L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 11.
Oktober 2005
- 1 BvR 1232/00 -
- 1 BvR 2627/03 -
Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die
Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung
eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen
eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet,
diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6
Abs. 1 GG.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1232/00 -
- 1 BvR 2627/03 -
- 1 BvR 1232/00 -,
- 1 BvR 2627/03 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier
am 11. Oktober 2005 beschlossen:
I. 1. § 1 Absatz 1 der Satzung über
die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Landeshauptstadt
Hannover vom 10. März 1994 (Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Hannover vom 30. März 1994
Seite 187) ist insoweit mit Artikel 6 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als nach § 1
Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Satz 2 der Satzung auch die Innehabung einer aus
beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd
getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich
in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird.
2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. April 2000 - BVerwG 11 C 12.99
(8 C 18.99) - verletzt den Beschwerdeführer zu
1 in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das
Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland und die
Landeshauptstadt Hannover haben dem Beschwerdeführer zu 1
seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
II. 1. § 1 der Satzung über die Erhebung
der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Dortmund vom
23. April 1998 (Dortmunder Bekanntmachungen Nr. 18,
54. Jahrgang) ist insoweit mit Artikel 6
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als
nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3
Absatz 1 Satz 2 der Satzung auch die Innehabung
einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht
dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche
Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert
wird.
2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 –
14 A 2917/03 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen vom 22. Mai 2003 – 16 K
941/02 -, der Widerspruchsbescheid der Stadt Dortmund
vom 21. Februar 2002 – StA 21/4 - und die Bescheide der
Stadt Dortmund vom 12. Dezember 2001 - Kassenzeichen 051
037 009 - verletzen den Beschwerdeführer zu 2 in seinem
Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Das Verfahren wird an
das Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Kosten
zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
verworfen.
4. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt
Dortmund haben dem Beschwerdeführer zu 2 drei Viertel seiner
notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
1
Mit den Verfassungsbeschwerden wenden die
Beschwerdeführer sich gegen ihre Heranziehung zur
Zweitwohnungsteuer für Wohnungen, die sie gemietet haben, um
ihrer Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem Ort ihrer
ehelichen Wohnung nachzugehen.
2
1. Der Beschwerdeführer im Verfahren
1 BvR 1232/00 ist in Hannover als Beamter in einem
Ministerium beschäftigt. Er hat in Hannover eine Wohnung
gemietet, von der aus er werktags seiner Arbeit nachgeht.
Außerdem bewohnt er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner
Tochter eine als Hauptwohnung angemeldete Wohnung in E., wo
seine Ehefrau als Beamtin in der Kommunalverwaltung
berufstätig ist und seine Tochter die Schule besucht.
3
2. Die Landeshauptstadt Hannover erhebt seit
1994 eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer
Zweitwohnung im Stadtgebiet (Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer der Landeshauptstadt Hannover vom
10. März 1994, Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Hannover vom 30. März 1994 S. 187; im Folgenden:
Zweitwohnungsteuersatzung Hannover). Die Satzung definiert
den Begriff der Zweitwohnung in Anknüpfung an das Melderecht.
Zweitwohnung ist nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a
der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover jede Wohnung, die dem
Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des
Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) vom 2. Juli 1985
in der Fassung vom 25. Januar 1998 (Nds. GVBl.
S. 56) dient. Nach § 8 Abs. 2 NMG ist
Nebenwohnung jede weitere Wohnung neben der Hauptwohnung. Der
Begriff der Hauptwohnung wird in § 8 Abs. 1 NMG
bestimmt. Unter mehreren Wohnungen ist die vorwiegend
benutzte Wohnung die Hauptwohnung (§ 8 Abs. 1
Satz 1 NMG). In Zweifelsfällen ist die vorwiegend
benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen liegt (§ 8 Abs. 1 Satz 3
NMG). Bei einer verheirateten Person, die nicht dauernd
getrennt von ihrer Familie lebt, ist jedoch nicht die von
ihr, sondern die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung
die Hauptwohnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
NMG).
4
Weiterhin bestimmte die
Zweitwohnungsteuersatzung Hannover ursprünglich auch noch
solche Wohnungen als Zweitwohnung, die jemand neben seiner
Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen
Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner
Familie innehat (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c
Zweitwohnungsteuersatzung Hannover). Diese Vorschrift ist mit
Wirkung vom 1. Februar 1999 aufgehoben worden.
5
Die Zweitwohnungsteuer bemisst sich nach der
im Besteuerungszeitraum (das Kalenderjahr oder der Teil des
Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht; § 5
Abs. 1 Zweitwohnungsteuersatzung Hannover) geschuldeten
Nettokaltmiete (§ 3 Abs. 1 Satz 1
Zweitwohnungsteuersatzung Hannover). Als im
Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für
den ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraumes
geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in
den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen
(§ 3 Abs. 1 Satz 2 Zweitwohnungsteuersatzung
Hannover). Für eigengenutzte Wohnungen gilt als
Nettokaltmiete die übliche Miete (§ 3 Abs. 2
Zweitwohnungsteuersatzung Hannover). Der Steuersatz beträgt
8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4
Zweitwohnungsteuersatzung Hannover).
6
3. a) Die Zweitwohnungsteuersatzung Hannover
vom 10. März 1994 hat auszugsweise folgenden
Wortlaut:
§ 1
7
Allgemeines, Begriffsbestimmungen
8
(1) Die Landeshauptstadt Hannover erhebt eine
Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im
Stadtgebiet.
9
(2) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des
Absatzes 3,
10
a) die dem Eigentümer oder Hauptmieter als
Nebenwohnung im Sinne des Nieders. Meldegesetzes vom
02.07.1985 (Nieders. GVBl. S. 192), zuletzt geändert am
17.06.1993 (Nieders. GVBl. S. 150), dient,
11
b) die der Eigentümer oder Hauptmieter
unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder
unentgeltlich überläßt und die diesem als Nebenwohnung im
vorgenannten Sinne dient oder
12
c) die jemand neben seiner
Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen
Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner
Familie innehat. Dies gilt auch für steuerlich anerkannte
Wohnungen im eigengenutzten Wohnhaus. (Buchstabe c durch
Änderungssatzung vom 26. Januar 1999 mit Wirkung vom 1.
Februar 1999 gestrichen.)
13
(3) Wohnungen im Sinne dieser Satzung ist jede
Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt
wird und den Anforderungen des § 44 der Nieders.
Bauordnung i.d.F. vom 06.06.1986 (Nds. GVBl. S. 157),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.11.1991 (Nds. GVBl.
S. 295) genügt.
14
(4) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser
Satzung sind
15
a) Wohnungen, die von freien Trägern der
Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
16
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen
und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur
Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
§ 2
17
Steuerpflichtige
18
(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet
eine Zweitwohnung innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist
derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die
Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der
Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 1 Abs. 2
Buchstabe c) ist.
(2) ...
§ 3
19
Bemessungsgrundlage
20
(1) Die Steuer bemißt sich nach der aufgrund
des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum gemäß § 5
Abs. 1 geschuldeten Nettokaltmiete. Als im
Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für
den ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraumes
geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in
den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen.
21
(2) Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt
als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die
eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch
unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete
überlassen sind, die übliche Miete. Die übliche Miete wird in
Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für die Räume
gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig
gezahlt wird.
22
(3) Die bei der Schätzung der üblichen Miete
maßgebliche Wohnfläche ist im Zweifelsfall die sich nach der
Zweiten Berechnungsverordnung vom 12.10.1990 (BGBl. I
S. 2178), zuletzt geändert am 13.07.1992 (BGBl. I
S. 1250), ergebende Wohnfläche.
§ 4
23
Steuersatz
24
Die Steuer beträgt 8 v.H. der
Bemessungsgrundlage.
§ 7
25
Anzeigepflicht
26
(1) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine
Zweitwohnung innehat, hat dies der Landeshauptstadt Hannover
innerhalb einer Woche anzuzeigen.
27
(2) Wer im Erhebungsgebiet Inhaber einer
Zweitwohnung wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies
der Landeshauptstadt Hannover innerhalb einer Woche
anzuzeigen.
28
(3) Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen
nach dem Nieders. Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne
dieser Vorschrift.
29
b) Der hier maßgebliche § 8 NMG hat
auszugsweise folgenden Wortlaut:
30
Mehrere Wohnungen
31
(1) Hat eine Person mehrere Wohnungen im
Inland, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung die
Hauptwohnung. Hauptwohnung ist
32
1. bei einer verheirateten Person, die nicht
dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, die von der Familie
vorwiegend benutzte Wohnung,
33
2. ...,
3. ...
34
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte
Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
liegt.
35
(2) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung einer
Person.
36
4. Im Jahr 1996 veranlagte die
Landeshauptstadt Hannover den Beschwerdeführer zu 1 für
seine in Hannover gemietete Wohnung zu einer
Zweitwohnungsteuer. Für den Zeitraum vom 1. April 1994
bis 30. September 1996 forderte sie eine Nachzahlung in
Höhe von 1.800 DM und setzte für die Zeit ab dem
1. Oktober 1996 einen Betrag von 720 DM pro Jahr
fest. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch beschied
die Stadt nicht. Die vom Beschwerdeführer erhobene Klage wies
das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid ab.
37
Gegen diese Entscheidung legte der
Beschwerdeführer die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene
Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht hob den
Zweitwohnungsteuerbescheid auf. Die vom Beschwerdeführer
gemietete Wohnung sei keine Wohnung im Sinne des – damals
noch geltenden - § 1 Abs. 2 Buchstabe c
Satz 1 Zweitwohnungsteuersatzung Hannover. Als
Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a
GG dürfe die Zweitwohnungsteuer nur eine Einkommensverwendung
für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs erfassen. Die
Anmietung sei keine Einkommensverwendung für den persönlichen
Lebensbedarf, sondern diene allein der Einkommenserzielung.
Eine Erfassung auch solcher unmittelbar der
Einkommenserzielung dienender Erwerbswohnungen verletze zudem
das Prinzip der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, da
sie Sachverhalte einbeziehe, die unter die doppelte
Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 EStG fielen und damit den Abzug der Aufwendungen
als Werbungskosten ermöglichten. Die Heranziehung des
Beschwerdeführers finde auch nicht in § 1 Abs. 2
Buchstabe a oder Buchstabe b
Zweitwohnungsteuersatzung Hannover eine tragfähige Grundlage.
Die Vorschriften der Satzung seien rechtswidrig, soweit
danach auch eine "Nebenwohnung" am Arbeitsort der Steuer
unterworfen werde, der diese melderechtliche Qualifikation
nur deshalb zukomme, weil ihr Mieter - als verheiratete,
nicht dauernd von der Familie getrennt lebende Person -
seine Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne gemäß § 8
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NMG am Wohnsitz seiner
Familie habe.
38
Gegen dieses Urteil legte die Landeshauptstadt
Hannover, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, Revision ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil auf und
wies die Berufung zurück. Die Zweitwohnungsteuer sei als
Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a
GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen
Lebensbedarf sichtbar werde. Das Innehaben einer weiteren
Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung)
neben der Hauptwohnung sei ein besonderer Aufwand, der
gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere
und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum
Ausdruck bringe. Es handele sich dabei um einen Sachverhalt,
der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer
Erstwohnung, die keinen besonderen Aufwand gemäß
Art. 105 Abs. 2 a GG darstelle, unterscheide,
andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder
luxuriöse Einkommensverwendung voraussetze. Solle
zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum
Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
getroffen werden, komme es schon aus Gründen der
Praktikabilität nicht darauf an, diese Leistungsfähigkeit in
jedem einzelnen Fall konkret festzustellen. Ausschlaggebendes
Merkmal sei vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich
erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet
würden. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung
BVerfGE 65, 325 ausdrücklich festgestellt, dass eine
Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer, die ohne Berücksichtigung
des Zwecks für das Innehaben einer Zweitwohnung allein auf
den dafür erforderlichen Aufwand abstelle, mit Art. 3
Abs. 1 GG vereinbar sei. An die Rechtsauffassung des
Bundesverfassungsgerichts sei das Bundesverwaltungsgericht
gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden.
39
Die Veranlagung reiner Erwerbszweitwohnungen
zur Zweitwohnungsteuer verstoße nicht gegen den Grundsatz der
Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Es mache die
Rechtsordnung von vornherein nicht in einem rechtlich
erheblichen Sinn widersprüchlich, wenn die Zweitwohnungsteuer
als eine Steuer, die an die Einkommensverwendung und nicht an
die Einkommenserzielung anknüpfe, Tatbestände erfasse, die
bei der Einkommensbesteuerung einkommensmindernd
berücksichtigt werden könnten, wie dies bei den Kosten der
doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 EStG der Fall sein könne.
40
Der Beschwerdeführer werde auch nicht in
seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 11
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Auch
ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG scheide aus. Die
Zweitwohnungsteuer knüpfe nicht an den Personenstand des
Steuerpflichtigen an. Soweit der Beschwerdeführer geltend
machen wolle, er werde wegen der melderechtlichen Vorgaben
als Verheirateter schlechter gestellt, könne dies in
bestimmten Konstellationen als unbeabsichtigte Nebenfolge
ausnahmsweise der Fall sein; doch schütze das in Art. 6
Abs. 1 GG enthaltene Diskriminierungsverbot nicht vor
jeder Rechtsfolge, die sich mittelbar negativ auf das
Familieneinkommen auswirken könne.
41
1. Das Verfahren 1 BvR 2627/03 betrifft
die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der
Stadt Dortmund vom 23. April 1998 (Dortmunder
Bekanntmachungen Nr. 18, 54. Jahrgang; im
Folgenden: Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund). Die
Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund ist mit der
Zweitwohnungsteuersatzung Hannover inhaltlich weitgehend
identisch. Die Regelung über den Begriff der Zweitwohnung
findet sich in § 2 der Satzung, der auf das Meldegesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NW) vom
13. Juli 1982 in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 1997 (GV.NW S. 332, S. 386),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung
des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GV.NW
S. 263) verweist. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1
MG NW ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung
eines Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten
Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie
lebt, ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NW
die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Nebenwohnung ist
jede weitere Wohnung des Einwohners (§ 16 Abs. 3
MG NW). Die Steuer beträgt 12 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage (§ 5 Zweitwohnungsteuersatzung
Dortmund).
42
2. a) Die Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund
vom 23. April 1998 hat auszugsweise folgenden
Wortlaut:
§ 1
43
Steuergegenstand
44
Die Stadt Dortmund erhebt eine
Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im
Stadtgebiet.
§ 2
45
Begriff der Zweitwohnung
46
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des
Absatzes 3, die
47
a) dem Eigentümer oder Hauptmieter als
Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 13. Juli 1982 (GV
NW S. 474) zuletzt geändert am 22. November 1994
(GV NW S. 1064) dient,
48
b) der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar
oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich
überläßt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten
Sinne dient oder
49
c) jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken
des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen
Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Dieses gilt auch für
steuerlich anerkannte Wohnungen im eigengenutzten
Wohnhaus.
50
(2) bis (5) ...
§ 3
51
Steuerpflichtige
52
(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet
eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber
einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche
Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung
bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Buchstabe c) ist.
(2) ...
§ 4
53
Bemessungsgrundlage
54
(1) Die Steuer bemißt sich nach der aufgrund
des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum gem. § 6
Abs. 1 geschuldeten Nettokaltmiete. Als im
Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für
den ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraumes
geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in
den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen.
55
(2) Statt des Betrages nach Abs. 1 gilt
als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die
eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch
unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete
überlassen sind, die übliche Miete. Die übliche Miete wird in
Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume
gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig
gezahlt wird.
56
b) Der hier maßgebliche § 16 MG NW hat
auszugsweise folgenden Wortlaut:
57
Mehrere Wohnungen
58
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im
Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
59
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte
Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder
eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht
dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner
lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder
der Lebenspartner. ...
60
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des
Einwohners.
(4) ...
61
3. Der in Dortmund berufstätige
Beschwerdeführer zu 2 ist mit Nebenwohnsitz in Dortmund
und mit Hauptwohnsitz in M., wo seine Ehefrau berufstätig
ist, gemeldet. Mit zwei Bescheiden vom 12. Dezember 2001
setzte die Stadt Dortmund, die Beklagte des
Ausgangsverfahrens, die Zweitwohnungsteuer für die Jahre 1999
und 2000 sowie für das Jahr 2001 auf 324 DM
(165,66 Euro) pro Jahr fest. Der Widerspruch des
Beschwerdeführers zu 2 wurde durch Widerspruchsbescheid
vom 21. Februar 2002 zurückgewiesen.
62
Die Klage gegen die
Zweitwohnungsteuerbescheide vom 12. Dezember 2001 wies
das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2003 ab.
Ein Verstoß der Zweitwohnungsteuersatzung gegen höherrangiges
Recht sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die
Heranziehung des Beschwerdeführers zu 2 zur
Zweitwohnungsteuer nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a
der Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund seien erfüllt.
63
Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte
das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom
12. November 2003 ab. Ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden
nicht. Dass eine Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer, die ohne
Berücksichtigung der Zwecke für das Innehaben einer
Zweitwohnung aus persönlichen Gründen allein auf den dafür
erforderlichen Aufwand abstellt, mit Art. 3 Abs. 1
GG vereinbar sei, habe das Bundesverfassungsgericht
ausdrücklich festgestellt.
64
Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 setzte
die Stadt Dortmund die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2002
in Höhe von 156 Euro fest. Hiergegen hat der
Beschwerdeführer zu 2 keinen Widerspruch erhoben.
65
1. Im Verfahren 1 BvR 1232/00 wendet sich
der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Begründung
trägt er vor, Art. 2 Abs. 1, Art. 11
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten
die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Angesichts der heutzutage
geforderten hohen beruflichen Mobilität dürfe die freie Wahl
des Arbeitsplatzes nicht durch ortsgesetzliche negative
Randbedingungen beeinträchtigt werden. Zusätzliche Kosten
beeinträchtigten angesichts der ohnehin aufwendigen doppelten
Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Arbeitnehmern
deren Entscheidung über einen Arbeitsplatzwechsel so
nachhaltig, dass Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt werde. Das gelte auch bei einem verhältnismäßig
geringen Betrag wie vorliegend.
66
Zudem verletze die Erhebung der
Zweitwohnungsteuer für verheiratete Berufstätige den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Anders als
für den ledigen Berufstätigen bestehe für den verheirateten
Berufstätigen bei der Bestimmung des Hauptwohnsitzes aufgrund
der melderechtlichen Fiktion der Hauptwohnung des
Familienverbandes keine Wahlmöglichkeit. Dem Beschwerdeführer
stehe es auch nicht frei, seinen Hauptwohnsitz an den Ort der
Beschäftigung zu verlegen. Denn seine Ehefrau könne
nicht kurzerhand an seinen Beschäftigungsort wechseln; ebenso
wenig könne das Kind ohne weiteres aus schulischen Bindungen
herausgerissen werden.
67
Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts
zur gleichheitswidrigen Unterscheidung zwischen
Zweitwohnungsinhabern aus außerberuflichen Gründen und
solchen aus beruflichen Gründen oder Ausbildungszwecken
beträfen lediglich solche Berufstätige, die aus rein
persönlichen Gründen von einer Zweitwohnung aus ihrer Arbeit
nachgingen. Familiäre Gründe für die Arbeitsaufnahme vom
melderechtlichen Zweitwohnungssitz aus seien dagegen nicht an
Art. 3 Abs. 1, sondern an Art. 6 Abs. 1
GG zu messen. Die Ungleichbehandlung zwischen berufstätigen
Verheirateten und berufstätigen Ledigen lasse nicht nur den
gebotenen sachlichen Differenzierungsgrund vermissen, sondern
verstoße auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG; denn aus der
familiären Bindung entfalte sich infolge der ausnahmslosen
Anwendung der melderechtlichen Vorschrift auf das
Zweitwohnungsteuerrecht ein Nachteil, der nicht lediglich
eine unbeabsichtigte Nebenfolge in Einzelfällen darstelle,
sondern der Melderechtssystematik generell immanent sei.
68
Die angegriffene Entscheidung verletze
Art. 105 Abs. 2 a GG. In dem Begriff des
Aufwandes im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG sei die
Vorhaltung eines Wirtschaftsgutes für Zwecke der persönlichen
und privaten Lebensführung angelegt. Er nutze seine Wohnung
allein zur Einkommenserzielung, sie diene nicht der
persönlichen und privaten Lebensführung. Gegen den Grundsatz
der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verstoße, dass die
Zweitwohnungsteuer auf beruflich genutzte Wohnungen erhoben
werde, deren Kosten im Rahmen der Einkommensteuer als
Werbungskosten absetzbar seien.
69
Eine Neubewertung werde auch erforderlich
hinsichtlich der Prüfung der Gleichartigkeit mit der
bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer. Durch die
Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen seit dem
1. August 1998 (Art. 106 Abs. 5 a GG)
verbiete sich nunmehr eine gesonderte örtliche
Verbrauchsbesteuerung der Mieten von Zweitwohnungsinhabern
entgegen der bundesrechtlichen Freistellung der Mieten von
der Mehrwertsteuer gemäß § 4 Nr. 12 Buchstabe
a UStG.
70
2. Im Verfahren 1 BvR 2627/03 wendet sich
der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen
die Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund, gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts und die vorangegangenen
Entscheidungen sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung
zur Zweitwohnungsteuer vom 15. Januar 2002.
71
Er und seine Ehefrau seien berufstätig. Zur
beruflichen Weiterentwicklung habe er in Dortmund eine Stelle
als Auftragsleiter in einem international tätigen
Anlagenbauunternehmen angenommen, während seine Ehefrau am
ehelichen Hauptwohnsitz in M. weiterhin freiberuflich tätig
sei. Wegen der großen Entfernung zwischen seinem Erwerbsort
und dem Hauptwohnsitz der Familie habe er in Dortmund eine
Wohnung zur werktäglichen Nutzung bezogen, die allein aus
beruflicher Veranlassung zur Sicherung seines Erwerbes
erforderlich sei.
72
Die angegriffenen Hoheitsakte verletzten
Art. 105 Abs. 2 a GG. In dem Begriff des
Aufwandes im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG
sei die Vorhaltung eines Wirtschaftsgutes für Zwecke der
persönlichen und privaten Lebensführung angelegt. Er nutze
seine Wohnung allein zur Einkommenserzielung, sie diene nicht
der persönlichen und privaten Lebensführung. Art. 2
Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 11
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG schützten seine
Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet im Sinne der
Weiterentwicklung der Berufstätigkeit und der Erzielung von
Einkommen zur Sicherung der Existenz. Daher dürfe er in
seinen Entscheidungen hinsichtlich der Wahl des Erwerbsortes
nicht eingeschränkt oder einer unterschiedlichen Behandlung
im Bundesgebiet ausgesetzt werden. Zudem würden durch die
Anknüpfung an die melderechtlichen Vorschriften Verheiratete
gegenüber Ledigen benachteiligt. Gegen den Grundsatz der
Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verstoße, dass die
Zweitwohnungsteuer auf beruflich genutzte Wohnungen erhoben
werde, deren Kosten im Rahmen der Einkommensteuer als
Werbungskosten absetzbar seien.
73
Im Verfahren 1 BvR 1232/00 haben die
Niedersächsische Landesregierung, der Deutsche Städte- und
Gemeindebund sowie der Bundesfinanzhof Stellung genommen,
Letzterer auch im Verfahren 1 BvR 2627/03.
74
1. Die Niedersächsische Landesregierung hält
die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die
Zweitwohnungsteuersatzung Hannover für mit dem Grundgesetz
vereinbar. Die Zweitwohnungsteuer werde in Niedersachsen ganz
überwiegend von Fremdenverkehrsgemeinden erhoben, aber auch
von großen Städten, nämlich der Landeshauptstadt Hannover und
der Stadt Göttingen. In den Städten Hannover und Göttingen
würden von der Steuerpflicht überwiegend Zweitwohnungsinhaber
erfasst, die eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort
innehätten, um von ihr aus werktags ihre Arbeitsstelle zu
erreichen, während sie an den Wochenenden und an
arbeitsfreien Tagen an einem anderen Ort wohnten.
75
Die von der Stadt Hannover erhobene
Zweitwohnungsteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer. Nach den
Gründen für den Aufenthalt der Steuerpflichtigen in der Stadt
könne nicht differenziert werden. Als Gegenstand einer
örtlichen Aufwandsteuer schieden nur solche Wohnungen aus,
die nicht der Einkommensverwendung, sondern allein der
Einkommenserzielung dienten, wie dies bei Immobilienbesitz,
der als reine Geld- oder Vermögensanlage gehalten werde, der
Fall sei.
76
Auch für einen Verstoß der Satzung gegen
Art. 3 Abs. 1 GG gebe es keine Anhaltspunkte. Mit
der Einführung einer generellen Steuerpflicht für alle
Wohnungen, die unter § 1 Abs. 2
Zweitwohnungsteuersatzung fielen, besteuere die Stadt diese
Wohnungen ohne Differenzierung nach dem Zweck und den damit
verfolgten Zielen des Innehabens der Zweitwohnung. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre gerade die
Nichtberücksichtigung von zu Berufszwecken gehaltenen
Zweitwohnungen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Der Gleichheitssatz sei auch nicht deshalb verletzt, weil zur
Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen an das
Melderecht angeknüpft werde. Das Melderecht habe
Tatbestandswirkung hinsichtlich der Frage der Hauptwohnung.
Darin erschöpfe sich die Übertragbarkeit der melderechtlichen
Verhältnisse auf die Zweitwohnungsteuerpflicht. Durch diese
Anknüpfung werde auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht
verletzt. Die Zweitwohnungsteuerpflicht knüpfe nicht an die
familienrechtlichen Verhältnisse an, sondern gelte für
jedermann, der im Besteuerungsgebiet eine Zweitwohnung
innehabe. Das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene
Diskriminierungsverbot schütze nicht vor jeder Rechtsfolge,
die sich mittelbar negativ auf das Familieneinkommen
auswirken könne. Die Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt
Hannover verstoße ferner nicht gegen den Grundsatz der
Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Es mache die
Rechtsordnung nicht in einem rechtlich erheblichen Sinne
widersprüchlich, wenn die Zweitwohnungsteuer als eine Steuer,
die an die Einkommensverwendung und nicht an die
Einkommenserzielung anknüpfe, Tatbestände erfasse, die bei
der Einkommensbesteuerung wegen des hier geltenden
Nettoprinzips einkommensmindernd berücksichtigt würden.
77
2. Nach Auffassung des Deutschen Städte- und
Gemeindebundes ist die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer
gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG einzuordnen. Die
Steuer betreffe die Einkommensverwendung für den persönlichen
Lebensbedarf über die normale Bedarfsdeckung hinaus. Dass
auch Erwerbszweitwohnungen der Steuerpflicht unterfielen,
stehe dem nicht entgegen. Der Zweitwohnungsteuer komme im
Zusammenhang der Belastungen, die durch Zweitwohnungen im
Gemeindegebiet entstünden, auch eine Kostenausgleichsfunktion
zu. Die Belastungen ergäben sich aus den Aufwendungen für
nicht genutzte, gleichwohl vorzuhaltende Infrastruktur. Da
die Zweitwohnungsinhaber nicht in gleicher Weise am
Steueraufkommen der Kommunen beteiligt seien wie die
Einwohner mit erstem Wohnsitz, könne eine gewisse
Kostenkompensation durch die Besteuerung erreicht werden.
Dass Zweitwohnungsinhaber auch geringere Lasten als
Ersteinwohner verursachten, weil sie nicht alle
Infrastruktureinrichtungen wie Kindergärten, Schulen,
Krankenhäuser oder Friedhöfe in gleicher Weise benötigten,
sei angesichts der vergleichsweise geringen Höhe der
Steuersätze nach den Zweitwohnungsteuersatzungen der Kommune
nicht entscheidend. Gerade im Interesse der
Steuergerechtigkeit sei es nicht geboten, die
Erwerbszweitwohnungen von der Steuerpflicht auszunehmen.
78
Die Besteuerung der Erwerbszweitwohnung eines
Verheirateten verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1
GG. In der Nichtberücksichtigung der mit dem Aufwand für die
Zweitwohnung verfolgten Zwecke und der Einbeziehung
verheirateter Berufstätiger liege keine ungerechtfertigte
Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte. Denn die für den
Bereich des Steuerrechts maßgeblichen
Differenzierungskriterien seien durch die
Zweitwohnungsteuersatzung eingehalten worden. Die
generalisierende Erfassung der Zweitwohnungen sei auch aus
verwaltungstechnischen Gründen geboten. Der
Verwaltungsaufwand würde sich beträchtlich erhöhen, wenn
bereits vorab in jedem Einzelfall nachgeprüft werden müsste,
ob es sich bei der angemeldeten Zweitwohnung um eine zu rein
privaten oder zu beruflichen Zwecken vorgehaltene Wohnung
handele.
79
Die Anknüpfung der Steuerpflicht an die
melderechtlichen Vorschriften enthalte keine
gleichheitswidrige Benachteiligung. Den melderechtlichen
Vorschriften komme in diesem Zusammenhang vorrangig eine
Ordnungsfunktion zu. Die Übernahme des melderechtlichen
Hauptwohnungsbegriffs sei grundsätzlich zulässig.
80
3. Für den Bundesfinanzhof hat der
II. Senat Stellung genommen. Er habe sich in mehreren
Entscheidungen mit den Zweitwohnungsteuergesetzen von Hamburg
und Berlin befasst. Dabei habe er die Verfassungsmäßigkeit
der Zweitwohnungsteuergesetze, insbesondere die
Gesetzgebungskompetenz der Länder, bejaht. Bei der
Zweitwohnungsteuer handele es sich um eine örtliche
Aufwandsteuer, die keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer
gleichartig sei. Die Anknüpfung des Steuertatbestands der
Zweitwohnungsteuer an den melderechtlichen Nebenwohnsitz
halte er für verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar führe
das Gesetz zu einer Schlechterstellung verheirateter
gegenüber ledigen und getrennt lebenden Personen, wenn trotz
gleicher Nutzung einer Wohnung diese für den Verheirateten
nur deshalb Nebenwohnung sei, weil melderechtlich zur
Bestimmung der Hauptwohnung auf die vorwiegende Wohnnutzung
durch die Familie abzustellen sei. Die Ungleichbehandlung
halte sich jedoch im Rahmen der dem Gesetzgeber eingeräumten
Gestaltungsfreiheit.
81
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren
1 BvR 2627/03 ist unzulässig, soweit sie sich auch gegen
den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 15. Januar 2002
richtet. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer
zu 2 nicht den Rechtsweg beschritten. Im Übrigen sind
die Verfassungsbeschwerden zulässig.
82
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Satz 2 der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover und
§ 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2
der Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund sind mit Art. 6
Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit nach § 1
Abs. 2 der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover und nach
§ 2 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund
die aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht
dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche
Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert
wird.
83
Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und
Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung
stellt, enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er
verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und
Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen
(Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 ; 99,
216 ). Insbesondere untersagt Art. 6
Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber
Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 69, 188
; 87, 234 ; 99, 216
). Die eheliche Lebens- und
Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt
wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden (vgl. BVerfGE
28, 324 ). Insbesondere darf der Gesetzgeber
Verheiratete steuerlich anders behandeln als Ledige (vgl.
BVerfGE 32, 260 ). Jedoch müssen sich für eine
Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des
geregelten Lebensverhältnisses oder aus den
finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben für eine bestimmte
Steuerart (vgl. BVerfGE 93, 121 )
einleuchtende Sachgründe ergeben. Die Berücksichtigung der
durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft
gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade
bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (vgl.
BVerfGE 28, 324 ; stRspr).
84
Gegen dieses Diskriminierungsverbot des
Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen die
Zweitwohnungsteuersatzungen Hannover und Dortmund, soweit die
Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung
eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen
eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet,
besteuert wird. Ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen
Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt
sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
85
1. Die Prüfung einer steuerrechtlichen
Bestimmung am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 GG als eines
besonderen Gleichheitssatzes erfordert zunächst die Klärung,
ob die Vorschrift den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben
des Grundgesetzes genügt, insbesondere auch kompetenzgemäß
erlassen worden ist.
86
a) Die von den Kommunen erhobene
Zweitwohnungsteuer ist eine Aufwandsteuer im Sinne des
Art. 105 Abs. 2 a GG.
87
aa) Der Begriff der Aufwandsteuer wird im
Grundgesetz nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt (vgl.
BVerfGE 65, 325 ). Aufwandsteuern sind Steuern auf
die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf,
in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck
kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; BVerwG,
NVwZ 1998, S. 178; BFHE 182, 243 ). Der
Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den
finanzielle Mittel verwendet werden, ist typischerweise
Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und
mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen
Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall
die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die
Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325
).
88
bb) Die Zweitwohnungsteuersatzungen Hannover
und Dortmund erfassen eine nach Art. 105
Abs. 2 a GG steuerbare Einkommensverwendung. Die
Satzungen knüpfen die Zweitwohnungsteuerpflicht an die
Innehabung jedweder Zweitwohnung an; sie enthalten insoweit
eine offene Formulierung, die keine Unterscheidung
hinsichtlich des konkreten Aufwands im Blick auf die Gründe
des Aufenthalts in der Zweitwohnung vornimmt.
89
Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein
Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen
Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325
). Eine Einkommensverwendung für den persönlichen
Lebensbedarf liegt vor, wenn - wie in den vorliegenden
Fällen - der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst
bewohnt. Dass das Innehaben der Zweitwohnung durch die
Berufsausübung an einem anderen Ort als dem der Hauptwohnung
veranlasst worden ist und daher die Kosten der Zweitwohnung
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten geltend
gemacht werden können, ist ohne Einfluss auf die
verfassungsrechtliche Einordnung der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne
des Art. 105 Abs. 2 a GG.
90
b) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass es sich bei der Zweitwohnungsteuer um eine
örtliche Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a
GG handelt (vgl. BVerfGE 65, 325 ) und die
Zweitwohnungsteuer auch nicht bundesrechtlich geregelten
Steuern gleichartig ist (zur Einkommensteuer und Grundsteuer
vgl. BVerfGE 65, 325 ; zur Umsatzsteuer
vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
12. Februar 1986 – 2 BvR 36/86 -, Der Wohnungseigentümer
1986, S. 54; vgl. auch BFHE 182, 243 ).
91
2. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die
Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete
stellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende
Diskriminierung der Ehe dar.
92
a) Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten
ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute,
zusammenzuwohnen (zur ehelichen Lebensgemeinschaft als
Schutzgut des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 10, 59
; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1
). Staatliche Maßnahmen, die das räumliche
Zusammenleben der Ehegatten erschweren, greifen in den
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ein (vgl.
Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner
Grundgesetz, Band 1, 5. Auflage 2005, Art. 6
Rn. 74). Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten
Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58
; 53, 224 ; 62, 323 )
gehört, dass diese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch
bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit
einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechterhalten bleibt.
Ändert sich der Beschäftigungsort eines Ehegatten, so dass
dieser seiner Arbeit nicht mehr von der bisherigen
gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann, hat dies in aller
Regel nicht zur Folge, dass die gemeinsame Wohnung aufgegeben
wird. Entweder werden die Ehegatten ihre Wohnung an den neuen
Arbeitsort verlegen oder der von der beruflichen Veränderung
betroffene Ehegatte wird einen zusätzlichen Wohnsitz
begründen, ohne den gemeinsamen Ehewohnsitz aufzugeben.
Gleiches gilt, wenn die Ehegatten schon bei der Eheschließung
ihrer Berufstätigkeit nicht von einer Wohnung aus nachgehen
können. Auch dann ist die Begründung einer gemeinsamen
Wohnung durch die Eheleute und die Nutzung der Zweitwohnung
nur für die Berufsausübung eine spezifische Ausprägung des
ehelichen Zusammenlebens.
93
Die Innehabung einer Zweitwohnung ist sonach
die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer
gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort. Gerade in der
aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung manifestiert
sich der Wunsch der Ehegatten nach gemeinsamem Zusammenleben.
Indem die Zweitwohnungsteuer an das Halten einer Wohnung
anknüpft, die im melderechtlichen Sinne eine Zweitwohnung
ist, liegt ihr daher ein Steuergegenstand zugrunde, in dem
sich das eheliche Zusammenleben in spezifischer Weise
verwirklicht. Steuerlich belastet wird die Entscheidung, die
gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung
des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort
nur eine Zweitwohnung zu begründen. Es ist nämlich durch die
melderechtlichen Regelungen für Verheiratete ausgeschlossen,
die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender
Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der
Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen; für sie
bestimmen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NMG und § 16 Abs.
2 Satz 2 MG NW zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der
Familie zum Hauptwohnsitz.
94
Von der steuerlichen Belastung durch die
Zweitwohnungsteuer werden solche Personen nicht erfasst, die
nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres
Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden.
Auch auf jene Erwerbstätigen, die neben ihrer am
ursprünglichen Wohnort belegenen Wohnung noch eine Wohnung am
Ort der Beschäftigung halten, die entsprechend § 8
Abs. 1 Satz 1 NMG und § 16 Abs. 2
Satz 1 MG NW als Hauptwohnung geführt wird,
erstreckt sich die Belastung nicht.
95
Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine
besondere finanzielle Belastung einer von Art. 6
Abs. 1 GG geschützten Ausprägung des ehelichen
Zusammenlebens dar. Bei den finanziellen Aufwendungen für die
Innehabung einer Zweitwohnung handelt es sich um einen
zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und
Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität (vgl. BVerfGE 107, 27
). Die Besteuerung führt zu einer ökonomischen
Entwertung der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem
der Ehewohnung, die sich erschwerend auf die Vereinbarkeit
von Ehe und Berufsausübung an unterschiedlichen Orten
auswirkt (vgl. BVerfGE 107, 27 ).
96
b) Die Benachteiligung durch die
Zweitwohnungsteuer ist nicht gerechtfertigt. Allein die
Tatsache, dass die Steuer als Aufwandsteuer von allen
Inhabern von Zweitwohnungen ungeachtet ihres Personenstandes
und des Zwecks der Innehabung erhoben wird, reicht dafür
nicht aus. Die formal eheneutrale Anknüpfung der Steuer ist
hier keine hinreichende Rechtfertigung. Denn es wird für den
steuerlichen Tatbestand an ein Verhalten angeknüpft, das
spezifischer Ausdruck einer verfassungsrechtlich geschützten
Form des ehelichen Zusammenlebens ist. Die Verweisung in den
Satzungen auf die melderechtlichen Regelungen über die
Definition der "Hauptwohnung" bewirkt, dass verheiratete
Personen anders als nicht Verheiratete zur Zweitwohnungsteuer
für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung herangezogen
werden, soweit die Familie im Übrigen eine andere Wohnung
vorwiegend nutzt. Die melderechtlichen Regelungen, die
eigentlich auf Besonderheiten familiären Zusammenlebens
Rücksicht nehmen wollen, wirken sich durch ihre Inbezugnahme
in den Satzungen nunmehr als eine Benachteiligung
Verheirateter aus. Während nicht verheiratete Personen keine
Zweitwohnungsteuer für die vorwiegend benutzte Wohnung zu
entrichten haben, können Verheiratete die Besteuerung nicht
vermeiden, wenn die Familie, von der sie nicht dauernd
getrennt leben, die andere Wohnung vorwiegend benutzt.
97
Die Benachteiligung durch die
Zweitwohnungsteuer kann auch nicht mit der Erwägung
gerechtfertigt werden, die Steuer stelle eine Kompensation
dafür dar, dass bei der Berechnung des Einkommensteueranteils
der Gemeinden Einwohner mit Nebenwohnsitz nicht
berücksichtigt werden, obwohl auch sie den Gemeinden Kosten
etwa für allgemeine Infrastrukturaufwendungen verursachen.
Das ist eine Folge der durch den Bund geregelten
Einkommensteuerverteilung. Das grundsätzlich legitime
Interesse der Gemeinden an der Erzielung von Einnahmen, um
Maßnahmen im allgemeinen Interesse vornehmen zu können,
rechtfertigt allerdings nicht die Ausgestaltung der
Zweitwohnungsteuer in einer Weise, die Verheiratete auf
gleichheitswidrige Weise benachteiligt.
98
Die Unvereinbarkeit von § 1 Abs. 1
der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover und von § 1 der
Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund mit Art. 6
Abs. 1 GG in dem genannten Umfang führt zur Nichtigkeit
der Satzungsregelungen. Verletzt eine gesetzliche Regelung
das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, dass sie
für nichtig zu erklären ist (vgl. BVerfGE 65, 325
). Davon ist abzusehen, wenn für den Gesetzgeber
mehrere Möglichkeiten bestehen, den verfassungswidrigen
Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 69 ; vgl.
auch BVerfGE 22, 349 ; 65, 325
). Dies kommt hier nicht in Betracht. Auch
die Satzungsgeber könnten die bis zu einer Neuregelung
fortbestehende verfassungswidrige Benachteiligung
verheirateter Zweitwohnungsinhaber nur durch die rückwirkende
Aufhebung der Zweitwohnungsteuerpflicht beseitigen.
99
Das im Verfahren 1 BvR 1232/00
angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die
im Verfahren 1 BvR 2627/03 angegriffenen Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts, des Verwaltungsgerichts und der
Stadt Dortmund (Bescheid vom 12. Dezember 2001 und
Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2002) beruhen auf
den verfassungswidrigen Satzungen. Sie sind deshalb
aufzuheben. Die Sachen werden im Verfahren 1 BvR 1232/00
an das Bundesverwaltungsgericht und im Verfahren 1 BvR
2627/03 an das Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung über
die Kosten des Rechtsstreits zurückverwiesen.
100
Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.