes gilt, wenn die
Feststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen
Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGK 3,
97 ).
32
Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass ein
Zuschauer des zur Ausstrahlung vorgesehenen Films nicht
hinsichtlich aller Bestandteile der Spielhandlung
gleichermaßen eine wahrheitsgetreue Wiedergabe tatsächlicher
Ereignisse annimmt. Er erwarte eine solche Wiedergabe allein
für den historisch gesicherten Geschehenskern um die
Markteinführung des Arzneimittels Contergan, dessen Folgen
für die Geschädigten und das sich hieran anschließende
Strafverfahren. Hingegen werde von dem Zuschauer die an
diesen Geschehenskern anknüpfende unterhaltsam-spannende
Spielhandlung um den dargestellten Rechtsanwalt nicht als
Nachbildung tatsächliche Ereignisse aufgefasst. Dies sei dem
Zuschauer bereits aus der Aufmachung des Films als eines
fiktionalen Spielfilms erkennbar. Unterstrichen werde dieser
Eindruck durch den in den Vor- und Abspann eingeschalteten
Hinweistext.
33
Die Sachverhaltswürdigung des
Oberlandesgerichts kann auch zur Bestimmung des für die
vorliegend vorzunehmende Folgenabwägung maßgebenden Gewichts
der zu erwartenden Beeinträchtigung herangezogen werden.
Dieses Gewicht wird davon beeinflusst, ob aus der
verfassungsrechtlich maßgebenden Sicht des unvoreingenommenen
und verständigen Durchschnittspublikums die konkret
beanstandeten Szenen als fiktional oder als Wiedergabe
historischer Wirklichkeit wahrgenommen werden. Bei seiner
Sachverhaltswürdigung berücksichtigt das Oberlandesgericht,
dass die hier zu beurteilende Filmhandlung, ungeachtet ihrer
Anknüpfung an ein historisches Geschehen, nach dem
Gesamtcharakter des Films und keineswegs nur aufgrund der
Formulierung im Vor- und Abspann nicht den Eindruck erweckt,
nach Art eines Dokumentarspiels (vgl. dazu BVerfGE 35, 202
) das historische Geschehen in sämtlichen
Einzelheiten möglichst detailgetreu nachzubilden, der Film
andererseits aber infolge seiner offenen Anknüpfung an ein
reales historisches Geschehen nicht in jeder Hinsicht einer
rein fiktiven Spielhandlung gleichgestellt werden darf.
34
In die Folgenabwägung ist einzustellen, dass
ein verständiger Zuschauer das in der Filmhandlung
dargestellte Geschehen um den Rechtsanwalt und sein
berufliches und privates Verhalten auch dort nicht als mit
umfassendem Wahrheitsanspruch versehene Verbreitung von
Tatsachenbehauptungen über konkrete Betroffene auffasst, wo
die von der Darstellung beabsichtigte und offen gelegte
Anknüpfung an einen realen Sachverhalt es ermöglicht, dass
der Zuschauer in der Filmfigur eines Rechtsanwalts einen
Bezug zu der an dem zeitgeschichtlichen Geschehen beteiligten
Person des Beschwerdeführers herstellt und ihn in diesem
Sinne „erkennt“. Eine solche Erkennbarkeit ist eine
notwendige Folge der beabsichtigten und offen gelegten
Anknüpfung der Spielhandlung an einen historischen
Sachverhalt. Andererseits wird durch eine Fülle von
Abweichungen in den Charakteristika und Handlungsweisen des
Rechtsanwalts von der seinerzeit handelnden Person des
Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht, dass die
beanstandeten Szenen nicht den Eindruck einer umfassend
tatsachengetreuen Schilderung des seinerzeitigen Verhaltens
des Beschwerdeführers vermitteln sollen und der Zuschauer
wird hierauf im Vorspann und Abspann des Films ausdrücklich
hingewiesen. Andernfalls hätten die Beklagten im Interesse
historischer Glaubwürdigkeit um möglichste Realitätstreue
aller Einzelheiten im Handeln und in der Person des
Rechtsanwalts bemüht sein müssen. Damit hätte die von ihnen
um der spielfilmgerechten Aufbereitung des Stoffs willen
gezielt vorgenommene Abweichung vom realen Geschehen im
Widerspruch gestanden. Nach den Feststellungen des
Oberlandesgerichts handelt es sich bei dem Rechtsanwalt Paul
Wegener um eine Filmfigur, in die lediglich einzelne Merkmale
der Person des Beschwerdeführers eingegangen sind. Die in dem
Film erfolgte Darlegung der privaten Lebensverhältnisse des
Rechtsanwalts und seiner Handlungen erheben daher nicht einen
Anspruch auf zutreffende Wiedergabe des seinerzeitigen
Handelns und der Lebensverhältnisse des
Beschwerdeführers.
35
Das Oberlandesgericht hat für den
überwiegenden Teil der beanstandeten Szenen im Übrigen
bereits verneint, dass sich diesen der von dem
Beschwerdeführer beanstandete abträgliche Eindruck entnehmen
lasse. Vor dem Hintergrund des in der Filmhandlung
dargestellten Kampfes des Rechtsanwalts gegen einen als
übermächtig erscheinenden Gegner bringe der Zuschauer
Verständnis dafür auf, wenn die Figur des Rechtsanwalts in
einzelnen Fällen auch zu nach Auffassung des
Beschwerdeführers fragwürdigen Mitteln greife oder Krisen und
Niederlagen durchlebe. Das in der Spielhandlung angedeutete
Zerwürfnis der Eheleute werde von dem Zuschauer als
fiktionale Zutat erkannt. In dem Film erscheine die Figur des
Rechtsanwalts im Übrigen eher als Opfer einer von seiner
Ehefrau ausgehenden Trennung.
36
Das Oberlandesgericht hat ferner in die
Prüfung einbezogen, dass ein etwa vierzig Jahre zurück
liegendes Geschehen geschildert wurde, dem eine erhebliche
Verzerrung des heutigen Persönlichkeitsbildes des
Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei.
37
Auf der Grundlage dieser Würdigung des
Oberlandesgerichts lässt sich nicht feststellen, dass eine
Ausstrahlung des Films zu den von dem Beschwerdeführer
befürchteten schwer wiegenden Beeinträchtigungen führen kann.
Den beanstandeten Teilen der Darstellung kommt infolge ihrer
deutlich erkennbaren Einbindung in ein fiktionales Geschehen
eine wesentlich geringere Beeinträchtigungswirkung zu als
etwa die Verbreitung unzutreffender Tatsachenbehauptungen,
die einen umfassenden Wahrheitsanspruch erheben.
38
b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese
sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet,
so wären die Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt an einer
Verbreitung des Films gehindert. Die Beklagten beabsichtigen
eine Ausstrahlung des Films in zeitlichem Zusammenhang mit
der im Jahr 2007 anstehenden 50jährigen Wiederkehr der
Markteinführung des Medikaments Contergan.
39
Die ursprünglich für Oktober 2006 im Vorfeld
dieses Jahrestages geplante Ausstrahlung konnte infolge der
Entscheidung des Landgerichts nicht erfolgen und von einer
nach Aufhebung dieses Verbots durch das Oberlandesgericht
möglichen Ausstrahlung und Präsentation des Films haben die
Beklagten mit Rücksicht auf die Eilanträge des
Beschwerdeführers Abstand genommen. Nunmehr ist die
Ausstrahlung auf den 7. und 8. November 2007 angesetzt
worden. Wären die Beklagten durch Erlass der Eilanordnung zu
einer erneuten Verlegung der Ausstrahlung gezwungen, so
könnte dies das mit diesem Ausstrahlungstermin verfolgte
Anliegen beeinträchtigen, den Film jedenfalls noch in
zeitlichem Zusammenhang zu dem im Oktober 2007 anstehenden
und zeitgeschichtlich bedeutsamen Jahrestag der 50jährigen
Wiederkehr der Markteinführung des Medikaments Contergan
auszustrahlen. Dieser Bezug soll dadurch verstärkt werden,
dass als Rahmenprogramm im Zusammenhang mit der Verbreitung
des Spielfilms die Ausstrahlung zweier Dokumentationen
vorgesehen ist, die gleichfalls der Thematik des so genannten
Contergan-Skandals und seiner Folgen gewidmet sind. Auch
haben andere Massenmedien diesen anstehenden Jahrestag schon
derzeit durch Beiträge aufgegriffen oder beabsichtigen dies.
Eine Ausstrahlung des Films gerade zu dem vorgesehenen
Zeitpunkt kann daher besondere publizistische Wirkungen
erzielen.
40
Es stellt einen schwer wiegenden Eingriff in
die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Freiheit der
beklagten Rundfunkanstalt zur Gestaltung und Verbreitung
ihres Programms dar, wird sie durch Erlass der Eilanordnung
an der Erstausstrahlung eines Spielfilms zu einem nach
Gesichtspunkten der tagesaktuellen Bedeutsamkeit gewählten
Zeitpunkt und in einem nach medienspezifischen
Gesichtspunkten gewählten Kontext gehindert. An der von
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der
Rundfunkberichterstattung hat hierbei auch die von der
Rundfunkanstalt beauftragte Produktionsfirma teil. Durch das
mit der Eilanordnung begehrte Verbot wäre zusätzlich die
Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG betroffen, der als
Werk der Filmkunst auch ein Spielfilm unterfällt.
41
Die Verbreitung eines unterhaltend
aufgemachten Films in Anknüpfung an einen bedeutsamen
zeitgeschichtlichen Jahrestag kann der öffentlichen
Meinungsbildung bedeutsame Anstöße vermitteln, die bei einer
Verzögerung der Ausstrahlung des Films bis zu einem späteren
Zeitpunkt wegen des dann geringeren Aktualitätsbezugs
verloren gingen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung hätte
daher nicht allein Beeinträchtigungen der grundrechtlich
geschützten Belange der Beklagten zur Folge, sondern wäre
zugleich mit gewichtigen Nachteilen für den freien
öffentlichen Kommunikationsprozess verbunden, auf deren
Verwirklichung die in Art. 5 Abs. 1 GG enthaltenen
Gewährleistungen zielen. Ob den seitens der beklagten
Produktionsfirma angeführten Beeinträchtigungen ihrer
wirtschaftlichen Belange aus einer Verzögerung der
Verbreitung des Films zusätzlich maßgebliches Gewicht zukäme,
kann deshalb dahinstehen.
42
c) Die Abwägung der aufgezeigten Folgen ergibt
nicht, dass die dem Beschwerdeführer bei der Verweigerung
einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile schwerer
wögen als die mit ihrem Erlass verbundenen Beeinträchtigungen
der Belange der Beklagten und des Informationsinteresses der
Öffentlichkeit.
43
Die bei Nichterlass der einstweiligen
Anordnung möglichen Beeinträchtigungen, welche der
Beschwerdeführer in seinem von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten
Persönlichkeitsrecht durch Verbreitung des Films erfahren
kann, wiegen nicht schwerer als insbesondere die Nachteile
für die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten
publizistischen Belange der Beklagten, die zu erwarten
stünden, würden diese durch Erlass der Eilanordnung
gehindert, die besonderen publizistischen Wirkungen zu
erzielen, die mit der Ausstrahlung des Films zu dem von ihnen
gewählten und zeitgeschichtlich bedeutsamen Jahrestag
verbunden wären. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet
werden, die mit einer Ausstrahlung des Films verbundenen
Beeinträchtigungen hinzunehmen, im Übrigen aber seine Rechte
in dem Hauptsacheverfahren zu verfolgen.
44
Für die Gewichtung der beiderseitigen Folgen
kommt es nicht mehr darauf an, ob aus dem Erlass der
Eilanordnung generell einschüchternde Wirkungen etwa für
andere Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu
erwarten stünden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 19. November 1993 - 1 BvR 1861/93 -,
AfP 1993, S. 733 ). Bereits hiervon unabhängig
lässt sich ein Überwiegen der Belange des Beschwerdeführers
innerhalb der Folgenabwägung nicht erkennen.