BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1225/07 -
- 1 BvR 1226/07 -
der Firma G... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer
- 1 BvR 1225/07 -,
- 1 BvR 1226/07 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Hoffmann-Riem
Gaier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 29. August 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einstweiliger
Anordnungen werden abgelehnt.
1
Verfassungsbeschwerden und Eilanträge der
Beschwerdeführerin, einer juristischen Person des
Privatrechts, sind gegen die Versagung eines Verbots der
Ausstrahlung eines Fernsehfilms gerichtet, der an das
Geschehen um das Medikament Contergan anknüpft und dieses in
eine Spielfilmhandlung einbindet.
2
1. Die Beschwerdeführerin betreibt in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ein pharmazeutisches
Unternehmen. Die Beschwerdeführerin brachte zum 1. Oktober
1957 unter ihrer damaligen Firma Chemie Grünenthal GmbH das
Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan auf den Markt. Im
Jahre 1961 nahm die Herstellerin das Medikament vom Markt,
als der Verdacht an sie herangetragen worden war, dass die
Einnahme des Medikaments durch Schwangere schwere
Missbildungen bei Föten hervorrufen könne. Nachfolgend wurde
seit 1961 gegen mehrere Mitarbeiter der Beschwerdeführerin
ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
Körperverletzung betrieben, das im März 1967 zur
Anklageerhebung führte. Im Jahre 1970 wurde das Verfahren
eingestellt, nachdem die Beschwerdeführerin sich bereit
gefunden hatte, einen Betrag von 100 Millionen DM
aufzubringen, der im Jahre 1971 in eine zugunsten der
Geschädigten errichteten Stiftung eingebracht wurde.
3
Bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens der
Beschwerde 1 BvR 1226/07 handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens der Beschwerde 1 BvR 1225/07 erstellte in
ihrem Auftrag einen Fernsehfilm in zwei Teilen von je 90
Minuten Dauer, der an das historische Geschehen um das
Medikament Contergan unter Nennung dieser Arzneibezeichnung
sowie der Herstellerin „Chemie Grünenthal“ anknüpft.
4
Im Mittelpunkt der Filmhandlung steht hierbei
die Figur des Rechtsanwalts Paul Wegener, der gegen ein in
dem Film als „Chemie Grünenthal“ bezeichnetes Unternehmen mit
juristischen Mitteln vorgeht, um es zu
Entschädigungszahlungen an die Geschädigten aus der Einnahme
des auch in dem Film als „Contergan“ bezeichneten
Arzneimittels zu veranlassen. Die Filmhandlung schildert
vielfältige Bemühungen des Unternehmens, seine
Inanspruchnahme auf Zahlung einer solchen Entschädigung sowie
einer Bestrafung von Mitarbeitern zu verhindern.
5
Der Film wurde von der beklagten
Fernsehanstalt als „historisches Drama über den spektakulären
Contergan-Fall“ angekündigt, das „in Anlehnung an wahre
Begebenheiten die Aufsehen erregenden Ereignisse von damals
zum Gegenstand einer packenden Tele-Fiktion“ mache. Im Vor-
und Abspann beider Teile ist jeweils der folgende Text
eingeschaltet:
6
Dieser Film ist kein Dokumentarfilm! Er ist ein
Spiel- und Unterhaltungsfilm auf der Grundlage eines
historischen Stoffes. Die fürchterliche Schädigung tausender
Kinder durch das Arzneimittel „Contergan“, die Einstellung
des Strafprozesses gegen die Verantwortlichen wegen „geringer
Schuld“ und die Zahlung der höchsten Entschädigungssumme in
der deutschen Geschichte durch die Herstellerfirma sind
historische Realität. Die im Film handelnden Personen und
ihre beruflichen und privaten Handlungen und Konflikte sind
dagegen frei erfunden.
7
Die Ausstrahlung des Films war zunächst für
den Herbst 2006 vorgesehen.
8
2. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagten
im Verfügungsverfahren auf Unterlassung mehrerer Filmszenen
in Anspruch. Diese haben im Wesentlichen Bemühungen des in
dem Film dargestellten Unternehmens zum Gegenstand, die
Durchsetzung solcher Entschädigungszahlungen zu vereiteln und
durch Verzögerung des Strafverfahrens auf eine mögliche
Verjährung der angeklagten Straftaten seiner Mitarbeiter
hinzuwirken. Eine Filmszene stellt hierbei dar, wie ein zu
für die Geschädigten günstigen Aussagen bereiter Mitarbeiter
des Unternehmens von Verantwortlichen des Unternehmens
bedroht wird, um von diesem Vorhaben wieder Abstand zu
nehmen. Die Filmhandlung stellt ferner dar, dass ein von dem
Unternehmen beauftragter Privatdetektiv zu teils unlauteren
oder rechtswidrigen Mitteln greift, um den auf Seiten der
Geschädigten stehenden Rechtsanwalt in seinen Bemühungen um
Durchsetzung der Ansprüche möglicher Geschädigter zu
behindern und bei seinen Mandanten sowie seiner Ehefrau in
Misskredit zu bringen.
9
a) Die Beschwerdeführerin erwirkte am 14.
Februar 2006 den Erlass von Beschlussverfügungen gegen die
Beklagten auf Unterlassung der beanstandeten Szenen, die das
Landgericht auf Widerspruch der Beklagten jeweils durch
Verfügungsurteil vom 28. Juli 2006 bestätigte (vgl. hierzu
das in dem Ausgangsverfahren der Beschwerde 1 BvR 1225/07
ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juli 2006 -
324 O 14/06 -, abgedruckt in ZUM 2007, S. 212 ff).
10
Hiergegen wandten sich die Beklagten mit ihren
Berufungen. In der Berufungsverhandlung übernahmen sie
gegenüber der Beschwerdeführerin die strafbewehrte
Verpflichtung, den Film nur auszustrahlen, wenn der bereits
oben wiedergegebene Hinweistext, dass es sich nicht um einen
Dokumentarfilm handele, vor Beginn jedes der Teile angesagt
und vor Beginn ihres Abspanns für mindestens 30 Sekunden
eingeblendet werde und hierbei dem abschließenden Hinweis,
dass die in dem Film handelnden Personen und ihre privaten
und beruflichen Konflikte frei erfunden seien, der folgende
klarstellende Zusatz angefügt werde:
11
Dies gilt insbesondere für die Figur des
Rechtsanwalts Paul Wegener und seiner Familie sowie die für
die Arzneimittelfirma handelnden Personen einschließlich des
Privatdetektivs.
12
b) Das Oberlandesgericht hat das Verbot mit
Berufungsurteil jeweils vom 10. April 2007 hinsichtlich
zweier nach seiner Auffassung für die Beschwerdeführerin in
besonderer Weise abträglicher Spielszenen, die unlautere
Machenschaften des eingesetzten Rechtsanwalts und deren
mögliche Billigung durch das Unternehmen schildern, durch
Zurückweisung der Berufungen der Beklagten bestätigt und die
weitergehenden Verfügungsanträge der Beschwerdeführerin unter
Aufhebung der ergangenen Beschlussverfügung
zurückgewiesen.
13
Zwar vermittele der Film durch Verwendung der
seinerzeitigen Firma der Beschwerdeführerin und die Benennung
des Arzneimittels „Contergan“ den Eindruck, in Grundzügen das
Geschehen um dieses Medikament wiederzugeben. Gleichwohl gehe
der Zuschauer bei Betrachtung des Films nicht davon aus, dass
die dargestellte Handlung der historischen Wirklichkeit
gleichsam nach Art eines Dokumentarfilms nachgestellt sei.
Der Film sei deutlich als Spielfilm erkennbar. Er weise zwar
die Besonderheit auf, dass dem Zuschauer durch Anknüpfung an
die historischen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Medikament
Contergan eine Nähe zur Realität vermittelt werde. Bezüglich
solcher historischer Fakten erwarte der Zuschauer, dass es
sich um eine zumindest im Kern wahrheitsgetreue Wiedergabe
handele. Zugleich werde dem Zuschauer aber für die
ausführliche Darstellung privater und persönlicher
Verhältnisse der dargestellten Figuren nahegelegt, dass
historische Genauigkeit insoweit nicht das Hauptanliegen des
Films sei. Die Beurteilung der beanstandeten Passagen hänge
daher davon ab, ob der Zuschauer darin eine Wiedergabe realer
Vorgänge sehe oder ihm ihre fiktive Natur deutlich sei.
Insoweit liege für den Zuschauer auf der Hand, dass die
beanstandete Darstellung interner Besprechungen der
Mitarbeiter des Unternehmens in dem Film im Wesentlichen um
der filmischen Darstellung willen erfunden sei und nicht auf
demjenigen Teil des Geschehens beruhe, für den Faktentreue
erwartet werde. Der fiktionale Charakter dieser Szenen werde
durch Verwendung erfundener Namen für die auftretenden
Mitarbeiter und zusätzlich durch die Hinweise aus der
Anmoderation unterstrichen, zu deren Verwendung sich die
Beklagten gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet
hätten.
14
Das Oberlandesgericht habe den Film in
Augenschein genommen. Für eine Darstellung realer Vorgänge
sei den beanstandeten Filmszenen nichts zu entnehmen. Es
handele sich um eine offensichtlich fiktionale Szene, wenn
der Film darstelle, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens
unter Druck gesetzt worden sei, um ihn von einer den
Geschädigten günstigen Aussage abzuhalten. Der Zuschauer
erwarte nicht, dass solche betriebsinternen Vorgänge bekannt
geworden und noch nach Ablauf von vierzig Jahren dokumentiert
seien. Hinsichtlich der übrigen beanstandeten Szenen hat das
Oberlandesgericht teils bereits verneint, dass sich der
Filmhandlung der von der Beschwerdeführerin beanstandete und
ihr nachteilige Eindruck entnehmen lasse, und im Übrigen
erwogen, dass sich die Beschwerdeführerin als juristische
Person des Privatrechts lediglich insoweit auf einen von
Art. 2 Abs. 1 GG vermittelten Schutz ihres allgemeinen
Unternehmerpersönlichkeitsrechts berufen könne, als sie in
ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen
betroffen sei. Zwar könne hierbei auch eine unzutreffende
Darstellung vergangener Geschehnisse für die heutige
Wahrnehmung der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit
bestimmend werden. Jedoch müsse zugleich in Rechnung gestellt
werden, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Stellung
innerhalb der Vorgänge um das Medikament Contergan schon
seinerzeit die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich
gezogen habe und sich allein auf ein in Art. 2 Abs. 1 GG
fundiertes Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen könne,
dem in der Abwägung ein gleiches Gewicht wie dem
Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen nicht zukomme.
Hinzu trete, dass die zur Zeit der Filmhandlung für die
Beschwerdeführerin tätig gewesenen Mitarbeiter ihr heute
durchweg nicht mehr angehörig seien, so dass ein durch die
Darstellung des Films erweckter nachteiliger Eindruck
jedenfalls nicht die heutigen Entscheidungsträger der
Beschwerdeführerin treffe. Hieran gemessen lasse sich mit
Ausnahme der beanstandeten Szenen um den eingesetzten
Privatdetektiv nicht erkennen, dass die Filmhandlung einen
für die Beschwerdeführerin in besonderer Weise nachteiliger
Eindruck erwecke. Die Filmhandlung stelle keine
ungesetzlichen Maßnahmen des Unternehmens oder seiner
Mitarbeiter dar, sondern bringe nur zum Ausdruck, dass das
Unternehmen die ihm offen stehenden Möglichkeiten zur
Abwendung seiner Inanspruchnahme und einer Verurteilung von
Mitarbeitern ausgeschöpft habe. Soweit in einer -
unbeanstandet gebliebenen - Szene die Figur des
Privatdetektivs auftrete, gehe der Zuschauer hierbei anders
als für die beiden beanstandeten Szenen nicht davon aus, dass
es sich um von dem dargestellten Unternehmen gebilligte
Maßnahmen handele. Zudem sei unstreitig zutreffend, dass die
Beschwerdeführerin seinerzeit zwar nicht gegen den Anwalt der
Geschädigten, jedoch gegen andere Kritiker gleichfalls einen
Privatdetektiv zum Einsatz gebracht habe.
15
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen
solche Darstellungen wende, die in der zur Verbreitung
bestimmten Filmfassung gegenüber dem Drehbuch nicht mehr
enthalten seien, fehle es bereits an einer Begehungsgefahr.
Es liege fern und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht
zureichend glaubhaft gemacht, dass das Drehbuch
veröffentlicht werden könne.
16
Für weitere Einzelheiten wird auf das in dem
Ausgangsverfahren der Beschwerde 1 BvR 1226/07 ergangenen
Berufungsurteils Bezug genommen (OLG Hamburg vom 10. April
2007, - 7 U 143/06 -, AfP 2007, S. 146 ff.). Hiermit
stimmt das in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1225/07
angegriffene Berufungsurteil seinem wesentlichen Inhalt nach
überein.
17
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts, das einfachrechtlich
anerkannt und verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG fundiert sei. Jedenfalls
aber sei die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete
berufliche Betätigungsfreiheit der Beschwerdeführerin
verletzt, werde ihre Tätigkeit durch Verbreitung
unzutreffender Aussagen über das Geschehen in ihrem
Unternehmen beeinträchtigt.
18
Aus Sicht des Zuschauers werde nicht
ausreichend erkennbar, dass mit den beanstandeten Passagen
der Filmhandlung ein Anspruch auf wahrheitsgemäße Darstellung
des historischen Geschehensablaufs nicht verbunden sei und es
sich bei den beanstandeten Passagen durchweg um fiktionale
Ausschmückungen des tatsächlichen Geschehensablaufs handele.
Es liege daher eine schwer wiegende Beeinträchtigung des
Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin
darin, dass die Filmhandlung den tatsächlichen
Geschehensablauf unzutreffend wiedergebe. Die dargestellten
Ereignisse seien zudem entgegen der Einschätzung des
Oberlandesgerichts geeignet, die Beschwerdeführerin in den
Augen der Öffentlichkeit erheblich herabzusetzen.
19
4. Die Beschwerdeführerin beantragt den Erlass
einstweiliger Anordnungen, mit denen den Beklagten eine
Verbreitung des Films bis zur Entscheidung über die
Hauptsache verboten werden soll. Der Film entstelle ihr
Verhalten im Rahmen der so genannten Contergan-Katastrophe in
schwer wiegender und nachteiliger Weise, so dass ein
nachträglich nicht mehr rückgängig zu machender Imageschaden
sowie erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu erwarten
stünden, werde die beabsichtigte Erstausstrahlung nicht durch
Erlass einer Eilanordnung verhindert. Hingegen seien
gewichtige Nachteile für die Beklagten aus einer bloßen
Verzögerung der jederzeit nachzuholenden Ausstrahlung des
Films nicht zu erwarten.
20
5. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben
zu den Eilanträgen Stellung genommen.
21
Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, den
Film zum Oktober 2006 im Vorfeld der im Jahre 2007
anstehenden 50jährigen Wiederkehr der Markteinführung des
Medikaments Contergan auszustrahlen. Nach Aufhebung des von
dem Landgericht verhängten Verbots durch das im April 2007
erlassene Berufungsurteil sei zunächst in Aussicht genommen
worden, den Film nach Entfernung der beiden von dem
Oberlandesgericht beanstandeten Szenen zum nächstverfügbaren
Sendezeitpunkt auszustrahlen und auf zwei Filmfestivals im
Juni und Juli 2007 vorzustellen. Auch mit Rücksicht auf das
anhängig gemachte Eilverfahren sei nunmehr als
Ausstrahlungstermin der 7. und 8. November 2007 festgesetzt
worden, dem ab Mitte September 2007 im Zuge der Ankündigung
des Films voraussichtlich eine Aufführung vor Pressepublikum
vorausgehen werde.
22
Die nunmehr erfolgte Verlegung des
Sendetermins auf den 7. und 8. November 2007 sei gezielt im
Hinblick darauf erfolgt, dass dieser Zeitpunkt sich noch in
zeitlichem Zusammenhang zu der am 1. Oktober 2007 anstehenden
50jährigen Wiederkehr der Markteinführung des Medikaments
Contergan bewege. Es sei beabsichtigt, im Zusammenhang mit
der Ausstrahlung des Films zwei Fernsehdokumentationen zu
senden, von denen das Schicksal Contergan-Geschädigter nach
Abschluss des in dem Film dargestellten Geschehens behandelt
werde. Mit Blick auf den bevorstehenden Jahrestag sei zudem
damit zu rechnen, dass der Film an eine Behandlung der
Thematik durch andere Fernsehberichte und die übrige
Medienberichterstattung anknüpfen könne und daher auf ein
tagesaktuelles Interesse stoße. Zudem seien auch Spielfilme
heute auf zeitnahe Verbreitung angewiesen, wolle ihre
Thematik und Gestaltung den raschem Wandel unterworfenen
Publikumsgeschmack treffen.
23
Ergänzend ist von der im Ausgangsverfahren
beklagten Produktionsfirma darauf hingewiesen worden, dass
eine Verzögerung der Ausstrahlung des Films auch
Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Interessen mit sich
bringen könne. Sie habe den Film als mittelständisches
Produktionsunternehmen mit erheblichem finanziellem Aufwand
vorfinanziert und erhalte diesen Aufwand frühestens
erstattet, wenn der Film zur Ausstrahlung freigegeben sei.
Auch wäre sie durch Erlass der Eilanordnung gehindert, den
Film als Referenzprojekt zur Bewerbung um Folgeaufträge
möglichen Auftraggebern vorzuführen.
24
6. Dem Bundesverfassungsgericht lag eine Kopie
des Films in der auch dem Berufungsgericht vorliegenden
Fassung zur Inaugenscheinnahme vor.
25
Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnungen liegen nicht vor. Die
erforderliche Folgenabwägung fällt zuungunsten der
Beschwerdeführerin aus.
26
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine
einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen
Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen
(vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). Dabei haben die
Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist
sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252
; stRspr).
27
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder
unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es ist demnach
eine Beurteilung und Abwägung der Folgen geboten, die im
Falle des Erfolgs oder Misserfolgs einer
Verfassungsbeschwerde einträten. Hierbei wird bedeutsam, ob
für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht,
ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr
rückgängig gemacht werden kann. Bei der Folgenabwägung ist
dieser Gesichtspunkt jedoch nicht für sich allein
ausschlaggebend. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch, wie
schwer die tatsächlichen Beeinträchtigungen wiegen, die für
das als verletzt behauptete Grundrecht im Falle des
Nichterlasses der Eilanordnung zu erwarten stünden (vgl.
BVerfGE 77, 130 ; 80, 360 ; 87,
334 ). Maßgebend wird, mit welcher
Wahrscheinlichkeit der Eintritt solcher Beeinträchtigungen zu
erwarten steht und ob Maßnahmen getroffen sind, ihren
Eintritt auszuschließen oder in seinen Folgen abzumildern
(vgl. BVerfGE 85, 94 ; 87, 334 ). Würde
in Belange der obsiegenden Gegenpartei eines
fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens eingegriffen, wenn die
einstweilige Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde sich
jedoch später als unbegründet erweist, so sind auch ihre
Belange nach ihrem tatsächlichen Gewicht und der Bedeutung
hiervon betroffener grundrechtlicher Schutzpositionen in die
Abwägung einzustellen (vgl. BVerfGE 12, 276 ; 77,
130 ).
28
Die Abwägung führt im vorliegenden Verfahren
nicht zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die für den
Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen.
29
a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als
begründet, so bestünde die Gefahr, dass es zu der von den
Beklagten für den November dieses Jahres beabsichtigten
Ausstrahlung des Films kommt und dies eine Verletzung
grundrechtlich geschützter Belange der Beschwerdeführerin
bewirkt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den Umfang der
verfassungsrechtlichen Fundierung der einfachrechtlich als
Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder Persönlichkeitsschutz
der juristischen Person umschriebenen Rechtspositionen
bislang im Wesentlichen offen gelassen (vgl. dazu BVerfGE
106, 28 ). Es hat jedoch zugleich aufgezeigt, dass
auch einem als juristische Person des Privatrechts
organisierten Unternehmen in seiner beruflichen Betätigung
durch Art. 12 Abs. 1 GG ein Schutz vor inhaltlich
unzutreffenden Informationen zukommen kann (vgl. dazu BVerfGE
105, 252 ; BVerfGK 3, 337 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai
2007 - 1 BvR 193/05 -).
30
Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht
seiner Entscheidung für die erforderliche Gewichtung der
hieraus bei Nichterlass der Eilanordnung und späterem Erfolg
der Verfassungsbeschwerde eintretenden Folgen grundsätzlich
die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommenen
Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zugrunde
(vgl. BVerfGE 34, 211 ); anderes gilt, wenn die
Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen
Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGK 3,
97 ).
31
Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass ein
Zuschauer des zur Ausstrahlung vorgesehenen Films nicht
hinsichtlich aller Bestandteile der Spielhandlung
gleichermaßen eine wahrheitsgetreue Wiedergabe tatsächlicher
Ereignisse annimmt. Er erwarte eine solche Wiedergabe allein
für den historisch gesicherten Geschehenskern um die
Markteinführung des Medikaments Contergan, dessen Folgen für
die Geschädigten und für das sich hieran anschließende
Strafverfahren. Hingegen fasse der Zuschauer die an diesen
Geschehenskern anknüpfende unterhaltsam-spannende
Spielhandlung um den dargestellten Rechtsanwalt und die ihm
entgegen wirkenden Mitarbeiter des Unternehmens nicht als
Nachbildung tatsächlicher Ereignisse auf. Dies sei dem
Zuschauer bereits aus der Aufmachung des Films als eines
fiktionalen Spielfilms erkennbar. Unterstrichen werde dieser
Eindruck durch den in den Vor- und Abspann eingeschalteten
Hinweistext.
32
Die Sachverhaltswürdigung des
Oberlandesgerichts kann auch zur Bestimmung des für die
vorliegend vorzunehmende Folgenabwägung maßgebenden Gewichts
der zu erwartenden Beeinträchtigung herangezogen werden.
Dieses Gewicht wird davon beeinflusst, ob aus der
verfassungsrechtlich maßgebenden Sicht des unvoreingenommenen
und verständigen Durchschnittspublikums die konkret
beanstandeten Szenen als fiktional oder als Wiedergabe
historischer Wirklichkeit wahrgenommen werden. Bei seiner
Sachverhaltswürdigung berücksichtigt das Oberlandesgericht,
dass die hier zu beurteilende Filmhandlung, ungeachtet ihrer
Anknüpfung an ein historisches Geschehen, nach dem
Gesamtcharakter des Films und keineswegs nur aufgrund der
Formulierung im Vor- und Abspann nicht den Eindruck erweckt,
nach Art eines Dokumentarspiels (vgl. dazu BVerfGE 35, 202
) das historische Geschehen in sämtlichen
Einzelheiten möglichst detailgetreu nachzubilden, der Film
andererseits aber infolge seiner offenen Anknüpfung an ein
reales historisches Geschehen nicht in jeder Hinsicht einer
rein fiktiven Spielhandlung gleichgestellt werden darf.
33
In die Folgenabwägung ist einzustellen, dass
der verständige Zuschauer das in der Filmhandlung
dargestellte Geschehen um das Unternehmen und dessen
Bemühungen um Abwendung seiner Inanspruchnahme und einer
Verurteilung von Mitarbeitern auch dort nicht als mit
umfassendem Wahrheitsanspruch versehene Verbreitung von
Tatsachenbehauptungen auffasst, wo die von der Darstellung
beabsichtigte und offen gelegte Anknüpfung an einen realen
Sachverhalt es ermöglicht, dass der Zuschauer die
Beschwerdeführerin anhand ihrer auch in dem Film verwendeten
früheren Firma identifiziert und in den für das Unternehmen
handelnden Filmfiguren seinerzeit an dem zeitgeschichtlichen
Geschehen beteiligte Mitarbeiter der Beschwerdeführerin
erkennt. Eine solche Erkennbarkeit ist eine notwendige Folge
der beabsichtigten und offen gelegten Anknüpfung der
Spielhandlung an einen historischen Sachverhalt. Andererseits
wird durch ein Fülle von Abweichungen von dem seinerzeitigen
Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer damaligen
Mitarbeiter zum Ausdruck gebracht, dass die beanstandeten
Szenen nicht den Eindruck einer umfassend tatsachengetreuen
Schilderung des seinerzeitigen Verhaltens der
Beschwerdeführerin und ihrer damaligen Mitarbeiter vermitteln
sollen, und der Zuschauer wird hierauf im Vorspann und
Abspann des Films ausdrücklich hingewiesen. Andernfalls
hätten die Beklagten im Interesse historischer
Glaubwürdigkeit um möglichste Realitätstreue aller
Einzelheiten in den beteiligten Personen und ihrem Handeln
bemüht sein müssen. Damit hätte die von den Beklagten um der
Aufbereitung des Stoffs willen gezielt vorgenommene,
dramaturgisch motivierte Abweichung vom realen Geschehen im
Widerspruch gestanden. Die in dem Film erfolgte Darstellung
der internen Besprechungen zwischen Mitarbeitern über die
Abwendung strafrechtlicher und zivilrechtlicher Folgen für
das Unternehmen, erheben nach den Feststellungen des
Oberlandesgerichts nicht einen Anspruch auf zutreffende
Wiedergabe des seinerzeitigen Handelns der Beschwerdeführerin
oder ihrer Mitarbeiter. Die Erkennbarkeit der
Beschwerdeführerin und ihrer damaligen Mitarbeiter hat
insbesondere nicht zur Folge, dass sich dem Inhalt der
beanstandeten Szenen der Eindruck einer umfassend
tatsachengetreuen Schilderung ihres seinerzeitigen Verhaltens
entnehmen ließe.
34
Das Oberlandesgericht hat für den
überwiegenden Teil der beanstandeten Szenen im Übrigen
bereits verneint, dass sich diesen der von der
Beschwerdeführerin beanstandete abträgliche Eindruck
entnehmen lasse. Der Zuschauer gehe insbesondere nicht davon
aus, dass in der Spielszene, in der ein Mitarbeiter des
Unternehmens durch Androhung von Nachteilen von einer dem
Unternehmen ungünstigen Aussage abgehalten wird, ein reales
Geschehen nachgestellt werden solle.
35
Das Oberlandesgericht hat ferner in die
Prüfung einbezogen, dass die Spielhandlung an ein vierzig
Jahre zurück liegendes Geschehen anknüpfe und die seinerzeit
verantwortlichen Funktionsträger des Unternehmens diesem
heute sämtlich nicht mehr angehörten. Soweit der Einsatz
eines Privatdetektivs geschildert werde, weiche dies
angesichts des im Grundsatz zutreffenden Umstands, dass sich
die Beschwerdeführerin gegenüber ihren damaligen Kritikern
auch dieses Mittels bedient habe, jedenfalls nicht in so
gravierender Weise von dem wirklichen Geschehen ab, dass dies
schwer wiegende Nachteile für die Beschwerdeführerin erwarten
lasse.
36
Auf der Grundlage dieser Würdigung des
Oberlandesgerichts lässt sich nicht feststellen, dass eine
Ausstrahlung des Films zu den von der Beschwerdeführerin
befürchteten schwer wiegenden Nachteilen führen kann. Das
Verbot zweier Spielszenen zu von dem Unternehmen gebilligten
Machenschaften des Privatdetektivs wird von den Beklagten
hingenommen. Es ist allein die Ausstrahlung einer Fassung des
Films beabsichtigt, die diese Szenen nicht mehr enthalten
wird. In den von dem Oberlandesgericht gebilligten Szenen
sind vergleichbar gravierende Vorkommnisse nicht
enthalten.
37
b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese
sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet,
so wären die Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt an einer
Verbreitung des Films gehindert. Die Beklagten beabsichtigen
eine Ausstrahlung des Films in zeitlichem Zusammenhang mit
der im Jahr 2007 anstehenden 50jährigen Wiederkehr der
Markteinführung des Medikaments Contergan.
38
Die ursprünglich für Oktober 2006 im Vorfeld
dieses Jahrestages geplante Ausstrahlung konnte infolge der
Entscheidung des Landgerichts nicht erfolgen und von einer
nach Aufhebung dieses Verbots durch das Oberlandesgericht
möglichen Ausstrahlung und Präsentation des Films haben die
Beklagten mit Rücksicht auf die Eilanträge der
Beschwerdeführerin Abstand genommen. Nunmehr ist die
Ausstrahlung auf den 7. und 8. November 2007 angesetzt
worden. Wären die Beklagten durch Erlass der Eilanordnung zu
einer erneuten Verlegung der Ausstrahlung gezwungen, so
könnte dies das mit diesem Ausstrahlungstermin verfolgte
Anliegen beeinträchtigen, den Film jedenfalls noch in
zeitlichem Zusammenhang zu dem im Oktober 2007 anstehenden
und zeitgeschichtlich bedeutsamen Jahrestag der 50jährigen
Wiederkehr der Markteinführung des Medikaments Contergan
auszustrahlen. Dieser Bezug soll dadurch verstärkt werden,
dass als Rahmenprogramm im Zusammenhang mit der Verbreitung
des Spielfilms die Ausstrahlung zweier Dokumentationen
vorgesehen ist, die gleichfalls der Thematik des so genannten
Contergan-Skandals und seiner Folgen gewidmet sind. Auch
haben andere Massenmedien diesen anstehenden Jahrestag schon
derzeit durch Beiträge aufgegriffen oder beabsichtigen dies.
Eine Ausstrahlung des Films gerade zu dem vorgesehenen
Zeitpunkt kann daher besondere publizistische Wirkungen
erzielen.
39
Es stellt einen schwer wiegenden Eingriff in
die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Freiheit der
beklagten Rundfunkanstalt zur Gestaltung und Verbreitung
ihres Programms dar, wird sie durch Erlass der Eilanordnung
an der Erstausstrahlung eines Spielfilms zu einem nach
Gesichtspunkten der tagesaktuellen Bedeutsamkeit gewählten
Zeitpunkt und in einem nach medienspezifischen
Gesichtspunkten gewählten Kontext gehindert. An der von
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der
Rundfunkberichterstattung hat hierbei auch die von der
Rundfunkanstalt beauftragte Produktionsfirma teil. Durch das
mit der Eilanordnung begehrte Verbot wäre zusätzlich die
Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG betroffen, der als
Werk der Filmkunst auch ein Spielfilm unterfällt.
40
Die Verbreitung eines unterhaltend
aufgemachten Films in Anknüpfung an einen bedeutsamen
zeitgeschichtlichen Jahrestag kann der öffentlichen
Meinungsbildung bedeutsame Anstöße vermitteln, die bei einer
Verzögerung der Ausstrahlung des Films bis zu einem späteren
Zeitpunkt wegen des dann geringeren Aktualitätsbezugs
verloren gingen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung hätte
daher nicht allein Beeinträchtigungen der grundrechtlich
geschützten Belange der Beklagten zur Folge, sondern wäre
zugleich mit gewichtigen Nachteilen für den freien
öffentlichen Kommunikationsprozess verbunden, auf deren
Verwirklichung die in Art. 5 Abs. 1 GG enthaltenen
Gewährleistungen zielen. Ob den seitens der beklagten
Produktionsfirma angeführten Beeinträchtigungen ihrer
wirtschaftlichen Belange aus einer Verzögerung der
Verbreitung des Films zusätzlich maßgebliches Gewicht zukäme,
kann deshalb dahinstehen.
41
c) Die Abwägung der aufgezeigten Folgen ergibt
nicht, dass die der Beschwerdeführerin bei der Verweigerung
einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile schwerer
wögen als die mit ihrem Erlass verbundenen Beeinträchtigungen
der Belange der Beklagten und des Informationsinteresses der
Öffentlichkeit.
42
Die bei Nichterlass der einstweiligen
Anordnung möglichen Beeinträchtigungen, welche der
Beschwerdeführerin in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG
gewährleisteten beruflichen Betätigungsfreiheit durch
Verbreitung des Films erfahren kann, wiegen nicht schwerer
als insbesondere die Nachteile für die von Art. 5
Abs. 1 GG gewährleisteten publizistischen Belange der
Beklagten, die zu erwarten stünden, würden diese durch Erlass
der Eilanordnung gehindert, die besonderen publizistischen
Wirkungen zu erzielen, die mit der Ausstrahlung des Films zu
dem von ihnen gewählten und zeitgeschichtlich bedeutsamen
Jahrestag verbunden wären. Der Beschwerdeführerin kann daher
zugemutet werden, die mit einer Ausstrahlung des Films
verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen, im Übrigen aber
ihre Rechte in dem Hauptsacheverfahren zu verfolgen.
43
Für die Gewichtung der beiderseitigen Folgen
kommt es nicht mehr darauf an, ob aus dem Erlass der
Eilanordnung generell einschüchternde Wirkungen etwa für
andere Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu
erwarten stünden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 19. November 1993 - 1 BvR 1861/93 -,
AfP 1993, S. 733 ). Bereits hiervon
unabhängig lässt sich ein Überwiegen der Belange der
Beschwerdeführerin innerhalb der Folgenabwägung nicht
erkennen.