BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1238/04 -
des Herrn S...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
verwaltungsgerichtliche Baunachbarklage.
2
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines mit
einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, für das der
Bebauungsplan ein reines Wohngebiet ausweist. Auf dem
angrenzenden, ausweislich eines Teilbebauungsplans ebenfalls
in einem reinen Wohngebiet belegenen Grundstück befinden sich
ein Büro- sowie ein Wohngebäude; für dieses Grundstück wurde
einem gewerblichen Mobilfunkbetreiber von der Stadt, der
Beklagten des Ausgangsverfahrens, antragsgemäß eine
Baugenehmigung für eine Funkbasisstation mit drei
Antennenträgern für Mobilfunk erteilt.
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Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren
die Baugenehmigung mit der Begründung angefochten, der
Betrieb der Anlage schädige seine Gesundheit. Die Klage blieb
in beiden Instanzen erfolglos.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf
Zulassung der Berufung abgelehnt. Da dem Beschwerdeführer ein
Gebietserhaltungsanspruch aufgrund der konkreten
bauplanungsrechtlichen Situation nicht zustehe, werde
Nachbarschutz nur nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots
gewährt. Dass das Verwaltungsgericht das Vorhaben als nicht
rücksichtslos gegenüber dem Beschwerdeführer beurteilt habe,
unterliege keinen ernstlichen Zweifeln. Der Feststellung,
dass hochfrequente elektromagnetische Felder von
Mobilfunksendeanlagen nach heutigem Stand von Forschung und
Technik auch im Hinblick auf ihre athermischen Wirkungen
keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorriefen, setze der
Beschwerdeführer substantiell nichts entgegen. Dafür reiche
insbesondere seine allgemeine Behauptung, ein beachtlicher
Teil der Wissenschaft habe nachgewiesen, dass unter anderem
Schlafstörungen und Konzentrationsmängel mit der Nähe von
Mobilfunkanlagen in Zusammenhang gebracht werden könnten,
nicht aus.
5
Mit seiner rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung der Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1,
Art. 14, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 a und
Art. 103 GG durch den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs.
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
verletze sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG; hierfür
genüge bereits die Gefährdung der körperlichen
Unversehrtheit. Bei Mobilfunkstrahlungen entstünden, wie
durch eine Fülle von Gutachten nachgewiesen sei,
gesundheitliche Beschwerden wie Schlafstörungen, chronische
Müdigkeit, Kopfschmerzen oder nervöse Störungen. Der
Gesetzgeber sei verpflichtet, die Verursachung von Gefahren
für Leib und Leben zu verbieten. Da umstritten sei, bei
welchem Grenzwert die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
gravierend seien, sei der Gesetzgeber, auch unter Bezugnahme
auf Art. 20 a GG, verpflichtet, unterhalb der in der
Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) festgelegten
Grenzwerte tätig zu werden. Hinzu komme, dass in den
benachbarten Ländern niedrigere Grenzwerte gälten als in
Deutschland.
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Die Entscheidung dürfte ferner gegen
Art. 14 GG verstoßen. Die Grundstücke des
Beschwerdeführers und dasjenige, auf dem die Sendeanlage
errichtet worden sei, lägen im gleichen Bebauungsplangebiet;
später sei ein Teilbereich mit einem neuen Bebauungsplan
überbaut, als reines Wohngebiet festgesetzt und ein
Grundstück an den Beschwerdeführer veräußert worden. Es könne
nicht sein, dass durch die Veränderung im Bebauungsplan
Ansprüche für den Beschwerdeführer gänzlich ausgeschlossen
seien. Auch sei in Art. 14 GG nur durch Satzung, nicht
durch Gesetz eingegriffen worden.
8
Die Nichtzulassung der Berufung dürfte ferner
gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Zwar gewährleiste
Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich keinen Instanzenzug;
dieser Ansatz sei jedoch bei erheblichen
Grundrechtsbeeinträchtigungen durch Gerichte in Zweifel zu
ziehen. Denn dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit
genommen, gravierende Grundrechtsbeschränkungen durch eine
zweite Tatsacheninstanz überprüfen zu lassen.
9
Die Entscheidung dürfte schließlich als
Überraschungsentscheidung gegen Art. 103 GG verstoßen.
Obgleich der Beschwerdeführer ausführlich die Bedenken gegen
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgetragen habe,
habe der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der
Berufung abgewiesen, die vorgetragenen Beweisanträge
unberücksichtigt gelassen und somit eine fehlerhafte
Verfahrensgestaltung vorgenommen.
10
Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG rügt, genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden
Begründungsanforderungen. Werden gerichtliche Entscheidungen
angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren
Inhalt und Grundlagen auseinander setzen, soweit diese für
seine Beschwerde erheblich sein können. Der Beschwerdeführer
beschränkt sich in seiner Verfassungsbeschwerde jedoch im
Wesentlichen auf die Wiedergabe seiner bereits im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretenen Ansicht, dass
Mobilfunkstrahlen vielfältige gesundheitliche Beschwerden
verursachten und der Gesetzgeber daher verpflichtet sei, auch
unterhalb der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte
tätig zu werden. Mit der ausführlichen und im Übrigen mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Erster Senat,
3. Kammer, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -,
NJW 2002, S. 1638) in Einklang stehenden Argumentation von
Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, dass dem
Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-,
Wertungs- und Gestaltungsspielraum zustehe, dass auch im
Lichte des Art. 2 Abs. 2 GG keine Pflicht des
Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen
bestehe und dass hinsichtlich der zahlreichen neuen
Forschungsarbeiten, die sich mit Gefährdungen durch
Mobilfunkanlagen beschäftigen, noch keine abschließenden
Ergebnisse vorlägen, setzt sich der Beschwerdeführer dagegen
nicht auseinander.
12
Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der
Beschwerdeführer wegen der Überplanung keinen Anspruch
gegenüber der Dritten erteilten Baugenehmigung geltend machen
könne, verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, geht an den
Gründen des angegriffenen Beschlusses vorbei. Der
Verwaltungsgerichtshof lehnt zwar aufgrund der konkreten
bauplanungsrechtlichen Situation der betroffenen Grundstücke
einen Gebietserhaltungsanspruch des Beschwerdeführers ab,
stellt ihn deshalb jedoch nicht etwa rechtlos, sondern misst
die angegriffene Baugenehmigung am Maßstab des
Rücksichtnahmegebots. Dass die Beschränkung der gerichtlichen
Überprüfung der angefochtenen Baugenehmigung auf die
Verletzung des Rücksichtnahmegebots den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzte, hat
dieser nicht geltend gemacht.
13
Die Rüge des Beschwerdeführers, in
Art. 14 GG sei nicht durch Gesetz, sondern durch eine
untergesetzliche Norm, nämlich den Bebauungsplan,
eingegriffen worden, geht fehl, weil Gesetze im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch untergesetzliche, auf
gesetzlicher Ermächtigung beruhende Normen, insbesondere auch
Bebauungspläne, sein können (BVerfGE 8, 71 ).
14
Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die
Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs.
4 GG, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen sei,
gravierende Grundrechtsbeschränkungen durch eine zweite
Tatsacheninstanz überprüfen zu lassen, hat keinen Erfolg.
Zwar gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, den Zugang zur nächsten
Instanz, soweit ein Instanzenweg eröffnet ist, nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise
zu erschweren (BVerfGE 41, 323 ; 78, 88
). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht
substantiiert dar, dass die zur Nichtannahme der Berufung
führende Auslegung des § 124 VwGO durch den
Verwaltungsgerichtshof in einer sachlich nicht zu
rechtfertigenden Weise erfolgt und dem Beschwerdeführer damit
in unzumutbarer Weise der Zugang zur Berufungsinstanz
erschwert worden sei.
15
Schließlich hat die Rüge des
Beschwerdeführers, die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen Art. 103 Abs. 1
GG, keinen Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
stellt keine Überraschungsentscheidung dar. Es mag zwar eine
Überraschung für den Beschwerdeführer gewesen sein, dass die
Berufung nicht zugelassen worden ist. Allein deshalb handelt
es sich aber nicht um eine Überraschungsentscheidung. Eine
Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht
ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt
abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt
vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte
(vgl. BVerfGE 86, 133 ). Hiervon kann
vorliegend nicht die Rede sein angesichts des Umstands, dass
die Frage, inwieweit die Baugenehmigung für den
Mobilfunksender wegen von ihm ausgehender schädlicher
Umwelteinwirkungen, insbesondere athermischer Wirkungen, zu
Lasten des Beschwerdeführers rechtswidrig ist, zentrale
Streitfrage bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
war. Dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser Frage zu einem
von der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers abweichenden
Ergebnis kam, begründet keine Verletzung des Rechts auf
rechtliches Gehör, denn Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet
die Gerichte nur dazu, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen, nicht aber dazu, der Rechtsansicht einer Partei zu
folgen. Auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen der
Berufungsbegründung gestellte Beweisantrag blieb nicht, wie
der Beschwerdeführer meint, gänzlich unbeachtet; vielmehr
nahm der Verwaltungsgerichtshof den unter Beweis gestellten
Vortrag, dass ein beachtlicher Teil der Wissenschaft
Schlafstörungen, Konzentrationsmängel unter anderem bei so
genannten athermischen Einwirkungen von Mobilfunkanlagen
nachgewiesen habe, zur Kenntnis, bewertete ihn
aber als zu allgemein und nicht substantiell genug. Diese für
den Beschwerdeführer nachteilige Würdigung durch das Gericht
stellt keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG dar.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.