BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1231/04 -
- 1 BvR 710/05 –
- 1 BvR 1184/08 -
des Herrn Z…,
- 1 BvR 1231/04 -,
des Herrn H…,
- 1 BvR 710/05 -
der R… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer
- 1 BvR 1184/08 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Verfassungsbeschwerden betreffen das
Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer
Darbietungen im Internet an Minderjährige. Die
Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08, deren
Geschäftsführer der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR
710/05 ist, hat unter anderem ein Altersverifikationssystem
vertrieben, welches der Beschwerdeführer in dem Verfahren
1 BvR 1231/04 als Zugangskontrolle zu den von ihm im
Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt
hatte. Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem
Verfahren 1 BvR 710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des
§ 184c a.F. StGB (heute: § 184d StGB) wendet,
liegen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08
Verurteilungen der Beschwerdeführer in einem strafrechtlichen
und einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen der
Verwendung oder wirtschaftlichen Nutzung des nach Auffassung
der Fachgerichte unzureichenden Altersverifikationssystems
zugrunde.
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2. Die Beschwerdeführer rügen übereinstimmend
insbesondere, dass das gesetzliche Verbot pornografischer
Internetangebote außerhalb geschlossener Benutzergruppen
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das
Bestimmtheitsgebot verstoße.
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1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs.
2 BVerfGG sind nicht gegeben.
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Den Verfassungsbeschwerden kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der geltend gemachten
Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, denn sie haben keine
Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits
unzulässig, weil sie insgesamt nicht den aus § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen
genügen.
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a) Soweit die Beschwerdeführer die
angegriffenen gesetzlichen Altersverifikationspflichten im
Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer
Angebote im Internet bereits für ungeeignet halten,
Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger
Darstellungen zu schützen, ist zu beachten, dass das
Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die
Eignung eines Gesetzes zur Erreichung des von ihm
angestrebten Zwecks bereits dann bejaht, wenn dieser durch
die Regelung wenigstens gefördert wird (vgl. BVerfGE 90, 145
; 110, 141 ). Den
Verfassungsbeschwerden kann aber nicht entnommen werden,
warum dies hier nicht der Fall sein sollte. Es liegt vielmehr
auf der Hand, dass die Verfügbarkeit pornografischer Angebote
im Internet - zumal für nur der deutschen Sprache mächtige
Minderjährige - durch die gesetzlich vorgeschriebene
Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs
zumindest verringert werden kann.
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b) Soweit die Verfassungsbeschwerden in
Zweifel ziehen, dass einfache Pornografie grundsätzlich als
jugendgefährdend angesehen werden könne und sich deshalb
gegen die Erforderlichkeit der angegriffenen Vorschriften
über die Zugangsbeschränkung zu pornografischen Darbietungen
wenden, verkennen sie nicht, dass dem Gesetzgeber
hinsichtlich der jugendgefährdenden Wirkung eines Mediums bei
einer wissenschaftlich ungeklärten Situation eine
Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerfGE 83, 130
). Sie machen vielmehr geltend, dass die
Voraussetzungen dieser Prärogative entfallen seien, weil sich
seit der zitierten Senatsentscheidung die Forschungslage zu
den Auswirkungen von Pornografie auf Minderjährige so weit
verändert habe, dass heute eine Gefährdung der Jugend durch
pornografische Darstellungen ausgeschlossen werden könne oder
sich der Gesetzgeber jedenfalls nicht mehr auf den unklaren
Forschungsstand berufen dürfe, ohne selbst für seine weitere
Klärung Sorge getragen zu haben. Diese Behauptung wird indes
nicht hinreichend substantiiert begründet.
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aa) Keiner der Verfassungsbeschwerden ist zu
entnehmen, dass die von dem Gesetzgeber seinerzeit als noch
nicht abschließend geklärt angesehene Frage der möglichen
schädlichen Auswirkungen einer Konfrontation Minderjähriger
mit pornografischem Material mittlerweile durch einen
gesicherten Kenntnisstand der für die Beurteilung dieser
Problematik zuständigen Fachwissenschaften - insbesondere der
Medienwissenschaft unter Einschluss der
Medienwirkungsforschung, der Entwicklungs- und
Sozialpsychologie, der Pädagogik und der Kriminologie - in
eindeutiger Weise beantwortet worden wäre.
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bb) Ebenso wenig genügt der Einwand, der
Gesetzgeber habe sich nicht genügend um weitere Aufklärung
des Forschungsstandes bemüht, den Begründungsanforderungen.
Zwar können sich die Verfassungsbeschwerden hierbei im
Ausgangspunkt auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu Beobachtungspflichten des
Gesetzgebers infolge auf unsicherer Tatsachengrundlage
getroffener Regelungen berufen (vgl. BVerfGE 110, 141
). Jedoch ist ihr Vortrag in tatsächlicher
Hinsicht unzureichend. Die Beschwerdeführer haben die
Behauptung der gesetzgeberischen Untätigkeit nicht
hinreichend substantiiert. So fehlt es namentlich an
jeglicher Auseinandersetzung mit den seit der zitierten
Senatsentscheidung aus dem Jahr 1990 (vgl. BVerfGE 83, 130)
durchgeführten einschlägigen Gesetzgebungsverfahren und deren
Vorbereitung. Die Beschwerdeführer berücksichtigen in ihrem
Vortrag insbesondere nicht, ob beziehungsweise wie weit sich
der Deutsche Bundestag bei seinen Vorarbeiten zu dem Gesetz
zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die
sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer
Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I
S. 3007), durch das die Vorschrift des § 184c a.F.
(jetzt § 184d n.F.) StGB in das Strafgesetzbuch
eingefügt wurde, erneut mit der Frage der Schädlichkeit
einfacher Pornografie für Minderjährige befasst hat. Außerdem
lassen die Verfassungsbeschwerden gänzlich unerörtert, dass
der Deutsche Bundestag im Jahr 1995 die Enquete-Kommission
„Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft -
Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“ eingesetzt
hatte, die sich unter anderem mit Fragen des Jugendschutzes
im Internet befasst hat (vgl. BTDrucks 13/11004).
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c) Auch der gerügte Verstoß gegen das
Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ist in
keiner der Verfassungsbeschwerden schlüssig dargetan. Das
Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach mit
(strafbewehrten) Verbotsvorschriften befasst, die den auch
hier in Frage stehenden Begriff der Pornografie als
Tatbestandsmerkmal enthielten, und sie als hinreichend
bestimmt erachtet (vgl. BVerfGE 47, 109 ;
83, 130 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
12. August 1977 - 1 BvR 237/76 -, NJW 1977, S. 48; Beschluss
des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 8. April
1982 - 2 BvR 1339/81 -, NJW 1982, S. 1512). Eine
erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung einer solchen von
dem Bundesverfassungsgericht bereits entschiedenen Frage ist
zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die
tragende Feststellung des Bundesverfassungsgerichts
vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können
(vgl. BVerfGK 3, 270 m.w.N.). Dies ist
hier nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerden setzen
sich mit der zitierten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht auseinander und zeigen weder
auf, dass die dortigen Erwägungen in dem hier in Frage
stehenden Kontext nicht zuträfen noch dass veränderte
Umstände einem Festhalten an dem damals gefundenen Ergebnis
entgegenstünden.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.