BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1232/07 -
der Frau K...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 10. Februar 2009 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gegen
die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gerichtete
Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen aus einem Darlehen, das
die im Ausgangsverfahren beklagte Bank den Eheleuten zur
Finanzierung des Erwerbs einer Gewerbeimmobilie gewährte.
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1. Die Beschwerdeführerin, Klägerin des
Ausgangsverfahrens, wurde zusammen mit ihrem Ehemann Anfang
des Jahres 1993 in ihrer Wohnung von einem Anlagevermittler
geworben, eine Gewerbeimmobilie in Chemnitz mit Fremdmitteln
zu erwerben. Zu diesem Zweck unterzeichneten die Eheleute
sechs Tage später den notariellen Kaufvertrag. In dem
Kaufvertrag verpflichtete sich der Verkäufer neben der
Verschaffung des Eigentums zur Erbringung von
Renovierungsleistungen. Der Kaufpreis betrug 327.250 DM.
Zugleich wurde zugunsten der finanzierenden, im
Ausgangsverfahren beklagten Bank eine Sicherungsgrundschuld
bestellt. In der Bestellungsurkunde übernahmen die Eheleute
auch die persönliche Haftung und unterwarfen sich der
sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die
bestellte Grundschuld sollte der Sicherung des den
Immobilienkauf finanzierenden Darlehens dienen, den die
beklagte Bank den Eheleuten etwa zwei Wochen später
gewährte.
3
Nachdem das Darlehen zur Auszahlung gelangt
war, unterzeichneten die Eheleute im Dezember 1994 eine
erweiterte Sicherungsabrede, durch die der Sicherungszweck
der Grundschuld und damit korrespondierend des abstrakten
Schuldanerkenntnisses auf alle aus der Geschäftsbeziehung mit
der beklagten Bank resultierenden Ansprüche erstreckt wurde.
Dazu gehörten auch zwei weitere, zuvor den Eheleuten gewährte
Darlehen.
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Nach erfolgter Zwangsversteigerung der
Immobilie, die einen Versteigerungserlös von lediglich 12.000
€ erbrachte, betreibt die Beklagte des Ausgangsverfahrens aus
der zu ihren Gunsten errichteten
Grundschuldbestellungsurkunde nunmehr die Zwangsvollstreckung
in das persönliche Vermögen beider Eheleute. Hiergegen wandte
sich die Beschwerdeführerin mit der Vollstreckungsgegenklage,
nachdem ihr Ehemann ihr sämtliche ihm gegen die beklagte Bank
zustehenden Ansprüche abgetreten hatte. Zur Begründung führte
sie unter anderem aus, sie habe den Darlehensvertrag ebenso
wie die entsprechende Sicherungsabrede nach dem
Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen. Des Weiteren stehe
ihr gegen die vollstreckende Bank ein Schadensersatzanspruch
wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Die erworbene
Immobilie sei ihr und ihrem Ehemann zu einem sittenwidrig
überhöhten Preis verkauft worden. Hierüber habe die beklagte
Bank sie aufklären müssen. Einem von ihr privat eingeholten
Gutachten zufolge habe - wie der Beklagten bekannt
gewesen sei - die erworbene Gewerbeimmobilie einen
Verkehrswert von nur etwa 75.000 DM gehabt. Überdies habe der
Vermittler der Immobilie sie arglistig getäuscht. Darüber
habe die beklagte Bank sie ebenfalls aufklären müssen.
5
2. Das Landgericht wies die Klage ab. Soweit
die Klage die gegen den Ehemann gerichtete
Zwangsvollstreckung betreffe, sei sie unzulässig, weil Kläger
einer Vollstreckungsgegenklage nur der
Vollstreckungsschuldner selbst sein könne. Im Übrigen sei die
Klage unbegründet. Insbesondere könne die Beschwerdeführerin
der gegen sie gerichteten Zwangsvollstreckung der Beklagten
keinen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo
entgegenhalten, weil sie auch im Fall einer daraus
resultierenden Verpflichtung der Beklagten zur Rückgewähr der
erbrachten Sicherheit weiterhin aus den anderen beiden
Darlehensverträgen und der erweiterten Sicherungsabrede zur
Stellung einer entsprechenden Sicherheit verpflichtet
sei.
6
3. Die Berufung der Beschwerdeführerin, mit
der sie unter anderem geltend machte, aus den anderen
Kreditverträgen ergebe sich nur eine Verpflichtung zur
Stellung von anderen Sicherheiten und diese habe sie erfüllt,
wies das Oberlandesgericht zurück.
7
Hierzu führte das Berufungsgericht auf das
übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin nach zwei
vorangegangenen Hinweisbeschlüssen in seinem die Berufung
zurückweisenden Beschluss im Wesentlichen aus, es könne
dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin im Blick auf
den Darlehensanspruch ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs.
1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 gültigen Fassung (im
Folgenden a.F.) zustehe. Denn im Fall des erfolgreichen
Widerrufs habe die Beklagte gegen die Beschwerdeführerin
einen Anspruch auf Rückgewähr der Darlehensvaluta, der ebenso
wie die zwei weiteren Darlehen von der Sicherungsabrede
umfasst sei. Die Sicherungsabrede aus dem Jahr 1994 wiederum
habe die Beschwerdeführerin nicht mehr wirksam widerrufen
können, weil sie jedenfalls zu jenem Zeitpunkt durch die
etwaige Haustürsituation im Jahr 1993 nicht mehr zu der
Abrede bestimmt gewesen sei.
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Des Weiteren stehe der Vollstreckung auch
nicht der Grundsatz der Naturalrestitution in Verbindung mit
§ 242 BGB entgegen. Denn die Beschwerdeführerin habe
einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei
Vertragsschluss gegen die Beklagte nicht schlüssig
dargetan.
9
Insbesondere bestehe ein entsprechender
Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens der
beklagten Bank, die Beschwerdeführerin über eine
sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises aufzuklären. Eine
solche Überhöhung liege nicht vor. Entgegen dem Vortrag der
Beschwerdeführerin, den diese mit der Vorlage eines
Privatgutachtens untermauert hatte, sei nicht ein
Verkehrswert von etwa 75.000 DM, sondern ein Wert von
mindestens 90.000 € für die erworbene Immobilie zu
veranschlagen. Aus dem von der Beschwerdeführerin bei der
Wertbestimmung zugrunde gelegten Mietspiegel ergebe sich eine
erzielbare durchschnittliche Miete von ca. 21 DM/qm. Lege man
diese Miete ohne den vom Privatgutachter vorgenommenen
Abschlag dessen Ertragswertberechnung zugrunde, so gelange
man zu einem Verkehrswert der Immobilie in Höhe von 90.000 €;
daraus ergebe sich ein nur um 86 % überhöhter Kaufpreis. Der
vom Privatgutachter ohne Ortsbesichtigung vorgenommene
Mietabschlag von fast 40 % sei weder nachvollziehbar noch
schlüssig dargelegt. Insbesondere rechtfertige er sich
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus dem
Umstand, dass dem Ladenlokal ein direkter Straßenzugang
gefehlt habe. Denn die Errichtung eines solchen
Straßenzuganges sei - ohne dass sich dies dem Vortrag der
darlegungspflichtigen Beschwerdeführerin abschließend
entnehmen lasse - im Kaufvertrag möglicherweise vorgesehen
gewesen. In diesem Fall sei der Zugang Teil der von den
Eheleuten erworbenen Leistung und daher nur pflichtwidrig
nicht hergestellt worden. Hierfür spreche der später mit den
Verkäufern abgeschlossene Vergleich, der diese zur Errichtung
des Straßenzugangs sowie zur Zahlung von 40.000 DM
verpflichtet habe. Daher könne der Umstand eines fehlenden
direkten Zugangs des Ladens zur Straße bei der Ermittlung des
Verkehrswertes der Immobilie einschließlich der
Renovierungsmaßnahmen nicht berücksichtigt werden und mithin
auch den vom Privatgutachter vorgenommenen Abschlag nicht
rechtfertigen.
10
Ein um 86 % überhöhter Kaufpreis sei zwar im
Allgemeinen ausreichend, um ein besonderes Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung und den Schluss auf eine
verwerfliche Gesinnung des Verkäufers im Sinne von § 138
BGB zu begründen. Hier komme aufgrund der extremen Steigerung
der Vergleichsmieten von 10 bis 15 DM/qm im Jahr 1993 auf 25
bis 35 DM/qm im Jahr 1994 ein solcher Schluss jedoch nicht in
Betracht. Bei solchen Miet- und damit verbundenen
Ertragswertschwankungen reiche eine rechnerische Überhöhung
um 86 % nicht aus, um auf eine verwerfliche Gesinnung des
Vertragspartners schließen zu können. Demgemäß habe auch die
Beklagte nicht von einer ihre Aufklärungspflicht auslösenden
Preisüberhöhung ausgehen müssen.
11
Im Übrigen bestehe ein Schadensersatzanspruch
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht etwa
deshalb, weil die Beklagte es unterlassen hätte, die
Beschwerdeführerin über eine arglistige Täuschung des
Vermittlers aufzuklären. Eine solche arglistige Täuschung sei
nicht ersichtlich.
12
4. Eine von der Beschwerdeführerin erhobene
Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg. Hierzu führte das
Berufungsgericht weiter aus, ein Recht zum Widerruf auch der
Sicherungsvereinbarung bestehe nicht, weil diese mit der
später erweiterten Zweckerklärung neu geschlossen worden sei.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch könne ebenfalls
das Klageziel, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu
erklären, nicht begründen; dies bereits deshalb nicht, weil
trotz eines solchen Gegenanspruchs aufgrund der anderen
beiden Darlehen und der Rückgewähransprüche aus § 3 HWiG
a.F. der Beklagten weiterhin Ansprüche in Höhe des
Grundschuldhaftungsbetrages zustünden, so dass es auf die
Schlüssigkeit des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs
wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht ankomme.
13
Überdies sei die Kaufpreisüberhöhung weiterhin
nicht schlüssig dargelegt. Ein im
Zwangsversteigerungsverfahren erstelltes Gutachten, in dem
der Wert des Geschäftslokals mit 142.000 DM angegeben sei,
weise den Verkehrswert für das Jahr 2001 aus und sei daher
nicht aussagekräftig für den hier maßgeblichen Wert im Jahre
1993.
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1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG durch
das Urteil des Landgerichts sowie die Entscheidungen des
Oberlandesgerichts. Zur Begründung trägt sie unter anderem
vor, Art. 103 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt, dass das
Gericht den von ihr angebotenen Beweis zum Verkehrswert der
Immobilie im Jahr 1993 durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens übergangen habe. Überdies habe das
Berufungsgericht ihren Vortrag zu den Rechtsfolgen eines
Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei
Vertragsschluss nicht hinreichend berücksichtigt. So habe sie
vorgetragen, dass die Beklagte aufgrund dieses
Schadensersatzanspruchs sie so stellen müsse, als habe sie
den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen und als seien die
Grundschuldbestellung und die Sicherungsvereinbarung nie
erfolgt. Hieraus resultiere ihre Möglichkeit, der
Vollstreckung der beklagten Bank die Einrede aus § 242
BGB entgegenzuhalten. Diese Möglichkeit bestehe unabhängig
von etwaigen weiteren Forderungen, die von der im Jahr 1994
vereinbarten Sicherungszweckvereinbarung erfasst seien.
15
2. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hält
die Verfassungsbeschwerde teilweise für unzulässig und im
Übrigen für unbegründet. Insbesondere begründe die
Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des
Verkehrswertes der fremdfinanzierten Immobilie keine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, weil die
sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung aus Sicht des
Berufungsgerichts nicht erheblich gewesen sei. Auch unter
Berücksichtigung eines daraus resultierenden
Schadensersatzanspruchs hätten der Beklagten weiterhin andere
die Vollstreckung rechtfertigende Ansprüche in ausreichender
Höhe zugestanden. Überdies sei der Vortrag zum Verkehrswert
unschlüssig.
16
3. Die Bayerische Staatsregierung hat von
einer Stellungnahme abgesehen.
17
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen das
Urteil des Landgerichts gerichtet ist, liegen die
Voraussetzungen für die Annahme zur Entscheidung nicht vor
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Insoweit ist sie unzulässig,
weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung
ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt
hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG).
18
Gleiches gilt hinsichtlich der Zurückweisung
der Berufung der Beschwerdeführerin durch das
Oberlandesgericht, soweit sich dieses Rechtsmittel gegen die
Behandlung der Vollstreckungsgegenklage als unzulässig
gerichtet hat und diese auch wegen der gegen den Ehemann der
Beschwerdeführerin betriebenen Zwangsvollstreckung erhoben
war. Die Verfassungsbeschwerde lässt keine hinreichend
differenzierte und verfassungsrechtlich erhebliche
Auseinandersetzung mit der Auffassung der Fachgerichte
erkennen, wonach nur der Ehemann der Beschwerdeführerin
selbst als betroffener Vollstreckungsschuldner sich mit einer
Klage nach § 767 ZPO gegen die gegen ihn gerichtete
Zwangsvollstreckung zur Wehr setzen könne.
19
2. Im Übrigen nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93c BVerfGG): Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt (vgl. BVerfGE 50,
32 ; 60, 247 ; 87, 273
; 96, 189 ), und die
Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer Zulässigkeit
offensichtlich begründet.
20
Der in zulässiger Weise angegriffene Teil des
die Berufung zurückweisenden Beschlusses des
Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil es das
Berufungsgericht unterlassen hat, dem Beweisangebot der
Beschwerdeführerin auf Einholung des Gutachtens eines
gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Verkehrswert der
Immobilie im Jahr 1993 nachzugehen.
21
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das
Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des
rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll sicherstellen,
dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht,
welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und
Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In
diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung
mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die
Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 50,
32 ; 60, 247 ). Die
Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebotes verstößt
daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im
Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32
; 69, 141 ; stRspr).
22
b) Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht
nicht hinreichend beachtet. Die Nichteinholung des
angebotenen Sachverständigenbeweises durch das
Oberlandesgericht findet im Prozessrecht keine Stütze (aa)).
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Beweisangebot auch
aus Sicht des Berufungsgerichts erheblich war. Wollte man
davon ausgehen, das Oberlandesgericht sei trotz der im
Berufungsverfahren - nach den erteilten Hinweisen - erhobenen
Einwände der Beschwerdeführerin gleichwohl weiterhin im
Ergebnis von der Unerheblichkeit des angebotenen Beweises
ausgegangen, würde auch dies auf übergangenem Vortrag beruhen
(bb)).
23
aa) Die Nichterhebung des angebotenen
Sachverständigenbeweises durch das Oberlandesgericht
- die Beweisbedürftigkeit der Beweistatsache
unterstellt - findet im Prozessrecht keine Stütze.
24
(1) Einem erheblichen Beweisangebot ist nach
den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht
nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet
ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar
keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar
1992 - 2 BvR 1179/91 -, NJW 1993, S. 254 ; Greger,
in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, Vor § 284 Rn. 10a).
25
Erforderlich ist darüber hinaus nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein hinreichend
substantiierter Vortrag, hier zum Verkehrswert des
Geschäftslokals. Ein solcher den
Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag des
Kreditnehmers zu einem entsprechenden Minderwert der
erworbenen Immobilie erfordert insoweit konkrete, dem Beweis
zugängliche Angaben zu wertbildenden Faktoren der Immobilie
(BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR
204/04 -, WM 2006, S. 2343 ; BGH, Urteil vom
12. November 2002 - XI ZR 3/01 -, juris, Rn. 9).
26
Nicht nachzukommen ist schließlich einem
Beweisantritt, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte
für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich
Behauptungen „aufs Geratewohl" oder „ins Blaue hinein"
aufgestellt hat, sodass er nicht dem Beweis vorgetragener
Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die
Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 1996 -
1 BvR 634/94 -, ZIP 1996, S. 1761 ; BGH, Urteil
vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 -, NJW 1995,
S. 2111 ; Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl.
2009, Vor § 284 Rn. 5).
27
(2) Hier lag keiner der möglichen Gründe vor,
derentwegen der Beweisantritt der Beschwerdeführerin hätte
unbeachtet bleiben dürfen. Die Beschwerdeführerin hatte
behauptet, die von ihr und ihrem Ehemann erworbene Immobilie
habe 1993, also zum maßgeblichen Zeitpunkt des
Kaufvertragsabschlusses, einen Verkehrswert von ca. 75.000 DM
gehabt. Zum Beweis dieser Tatsache hatte sie unter anderem
die Einholung des Gutachtens eines gerichtlich bestellten
Sachverständigen angeboten.
28
Das benannte Beweismittel war geeignet,
sachdienliche Erkenntnisse zur Beweisbehauptung zu erbringen.
Ferner lagen konkrete, dem Beweis zugängliche Angaben zu
wertbildenden Faktoren der Immobilie vor. Zwar mag bezweifelt
werden, ob das von der Beschwerdeführerin vorgelegte
Privatgutachten allein bereits hinreichend viele
Anknüpfungspunkte aufwies, um ein Sachverständigengutachten
über den Verkehrswert des Geschäftslokals zum maßgeblichen
Erwerbszeitpunkt im Jahr 1993 erstellen zu können. Jedenfalls
enthielt das weitere, von der Beklagten eingereichte
Gutachten hinreichende Angaben zu der in Rede stehenden
Immobilie. Dabei war zwischen den Parteien unstreitig, dass
der Laden die dort beschriebenen Eigenschaften - bis auf den
Straßenzugang - bereits im Jahr 1994 - und damit nach
Durchführung der von den Verkäufern geschuldeten
Renovierung - aufwies. Zumindest unter Berücksichtigung
dieses unstreitigen Vorbringens lagen ersichtlich
ausreichende Anknüpfungstatsachen vor, um das beantragte
Sachverständigengutachten in Auftrag geben zu können.
29
Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin
vorgetragenen wertbildenden Faktoren war allein noch die
Frage offen, ob die Verkäufer die Schaffung eines
Straßenzugangs schuldeten. Dieser wäre zwar im Fall einer
bestehenden Verpflichtung - wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat - bei der Verkehrswertermittlung
als Gegenleistung des gezahlten Kaufpreises zu
berücksichtigen gewesen. Die hierdurch bedingte Unklarheit
allein führte allerdings nicht zu einer fehlenden
Substantiierung des Vortrags zu den wertbildenden Umständen.
Deshalb wäre es möglich und unter dem Gesichtspunkt
hinreichender Substantiierung auch geboten gewesen, ein
Sachverständigengutachten zum Wert des Geschäftslokals mit
der Maßgabe einzuholen, dass ein vorhandener Straßenzugang zu
unterstellen sei.
30
Schließlich ließ sich die Nichterhebung des
Sachverständigenbeweises auch nicht damit begründen, bei der
von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptung zum
Verkehrswert habe es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein
gehandelt. Zwar hat die Beschwerdeführerin den im
Privatgutachten vorgenommenen Abschlag vom erzielbaren
Durchschnittsmietzins unter anderem mit dem fehlenden
Straßenzugang begründet, und dieser Aspekt erwies sich als
nicht tragfähig. Dies allein vermag aber die Annahme einer
substanzlosen Behauptung nicht zu begründen. Zu
berücksichtigen ist nämlich, dass auch nach den Berechnungen
des Oberlandesgerichts der Kaufpreis noch um 86 % überhöht
war. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass ein gewisser
Abschlag - wenn auch möglicherweise geringer als behauptet -
aufgrund der ungünstigen Lage der Immobilie nicht fernliegend
erschien. Überdies hat das vorgelegte Privatgutachten nicht
nur die vom Berufungsgericht in Zweifel gezogene
Ertragswertberechnung dargestellt, sondern sich auch auf eine
vom Gericht nicht näher erörterte Sachwertberechnung
gestützt, die zu einem Verkehrswert von rund 74.000 DM
gelangte. Ein weiteres, wenn auch auf das Jahr 2001 bezogenes
Gutachten ging von einem Verkehrswert von nur 140.000 DM aus.
Unter diesen Umständen kann von einer substanzlosen, aufs
Geratewohl hin aufgestellten Behauptung der
Beschwerdeführerin trotz ihrer etwa unzutreffenden
rechtlichen Einordnung des fehlenden Straßenzugangs keine
Rede sein.
31
Bei den Zweifeln des Berufungsgerichts an der
Richtigkeit der aufgestellten und durch ein Privatgutachten
untermauerten Behauptung der Beschwerdeführerin handelt es
sich daher nicht um einen zulässigen Grund für die
Nichtberücksichtigung des angebotenen
Sachverständigenbeweises. Vielmehr hat das Oberlandesgericht
der Sache nach eine unzulässige vorweggenommene
Beweiswürdigung angestellt, die im Prozessrecht keine Stütze
findet (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR
460/02 -, juris, Rn. 34 f.).
32
bb) Selbst wenn das Berufungsgericht das
Beweisangebot - seinen gegebenen Hinweisen folgend, aber ohne
dies im Beschluss über die Zurückweisung der Berufung
ausdrücklich zu erwähnen - aus Rechtsgründen für unerheblich
erachtet haben sollte, würde das an der Verletzung des Rechts
auf Gehör hier nichts ändern.
33
In seinem Beschluss über die Anhörungsrüge hat
das Berufungsgericht unter erneutem Aufgreifen einer bereits
in seinem zweiten Hinweisbeschluss geäußerten, dann aber im
Beschluss über die Zurückweisung der Berufung nicht mehr
erwähnten Ansicht die Auffassung vertreten, auf die
Schlüssigkeit des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs
aus culpa in contrahendo komme es nicht an, weil die
Grundschuld nicht akzessorisch sei und der Beklagten
jedenfalls aufgrund der anderen beiden Darlehen und möglicher
Rückgewähransprüche aus § 3 HWiG a.F. weiterhin
Ansprüche in Höhe des Grundschuldhaftungsbetrages
zustünden.
34
Hierbei ist bereits zweifelhaft, ob das
Gericht diese Argumentation, auf die es nach entsprechenden
Einwänden der Beschwerdeführerin im Beschluss über die
Zurückweisung der Berufung nicht mehr eingegangen war,
weiterhin als seine Entscheidung tragend erachtet hat. Diese
Frage muss aber nicht abschließend geklärt werden. Denn die
Erwägung, auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen
Verschuldens bei Vertragsschluss komme es nicht an, würde
- wäre sie tragend - ihrerseits die Rechte der
Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Sie
kann daher nicht dazu dienen, die Entscheidungserheblichkeit
des übergangenen Beweisangebotes entfallen zu lassen. Der
Umstand, dass ein Gericht seine Entscheidung auf zwei
Begründungen stützt, mit denen im Rahmen der einzelnen
Argumentationen jeweils maßgeblicher Vortrag der Parteien
außer Acht gelassen wird, kann nicht dazu führen, die
Entscheidungserheblichkeit des übergangenen Vortrags
insgesamt mit Blick auf die jeweils andere Begründung zu
verneinen.
35
So liegt der Fall aber hier, sofern man dem
Verständnis der beklagten Bank hinsichtlich der
Berufungsentscheidung folgt. Denn in ihrem Schriftsatz auf
den vom Berufungsgericht erteilten zweiten Hinweis, in dem
das Gericht auf die angeblich fehlende
Entscheidungserheblichkeit des Schadensersatzanspruchs
verwiesen hatte, hat die Beschwerdeführerin ausführlich
dargelegt, dass die fehlende Akzessorietät der Grundschuld
nicht zur Unerheblichkeit ihres Anspruchs führe. Die Beklagte
sei nämlich aufgrund eines bestehenden
Schadensersatzanspruchs verpflichtet, sie im Wege der
Naturalrestitution so zu stellen, wie sie ohne die geltend
gemachte schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden
hätte. Dies umfasse eine Freistellung von den Pflichten des
Darlehensvertrages ebenso wie eine Rückgewähr der zu dessen
Sicherung errichteten Grundschuldbestellungsurkunde. Die
entsprechende Rückgewährpflicht der Beklagten bestehe dann
unabhängig davon, ob die zurückzugewährende Sicherheit
weitere Ansprüche sichere, weil sie ohne die
Aufklärungspflichtverletzung bereits nicht bestellt worden
wäre. Dieser grundsätzlich rechtlich zutreffende Vortrag
(vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR
192/04 -, juris, Rn. 36) wäre vom Berufungsgericht
übergangen worden.
36
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das
Gericht zwar nicht, jedes Vorbringen in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205
). Geht das Gericht in seinen
Entscheidungsgründen aber auf den wesentlichen Kern des
Vortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das
Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die
Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder
offensichtlich nicht hinreichend substantiiert war.
37
Bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur
Naturalrestitution handelte es sich um den Kern des Vortrags
der Partei, da hierin der maßgebliche Angriff der
Beschwerdeführerin auf das im Hinweisbeschluss geäußerte
Hauptargument für die beabsichtigte Zurückweisung der
Berufung zu sehen war. Das Vorbringen war nach dem im
Hinweisbeschluss dargestellten Rechtsstandpunkt des Gerichts
auch erheblich. Eine etwaige Unerheblichkeit des Vorbringens
hätte nur mit dem Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs
begründet werden können, was aber seinerseits - wie dargelegt
- wegen des übergangenen Beweisangebots zu einer Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG führt (siehe oben unter
a)).
38
c) Der angegriffene Beschluss beruht auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß; es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass im Fall einer ordnungsgemäßen
Behandlung des Beweisangebotes das Oberlandesgericht zu einem
anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis
gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2
in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des
Berufungsgerichts vom 13. März 2007 in dem im Tenor genannten
Umfang auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung
an das Oberlandesgericht zurück. Die Aufhebung umfasst auch
den Ausspruch über die Kosten. Der Beschluss über die
Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos. Auf die weiter
gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an.
39
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a BVerfGG; die
Festsetzung des Gegenstandswertes folgt § 37 Abs. 2 Satz
2 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen für die Festsetzung
des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren
(vgl. BVerfGE 79, 365 ).