BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1226/06 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten
Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. März 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführer sind als so genannte
Geistheiler tätig und wenden sich gegen fachgerichtliche
Entscheidungen, durch die sie wegen Verstoßes gegen das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung
mit dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des
Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG) zur Unterlassung
bestimmter Werbeaussagen in ihrem Internetauftritt verurteilt
wurden.
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1. Der Beschwerdeführer zu 2) bezeichnet sich
als Geistheiler, spiritueller Meister und Lehrer, der den
wunderbaren Umgang mit der universellen Lebensenergie erlernt
habe und über starke Heilkräfte verfüge. Er habe die
göttliche Gabe des Heilens zu seiner Lebensaufgabe gemacht.
Es sei ihm insbesondere möglich, einen Beckenschiefstand in
Sekundenschnelle ohne Körperberührung zu beheben. Diese
sichtbare und beweisbare geistige Heilung sei die wichtigste
Hilfe bei der „Volkskrankheit Nr. 1“ - dem „Kreuz
mit dem Kreuz“ - und bedeute die Wiederherstellung der
„göttlichen Ordnung“ zur Heilwerdung in allen Bereichen. Die
besondere göttliche Kraft zur Körperbegradigung sei von ihm
auch auf die Beschwerdeführerin zu 1) übertragen worden.
3
a) Auf ihrer frei zugänglichen Internetseite
stellen die Beschwerdeführer ihre Tätigkeit ausführlich dar
und werben unter anderem für ihre
„Beckenschiefstandkorrektur“ mit Beinlängenausgleich und
Wirbelsäulenaufrichtung bei Beckenschiefstand, verkrümmter
Wirbelsäule und ungleich langen Beinen. Im Rahmen dieses
Internetauftritts stellen sich die Beschwerdeführer auch
persönlich und ihren Werdegang dar. Dabei weisen sie im
Texteingang nach dem fettgedruckten Wort „Hinweis“ darauf
hin, dass sie weder Ärzte noch Heilpraktiker seien und ihre
Hilfe ausschließlich durch die geistige Kraft geschehe, die
sich bei der Behandlung beweise und wie ein Wunder darstelle.
Geistige Heilung sei keine Arbeit im ärztlichen Sinne,
sondern ein spiritueller Vorgang, der umso größeren Erfolg
erziele, je uneingeschränkter das Wirken der geistigen Kraft
bejaht werde.
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Auf einer dieser Internetseiten wird unter der
Rubrik „Unsere Arbeit“ die Wirkung der
„Beckenschiefstandkorrektur“ durch vergleichende bildliche
Darstellung des Körperzustandes vor und nach der Anwendung
vorgeführt. Darüber hinaus zeigen Bilder, wie der
Beschwerdeführer zu 2) Personen, teilweise unter Zuhilfenahme
eines Lineals, näher in Augenschein nimmt. Im Weiteren
enthält die Internetseite ein so genanntes Gästebuch, in
welchem die Besucher der Seite eigene Kommentare hinterlassen
können. Im Gästebuch befinden sich Einträge von Besuchern,
die über die erfolgreiche Anwendung der
„Beckenschiefstandkorrektur“ berichten und den
Beschwerdeführern dafür ihren Dank aussprechen.
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Unter der Rubrik „Das Kreuz mit dem Kreuz“
werben die Beschwerdeführer damit, dass mit geistigem Heilen
Krankheiten wie Hexenschuss, Ischias, Bandscheibenvorfall,
Arthrose,
Osteoporose, Bluthochdruck, Herzmuskelstörungen,
Herzrhythmusstörungen, Nervenerkrankungen und anderes mehr im
Wege geistigen Heilens behandelt werden können. Des weiteren
werben die Beschwerdeführer damit, dass Geistheilung bei
Störungen jeglicher Art, insbesondere bei Krebs, Aids,
multipler Sklerose und auch bei Süchten erfolgreich angewandt
werden könne.
6
b) Wegen ihres Internetauftritts wurden die
Beschwerdeführer von der Klägerin des Ausgangsververfahrens
(im Folgenden: Klägerin), einem Verband, dem auch zwei
Fachverbände von Heilpraktikern angehören, auf Unterlassung
dieser öffentlichen Werbung außerhalb der Fachkreise in
Anspruch genommen. Ferner beantragte die Klägerin, den
Beschwerdeführer zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen,
berufs- oder gewerbsmäßig die „Beckenschiefstandkorrektur“
anzubieten und/oder die Beckenschiefstandkorrektur berufs-
oder gewerbsmäßig durchzuführen, es sei denn, dass er
ärztlich bestallt oder im Besitz einer Erlaubnis für die
Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des
Heilpraktikergesetzes (HeilprG) wäre.
7
c) Das Landgericht gab dieser Klage mit Urteil
vom 8. Dezember 2005 teilweise statt.
8
Einen Unterlassungsanspruch gegen den
Beschwerdeführer zu 2) nach dem Heilpraktikergesetz
verneinte das Gericht unter Hinweis auf die einschlägigen
Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (1 BvR
784/03, NJW-RR 2004, S. 705 ff., „Geistheiler“) und
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2004 (BVerfGK 3,
234 ff., „Wunderheiler“).
9
Allerdings wurden die Beschwerdeführer zur
Unterlassung der beanstandeten Werbung verpflichtet. Der
Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes sei eröffnet,
die von Seiten der Beschwerdeführer angebotene
„Beckenschiefstandkorrektur“ sei ein Verfahren oder eine
Behandlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2
2. Alternative HWG. Der Begriff des Heilmittels im
Heilmittelwerbegesetz sei nämlich weiter gehend als der
Begriff der Ausübung der Heilkunde. Das Heilmittelwerbegesetz
wollte die Verbraucher zum einen vor den Gefahren der
Selbstmedikation, zum anderen in der durch Ängste und Nöte um
seine Gesundheit geprägten Zwangslage davor schützen, durch
unsachliche Werbung in die Irre geführt zu werden und
unnötige Aufwendungen für seine Gesundheit zu tätigen. Ob
diese Mittel oder Verfahren üblicherweise durch einen Arzt
oder Heilpraktiker angewandt oder verschrieben würden, bliebe
dabei unerheblich. Die Beschwerdeführer seien durch die
Werbebeschränkung nur in ihrer Berufsausübungsfreiheit
betroffen, diese Berufsausübungsbeschränkungen seien durch
hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Insoweit
müsse das Interesse der Beschwerdeführer an einer
ungehinderten Werbung zurückstehen; insbesondere seien sie
hinsichtlich ihrer Werbung nicht auf gegen § 11
Abs. 1 Nr. 5 b HWG verstoßende bildliche
Darstellungen des Gesundheitszustandes ihrer Kunden vor und
nach Anwendung der „Beckenschiefstandkorrektur“ angewiesen.
Auch die Einrichtung eines Gästebuches auf ihrer
Internetseite, in welchem sich Dritte entgegen § 11
Abs. 1 Nr. 11 HWG anerkennend, empfehlend und
dankend hinsichtlich der Behandlungsmethoden der
Beschwerdeführer äußerten, sei als Werbemaßnahme nicht
zwingend geboten. Gleiches gelte auch für die - gegen
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG verstoßende -
Darstellung des Beschwerdeführers zu 2) bei der Ausübung der
„Beckenschiefstandkorrektur“.
10
d) Die Berufung der Beschwerdeführer wurde vom
Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen. Das Landgericht sei zu Recht davon
ausgegangen, dass sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergebe. Mit dieser Klage
verhalte sich die Klägerin im Rahmen ihres Verbandszwecks.
Insbesondere handele es sich bei Heilpraktikern und
Geistheilern auch um Wettbewerber, da beide Personengruppen
um diejenigen Kranken konkurrierten, die sich von einer
ärztlichen Behandlung keine Heilung versprächen. Soweit sich
die Beschwerdeführer nunmehr auch auf Art. 5 GG
beriefen, ändere dies nichts am Unterlassungsanspruch der
Klägerin, da auch insoweit die Rechtsgüterabwägung zu Lasten
der Beschwerdeführer ginge.
11
2. Gegen diese zivilgerichtlichen
Entscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Die
Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 12 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG.
12
Die angegriffenen Entscheidungen verstießen
gegen die Grundrechte der Beschwerdeführer, weil eine
wirksame Beschränkung ihrer Grundrechte durch das
Heilmittelwerbegesetz nicht erfolgt sei. Zwar sei der für das
Heilmittelwerbegesetz maßgebliche Begriff der „Behandlung“
weiter gehend als der Begriff der „Ausübung der Heilkunde“.
Allerdings setze eine „Behandlung“ bereits ihrem Wortlaut
nach eine Einwirkung voraus, die auf
naturwissenschaftlich-logischen oder rational
nachvollziehbaren Wirkungsmechanismen beruhe. Davon sei eine
rein spirituelle Wirkung daher nicht erfasst. Auch angesichts
des Schutzzwecks des Heilmittelwerbegesetzes unterfalle die
Tätigkeit eines Geistheilers nicht den „Behandlungen“ im
Sinne des Heilmittelwerbegesetzes. Die Gefahr einer
Selbstmedikation bestehe vorliegend nicht. Eine
gesundheitliche Gefährdung durch das Handauflegen könne
ebenfalls nicht angenommen werden. Zwar könnte der weitere
Schutzzweck des Heilmittelwerbegesetzes, nämlich der Schutz
privater Verbraucher vor wirtschaftlicher Übervorteilung
einschlägig sein. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass es sich
bei der Selbstdarstellung im Internet um eine passive
Darstellungsplattform handele, die sich der breiten
Öffentlichkeit nicht unvorbereitet aufdränge (Hinweis auf
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
30. April 2004 - 1 BvR 2334/03 -, NJW 2004,
S. 2660). Zudem bliebe den Beschwerdeführern letztlich
keine andere Möglichkeit, die beanstandeten Informationen zu
verbreiten, weil es „Fachkreise“ für Geistheiler nicht
gäbe.
13
Ferner liege eine Verletzung von Art. 5
Abs. 1 GG vor, weil das Heilmittelwerbegesetz zwar ein
allgemeines Gesetz im Sinne dieser Vorschrift sei, vorliegend
jedoch nicht einschlägig und daher auch nicht geeignet sei,
um die Grundrechtseinschränkungen der Beschwerdeführer zu
rechtfertigen.
14
Schließlich verletzten die angegriffenen
Entscheidungen auch das Willkürverbot. Die Annahme der
Gerichte, der Klägerin stehe eine Klagebefugnis gemäß
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu, sei willkürlich. Die
Instanzgerichte gingen zu Unrecht davon aus, dass von
Heilpraktikern und Geistheilern die gleichen Kreise von
Nachfragern angesprochen würden. Richtig sei vielmehr, dass
die Verbraucher sehr wohl zwischen denjenigen Personen, die
auf medizinischer Grundlage arbeiteten, wie etwa Ärzte,
Heilpraktiker und Masseure, und denjenigen, die allein auf
Grundlage spiritueller und/oder religiöser Riten tätig
würden, unterschieden. Die bei einem Geistheiler Heilung
Suchenden wüssten, dass ihnen dort keine medizinische Hilfe
zuteil würde. Wer sich an einen Geistheiler wende, sei oft
medizinisch austherapiert, weswegen Heilpraktiker und
Geistheiler nicht als Mitbewerber angesehen werden
könnten.
15
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
16
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die entscheidungserheblichen
Fragen zu den Grenzen der Berufsausübungsfreiheit im
Allgemeinen (vgl. BVerfGE 30, 292 )
ebenso geklärt wie die relevanten Fragen zum Werberecht der
freien Berufe (vgl. BVerfGE 71, 162 ).
Dabei hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden,
dass in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche
Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich
der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste fällt (vgl.
BVerfGE 85, 97 ; 94, 372 ). Namentlich
für die heilenden Berufe ist zudem geklärt, welche
Gemeinwohlbelange der Werbefreiheit Grenzen setzen können
(vgl. BVerfGE 71, 162 ).
17
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als
verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn
die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
18
a) Die Annahme der zulässigen
Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung des Rechts
der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG
angezeigt. Die Beschränkung der Werbemöglichkeiten der
Beschwerdeführer betrifft deren Berufsausübung (vgl. BVerfGE
85, 97 ) und ist durch hinreichende Gründe des
Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 103, 1 ) unter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 94, 372
; 106, 181 )
gerechtfertigt.
19
aa) Die fachgerichtlichen Entscheidungen,
gegen die sich die Verfassungsbeschwerde richtet, greifen in
die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer ein. Zur
Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche
Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der
Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient (vgl. BVerfGE
94, 372 ). Sie schließt die Außendarstellung von
selbständigen Berufstätigen ein, soweit sie auf die Förderung
des beruflichen Erfolges gerichtet ist. Staatliche Maßnahmen,
die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind
Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE
85, 248 m.w.N.).
20
bb) Eingriffe in die Freiheit der
Berufsausübung bedürfen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der
Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.
21
(1) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes, welche die
Grenzen zulässiger Werbung für Arznei- und andere Mittel zur
Behandlung von Krankheiten festlegen. Verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden ist die Annahme der Zivilgerichte, dass
der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG eröffnet sei, weil
Werbung für Verfahren und Behandlungen erfolge und sich die
Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung
von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften
Beschwerden bei Mensch oder Tier beziehe.
22
(2) Die hiernach einschlägige gesetzliche
Bestimmung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie ist
durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und
trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.
23
(a) Das Heilmittelwerbegesetz soll in
erster Linie Gefahren begegnen, welche der Gesundheit des
Einzelnen und den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit
durch unsachgemäße Selbstmedikation drohen; unerheblich ist,
ob diese Gefahren im Einzelfall auch tatsächlich eintreten
(vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 - I ZR
101/00 -, NJW-RR 2003, S. 478 m.w.N.).
Darüber hinaus soll verhindert werden, dass durch eine mit
Übertreibungen arbeitende, suggestive oder marktschreierische
Werbung Kranke und besonders ältere Menschen zu
Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch und bei der
Verwendung anderer Mittel zur Beseitigung von Krankheiten
oder Körperschäden verleitet werden (BGH, a.a.O.).
24
Die hiernach maßgebenden gesetzlichen Ziele
des Gesundheitsschutzes und des Schutzes gegen
wirtschaftliche Übervorteilung besonders schutzbedürftiger
Privater stellen hinreichende Gründe des gemeinen Wohls (vgl.
BVerfGE 103, 1 ) dar, die Einschränkungen der
Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen können.
25
Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der
werbenden Tätigkeit von „Geistheilern“. Bei der vom
Gesetzgeber verfolgten Schutzrichtung ist eine
Differenzierung danach, ob die auf Heilung zielende
Behandlung auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen,
traditionsgeleiteter Erfahrung oder behaupteter spiritueller
Begabung des Heilenden beruht, nicht angezeigt. Anlass der
gesetzlichen Regelung ist nämlich nicht die Sicherstellung
der Befähigung und der fachlichen wie charakterlichen
Geeignetheit des Heilenden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004
- 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705 f.),
sondern die besondere Schutzbedürftigkeit erkrankter oder
älterer Menschen vor unangemessen beeinflussender Werbung.
Insbesondere der Schutz vor wirtschaftlicher Übervorteilung
privater Verbraucher (vgl. dazu Doepner,
Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl. 2000, Einl. Rn. 40
m.w.N.) ist nicht etwa deswegen weniger einschlägig oder
weniger dringend, weil der „Heiler“ jenseits der Grenzen
naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und Überprüfbarkeit
arbeitet. Anders als bei Prüfung der Erforderlichkeit einer
besonderen Zulassung zu „geistigem Heilen“ (vgl. dazu BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705)
oder der Strafbarkeit einer solchen Berufstätigkeit ohne
Zulassung (vgl. dazu BVerfGK 3, 234 )
zielt das Heilmittelwerbegesetz auf die besondere
Schutzbedürftigkeit Kranker angesichts grob unsachlicher oder
besonders suggestiver Werbemaßnahmen.
26
Deswegen ist vorliegend ohne Belang, ob ein
Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher
steht als der Medizin, im Allgemeinen die Erwartung auf
heilkundlichen Beistand weckt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 -
1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705). Diese Frage ist
zwar für die Erlaubnispflichtigkeit der Tätigkeit des
„Heilers“ nach dem Heilpraktikergesetz entscheidend, weswegen
die Fachgerichte die auf das Heilpraktikergesetz gestützten
Unterlassungsklagen gegen den Beschwerdeführer zu 2) auch
unter Berücksichtigung der einschlägigen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abgewiesen haben. Für
die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes und die
Bestimmung der mit ihm verfolgten Schutzzwecke erlangt die
heilkundliche Bewertung der Tätigkeit von „Geistheilern“
jedoch keine Bedeutung.
27
(b) Die Beschränkung der Werbeaussagen
hinsichtlich der Verwendung bildlicher Darstellungen oder der
Wiedergabe von lobenden Äußerungen Dritter ist auch geeignet,
den Schutz behandlungsbedürftig Kranker vor wirtschaftlicher
Übervorteilung zu sichern. Gerade die Suggestivkraft von
Bildern, die angeblich den auch vom Adressaten der Werbung
angestrebten Heilungserfolg bei gleichermaßen Erkrankten
beweisen, kann durch Krankheit und Alter geschwächte Menschen
an sachgerechten Entscheidungen hindern und dazu führen, dass
sie sich auf Behandlungsangebote einlassen, die sich
jedenfalls wirtschaftlich als nachteilig erweisen. Diese
Eignung der Werbebeschränkung ließe sich nur dann bezweifeln,
wenn man bei der Inanspruchnahme von „Geistheilern“ generell
unterstellen wollte, dass die behandlungsbedürftig Kranken um
die Aussichtslosigkeit der ihnen angebotenen Verfahren und
Behandlungen zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung ihrer
Krankheiten wüssten und diese in einem bewussten Akt der
„Selbstschädigung“ dennoch in Anspruch nähmen. Davon kann
jedoch gerade nicht ausgegangen werden, weil die Hinwendung
zu einem „Geistheiler“ zwar von den Patienten häufig als
„ultima ratio“ verstanden wird, selbstredend aber mit der
Hoffnung auf Heilung verbunden bleibt. Wird - wie im
vorliegenden Fall - der Eintritt des Heilungserfolges vom
„Geistheiler“ sogar noch bei entsprechender Einstellung des
Erkrankten als sicher hingestellt, so tritt dieser
Zusammenhang besonders klar zu Tage.
28
(c) Die einschlägigen Werbeverbote sind nicht
nur generell, sondern auch hinsichtlich der Werbeaussagen von
„Geistheilern“ erforderlich. Ein milderes Mittel zur
Erreichung des angestrebten Ziels, behandlungsbedürftig
Kranke wirksam vor wirtschaftlicher Übervorteilung zu
schützen, ist nicht ersichtlich. Anders als bei der Frage
einer aus dem Heilpraktikergesetz abgeleiteten
Erlaubnispflicht der Tätigkeit der „Geistheiler“ und der
hiermit verbundenen Beschränkung der Berufswahlfreiheit der
Beschwerdeführer ist bei den hier zu betrachtenden
Werbemaßnahmen ein aufklärender Hinweis auf die nicht
medizinische, sondern spirituelle Grundlage der Behandlung
nicht in gleicher Weise für den erstrebten Schutz der
Gemeinwohlbelange geeignet wie das begrenzte Werbeverbot.
29
Im Unterschied zur Auswahlentscheidung, die
ein behandlungsbedürftig Kranker zwischen Arzt, Heilpraktiker
und Geistheiler trifft, ist der private Verbraucher, der sich
Heilmittelwerbung gegenüber sieht, nämlich nicht nur durch
seinen krankheitsbedingten Zustand in besonderer Weise der
Gefahr ausgesetzt, wirtschaftlich übervorteilt und ausgenutzt
zu werden. Vielmehr wird diese besondere Anfälligkeit von
Kranken durch im Heilmittelwerbegesetz exemplarisch
aufgeführte besonders suggestive, mit Übertreibungen
arbeitende oder marktschreierische Werbemethoden weiter
vertieft. So vergrößert sich die ohnehin schon bestehende
Gefahr, Fehlentscheidungen bei der Verwendung von Mitteln zur
Heilung oder Linderung von Krankheiten und Körperschäden zu
treffen. Die auf diese Weise gesteigerte Schutzbedürftigkeit
der Verbraucher lässt sich nicht durch einen bloß
aufklärenden Hinweis ausgleichen.
30
(d) Bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen
der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der
„Geistheiler“ und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe
ergibt sich, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die
Grundrechtsträger noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 76, 196
; 94, 372 ).
31
Die aufgezeigten Werbeeinschränkungen sind
angesichts der Bedeutung und des Ausmaßes der Bedrohung der
durch das Heilmittelwerbegesetz geschützten Rechtsgüter
angemessen. Sie sind den Beschwerdeführern auch zumutbar,
weil sie ihnen weiterhin umfangreiche Möglichkeiten offen
lassen, für ihre Tätigkeiten in sachlicher und inhaltlich
uneingeschränkter Weise werben zu können. Von ihnen wird
keineswegs eine generelle Aufgabe ihres Werbeauftritts
verlangt. Es bleibt ihnen vielmehr unbenommen, bis an die
Grenze irreführender Werbung ihre Behandlungsansätze und
-methoden darzustellen. Eine Privilegierung von als
„Geistheiler“ Tätigen gegenüber den Heilberufen der Ärzte
oder Heilpraktiker erscheint zudem unter keinem Gesichtspunkt
geboten. Ebenso wie diesen sind auch „Geistheilern“ bestimmte
bebilderte Werbeaussagen, suggestive oder irreführende
Werbung mit Stellungnahmen Dritter oder die Abgabe
unhaltbarer Wirksamkeits- oder Erfolgsversprechen
verboten.
32
Demgegenüber führt der Umstand allein, dass es
im Bereich der „Geistheiler“ keine eigenen Fachkreise im
Sinne von § 2 HWG gibt, bei denen die Beschwerdeführer
uneingeschränkt werben könnten, nicht zu einer anderen
Beurteilung. Dass von einer geringeren Schutzbedürftigkeit
dieser Adressaten ausgegangen wird, ist dem besonderen
Kenntnisstand in Fachkreisen sowie dem Umstand geschuldet,
dass mit ihnen keine behandlungsbedürftig Kranken
angesprochen sind. Fehlt es - wie im Tätigkeitsfeld von
„Geistheilern“ - an solchen Fachkreisen, so reduziert dies
weder die Schutzbedürftigkeit der privaten Verbraucher, noch
gibt es Anlass für kompensatorische Maßnahmen.
33
Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht
daraus, dass es sich bei der hier beanstandeten Werbung um
eine Selbstdarstellung im Internet und damit in einem Medium
handelt, das als passive Darstellungsplattform in der Regel
von interessierten Personen auf der Suche nach ganz
bestimmten Informationen aus eigener Initiative heraus
aufgesucht wird und sich daher der breiten Öffentlichkeit
nicht unvorbereitet aufdrängt (vgl. dazu BVerfGK 1, 240
). Bereits der Schutzzweck des
Heilmittelwerbegesetzes legt es nahe, dem Aspekt der
eigeninitiativen Suche keine maßgebliche Bedeutung
zuzumessen. Gerade der Kreis der durch das
Heilmittelwerbegesetz Geschützten wird regelmäßig und mit
Fortdauer der Erkrankung verstärkt nach Informationen über
angebotene Heilungsmethoden suchen und dabei auch zunehmend
auf die Möglichkeiten des Internet zurückgreifen. Stößt er
dann auf einschlägige Werbeaussagen, so ist er in besonderem
Maße auf deren Sachlichkeit angewiesen.
34
b) Eine Verletzung der Beschwerdeführer in
ihrem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5
Abs. 1 GG durch das Heilmittelwerbegesetz als
allgemeines Gesetz sowie durch seine Anwendung im Einzelfall
ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für eine spezifische
Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsäußerung haben die
Beschwerdeführer auch nichts vorgetragen, sondern haben
lediglich auf ihre Ausführungen zu Art. 12 GG
verwiesen.
35
c) Auch unter dem Gesichtspunkt von
Art. 3 Abs. 1 GG ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. Für eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG reicht eine unzutreffende
Rechtsanwendung allein nicht aus (vgl. BVerfGE 75, 329
); notwendig ist vielmehr, dass die
Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren
Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit
willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 80, 48
; 86, 59 ). Eine in diesem Sinne krasse
Fehlentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 1 ) liegt nicht
vor. Die Annahme der Klagebefugnis der Klägerin ist vielmehr
nachvollziehbar und sachgerecht begründet; das gilt
insbesondere für die angenommene Überschneidung der
Nachfragekreise hinsichtlich des Angebots der heilenden
Berufe.
36
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.